BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 546/13 Verkündet am: 1. Juli 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB VI § 179 Ersatzansprüche gehen nach § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI erst in dem Zei t- punkt über, in dem die Erstattungsleistungen nach § 179 Abs. 1 SGB VI e r- bracht werden. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 546/13 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 . Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die R ichterin ne n Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil de s 2 5 . Zivil senats des Oberl a n- d es gerichts Hamm vom 15 . November 2013 wird auf Kosten de s klagenden Landes zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestan d: D as klagende Land nimmt de n Beklagte n in Prozessstandschaft für d i e Bundesrepublik Deutschland auf Ers atz von Rentenversicherungsbeiträgen in Anspruch, die es dem Träger einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SG B VI i.V.m. § 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs - Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I, 1896) erstattet hat. Im Februar 1999 v erunglückte der damals 17 - jährige Schüler D. B. bei einem Verkehrsunfall. Er erlitt schwere Kopfverletzungen und ist seitdem b e- hindert. Der Beklagte ist der Kf z - Haftpflichtversicherer des Unfallgegners , den unstreitig eine Haftungsquote von 30% trifft. Am 1. Januar 2001 unterzeichnete 1 2 - 3 - D. B. eine sogenannte " Vergleichs - und Abfindungserklärung " , in der er sich gegenüber dem Beklagten nach - dann erfolgter - Zahlung von noch 80.000 DM mit allen Ansprüchen " für jetzt und für die Zukunft " für " endgültig abgefun den " erklärte. Seit November 2005 arbeitet D. B. in den B. - Werkstätten in S . , einer a n- erkannten Werkstätte für behinderte Menschen. Das klagende Land hat dem Träger der Einrichtung gemäß § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. § 1 Aufwe n- dungserstattungs - Verord nung Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insg e- 1. J anuar 2007 bis 31. Dezember 2010 für D. B. entrichtet hatte. Mit der vorli e- genden Klage macht das klagende Land die erstatteten Beträge als Prozes s- standschafter de r Bundes republ ik Deutschland in Höhe der Haftungsquote von 30% geltend. Darüber hinaus begehrt das klagende Land - soweit in der Revis i- onsinstanz noch von Bedeutung - die Feststellung, dass de r Beklagte auch zum Ersatz der für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 zu erstatten den Rentenversich e- rungsbeiträge verpflichtet ist. Das Landgericht hat der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsve r- fahrens ist, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufu ngsgericht zugela s- senen Revision begehrt das klagende Land die Wiederherstellung des landg e- richtlichen Urteils. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in r+s 2014, 49 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt , dem klagenden Land stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der an den Träger der B. - Werkstätten für D. B. ersta t- teten und noch zu erstattenden Rentenversicherungsbeiträge zu . Im Zeitpunkt des möglichen Forderungsübergangs seien entsprechende Schadensersatza n- sprüche auf Grund der Vergleichs - und Abfindungsvereinbarung vom 1. Januar 2001 bereits erloschen gewesen. Anders als im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X vollziehe sich - was sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe - der Anspruchsübergang n ach § 17 9 Abs. 1a SGB VI nämlich erst dann, wenn die Erstattungsleistungen nach § 179 Abs. 1 SGB VI auch tatsächlich erbracht wo r- den seien. Eine Vorverlegung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Schaden s- ersatzanspruchs bzw. des Inkrafttretens des § 179 Abs. 1a SGB VI sei abz u- lehnen. II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1. Im Ergebnis zutreffend hält das Berufungsgericht die Klage für zulä s- sig . Zwar macht das klagende Land - anders als das Berufungsgericht zu me i- nen sche int - keine eigenen, auf das Land " als Träger der örtlichen Sozialhilfe gemäß § 179 Abs. 1a, Satz 4 SGB VI übergegangen[en] " Schadensersatza n- sprüche geltend , sondern vielmehr fremde, (angeblich) gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI auf den Bund übergegangene Schadensersatzansprüche . D och bestehen hiergegen keine Bedenken, da das klagende Land gemäß § 179 5 6 7 - 5 - Abs. 1a Satz 2 SGB VI prozessführungsbefugt ist . Es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 1) . 2. Mit Recht hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet. Im Zeitpunkt eines möglichen Anspruchsübergangs gemäß § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI stand D . B. gegen den Beklagten kein übergangsfähiger Anspruch mehr z u. a) Der in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geregelte Übergang von Sch a- densersatzforderungen auf den Bund setzt voraus, dass beim Verletzten ein Schadensersatzanspruch entstanden ist, der mit den Erstattungsleistungen des Bundes sachlich und zeitlich kongru ent ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 , BGHZ 173, 169 Rn. 10 ff.) . D ies er Anspruch muss fortb e stehen, damit der Forderungsübergang greif en kann . Andernfalls geht der Forderung s- übergang ins Leere (vgl. schon RGZ 60, 200, 202 f.). Im Stre itfall ging ein etwaiger dem Verletzten D. B. gegen den Beklagten zustehender A nspruch auf Ersatz entgangener Beitragsleistungen zur gesetzl i- chen Rentenversicherung jedenfalls mit Abschluss und Erfüllung der " Ve r- gleichs - und Abfindungsvereinbarung " im Jahr 2001 u nter, sollte d er Anspruch nicht bereits zuvor auf den Bund übergegangen sein. Da die den streitgege n- ständlichen Ansprüchen zugrundeliegenden Erstattungsleistungen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erst ab August 2007 erfol g- ten , k ommt ein Anspruch s übergang auf den Bund mithin nur dann in Betracht, wenn für den Übergangszeitpunkt nicht die Vornahme der Erstattungsleistu n- gen maßgebend ist, sondern der Zeitpunkt des schädigenden Ereignis ses bzw. des - im Streitfall nachfolgenden - Inkrafttretens der Vorschrift des § 179 Abs. 1a SGB VI zum 1. Januar 2001. 8 9 10 - 6 - b) Die damit streitentscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des A n- spruchsübergangs bei Anwendung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ist höchs t- richterlich bislang nicht geklärt . Soweit sie im Schrifttum erörtert wird, überwiegt die auch vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, es sei bei § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI - anders als im Falle des § 116 SGB X - auf de n Zeitpunkt abz u- stellen, in dem die Erstattungsleistungen erbracht werden . Begründet wird dies insbesondere mit dem Gesetzeswortlaut ( vgl. Jahnke in: Bu r- mann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 843 Rn. 43; ders., Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 3 Rn. 1116; ders., VersR 2005, 1203, 12 06 f.; Küppersbu s ch /Höher , Ersatzansprüche bei Pers o- nenschaden, 11. Aufl., Rn. 758; Lang, jurisPR - VerkR 8/2014 Anm. 1; ders., j u- risPR - VerkR 9/2013 Anm. 1; Langenick/Vatter, NZV 2005, 609, 614; We n- zel /Stahl , Der Arzthaftungsprozess, Kap. 5 Rn. 322; aA Geige l/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30 Rn. 152 ; lediglich zweifelnd ders., FD - SozVR 2014, 354729 ). De r erkennende Senat teilt diese Einschätzung. aa) Ausgangspunkt der Auslegung ist der eindeutige Wortlaut des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB V I . Danach " geht " ein Schadensersatzanspruch auf den Bund über, " soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungslei s- tungen n ach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat " . Die Verwendung des Per fekts in dem mit dem Wort " soweit " beginnenden Nebensatz ge genüber der Verwe n- dung des Präsens im Hauptsatz lässt jedenfalls bei isolierter Betrachtung des Gesetzeswortlauts nur den Schluss zu , dass die Erbringung der Erstattungslei s- tungen dem Anspruchsübergang vorausgeh t . D arin liegt die - von der Revision zu Unre cht vermisste - Aussage des Gesetzeswortlauts zum Zeitpunkt des Fo r- derungsübergangs und genau in diesem Punkt unterscheidet sich die Vorschrift des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ( " erbracht hat " ) von derjenigen des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ( " zu erbringen hat " ) . Die von Plagemann ( FD - SozVR 11 12 - 7 - 2014, 354729 ) angenommene " ähnlich[e] " Formulierung besteht insoweit also gerade nicht. Ähnlich ist der vom Gesetzgeber in § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI gewäh l- ten Formulierung indes etwa der Wortlaut des § 6 Abs. 1 EFZG, na ch dem ein dem Arbeitnehmer gegen einen Dritten zustehender Schadensersatzanspruch " r- " . Hier ist anerkannt, dass d er Arbeit geber den Anspruch erst im Zeitpunkt seiner Leistung erwirbt, so dass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf andere übergegangen sind (Senatsurteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 12, 14 mwN). Entspr echendes gilt für § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG (vgl. Langheid in Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Aufl. , § 86 Rn. 13; ferner - zu § 67 VVG aF einerseits, § 1542 RVO aF andererseits - : BGH, Urteil e vom 13. Juni 1966 - III ZR 258/64, VersR 1966, 875, 876 und vom 1 0. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ). bb) Durchgreifende Gründe für die Annahme, der insoweit klare Wortlaut der Vorschrift stehe im Widerspruch zu dem für d as Verständnis einer Norm maßgebenden (z.B. BVerfGE 10, 234, 244; 1, 299, 312; BGH, U rteile vom 8. November 1967 - Ib ZR 135/65, BGHZ 49, 221, 223; vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76) objektivierten Willen des Gesetzgebers , sind nicht ersichtlich . Zunächst lässt sich den - bei der Auslegung ohnehin nur mit Vorsicht heranzuzi ehenden (vgl. BVerfGE 62, 1, 45) - Gesetzes materialien nicht en t- nehmen, dass der historische Gesetzgeber von einer vom Gesetzeswortlaut abweichenden Bedeutung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI ausgegangen ist , de r gewählte n Formulierung also lediglich ein Ve rsehen des historischen G e- 13 14 15 - 8 - setzgebers zugrunde liegt. Insbesondere lässt sich dem Hinweis in der Begrü n- dung des § 179 Abs. 1a SGB VI zugrundeliegenden Gesetzentwurfs ( Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial - und Arbeitsrecht sowie zur Änder ung anderer Vorschriften - 4. Euro - Einführungsgesetz, BT - Dr uck s. 14/4375) , die Neuregelung sei die Reaktion darauf, dass §§ 116 ff. SGB X E r- stattungen des Bundes nicht erfass t en (vgl. BT - Dr uck s. 14/4375, 54 f.) , für die Frage des Zeitpunkts des Forderungsü bergangs nichts entnehmen. Denn da r- aus ergibt sich nicht, dass der hi storische Gesetzgeber § 179 Abs. 1a SGB VI in jeder Hinsicht den Regelungen des § § 116 ff. SGB X nachbilden wollte. Auch mit systematischen Erwägungen lässt sich ein vom Wortlaut a b- wei chendes Verständnis des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nicht begründen . Zwar mag es Gründe geben, die den Gesetzgeber hätten veranlassen können, die Regelung des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Forderungsübergangs der Rege lung des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X anz u- passen. Zu nennen ist etwa die ohne Vorverlegung des Übergangszeitpunkts bestehende Gefahr einer Überkompensation des Schadens . Zu einer solchen kann es kommen, wenn der S chädiger dem Geschädigten im Rahmen des Schadensau sgleichs auch die Vermögenseinbuße ersetzt , die infolge der dem Geschädigten in Zukunft voraussichtlich entgehende n Rentenanwartschaften entsteh t , der Geschädigte dann aber später aufgrund der sozialpolitisch mot i- vierten Vorschriften der § 1 Satz 1 Nr. 2a, § 162 Nr. 2, § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI doch noch Rentenanwartschaften erwirbt, die das nach den von ihm selbst geleisteten Beiträgen gerechtfertigte Maß übersteigen, ohne dass er gegenüber dem insoweit nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI belasteten Bund wiede rum zum Ausgleich verpflichtet ist (vgl. die entsprechenden Überlegungen zu § 151 des Unfallversicherungsgesetzes für Land - und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1900, RGBl. 403, in RGZ 60, 200, 202). Aus diesen Erwägungen lässt sich aber nicht schließen, der Ge setzeswortlaut gebe den objektivierten Willen des Gesetzg e- 16 - 9 - bers un zutreffend wieder. Denn es lassen sich durchaus auch nachvollziehbare Gründe dafür finden , von einer der Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X entsprechenden Vorverlegung des Anspruchsüberga ngs abzusehen, wie etwa die ohne Vorverlegung einfachere Möglichkeit für Schädiger und Geschädigten, zu einer frühzeitigen abschließenden Regelung des Schadensausgleichs zu gelangen . Schließlich ist eine Vorverlegung des Anspruchsübergangs auch nicht na ch Sinn und Zweck des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI geboten. Zwar mag aus Sicht der betroffenen öffentlichen Kassen, deren Interessen § 179 Abs. 1a SGB VI in erster Linie dienen soll (vgl. BT - Dr uck s. 14/4375, 54 f.), ein möglichst frü h- zeitiger Anspruchsüberg ang wünschenswert sein . Denn der Übergang entzieht dem Verletzten die Dispositionsbefugnis über die Forderung. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden , ein möglichst frühzeitiger Übergang entspreche auch dem objektivierten Willen des Geset zgebers . D ie Abs icht, öffentliche Kassen zulasten des Verletzten besser zu stellen , sagt nichts darüber aus, in welchem Umfang dies geschehen soll. Damit hat es b ei Berücksichtigung historischer, systematischer und tele o- logischer Gesichtspunkte dabei zu bleiben, dass eine - dem Gesetzeswortlaut widersprechende - Vorverlagerung des Forderungsübergangs im Rahmen des § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI nicht in Betracht kommt. c) Die von der Revision gegen diese Einschätzung weiter erhobenen Einwendungen greifen nicht. aa) Fehl geht zunächst die Erwägung der Revision, die vom Berufung s- gericht vorgenommene Auslegung lasse unberücksichtigt, " dass für die Ausl e- gung des § 179 Abs. 1a SGB VI nach der ständigen Rechtsprechung des e r- kennenden Senats die zu § 116 und § 119 SGB X ent wickelte Rechtsprechung 17 18 19 20 - 10 - heranzuziehen ist " . Die von der Revision insoweit in Bezug genommene Au s- sage des erkennenden Senats im Urteil vom 10. Juli 2007 (VI ZR 192/06, BGHZ 173, 16 9 Rn. 11) bezieht sich erkennbar auf die Frage nach der Erforde r- lichkeit eine s eigenen Schadens des Verletzten und der sachlichen und zeitl i- chen Kongruenz auch im Rahmen des § 179 Abs. 1a SGB VI (vgl. Senat, aaO Rn. 18) . Der Annahme dieser Erfordernisse steht der Gesetzeswortlaut des § 179 Abs. 1a SGB VI nicht entgegen. In soweit l i e g t es auf der Hand, die zur Auslegung ähnlicher Vorschriften getroffenen Aussagen heranzuziehen. Bezü g- lich der vorliegend zu beurteilenden Fra g e nach der zeitlichen Vorverlagerung des Forderungsübergangs auch im Rahmen des § 179 Abs. 1a SGB VI liegt die S ache anders . Denn hier steht der Übernahme der zu den genannten Normen ergangenen Rechtsprechung - wie gezeigt - bereits der Gesetzeswortlaut en t- gegen, ohne dass historische, systematische oder teleologische Gesichtspun k- te für ein bloßes gesetzgeberisches Versehen sprächen . bb) Darüber hinaus nimmt die Revision auf die weitere Aussage des S e- nats im Urteil vom 10. Juli 2007 (aaO Rn. 22) Bezug, ein auf den Bund überg e- hender Schadensersatzanspruch des Geschädigten sei ungeachtet der Lei s- tungen des Bundes zu bejahen, wenn das schädigende Ereignis beim Gesch ä- digten zu einem Ausfall oder einer Verkürzung von Rentenversicherungsbeitr ä- gen führt. Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich aber auch hieraus nichts für die Beantwortung der Frage herleiten, zu w elchem Zeitpunkt der Fo r- derungsübergang nach § 179 Abs. 1a Satz 1 SGB VI erfolgt. Mit der von der Revision wiedergegebenen Aussage hat der erkennende Senat lediglich die sich auf der Grundlage der ständigen Senatsrechtsprechung ergebende Selbs t- verständlich keit zum Ausdruck gebracht, dass das Einspringen des Bundes nicht dazu führt, dass im Verhältnis des Verletzten zum ersatzpflichtigen Sch ä- diger vom Wegfall des Rentenschadens auszugehen ist. 21 - 11 - cc) Auf die von der Revision für erheblich gehaltene Frage, ob bereits im Zeitpunkt des Unfalls nach den konkreten Umständen des Streitfalls eine Lei s- tungspflicht eines Sozialversicherungsträgers oder des Bundes ernsthaft in B e- tracht zu ziehen war, kommt es nicht an, wenn sich der Forderungsübergang nach § 179 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI unabhängig davon in jedem Falle erst mit dem Erbringen der Erstattungsleistungen vollzieht. Ausgehend von der - zu - treffenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts waren die von der Revis i- on insoweit im Berufungsurteil vermissten Ausführ ungen deshalb nicht vera n- lasst. Die von der Revision insoweit angenommene Gehörsverletzung ist damit bereits im Ansatz nicht gegeben. dd) Die von der Revision im Übrigen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 17.12.2012 - 15 O 99/12 - OLG Ham m, Entscheidung vom 15.11.2013 - I - 25 U 2/13 - 22 23
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