ECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR548.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 548/15 vom 7. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karcze wski und die Richterin Dr. Bußmann am 7. September 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision i n dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 9.181,90 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Pensionskasse für die Jahre ab 2009 auf neben einer bedingungsgemäßen Altersrente zu leistende Sonderzahlungen in Höhe von jährlich 2.018 in Anspruch. Sie hat mit ihrer Klage zunächst Nachzahlungen für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe der Differenz zwischen den Leistungen des Beklagten und einer Sonde r- zahlung in der von ihr beanspruchten Höhe sowie daneben Feststellung begehrt, ab dem Jahre 2012 hinsichtlich der Sonderzahlungen mit so l- chen Arbeitnehmern gleichgestellt zu werden, die zu einem früheren Zeitpunkt aus den Diensten ihrer früheren Arbeitgeberin ausgeschied e- nen sind ; diese erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 40% einer Ja h- resgrundrente, was für di e Klägerin einem jährlichen Betrag von 2.018 1 - 3 - entspricht . Während des Rechtsst reits hat die Klägerin ihre n Zahlung s- a n trag um Rückstände bis einschließlich 2013 erweitert und ihr Festste l- lungsbegehren entsprechend angepasst. Das Landgericht , das den St reitwert auf 22.955,80 hat, hat die Klage abgewiesen . Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsb e- schwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision, mit der sie ihre Berufungsan träge weiterverfolgen möchte. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richten sich Streitwert und Beschwer von Klagen, mit denen der Versicherte Rente n- zahlungen begehrt, die von einer sich nach der Berechnung des Vers i- cherers tatsächlich ergebenden Rente abweichen, nach dem dreieinhal b- fachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 Satz 1 ZPO) der Dif ferenz (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 25. Oktober 2012 - IV ZR 161/10, juris Rn. 7; vom 30. No - vember 2011 - IV ZR 167/10, juris Rn. 4; vom 10. Mär z 2010 - IV ZR 333/07, juris Rn. 17; jeweils zur Berechnung von Zusatzrenten einer Z u- satzversorgungskasse). Ist d ie Klage eines Versicherten wie hier b e- züglich des Antrags zu 2 der Fall nicht auf Leistung, sondern auf Fes t- stellung gerichtet, dass der beklagte Versicherer bei Errechnung der Rente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat bei der Wertber echnung mit Blick auf die fehlende Vollstreckbarkeit eines Fes t- stellungsausspruchs einen Abschlag von 20% vor (vgl. Senatsbeschlü s- 2 3 4 - 4 - se vom 25. Oktober 2012 aaO; vom 30. November 2011 aaO Rn. 9 m.w.N.). 2. Auf dieser Grundlage be rechnet sich der Streitwer t wie folgt: Die Klägerin hat mit dem Zahlungsantrag zu 1 für die Jahre 2009 bis (vgl. Seite 6 der Klageschrift) . D ie mit de r späteren Klagerweiterung ei n- geklagten Rückstände für 2012 von sind nicht in Rechnung zu stellen, weil sich bei einer Klage auf wiede r- kehrende Leistungen die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen B e- träge, gleich ob sie beziffert oder zum Gegenstand eines besonderen A n- trages gemacht w orden sind, in keiner Instanz streitwert - oder b e- schwerdewerterhöhend auswirken (Senatsbeschlüsse vom 7 . Februar 2007 IV ZR 232/03, juris; vom 25. November 1998 IV ZR 199/98, NVersZ 1999, 239) . Hinzu kommt der Wert des Feststellungsantrags zu 2 , d er mit , woraus sich ein G e- samtwert von 9.181, 9 Die aus der Abweisung der Klagea ntr ä- ge folgende Beschwer übersteigt den in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO festg e- legten Mindestbetrag von mehr als 20.000 III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erforder t die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs . 2 5 6 7 8 - 5 - Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO abgesehen. Ma yen Fe lsch H arsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 03.07.2014 - 2 O 29/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.11.2015 - 7 U 110/14 -
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