ECLI:DE:BGH:2016:260416BVIIIZR54.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 54/15 vom 26. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, D r. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision durch einsti m- migen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Beklagten sind seit 2007 Mieter eines Reihenendhauses der Klägerin in Berlin. Unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2011 forderte die Kläg e- rin die Beklagte n mit Schreiben vom 11. April 2012 auf, einer Erhöhung der Netto - Kaltmiete auf 10,2 qm zuzustimmen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Berliner Mietspiegel 2011 sei e in t augliches Begründungsmittel , weil das dem Baualter (1995) und der Flä che des Hauses entsprechende Feld L 11 des Mie t qm , einem Mittelwert von 8,19 qm qm geeignet sei, die ort s übliche V ergleichsmiete, die im Stre i tfall angesichts besonderer Ausstattungsmerkmale qm liege, wiederzugeben. Dabei sei es ohne B e- deutung, dass im Mietspiegel ausdrücklich ausgeführt sei, dass er " auf Wo h- nungen in Ein - und Zweifamilien häusern sowie in Reihenhäusern " nicht a n- wendbar sei. Die Beklagten halten hingegen das Mieterhöhungsverlangen aus vorgenannten Gründen für formell unwirksam. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung gerichteten Klage stattgege be n . Die hiergegen gerichtete Berufung der Bekla g- ten ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s liegt ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sich e- r ung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats dürfen an die B e- gründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558a Abs. 1 BGB keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn Zweck des Begründun gse r- fordernisses ist es (lediglich), dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung Tatsachen mitzuteilen, die es dem Mieter ermöglichen, die vom Ve r- mieter begehrte Mieterhöhung - zumindest ansatzweise - auf ihre Berechtigung überprüfen zu könne n (Senatsurteil vom 3. Februar 2016 - VIII ZR 69/15, WuM 2016, 219 Rn. 10 f.) . So genügt es regelmäßig, wenn der Vermieter in dem E r- höhungsverlangen die ortsübliche Vergleichsmiete angibt und - so weit ein Mie t- spiegel als Begründungsmittel herangezo gen wird - die nach seiner Auffas s ung einschlägigen Kategorien des Mietsp i egels benennt. Die Richtigkeit dieser Ei n- ordnung ist keine Frage der formellen Wirksamkeit, sondern der materiellen Begründetheit des Erhöhungsverlangens (Senatsurteile vom 3. Juli 2013 - VI I I ZR 269/12, GE 2013, 1133 Rn. 23; vom 28. März 2012 - VIII Z R 79/11, NJW - RR 2012, 710 Rn. 16 ; vom 11. März 2009 - VIII ZR 74/08, NJW 2009, 3 4 5 - 4 - 1667 Rn. 8; jeweils mwN). An diesen Rechtsgrundsätzen, zu deren Modifizi e- rung der Streitfall keinen Anlass gibt, hält der Senat fest. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Mieterh ö- hungsverlangen der Klägerin vom 11. April 2012 den vorbezeichneten formellen Anforderungen gerecht wird. Entge gen der Auffassung der Revision steht der formellen Wirksamkeit des Miet erhöhungsverlangens der Umstand nicht entgegen, dass im Berliner Mietspiegel 2011 au sdrücklich ausgeführt wird, dieser sei " auf Wohnungen in Ein - und Zweifamilienhäusern sowie in Reihe nhäusern " nicht anwendbar. aa) Wie der Senat bereits in einem den Mietspiegel der Stadt Krefeld (2002) betreffenden Fall entschieden hat, reicht zur Begründung eines Erh ö- hungsverlangens für die Miete eines Einfamilienhauses die Bezugnahme auf einen an sich nicht einschlägigen Mietspiegel jedenfalls dann aus , wenn die verlangte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen i n Mehrfamilie n- häuser n liegt , denn es entspricht einem Erfahrungssatz, dass die Miete für Ei n- familienhäuser im Regelfall über der Miete für Wohnungen i n Mehrfamilienhä u- sern liegt (Senatsurteil vom 17. September 2008 - VIII ZR 58/08, NJW - RR 2009, 86 Rn. 11 f. mwN). bb) Die Revision - die zur Stützung ihrer Ansicht auf zwei das vorgenan n- te Senatsurteil kritisch kommentierende Stim men im Schrifttum verweist (Schmidt - Futter er /Börstinghaus, Mietrecht, 12. Aufl., § 558a BGB Rn. 38a; MünchKommBGB/Artz, 6. Aufl., § 558a BGB Rn. 17) - meint, die se Entsche i- dung könne auf den Berliner Mietspiegel 2011 bereits deshalb nicht übertragen werden , weil im Gegensatz zu dem Krefelder Mietspiegel (2002) der Berliner 6 7 8 9 10 - 5 - Mietspiegel 2011 die Anwendbarkeit des Mietspiegels auf Wohnungen in Ein - und Zweifamilienhäusern sowie in Reihenhäusern ausdrücklich ausschließe. Dies trifft nicht zu. Ungeachtet des zutreffend beschriebenen Unte r- schied s der beiden Mietspiegel wird , wie bereits das Berufungsgerich t richtig erkannt hat, das zur Begründung auf den Berliner Mietspiegel 2011 verweise n- de Mieterhöhungsverlangen der Klägerin den formellen Anforderun g en gerec ht. Weder der Krefel der Mietspiegel (2002) noch der Berliner Mietspiegel 2011 enthalten Datenmaterial für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleich s- miete für Wohnungen in Ein - oder Zweifamilienhäusern beziehungsweise Re i- henhäusern. Damit sind die für Wo hnungen in Mehrfamilienhäusern i n beiden Mietspiegel n angegebenen Entgelte zwar im Rahmen der Prüfung der Begrü n- detheit eines auf sie Bezug nehmenden Mieterhöhungsverlangens nicht geei g- net, eine Indizwirkung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. No vember 2012 - VIII ZR 46/12, NZM 2013, 138 Rn. 16) für die gerichtliche Bestimmung der ortsübliche n Vergleichsmiete für Wohnungen zu entfalten, d ie sich in Ein - oder Zweifamilienhäusern beziehungsweise in Reihenhäusern befinden . Sehr wohl aber können di e in derartige n Mietspi egel n genannten Entgelte dem Mieter eine Orientierungshilfe f ür d ie Einschätzung geben , ob die vom Vermieter für eine Wohnung in einem - wie hier - Reihenendhaus (neu) verlangte Miete der ortsü b- lichen Vergleichsmiete ent spricht, weil für derartige Wohnu ngen gezahlte Mi e- ten erfahrungsgemäß über den Mieten liegen, die für Wohnungen in Mehrfam i- lienhäuser mit vergleichbaren Wohnwertmerkmalen gezahlt werden. Mehr , als dem Mieter diese ansatzweise Überprüfung zu ermöglichen, muss das im Rahmen des Mieter höhungsverlangens anzugebende B egründungsmittel nach § 558a Abs. 2 BGB nicht leisten. b) Das Berufungsgericht hat sich nach Beweisaufnahme davon übe r- zeug t , dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin auch materiell be rechtigt 11 12 13 - 6 - ist. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat nach alle de m die Berufung der Beklagten gegen das klagezusprechende Urteil des Amtsgericht s zu R echt zurückgewiesen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bi nnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 04.06.20 14 - 5 C 182/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 24.02.2015 - 63 S 192/14 - 14
Full & Egal Universal Law Academy