ECLI:DE:BGH:2 016:101116BVZR54.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 54/16 vom 10. November 2016 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und W einland, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 28. Januar 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 Gründe: I. Das Grundstück der Klägerin ist zu Gunsten des Beklagten mit einer b e- schränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Danach ist dem Beklagten das Recht eingeräumt, in das Gru ndstück eine Wasserleitungsanlage samt dem erforderlichen Zubehör einzulegen und diese dauernd zu nutzen. Im Juni 2014 informierte der Beklagte die Klägerin über das Vorhaben, entlang der im Grundstück verlegten Wasserleitung ein 30 kV - Energie - transpor tkabel zu verlegen. Dem widersprach die Klägerin. 1 2 - 3 - Die Parteien schlossen in der Folgezeit einen Zwischenvergleich, in dem sich die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, die Verl e- gung des Energietransportkabels zu dulden. Die zwisc hen den Parteien streit i- ge Frage, ob dessen Verlegung von der beschränkten persönlichen Dienstba r- keit umfasst ist, sollte gerichtlich geklärt werden. Für den Fall einer nicht best e- henden Pflicht zur Duldung verpflichtete sich der Beklagte wahlweise, die Le i- tung entweder auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder die durch das verlegte Kabel entstandenen bzw. noch entstehenden Mehrkosten bei Bauvorhaben der Klägerin zu übernehmen. Mit ihrer Klage verlangt die Kl ägerin die Feststellung, dass sie nicht ve r- pflichtet ist, die Verlegung, Belassung sowie Nutzung des Energietransportk a- bels und alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen aufgrund der bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu dulden. D as Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschw erde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten R e- 3 4 5 6 7 - 4 - visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Z u- lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer inne r- halb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtig ten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. a) Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten, das Grundstück der Kl ä- gerin für die Verlegung und Nutzung des Energietransportkabels in Anspruch zu nehmen, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Inhalts des Zwischenve r- gleichs entweder nach den Kosten, die für die Entfernung des Kabels und eine andere Leitungsführung anfallen, oder nach den Mehrkosten, die durch das ve r- legte Kabel bei Bauvorhaben der Klägerin entstanden sind oder entstehen we r- den und von dem Beklagten alternativ zu der Entfernung der Lei tung zu übe r- nehmen sind. Beklagte nicht glaubhaft gemacht. aa) Er trägt lediglich vor, dass die Kosten für die Entfernung und Neuve r- legung des Kabels weit über dem von dem Berufu ngsgericht festgesetzten nicht. bb) Der vorgelegte Streitwertbeschluss des Landgerichts Ulm vom 15. Juni 2015, der einen parallel gelagerten Fall betreffen soll, ist nicht geei g- 8 9 10 11 12 - 5 - Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2015 ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Streitwert auf diesen Betrag, der auch in der Nichtzula s- sungsbeschwerde nicht nä her erläutert wird, festgesetzt wurde. Zudem ist der konkrete Kostenaufwand für die Verlegung einer Leitung von der jeweiligen L a- ge des belasteten Grundstücks und des Umfangs seiner Inanspruchnahme a b- hängig. Schon deshalb können aus dieser Wertfestsetzung nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf den Kostenaufwand im vorliegenden Verfahren gezogen werden. cc) Aus der weiterhin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergeben sich ebenfalls keine konkreten Aussagen zu der Höhe der Baukosten. Soweit darin Mehrkosten von Stromleitung, durch die sich die Klägerin mit selbst erzeugtem Strom versorgen will, erwähnt werden, bleibt schon der v erlegungsbedingte Unterbrechungszei t- raum offen. dd) Schließlich führt auch die von dem Beklagten angeführte Signalwi r- kung der angegriffenen Entscheidung für andere Grundstückseigentümer nicht weiter. Derartige mittelbare wirtschaftliche Folgen eines U rteils bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 11; Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris). 13 14 - 6 - III. Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wir d der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 17.07.2015 - 3 O 96/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2016 - 7 U 136/15 - 15
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