ECLI:DE:BGH:2018:021018BVIZR546.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 546/16 vom 2. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2018 dur ch d ie Richter in von Pentz als Vorsitzende, die Richter Wellner und Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller beschlossen : Die Anhörungsrüge vom 27. September 2018 gegen den Senat s- beschluss vom 10. Juli 2018 wird auf Kosten der Kläger zurüc k- gewiesen, wobei die Kosten wie folgt zu tragen sind: Klägerin zu 1: 30 % Klägerin zu 2: 30 % Klägerin zu 3: 40 % Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hi ngegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 2 1 6 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geei g net 1 2 - 3 - wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Sena t im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Kläger in vollem Umfang g e- prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen kö n- nen . von Pentz Wellner Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2015 - 13 O 4/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2016 - 4 U 1151/15 - 3
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