BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 548/12 Verkündet am: 27. Januar 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1 Aa; StVG § 7 Abs. 1, § 11 Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Ri chter Stöhr und die Richte rin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 9. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemes senen weiteren Schme r- zensgeldes nebst Zinsen gerichtete Anschlussberufung des Kl ä- gers zu 2 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 13. Oktober 2011 zurückgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan dlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrecht s- zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) nimmt den beklagten Haftpflich t- versicherer, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Ersatz imm a- teriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. 1 - 3 - Am 29. April 2007 gegen 15.2 0 Uhr befuhr Herr W. mit dem bei der B e- klagten versicherten Fahrzeug die V. Straße in A. Hierbei überschritt er die z u- lässige Höchstg eschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 58 km/h. Er war darüber hinaus in erheblichem Maße alkoholisiert. Nach einer langgezogenen Linkskurve kam Herr W. von der Fahrbahn ab und geriet auf die Gegenfah r- bahn, wo ihm der Kläger und - hinter diesem - dessen Ehefrau auf Motorrädern mit einer Gesch windigkeit von 50 km/h entgegen kamen. Herr W. verfehlte den Kläger nur knapp und erfasste dessen Ehefrau, die bei der Kollision tödliche Verletzungen davontrug. Der Kläger begab sich infolge des Unfalls in ärztliche B ehandlung bei sein em Hausarzt Dr. F. Dieser diagnostizierte eine akut e Bela s- tungsreaktion nach ICD F 43.9 G. Im Februar 2008 zog der Kläger aus der vo r- maligen Familienwohnung aus. Seinen Beruf als L kw - Fahrer gab er auf und wechselte in den Innendienst. Die Beklagte zahlte dem Kläger außergerichtlich ein Mit der Klage begehrt der Kläger u.a. ein weiteres Schmerzensgeld in e i- ner Größenordnung von 8.000 i- nen schweren Schock erlitten, da er miterlebt habe, wie seine Frau bei ei nem brutalen Verkehrsunfall getötet und er selbst nur um Haaresbreite verfehlt wo r- den sei. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Zwar habe der Kläger infolge des Unfalls eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB davongetragen. E ine gesteigerte, über das natürliche Maß an Trauerbewältigung hinausgehende Beeinträchtigung komme dadurch zum Au s- druck, dass der Kläger aufgrund der Erlebnisse in den Innendienst habe wec h- seln müssen. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers sei allerdings durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 4.000 hat die auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeld e s gerichtete Anschlussb e- rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein en Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger schon dem Grunde nach gegen die Beklagte kein Schmerzensgeldanspruch wegen der unfallbedingten Tötung seiner Ehefrau zu. E in Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG setze eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsbeschäd i- gung voraus. Er komme deshalb nicht bereits als Ausgleich für seelische Schme rzen oder Trauer, sondern nur dann in Betracht, wenn die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen infolge des Unfalltodes eines nahen Ang e- hörigen nach Art und Schwere deutlich über das hinausginge n , was dem Get ö- teten nahestehende Personen erfahrungsg emäß an seelischem Schmerz erli t- ten. Dass die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers diese Qualität hä t- ten, lasse sich nicht feststellen. Nach seinen Bekundungen sei er vier Wochen krankgeschrieben, drei bis vier Mal in ärztlicher Behandlung gewesen un d habe über ein bis zwei Monate Beruhigungsmittel eingenommen. Eine psycholog i- sche oder psychotherapeutische Behandlung zur Trauerbewältigung habe nicht stattgefunden. Angesichts dessen bewegten sich die Beeinträchtigungen des Klägers ungeachtet der hausär ztlich attestierten Diagnose einer akuten Bela s- tungsreaktion nach ICD F 43. 9 G auch unter Berücksichtigung des Arbeitsplat z- wechsels und des Auszuges aus der ehelichen Wohnung, zu denen sich der Kläger infolge des Todesfalls veranlasst gesehen habe, noch im Rahmen de s- sen, was als sicher schmerzliche, gleichwohl übliche Trauerreaktion nach dem Unfalltod der Ehefrau zu erwarten sei. 4 - 5 - II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahl ung eines weiteren Schmerzensgeld e s kann auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Pr ü- fung maßgeblichen Sachverhalts nicht verneint werden. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beru fungsgerichts , der Kläger habe eine Gesund heitsverletzung im Sinne de r § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 StVG infolge des Unfalls nicht davongetragen. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psyc hische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen können (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 12; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 , 344 ; vom 16. Januar 20 01 - VI ZR 381/99 , VersR 2001, 874, 875 ; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240 , 24 ) . Der Senat hat wi e- derholt ausgesprochen, dass die Schadensersatzpflicht für psychische Auswi r- kungen einer Verletzungshandlung nicht voraussetzt, dass sie ei ne organische Ursache haben; es genügt vielmehr grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzung s- handlung nicht aufgetreten wä re (Senatsurteil e vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 , 343 f. Rn. 14 f. ; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853 , 854 ; vom 9. April 1991 - VI ZR 106/90, VersR 1991, 704 , 705 ; vom 2. Oktober 1990 - VI ZR 353/89, VersR 1991, 432 , jeweils mwN). 2. I m Ausgangspunkt zu Recht hat d as Berufungsgericht au ch ang e- nommen, dass dieser Grundsatz nach der gefestigten Rechtsprechung des S e- nats im Bereich der sogenannten Schockschäden eine gewisse Einschränkung 5 6 7 - 6 - erfährt . Danach begründen seelische Erschütterungen wie Trauer und seel i- scher Schmerz, denen Hinterblieb ene beim (Unfall) Tod eines Angehörigen e r- fahrungsgemäß ausgesetzt sind, auch dann nicht ohne Weiteres eine Gesun d- heitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB , wenn sie von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werden und für die körperliche Befi ndlichkeit medizinisch relevant sind . D er Se nat hat dies damit begründet, dass die Ane r- kennung solcher Beeinträchtigungen als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB der Absicht des Gesetzgebers widerspräche , die Deliktsha f- tung gerade in § 823 Abs. 1 BGB sowohl nach den Schutzgütern als auch den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände zu b e- schränken und Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutverletzung eines a n- deren bei Dritten zurückzuführen sind, soweit diese n icht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos zu lassen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 16 4 f f.; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854 ). P sychische Beeinträchtigungen infolge des Tode s naher Angehöriger , mögen sie auch für die körperliche B e findlichkeit medizinisch relevant sein, können vielmehr nur dann als Gesun d heitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB an ge sehen werden , wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines A n- gehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. Senatsurtei le vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540 ; vom 31. Januar 1984 - VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6 , 10; vom 20. März 2012 - VI ZR 1 14/11, VersR 2012, 634 Rn. 8; ablehnend : Sta u dinger/Schiemann, BGB, Neubearb . 2005, § 249 Rn. 46; Münc h KommBGB/Oetker, 6. Aufl. , § 249 Rn. 148, 151 ; MünchKomm BGB/Wagner , 6. Aufl ., § 823 Rn. 144, jeweils mwN) . - 7 - 3. Die Revision rügt aber mit Erfolg, dass d a s Berufungsgericht die A n- forderungen an die Annahme einer Gesundheitsverletzung in diesem Sinne überspannt und nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat und durch das grob verkehrswidrige Verhalten des W. selbst gefährdet war. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte Dr. F. beim Kl ä- ger eine ak ute Belastungsreaktion nach ICD F 43.9 G festgestell t. Bei der ICD handelt es sich um die Internationale statistische Klassifikation der Krankheit en und verwandter Gesundheitsprobleme (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems). Sie wird von der Weltgesundheitso r- ganisation herausgegeben (vgl. , abg e- rufen am 13. Januar 2015). Im Kapitel V (F00 - F99) der ICD werden psychische und Verhaltensstörungen beschrieben. Die Untergruppe F40 - F48 befasst sich dabei mit neurotischen, Belastungs - und somatoformen Störungen. Gegenstand des Unterabschnitts F43 sind Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpa s- sungsstörungen, die als direkte Folge einer akuten schweren Belastung oder eines kontinuierlichen Traumas entstehen , erfolgreiche Bewältigungsstrategien behindern und aus diesem Grunde zu Problemen der sozialen Funktionsfähi g- keit führ en (vgl. - 10 - gm/index.htm , a b- gerufen am 13. Januar 2015). Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, sah sich der Kläger i nfolge der Eindrücke aus dem Unfallgeschehen veranlasst, aus der in seinem Eigentum st ehenden ehelichen Wohnung auszuziehen und seinen Beruf als L kw - Fahrer aufzugeben. Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag des Kl ä- gers hatte ihm sein Arzt zu dem Wohnungswechsel geraten, um die Bedin gu n- gen der psychischen Verarbeitung des Unfallereignisses zu verbessern. Der Kläger musste s einen Beruf aufgeben, weil er unter fortdauernden Angstz u- ständen , Schweißausbrüchen und Zittern im Straßenverkehr leidet und deshalb 8 9 - 8 - nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. Auch auf da s Motorradfa h- ren muss der Kläger verzicht en . Diese Beeinträchtigungen gehen aber deutlich über die gesundheitlich en Auswirk un gen hinaus, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom Unfalltod eines Angehörigen erfahrung sgemäß ausg e- setzt sind. b) Rechtsfehlerhaft hat d as Berufungsgericht auch nicht berücksichtigt, dass der Senat stets dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, ob die von dem " Schockgeschädigten " geltend gemachten psychischen Beei n- trächtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurück zu führ en oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind (vgl. Senatsurteil e vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163, 16 6 f. ; vom 22. Mai 2 007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn. 13 f. ; vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241 f. ; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, VersR 2001, 874 , 875 f. ). So hat der Senat die Haftung des Schädigers für psychisch vermittelte Gesundheit s- störun gen in den Fällen für zweifelsfrei gegeben erachtet, in denen der G e- schädigte am Unfall direkt beteiligt war und dieser das Unfallgeschehen ps y- chisch nicht verkraften konnte (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 241; vo m 22. Mai 2007 - VI ZR 17/06, BGHZ 172, 263 Rn . 1 4). Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Kläger nach den g e- troffenen Feststellungen nicht lediglich vom T od seiner Ehefrau benachrichtigt wurde und deshalb einen tief empfundenen Trauerfall bewäl tigen musste, so n- dern den tödlichen Unfall seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt hat ; darüber hi n- aus war er selbst dem Unfallgeschehen ausgesetzt und durch das grob ve r- kehrswidrige Verhalten des W. gefähr det . Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen re visionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers 10 11 - 9 - hatte d ies er, nachdem ihn das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug um Ha a- resbreite verfehlt hatte, in den Rückspiegel geblickt und mit angesehen, wie seine Ehefrau m it voller Wucht von dem Fahrzeu g erfasst wurde. Legt man dies zugrunde, so hat der Kläger zum einen selbst unmittelbare Lebensgefahr für sich wahrgenommen und zum anderen akustisch und optisch miterlebt, wie se i- ne Ehefrau bei einer sehr hohen Kollisionsgeschwindigkeit als Motoradfahreri n nahezu ungeschützt von einem Auto erfasst und getötet wurde. E in solches Erlebnis ist hinsichtlich der Intensität der von ihm ausgehenden seelischen E r- schütterungen mit de m Erhalt einer Unfallnachricht nicht zu vergleichen . III. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des Klä - 12 - 10 - gers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 13.10.2011 - I - 1 O 533/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2012 - I - 9 U 179/11 -
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