BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 54/12 vom 19. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die R ichter Dr. Eick , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Januar 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Koste n- punkt und in soweit aufgehoben, als die Klage gegen den Bekla g- ten zu 1 wegen der Mängel des winterlichen Wärmeschutzes an den Erkern abgewiesen worden ist. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwe rde. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin geg en die Nichtz u- lassung der Revision zurückgewiesen. Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde: 54.004,98 des stattgebenden Teils: 23.921 - 3 - Gründe: I. Die Klägerin errichte te als Bauträgerin ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungseinheiten in D. S ie übertrug 1998 dem Beklagten zu 1, einem Arch i- tekten, die Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. Mit der Planung und Ers tellung der T echnischen Ausrüstung des Gebäudes (Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 73 HOAI a.F.) beauftragte d ie Klägerin die B e- klagte zu 2. Nach Fertigstellung des Mehrfamilienhauses nahmen die Wohnungse r- werber die Klägerin auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Mä n- geln in Anspruch , betreffend u.a. den winterlichen Wärmeschutz der Erker. Die Klägerin einigte sich mit den Wohnungserwerbern auf die Zahlung eines Ko s- tenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt 52.750 brutto . Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten wegen fehlerhafter Planung und Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch, und zwar u.a. im Umfang von 6.936,80 (= 5.980 Mängelbese i- tigungskosten vorschuss, den die Klägerin an die Wohnungserwerber wegen des mangelhaften winterliche n Wärmeschutzes im Erkerbereich zu zahlen ha t- te . Da s Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.076,91 Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und beide Beklagte Berufung sowie die Klägerin Anschlussberufung eing elegt. Die Klägerin hat vor dem Berufungs - gericht beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 29.007,12 nebst Zinsen zu zahlen, und den Beklagten zu 1 zu verurte i- len, an sie weitere 22.319,20 m Übrigen hat die Kl ä- 1 2 3 4 - 4 - gerin u.a. beantragt festzustellen , dass die Beklagten als Gesamtschuldner ve r- pflichtet sind, ihr sämtliche weiteren Kosten und Schäden zu ersetzen, welche ihr durch den mangelhaften winterlichen Wärmeschutz entstanden sind oder noch e ntstehen werden. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 verurteilt, an die Klägerin 27.473,75 und den Beklagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin 321, 34 Feststellungsantrag hat das Berufungsgeri cht hinsichtlich des Beklagten zu 2 stattgegeben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nich t zugelassen. Mit der Nichtzula s- sungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre vor dem Berufungsgericht gestellten An träge weiter . II. Das Berufungsurteil ist teilweise aufzuheben, weil es insoweit auf einer Verletzung des Anspruches der Klägerin auf recht liches Gehör beruht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne von dem B e- klagten zu 1 keinen Schadensersatz für die Beseitigung von Mängeln am wi n- terlichen Wärmeschutz der Erker wegen eines Planungsmangels verlangen, da der Beklagte zu 1 vertraglich nicht zur Erbringung von diesbezüglichen Pl a- nungsleistungen verpflichtet gewesen sei. Dem zwischen der Klägerin und de m Beklagten zu 1 geschlossen en Vertrag lasse sich nicht entnehmen, dass der Beklagte zu 1 zu einer Überarbeitung und Fortfüh rung der Planungen der B e- klagten zu 2 zur T echnischen Ausrüstung des Gebäudes verpflichtet gewesen sei. Eine solche Planungsverantwortung habe der Beklagte zu 1 auch nicht 5 6 7 - 5 - nach Vertragsschluss übernommen. Schließlich hafte der Beklagte zu 1 nicht aufgrund einer Verletzung von Hinweispflichten. 2. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Klägerin auf G e- währung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt bei einem Umstand vor, aus dem sich klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine rechtlichen Erwägungen einzubeziehen. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Gericht z u einer Frage, die für das Ve r- fahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrages in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt oder angebotene Beweise für en t- scheidungserhebliche Tatsachen nicht erhebt (BGH, Beschluss vom 10. Janua r 2013 - VII ZR 264/11, ZfBR 2013, 340, m . w . N . ). So liegt der Fall hier. Mit Schriftsatz vom 19. April 2011 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 10. März 2011 und den dazu gehaltenen Erläuterungen vor dem L andgericht am 14. März 2011 vorgetragen, dass für die Mängel des winterlichen Wärm e- schutzes in den Erkerbereichen zwei Ursachen verantwortlich s eien. Zum einen das Fehlen von Heizkörpern und zum anderen Luftundichtheiten von außen. Bei Letzterem handele es sich um einen Bauausführungsmangel, der im Zuge der Bauüberwachung durch den Beklagten zu 1 als bauüberwachenden Arch i- tekten hätte bemerkt werd en müssen. Mit diesem Vortrag befasst sich das Berufungsgericht nicht . Der sich daraus ergebende Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. W. hat die Klägerin einen Aufsichtsmangel durc h den Beklagten zu 1, der zu dem geltend 8 9 10 11 12 - 6 - gemachten Schaden geführt hat, schlüssig dargelegt. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieses Vortrages zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte zu 1 hafte für die Ko n- densat - und Schimmelbildung in den Erkerbereichen. III. Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung über die Z u- rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen, weil sie nicht geei g- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutr agen, unter denen eine R e- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 29.04.2011 - 9 O 2215/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.01.2012 - 10 U 731/11 - 13
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