BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V I ZR 544/13 vom 5. August 2014 in dem Rechtsstreit Der V I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2014 durch den V orsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr und Offenloch und die Richterin Dr. O ehler beschlossen: Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 473,46 Gründe: Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit st e- hende Forderung in vollem Umfang ausgeglichen haben. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 haben die Beklagten der Erledigungse r- klärung unter Anerkennung der Kostenlast ausdrücklich zugestimmt. Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands nach billigem Ermessen d ie Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Durch die Zahlung des mit der Klage geforderten Restbetrages und mit der Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, haben sich die Beklagten freiwillig in die Rolle des Unterlegenen bege ben (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2014 - VI ZR 110/03, MDR 2004, 698 und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris). Der erkennende Senat hat in diesem Fall nicht mehr zu prüfen, ob die von dem Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserkl ä rung 1 2 3 4 begr ündet war oder nicht (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2014 - VI ZR 110/03, und vom 27. April 2010 - VI Z R 256/09, jeweils aaO). Galke Pauge Stöhr Offenloch Oehler Vorinstanzen: AG Menden, Entscheidung vom 15.05.2013 - 3 C 305/12 - LG Arnsberg , Entscheidung vom 20.11.2013 - I - 5 S 58/13 -
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