ECLI:DE:BGH:2017:080217BIVZR543.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 543 /1 5 vom 8. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann, die Richterin Dr. B rockmöller und den R ichter Dr. Götz am 8. Februar 2017 beschlossen : Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppe r- tal vom 10. Dezember 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenh eit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger unterhält beim Beklagten eine private Krankenvers i- cherung im Tarif "e . " . Die Parteien streiten um die Au s- legung des unter Ziffer 1.9 der Tarifbedi ngungen geregelten Selbstb e- halts. Dort heißt es: 1 - 3 - "Von den tariflichen Leistungen nach den Ziffern 1.1 bis 1.8 wird ein Jahresselbstbehalt abgezogen. Er beträgt je vers i- cherte Person im Kalenderjahr maximal nach Leistungsstufe 1 200,00 EUR Weiter ist vereinbart, dass der Tarif als Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten - und Krankenhau s- tagegeldversicherung nur gültig ist in Verbindung unter anderem mit Teil I , Musterbedingungen (MB/KK 09), in denen es unter anderem wie folgt lau tet : "§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 1.1 Die Aufwendungen werden jeweils dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die Behandlung erfolgte bzw. die Mi t- tel bezogen wurden. Der Kläger reichte bei de m Beklagten im J ahre 2014 zwei Ersta t- tungsanträge für von ihm gezahlte ärztliche Honorare ein. Der erste A n- trag betraf ärztliche Behandlungen im Jahre 2013, der zweite Antrag ärztliche Behandlungen in den Jahren 2013 und 2014. D er Beklagte rechnete diese in der Weise ab, dass er in beiden Fällen jeweils den Selbstbehalt von 200 Der Kläger ist der Auffassung, dass der vereinbarte Selbstbehalt auf das Kalenderjahr der Antragstellung zu beziehen ist und deshalb nur einmal hätte abgezogen werden dürfen . Er begehrt zum ein en die Za h- lung von 200 e- ren die Feststellung, dass der Selbstbehalt in der Weise Anwendung fi n- det, dass die Leistungen des Beklagten nur in den Jahren um den 2 3 4 - 4 - Selbstbehalt gekürzt werden, in denen der Be klagte Leistungen für den Kläger erbringt. D er Beklagte meint, der Selbstbehalt beziehe sich auf das Kale n- derjahr, in dem die Behandlung erfolgt sei. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben . I I. Das Berufungsgericht hat ausgeführ t, dass die den Selbstbehalt anordnende Klausel auch unter Berücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB nur so verstanden werden könne, dass d er Selbstbehalt behandlungsb e- zogen immer dann anfalle, wenn die Beklagte aufgrund der Durchführung von Behandlungen und Maßnahmen zu deren Erstattung verpflichtet sei . Das ergebe sich aus dem Zweck der privaten Krankenversicherung, w o- nach die anfallenden Behandlungskosten vom Versicherer getragen we r- den sollen, und dem entspreche auch § 6 Nr. 1.1 der MB/KK 09. Dagegen w endet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision, mit der er seine Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ; der Rechtssache kommt anders als das B erufungsgericht gemeint hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Das Rechtsmittel hat au ch keine Aussicht auf Erfolg . 5 6 7 8 9 - 5 - 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheid ungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber ührt. D a- für genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hi n- aus in Rechtsprechung und Rechtslehre od er den beteiligten Verkehr s- kreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 64/11, VersR 2013, 300 Rn. 6 m.w.N.; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder das Ber u- fungsgericht noch die Revisionsbegründung zei gen auf, dass die Ausl e- gung der in Rede stehenden Selbstbehaltsklausel im vorgenannten Si n- ne umstritten ist. Es ist auch sonst nicht ersichtlich. 2 . Die Revision hat auch in der S ache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die streitbefan gene Klausel rechtsfehlerfrei ausgelegt. Der Tarif bildet vorliegend den Teil III der Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so au s- zulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versich e- rungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ve r- steht (Senatsurteile vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 22; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter II I 1 b ; st. Rspr.). 10 11 12 13 - 6 - Ein solcher Versicherungsnehmer wird danach annehmen, dass er sich bei Vereinbarung eines jährlichen Selbstbehalt s in der Krankenve r- sicherung in Höhe des festgelegten Betrages an den in dem jeweiligen Jahr entstandenen Kosten beteili gen muss. Dabei drängt es sich auf, dass die vorgesehene Beteiligung an den anfallenden Kosten der Kalk u- lation einer niedrigeren Prämie dient . Bereits dies er Umstand legt es n a- he, den jährlichen Selbstbehalt auf den tatsächlichen Anfall der Kosten und nich t auf die vom Versicherungsnehmer zu steuernde gewillkürte Zusammenfassung in Erstattungsanträgen zu beziehen . Etwaige hieran noch aufkommende Zweifel werden jedenfalls durch die Regelung in § 6 Nr. 1.1 der ausdrücklich auch auf den Tarif anzuwendende n MB/KK 09 ausgeräumt. Indem dort gerade für die Au s- zahlung der Versicherungsleistungen bestimmt ist, dass die zu erstatte n- den Aufwendungen dem Behandlungsjahr zugerechnet werden, wird deutlich, dass ein bei der Auszahlung zu berücksichtigender Selbstbehal t eben nicht auf das Jahr des Erstattungsantrags zu beziehen ist. Späte s- tens aufgrund dieser Festlegung bleibt kein Raum für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. 14 15 - 7 - Ebenso kommt es nicht darauf an, dass auch eine andere Reg e- lung möglich gewesen wä re , wie sie worauf sich der Kläger beruft z.B. in den dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohnehin nicht b e- kannten öffentlich - rechtlichen Beihilferegelungen des Landes Berlin g e- troffen worden ist. Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Götz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 29.01.2015 - 391 C 177/14 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.12.2015 - 9 S 29/15 - 16
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