ECLI:DE:BGH:2019:060219UVIIIZR54.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 54/18 Verkündet am: 6. Februar 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 366 Abs. 2 Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens bei der sog e- nannten Saldoklage (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, NZM 2018, 444, und VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278; vom 5. wDezember 2018 - VIII ZR 194/17 , juris). BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - VIII ZR 54/18 - LG Kempten AG Kempten (Allgäu) - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2019 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende , die Richte rin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 5. Zivilkammer - vom 24. Januar 2018 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist seit Ende des Jahres 2000 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Kempten (Allgäu). Mit der Klage mac ht die Klägerin Forderungen aus dem Mietvertrag ge l- tend, die sie unter anderem auf ein fortgeschriebenes (tabellarisches) Mietkonto stützt, in das sie Mietforderungen, Zahlungen und Gutschriften eingestellt hat und das mit einem Forderungsbetrag in Höhe vo . Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 1.612,54 e- te Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter 1 2 3 - 3 - Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 120,06 nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und die Klage im Übri gen abgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1.332,18 n- sen. Entscheidungsgründe: Die Revisio n hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (LG Kempten, Urteil vom 24. Januar 2018 - 52 S 1311/17, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revis i- onsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich der Mie trückstände in Höhe von 1.332,18 n- zulässig. Insoweit liege eine unzulässige Saldoklage vor, die nicht den Anford e- rungen des § 253 Abs. 2 ZPO entspreche. Zwar habe die Klägerin einzelne Positionen, wie Betriebskostennachfo r- derungen, Mahnkosten und vor gerichtliche Anwaltskosten aus der Forderung s- aufstellung herausgenommen und in der Anspruchsbegründung gesondert da r- gestellt. Es sei aber in der streitgegenständlichen Forderungsaufstellung nicht zwischen Nettomiete und Betriebskostenvorauszahlungen differ enziert worden, obwohl teilweise Zeiträume betroffen seien, für die bei Einleitung des Verfa h- rens längst Abrechnungsreife eingetreten gewesen sei. Bei der Nettomiete und den Betriebskostenvorauszahlungen handele es sich jedoch nicht um gleicha r- tige Forderu ngen, was sich schon daraus ergebe, dass die Voraussetzungen im 4 5 6 7 - 4 - Rahmen des § 366 Abs. 2 BGB anders zu behandeln seien. Mache der Vermi e- ter die Bruttomiete (und damit auch fehlende Vorauszahlungen) geltend, müsse er darlegen, ob und wie er diese in der Abre chnung berücksichtigt habe. A n- dernfalls sei die Klage nicht zulässig, denn das Gericht müsse in Kenntnis über den Anspruchsgrund sein (§ 253 Abs. 2 ZPO). Dafür müsse es wissen, ob der Vermieter den Klageantrag auf die vertraglich geschuldete Vorauszahlung oder den Nachzahlungssaldo stütze. Daran fehle es hier . II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Insbesondere ist der Gege nstand des erhobenen Anspruchs, was vom Revis i- onsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 5. Dezember 2018 VIII ZR 194/17, juris Rn. 10; vom 28. Januar 1994 V ZR 90/92, BGHZ 125, 41, 44), hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Ber u- fungsgericht hat zu strenge Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageb e- gehrens gestellt. Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils bereits en t- schieden hat (Senatsurteile vom 21. März 2018 VIII ZR 68/17, NZM 2018, 444 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese hen , und VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278 ; vom 5. Dezember 2018 VIII ZR 194/17, aaO), handelt es sich bei einer Klage wegen Mietz ahlungsrückständen des Mieters, die - wie hier - auf eine Ford e- rungsaufstellung gestützt ist, in der der Vermieter die geschuldet en Bruttomi e- ten den vom Mieter gezahlten Beträgen und diesem erteilten Gutschriften g e- genüberstellt, nicht um eine " unzulässige Saldoklage " , wenn die Einzelford e- 8 9 10 - 5 - rungen in der Aufstellung nach Betrag und soweit erforderlich nach Monat ausgewiesen werden . Das Berufungsgericht hat verkannt, dass beim Fehlen einer näheren Aufschlüsselung des Klagebegehrens eine Auslegung des Kl a- geantrags geboten ist und dabei auch ein Rückgriff auf die gesetzliche Anrec h- nungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB (g egebenenfalls in entsprechender Anwendung) in Betracht kommt (Senatsurteile vom 21. März 2018 VIII Z R 68/17, aaO Rn. 13 ff., 19 ff. , 27, und VIII ZR 84/17 , aaO Rn. 32 ) . 1. So verhält es sich hier. In der von der Klägerin in erster Instanz vorg e- legten tabellarische n Forderungsaufstellung zum Mietkonto sind beginnend mit einem Guthaben zugunsten des beklagten Mieters (2,63 die in dem b e- treffenden Monat jeweils zu zahlende Bruttomiete, die tatsächliche Mietzahlung, eine hiernach bestehende Differenz und der sic h danach ergebende Rückstand aufgeführt sowie nach dem Monat Juni 2014 eine Gutschrift zugunsten des Mieters aus der Betriebskostenabrechnung 2012 eingetragen . Ebenso hat die Klägerin die Zusammensetzung der von ihr begehrten Miete (Nettomiete und Nebe nkostenv orauszahlungen) jeweils für die einzelnen Monate mitgeteilt. Im Übrigen hat sich die Klägerin in der Berufungsbegründung auf eine Verrec h- nung nach § 366 Abs. 2 BGB berufen und erläuternd ausgeführt, aus der tabe l- larischen Aufstellung erg e be sich, d ass sie jeweils die im Monat eingegangene Mietzahlung mit dem laufenden Monat verrechnet habe ; wenn mehr als mona t- lich geschuldet gezahlt worden sei, habe sie den Mehrbetrag gemäß § 366 Abs. 2 BGB mit de r jeweils ältesten noch ausstehenden Forderung aus de m eingeklagten Zeitraum verrechnet. 2. Mit dem vorstehend zusammengefassten Vortrag der Klägerin im Pr o- zess hat diese den Klagegegenstand im vorliegenden Verfahren im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt dargelegt. Soweit das Ber u- fungs gericht meint, die Klägerin hätte konkret für jede einzelne Zahlung des 11 12 - 6 - Beklagten erläutern müssen, mit welcher offenen (Teil - )Forderung ( Netto miete, Nebenkostenv orauszahlung) aus welchem Monat sie jeweils eine Verrechnung vorgenommen habe, überspannt es d ie Anforderungen an die Darlegungen zum Klagegegenstand (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Dezember 2018 VIII ZR 194/17, aaO Rn. 11 ff.). a) Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhoben en Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten En t- scheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Kl ä- gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr.; Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/1 7, aaO Rn. 15, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 18; j e- weils mwN). Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt b e- reits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch sc hlüssig und substa n- tiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 21, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 24; j e- weils mwN). b ) Dem wird der Vortrag der Klägerin gerecht. Von ihr kann aus Recht s- gründen nicht verlangt werden, dass sie die aus ihrer Sicht maßgebliche Ve r- rechnungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB für jede einzelne Position im Ei n- zelnen selbst beschr eibt (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2018 VIII ZR 68/17, aaO Rn. 55; vom 5. Dezember 2018 VIII ZR 194/17, aaO Rn. 14). Es kommt vielmehr maßgeblich darauf an, ob sich aus der Forderungsaufstellung des 13 14 - 7 - Mietkontos unter Heranziehung der ergänzenden Anga ben der Klägerin zur Höhe der Nettomiete und der Neben kostenvorauszahlung sowie bei Heranzi e- hung der Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB, auf den sich die Kl ä- gerin ausdrücklich berufen hat, eine Zuordnung von Gutschriften und Zahlu n- gen auf die im M ietkonto aufgeführten Forderungen vornehmen lässt, was das Gericht im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen von Amts w e- gen zu beachten hat (Senatsurteile vom 21. März 2018 VIII ZR 68/17, aaO Rn. 44, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 49; vom 5. Dezem ber 2018 VIII ZR 194/17, aaO). c ) Geht es wie hier unter anderem auch um die Verrechnung einer dem Mieter erteilten Gutschrift, kommt eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB in Betracht (Senatsurteile vom 21. März 2018 VIII ZR 68/17, a aO Rn. 46, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 51; vom 5. Dezember 2018 VIII ZR 194/17, aaO). Dies gilt auch , wenn erfolgte Zahlungen des Mieters oder ihm erteilte Gutschriften nicht ausreichen, um die jeweils geschuldete Bruttomiete zu tilgen oder es um die Verr echnung unzureichender Zahlungen des Mieters aus verschiedenen Zeiträumen geht (Senatsurteile vom 21. März 2018 VIII ZR 68/17, aaO Rn. 37 f., 47 ff., und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 43 f., 52 ff.; vom 5. Dezember 2018 VIII ZR 194/17, aaO). d) Werden in e inem Mietkonto neben der Netto miete auch Nebenkoste n- vorauszahlungen eingestellt, so bringt der Vermieter damit b ei Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderu n- gen aus Abrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage ma cht (Senatsurteile vom 21. März 2018 VIII ZR 68/17, aaO Rn. 24, und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 27; vom 5. Dezember 2018 VIII ZR 194/17, aaO Rn. 15). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Es ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts für die Zulässigkeit der Klage ohne Be deutung , ob die Abrechnungsfrist 15 16 - 8 - für die aus dem Mietkonto ersichtlichen Nebenkostenvorauszahlungen bereits abgelaufen ist; dies ist vielmehr ein Gesichtspunkt, der erst auf der Ebene der Begründetheit von Bedeutung sein kann, wenn die gebotene Auslegung des Klageantrags ergeben würde, dass Nebenkostenvorauszahlungen für bereits abgelaufene Abrechnungsperioden noch Gegenstand der Klage sind (vgl. S e- natsurteil vom 5. Dezember 2018 VIII ZR 194/17, aaO Rn. 15). Das ist indes hier nur bezüglich der Mietforderungen für August 2014 und Dezember 2015 der Fall, für die die Klägerin - wegen in diesen Monaten vol l- ständig ausgebliebener Zahlungen - die volle Bruttomiete verlangt. Im Übrigen macht die Klägerin nur Nettomiete n geltend. Denn die im Einzelnen im Mietko n- den Tabelleneinträgen für den Monat Juni 2014 angegebene Betriebskoste n- tändiger Würdigung zunächst jeweils auf die offenen Nebenkostenvorauszahlungen und danach auf die Nettomieten verrechnet worden, so dass - mit Ausnahme der genannten zwei Monate - lediglich noch Nettomietforderungen als Gegenstand der Klage verbleiben. aa) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung zutreffend dargelegt, bereits aus der von ihr gefertigten Tabellenaufstellung ergebe sich, dass sie die von dem Beklagten jeweils erbrachten monatlichen Zahlungen mit der Miete für den laufenden Monat verrec hnet habe. Unter Berücksichtigung dieser Erklärung und unter ergänzender Heranziehung der Anrechnungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB (analog) macht sie für die Monate Mai 2015 bis November 2015 und Januar 2016 allein restliche Nettomieten in der jeweils unter der Rubrik " Rückstand " ausgewiesenen Höhe geltend (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 48, 51 und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 53, 56). Bei den Nebenkostenvorauszahlungen handelt es sich um den unsi chersten Anteil 17 18 - 9 - der Bruttomiete, so dass § 366 Abs. 2 Alt. 2 BGB analog Anwendung findet (vgl. Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17 Rn. 48 und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 53). bb) Was die Mietforderungen für die Monate Dezember 2012, Mai 2013, Juli 2013 und Oktober 2013 betriff t, hat sich die Klägerin in der Berufung s- instanz - letztlich nur erläuternd - darauf berufen, überschüssige Beträge nach § 366 Abs. 2 BGB mit den ältesten Forderungen verrechnet zu haben. Bei ve r- ständiger Würdigung dieser Erklärung ist das Betriebskoste nguthaben - in a b- steigendem Alter der Nebenkostenvorauszahlungsschulden - auf die in den ausgewiesenen Bruttomieten enthaltenen Forderungen auf Nebenkostenvo r- 2018 - VIII ZR 68/17, aaO Rn. 48 - 50, 52 und VIII ZR 84/17, aaO Rn. 53 - 55, 57). Das Betriebskostenguthaben ist daher zunächst auf den - um das A n- - Nebenkostenanteil für Dezember 2012 ahlungen für Mai, t- BGB mit der Nettomiete für Dezember 2012 zu verrechnen ist. Damit ist der Streitgegenst and in allen Punkten hinreichend bestimmt. III. Nach alledem kann das Beruf ungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig keine Feststellungen zur Begründetheit der geltend gemachten Forderungen getroffen hat. Sie ist 19 20 - 10 - deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Fetzer Dr. Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 05.07.2017 - 1 C 338/16 - LG Kempten, Entscheidung vom 24.01.2018 - 52 S 1311/17 -
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