ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZR549.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 549 /1 4 vom 12. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, d i e Richter in von Pentz, den Richter Offenloch und die Richte rinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die Selbstablehnung der Richterin M . ist unbegründet. Gründe: I. Die Ehegatten Dres. W. I. GbR, deren einzige Gesellschafter die Klägerin und ihr Ehemann waren, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 21. April 2005 , den sie zunächst nur teilweise bezahlte. Die Beklagten zu 3 bis 5 sind von der Beklagten zu 1 als Rechtsbeistand für einen Rechtsstreit mandatiert worden, in dem d ie Klägerin, ihr Ehemann und die Ehegatten Dres. W. I. GbR vom Lan d- gericht M. schließlich verurteilt wurden, an die Beklagte zu 1 den Restkaufpreis der Beklagten zu 1 Vollstreckun gsmaßnahmen für die Beklagte zu 1 gegen die Klägerin, deren Ehemann und die Ehegatten Dres. W. I. GbR betrieben. Grun d- lagen der Vollstreckungsmaßnahmen waren insbesondere das genannte, für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts M. sowie d ie notarielle Kaufvertragsu rkunde. 1 - 3 - Die Klägerin hält die von der Beklagten zu 1 veranlassten Vollstr e- ckungsmaßnahmen für rechtswidrig. Sie ist der Auffassung, das Urteil des Landgericht s M . sei durch wahrheitswidrigen Sachvortrag erschlichen worden. D ie Klägerin sieht sich beim Erwerb des Anwesens von der Beklagten zu 1 ar g- listig getäuscht, da der Sohn der Beklagten zu 1 im Rahmen der Vertragsve r- handlungen auf die Frage des Ehemanns der Klägerin nach den Mietflächen des Anwesens Flächen an gaben übermittel t habe , die auch unvermietete G e- schossflächen beinhaltet hätten. Mit ihrer Klage macht die Klägerin aus eig e- nem und abgetretenem Recht angebliche Schäden aufgrund der von der B e- klagten zu 1 veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die von der Klägerin dagegen geführte Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen führt die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde. In einem Parallelrechtsstreit hatten die K lägerin und ihr Ehemann den Sohn der hiesigen Beklagten zu 1 wegen der von ihm angeblich begangene n arglistige n Täuschung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Auch hier war die Klage abgewiesen und die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin und ihres Ehemannes v om Oberlandesgericht M. zurückgewiesen worden. Die dagegen geführte Nichtzulassungsbeschwerde ha tte vor dem erkennenden S e- nat keinen Erfolg. Die geschäftsverteilungsplanmäßig zur Mitwirkung im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berufene Rich terin M . hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, an der Berufungsentscheidung im Parallelverfahren als Berichterstatterin mitgewirkt zu haben. Die Parteien wurden dazu angehört. Die Beklagten haben mitgeteilt, eine Befangenheit ergebe sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht. Die Klägerin hat angeregt, die Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären. Es liege eine " teilweise sogenannte atypische Vorb e- 2 3 4 - 4 - fassung " vor, die vorliegend deshalb zur Besorgnis der Befangenheit der Ric h- terin M . führe, we il das Berufungsurteil im Parallelverfahren, an dem sie mitgewirkt habe, erheblichen verfahrensrechtlichen Einwänden begegne. II. Die Selbstablehnung ist unbegründet. Der angezeigte Umstand ist nicht geeignet, die Ablehnung der Richterin zu rechtfertige n (§ 48 ZPO). 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Pr o- zessbeteiligte r bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2010 - VI ZR 54/07 Rn. 4 , juris ; vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW - RR 2003, 281; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; jeweils mwN). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in B etracht, die vom Standpunkt der betroffenen Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, aaO). 2. Ein solcher Grund liegt im Streitfall nicht vor. a) So kann die Besorgnis der Befangenheit der Richterin M . zunächst nic ht allein dem Umstand entnommen werden, dass sie mit dem dem Streitfall zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bereits im Parallelverfahren beim Obe r- landesgericht M. befasst war. Ob und inwieweit sich die vom erkennenden S e- nat im vorliegenden Nichtzulassungsb eschwerdeverfahren zu beurteilenden 5 6 7 8 - 5 - Fragen mit den vom Berufungsgericht im Parallelverfahren beantworteten Fr a- gen decken und damit überhaupt von einer Vorbefassung im eigentlichen Sinne ausgegangen werden kann, kann dabei offen bleiben. Denn auch dem vorb e- fassten Richter ist grundsätzlich zuzutrauen, dass er den neuen Fall au s- schlie ß lich nach sachlichen Kriterien beurteilt , weshalb eine Vorbefassung, die - wie hier - nicht zu einem Ausschluss des Richters gemäß § 41 Nr. 4 bis Nr. 8 ZPO führt, in der Regel n icht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen ( v gl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, VersR 2015, 1315 Rn. 12; vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363 Rn. 2; vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 R n. 24; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ(B) 64/06, AnwZ(B) 73/06, AnwZ(B) 79/06 Rn. 14 , juris ; Stein/Jonas/ Bork, 23. Aufl., § 42 Rn. 12; Wieczorek/Schütze /Gerken , ZPO, 4. Aufl., § 42 Rn. 27 f. ). Dies gilt sowohl für den Fall der typischen als auch für den Fall der atypischen Vorbefassung als Richter ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, aaO). b) Besondere Umstände , aufgrund derer sich im Streitfall anderes erg e- ben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Umstände wed er aus de n von der Klägerin in Bezug auf die Berufungsentscheidung im Parallelverfahren behaupteten Gehörsverstößen noch aus ihrer Behauptung, im Parallelverfahren habe das Berufungsgericht ihren Anspruch auf ein willkürfre i- es Verfahren verletzt. Denn eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte vorangegangene Entscheidung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ(B) 64/06, AnwZ(B) 73/06, AnwZ(B) 79/06 , juris Rn. 15). Dass das prozes suale Vorgehen des Berufungsgerichts im Parallelverfahren einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfa h- ren entfernt hätte, dass sich für die betroffene Partei der Eindruck einer sac h- widrigen , auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufgedrängt 9 - 6 - hätte (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 42 Rn. 24), kann offensichtlich nicht angenommen werden. Galke von Pentz Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.11.2013 - 34 O 2251/11 - OLG München, Entscheidung vom 29.10.2014 - 23 U 5018/13 -
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