BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 55/07 vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2007 wird zur374ck-gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das angefochtene Urteil an dem Mangel leidet, dass eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den Kl344ger mit Blick auf die drei vom Berufungsgericht festge-stellten, nach Rechtsh344ngigkeit bewirkten Forderungs-pf344ndungen nicht mehr h344tte erfolgen d374rfen, kann die Beklagte den ausgeurteilten Betrag ungeachtet der Verur-teilung weiterhin zu Gunsten des Kl344gers und der drei Pf344ndungsgl344ubiger hinterlegen (BGHZ 145, 352, 356; 86, 337, 340). Einen Zulassungsgrund im Sinne von 247 543 Abs. 2 ZPO deckt die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit nicht auf. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 34.014,18 200 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 08.02.2006 - 9 O 1189/01 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 U 36/06 -
Full & Egal Universal Law Academy