BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VI ZR 55/06 Verk374ndet am: 6. Februar 2007 Holmes, Jusitzangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 823 Abs. 1 Hc, 253, SGB VII 247 105 Abs. 1 Der Haftungsausschluss gem344337 247 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmer-zensgeldanspr374che von Angeh366rigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schocksch344den infolge eines Arbeitsunfalles des Versi-cherten. BGH, Vers344umnisurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 55/06 - OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Februar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 10. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der damals 25-j344hrige Sohn der Kl344gerin verstarb am 7. Januar 2003 bei einem Arbeitsunfall, den der Beklagte, der in demselben Betrieb besch344ftigt war, (mit-)verursacht hatte. Die Kl344gerin leidet seit dem Tod ihres Sohnes unter einer schweren depressiven St366rung. Sie begehrt von dem Beklagten unter Be-r374cksichtigung eines m366glicherweise gegebenen Mitverschuldens ihres Sohnes von einem Drittel ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 20.000 200). 1 - 3 - 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: 334ber die Revision war, da der Beklagte im Revisionstermin trotz rechtzei-tiger Ladung nicht vertreten war, auf Antrag der Kl344gerin durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 3 I. Das Berufungsgericht meint, ein m366glicher Schmerzensgeldanspruch der Kl344gerin sei ausgeschlossen, weil ihr Sohn einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Haftungsausschluss gem344337 247 105 Abs. 1 SGB VII gelte auch gegen374ber Ange-h366rigen und Hinterbliebenen von Versicherten desselben Betriebes. Er erfasse nicht nur die Anspr374che aus 247247 844, 845 BGB, sondern auch Ersatzanspr374che aufgrund einer eigenen Gesundheitsverletzung Dritter, sofern diese - wie im Streitfall - eine mittelbare Folge des Unfalls sei. Da ein Versicherter unter den Voraussetzungen der 247247 104, 105 SGB VII selbst keinen (vollen) Ausgleich sei-nes immateriellen Schadens erhalte, ergebe sich ein Wertungswiderspruch, wenn dieser Haftungsausschluss nicht auch f374r Schmerzensgeldanspr374che schockgesch344digter Angeh366riger gelte. 4 - 4 - II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Kl344gerin infolge des Unfalltodes ihres Sohnes einen so genannten Schockschaden erlitten hat, n344m-lich eine depressive St366rung mit Krankheitswert, die nach Art und Schwere deutlich 374ber die gesundheitlichen Beeintr344chtigungen hinausgeht, denen nahe Angeh366rige bei Todesnachrichten erfahrungsgem344337 ausgesetzt sind (vgl. Se-natsurteile BGHZ 56, 163, 164 ff. und 93, 351, 355 ff.). Auf der Grundlage die-ser Feststellungen zieht es zu Recht einen Anspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten auf Ersatz ihres immateriellen Schadens gem344337 247247 823 Abs. 1, 253 BGB in Betracht. 6 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Anspruch vorliegend nicht gem344337 247 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. 7 a) Nach dem Wortlaut des 247 105 Abs. 1 SGB VII umfasst der Haftungs-ausschluss alle Anspr374che des Versicherten sowie seiner Angeh366rigen und Hinterbliebenen aus Personensch344den. Das sind all diejenigen Sch344den, die durch die Verletzung oder T366tung des Versicherten verursacht worden sind (vgl. BAG, NJW 1989, 2838 [zu 247 636 Abs. 1 RVO]). Dazu z344hlen grunds344tzlich so-wohl Anspr374che auf Ersatz materieller Sch344den (z.B. aus den 247247 844 und 845 BGB, vgl. HWK/Giesen, 2. Aufl., 247 104, Rn. 6 m.w.N.) als auch solche auf Er-satz immaterieller Sch344den (vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff.; BVerfG, NJW 1995, 1607; ausf374hrlich AR-Blattei SD (Rolfs), Stand Dezember 2001, 860.2, Rn. 175 ff.; kritisch Richardi, NZA 2002, 1004, 1009). Ob der Haftungsaus-schluss auch Schmerzensgeldanspr374che von Angeh366rigen oder Hinterbliebe- 8 - 5 - nen eines Versicherten aufgrund so genannter Schocksch344den erfasst, hat der Senat bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - VersR 1976, 539, 540 [zu 247 636 RVO]). Diese nunmehr zu entscheidende Fra-ge ist zu verneinen. b) 247247 104 und 105 SGB VII setzen voraus, dass ein Versicherungsfall im Sinne von 247 7 SGB VII eingetreten ist, also ein Arbeitsunfall oder eine Berufs-krankheit. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten infolge einer versi-cherten T344tigkeit (247 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Kl344gerin selbst z344hlt nicht zu dem Kreis der Versicherten (247 2 SGB VII). Sie selbst hat auch keinen Arbeitsun-fall erlitten, sondern allein ihr Sohn. W344ren beide bei einem Arbeitsunfall des Sohnes gleichzeitig und unmittelbar k366rperlich verletzt worden, w344re ein eigener Anspruch der Kl344gerin nicht gem344337 247 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausf374hrt, hat die in 247247 104, 105 SGB VII gere-gelte Haftungsbegrenzung eigene Gesundheitssch344den von Angeh366rigen er-sichtlich nicht im Blick. 9 F374r Gesundheitsbeeintr344chtigungen, die Angeh366rige nicht unmittelbar bei einem Arbeitsunfall eines Versicherten erleiden, sondern die - wie Schocksch344-den - mittelbar durch den Versicherungsfall hervorgerufen werden, kann nichts anderes gelten. Der Anspruch des Angeh366rigen beruht auch in einem solchen Fall auf der Verletzung eines eigenen Rechtsguts (AR-Blattei SD [Rolfs], aaO, 860.2, Rn. 173 f.; ErfKomm/Rolfs, 7. Aufl., 247 104, Rn. 29; Blomeyer in: M374nch-ner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., 247 61, Rn. 4; Wussow, WI 2006, 181, 182; HWK/Giesen, aaO, 247 104 Rn. 6; zu 247247 636, 637 RVO schon: Gamill-scheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 187). 10 c) Ein Haftungsausschluss ist auch nicht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 105 Abs. 1 SGB VII geboten. 11 - 6 - 12 aa) Die in dieser Vorschrift bestimmte Haftungsbegrenzung dient dem Schutz des Betriebsfriedens (vgl. M374nchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., 247 253, Rn. 34). Erleidet ein Versicherter einen Arbeitsunfall, kommt diesem Gesichts-punkt nur dann Bedeutung zu, wenn der Versicherte trotz seiner Verletzung weiterhin dem Betrieb angeh366rt. Das wird bei schweren Verletzungen, die bei nahen Angeh366rigen einen Schockschaden ausl366sen, nur selten der Fall sein. Beruht der Schockschaden - wie im Streitfall - auf einem t366dlichen Arbeitsunfall eines Versicherten, ist dem Friedensargument der Boden entzogen. bb) F374r ein weites Verst344ndnis des 247 105 Abs. 1 SGB VII (daf374r BeckOK BGB/Spindler, 247 844, Rn. 2; vgl. auch Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 80, Rn. 27), das f374r einen Ausschluss auch von Anspr374chen wie dem vorliegenden sprechen k366nnte, lie337e sich anf374hren, dass Arbeitnehmer eines Betriebs in einer Funktions- und Gefahrengemeinschaft stehen, in der jeder Beteiligte dem anderen schon durch leichte Unaufmerksamkeit einen er-heblichen Schaden zuf374gen und sich dadurch dem Risiko hoher Ersatzforde-rungen aussetzen kann. Um dem zu begegnen, ist ein weitgehender An-spruchsausschluss auch im Falle einer eigenen Sch344digung grunds344tzlich ge-rechtfertigt (Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., 247 105, Rn. 2; Lepa, VersR 1985, 8, 9). Ein genereller Haftungsausschluss ist dazu aber weder erforderlich noch im Gesetz angelegt. 13 cc) Gegen eine Erstreckung des Haftungsausschlusses auf Schmer-zensgeldanspr374che naher Angeh366riger wegen eines Schockschadens spricht vor allem, dass die gesetzliche Unfallversicherung insoweit keine Leistungen vorsieht (Otto/Schwarze, Die Haftung des Arbeitnehmers, 3. Aufl., Rn. 561; Gamillscheg/Hanau, aaO, S. 187; Rolfs, Die Haftung unter Arbeitskollegen und verwandte Tatbest344nde, 1995, S. 207; Wussow, WI 2006, 181 f.). Richtig ist, dass nicht allen durch 247 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossenen Anspr374chen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegen374ber stehen. Dies gilt 14 - 7 - etwa f374r den Anspruch aus 247 845 BGB (dazu KassKomm/Ricke, 247 104 SGB VII, Rn. 5; vgl. auch Schmitt, aaO, 247 104, Rn. 12). Auch erh344lt der verletzte Versi-cherte selbst keine dem Schmerzensgeld kongruente Leistung (BVerfGE 34, 118, 128 ff.; BVerfG, aaO; ErfKomm/Rolfs, aaO, 247 104, Rn. 3; BGB-RGRK/Schick, 12. Aufl., 247 618, Rn. 191; Wussow/Schneider, aaO, Kap. 80, Rn. 28). Insoweit deckt sich das Leistungssystem der gesetzlichen Unfallversi-cherung nicht mit den zivilrechtlichen Haftungstatbest344nden. Der Umstand, dass die Unfallversicherung nicht f374r jede Schadensart einen Ausgleich vor-sieht, rechtfertigt indessen nicht die Erstreckung des Haftungsausschlusses auf Schocksch344den naher Angeh366riger. Der Ausschluss von Ersatzanspr374chen durch 247247 104, 105 SGB VII ist ge-rechtfertigt, weil er durch das Leistungssystem der gesetzlichen Unfallversiche-rung kompensiert wird ("Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz", dazu Staudinger/Oetker, BGB, 13. Bearb. [2002], 247 618, Rn. 324 m.w.N.). Daf374r ist wegen der Verschiedenheit der beiden Ordnungssysteme (Lepa, aaO, S. 8) nicht erforderlich, dass der verungl374ckte Versicherte im konkreten Einzelfall tat-s344chlich Leistungen erh344lt (AR-Blattei SD [Rolfs], aaO, 860.2, Rn. 171). So ent-stehen die sozialversicherungsrechtlichen Anspr374che mit dem Versicherungs-fall. Im Unterschied zum zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch wird daf374r kein Schadensnachweis verlangt. Ihre Berechnung erfolgt vielmehr abstrakt. Die Unterschiede in den Anspruchsinhalten k366nnen f374r den Verletzten von Vor-teil, aber auch von Nachteil sein (Lepa, aaO, S. 9). Eine Kompensation setzt aber voraus, dass f374r die bei einem Arbeitsunfall eingetretene Rechtsgutverlet-zung sozialversicherungsrechtliche Leistungen jedenfalls grunds344tzlich in Be-tracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn das System der Unfallversicherung nicht etwa nur eine bestimmte Schadensart ausklammert, sondern f374r eine Rechtsgutsverletzung 374berhaupt keine Leistungen vorsieht, wie dies bei der Verletzung des K366rpers oder der Gesundheit nicht versicherter Dritter der Fall ist. 15 - 8 - 16 Soweit in F344llen der T366tung eines Versicherten Angeh366rigen und Hinter-bliebenen unfallversicherungsrechtliche Anspr374che gem344337 247247 39 Abs. 2, 54, 55 bzw. 247247 63 ff., 69 SGB VII zustehen k366nnen (vgl. Schmitt, aaO, 247 104, Rn. 10; Brackmann/Krasney, SGB VII, Stand April 2003, 247 104, Rn. 14), beruhen diese allein auf einer Verletzung des Versicherten. Sie treten an die Stelle der An-spr374che aus 247247 844, 845 BGB, n344mlich der Anspr374che, die auf Ersatz ihres mit-telbaren Verm366gensschadens gerichtet sind. Im Unterschied dazu sieht die ge-setzliche Unfallversicherung zum Ausgleich solcher Sch344den, die Angeh366rige und Hinterbliebene - wie im Falle des Schockschadens - durch die Verletzung eines eigenen Rechtsguts erleiden, 374berhaupt keine Leistungen vor. Fehlt in-soweit aber eine Kompensation, gibt es keine Rechtfertigung f374r einen Aus-schluss solcher Anspr374che. dd) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht f374r seine Auffassung auf die Entscheidung des erkennenden Senats (Senatsurteil BGHZ 56, 163, 168 ff.; dazu Staudinger/Hager, BGB 13. Bearb. [1999], 247 823, Rn. B 38; R374337mann in: jurisPK-BGB, 3. Aufl., 247 846, Rn. 8), nach der ein Mitverschulden des unmittel-bar Verletzten dem Angeh366rigen, der einen Schockschaden erlitten hat, anzu-rechnen sein kann. Wie die Revision mit Recht geltend macht, beruht diese Zu-rechnung allein auf Billigkeitserw344gungen. Diese rechtfertigen indessen keine ausdehnende Anwendung des Haftungsausschlusses von 247 105 Abs. 1 SGB VII auf Anspr374che, die Angeh366rigen von Versicherten aufgrund eigener Ge-sundheitsbeeintr344chtigungen zustehen (ErfKomm/Rolfs, aaO, 247 104, Rn. 29; Gamillscheg/Hanau, aaO, S. 186 f.; HWK/Giesen, aaO; Rolfs, aaO, S. 206 f.; a.A.: OLG Celle, VersR 1988, 67, 68; ArbG Osnabr374ck, ARST 1969, 106 f.; K374ppersbusch, Ersatzanspr374che bei Personensch344den, 9. Aufl., Rn. 306; Jahn-ke, r+s 2003, 89, 92; vgl. auch OLG Zweibr374cken, SP 2002, 127). Der Grund-satz von Treu und Glauben (247 242 BGB) gebietet in F344llen der vorliegenden Art nicht die vollst344ndige Haftungsfreistellung des Sch344digers. Soweit den Versi-cherten ein Mitverschulden an dem Arbeitsunfall trifft, wird Billigkeitserw344gun- 17 - 9 - gen in hinreichendem Ma337e dadurch Rechnung getragen, dass der Ersatzan-spruch des gesch344digten Angeh366rigen gem344337 247 254 Abs. 1 BGB der H366he nach gemindert ist. Dies hat die Kl344gerin vorliegend im Rahmen ihrer Antrag-stellung ber374cksichtigt. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 O 138/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 14 U 174/04 -
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