BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 55/09 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. September 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zur374ck-verwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 80.000 200. Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 26. August 2006 verkaufte der durch seinen Betreuer vertretene Kl344ger den Beklagten das mit einem Miteigentumsanteil von 531/1000 verbundene Sondereigentum an einer Wohnung, die sich im un-teren Geschoss in einer aus insgesamt zwei Einheiten bestehenden Woh-nungseigentumsanlage befindet. Die obere Wohnung geh366rte bereits damals einem Bruder des Beklagten zu 2. Der Vertrag lautet auszugsweise: 1 - 3 - "247 2 Abs. 1: Der Kaufpreis betr344gt 80.000 200 und ist zahlbar binnen 10 Tagen nach Mitteilung des Notars 374ber die Vorlage s344mtlicher Geneh-migungen 205 247 3 Abs. 5: Die 334bertragung des Grundbesitzes erfolgt in dem Zustand, in welchem er sich jetzt befindet. Irgendwelche Gew344hr f374r Gr366337e, G374te oder Beschaffenheit wird nicht geleistet." 247 4 enth344lt u.a. den Hinweis des Notars auf das Erfordernis einer vor-mundschaftsgerichtlichen Genehmigung. 2 Nach Abschluss des Kaufvertrages wurde die Terrasse vergr366337ert, auf-geschobener Mutterboden einplaniert und Rasen angelegt. Am 23. April 2007 teilte der Notar den Beklagten mit, dass die erforderlichen Genehmigungen vor-l344gen und der Kaufpreis damit f344llig sei. Seither machen die Beklagten geltend, der nunmehrige Zustand des Kaufobjekts entspreche nicht dem vertraglich ver-einbarten. Unter dem 7. Mai 2007 wies der Betreuer des Kl344gers die Aufforde-rung der Beklagten zur374ck, das Verkaufsobjekt wieder in den vorherigen Zu-stand zu versetzen. Nachdem die Beklagten dem Kl344ger erfolglos eine Frist zur Wiederherstellung des urspr374nglichen Zustandes gesetzt hatten, erkl344rten sie den R374cktritt vom Vertrag. 3 Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger die Zahlung des Kaufpreises. Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 hat er unter Beweisantritt vorgetragen, die Ter-rasse sei durch den Bruder des Beklagten zu 2 vergr366337ert worden. Es werde "bestritten, dass die Ma337nahmen durch den Miteigent374mer nicht mit den direkt nebenan wohnenden Familienangeh366rigen besprochen worden" seien. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Der R374cktritt sei nach 247 323 Abs. 4 BGB berechtigt. Die Beru-fung auf den R374cktritt sei auch nicht treuwidrig. Dem Beweisangebot in dem 5 - 4 - Schriftsatz vom 16. April 2004 m374sse nicht nachgegangen werden. Hierzu hei337t es in dem Berufungsurteil: "Der Kl344ger hat mit seinem in Form des Bestreitens einer nicht stattge-fundenen Besprechung gekleideten Vorbringen lediglich behauptet, dass die Ver344nderungen am Grundst374ck mit den Beklagten besprochen wor-den seien. Treuwidrig k366nnte die Geltendmachung von Ver344nderungen durch die Beklagte aber nur sein, wenn sie ihnen zugestimmt h344tten. Dass dies behauptet werden soll, l344sst sich dem Beweisantritt des Kl344-gers schon nach seinem objektiven Erkl344rungsgehalt nicht entnehmen; Besprechungen k366nnen auch ohne Konsens enden." Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen rich-tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen. 6 II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt nach 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverwei-sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der M366g-lichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 7 a) Die Beschwerde r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Kl344ger in entscheidungserheblicher Weise in seinem prozessualen Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Nichterhebung des in dem Schriftsatz vom 16. April 2004 angebotenen Zeugenbeweises findet im Prozessrecht keine St374tze. Das Berufungsgericht verkennt in objektiv willk374rlicher Weise den Sinn des unter Beweis gestellten Vorbringens. Denn bei unbefangener W374rdigung des Schrift-satzes kann die unter Beweis gestellte Behauptung nicht anders verstanden werden, als dass die Ver344nderungen an dem Grundst374ck mit den Beklagten abgestimmt worden sind. Es ist zwar richtig, dass Besprechungen auch ohne 8 - 5 - Konsens enden k366nnen. Dass dies der Kl344ger indessen nicht vortragen m366chte, liegt f374r jedermann klar erkennbar auf der Hand. Die entgegenstehende W374rdi-gung des Berufungsgerichts ist schlechthin unhaltbar. b) Dagegen greifen die im 334brigen geltend gemachten Zulassungsgr374n-de nicht durch. Von einer n344heren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO). 9 2. F374r die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 10 a) Die von dem Berufungsgericht der Sache nach zugrunde gelegte Aus-legung des Vertrages dahin, der Haftungsausschluss erfasse nicht die nach Vertragsschluss durchgef374hrte Umgestaltung des Grundst374cks, ist m366glich (vgl. zu dieser Problematik auch Kr374ger in Hertel/Kr374ger, Der Grundst374ckskauf, 9. Aufl., Rdn. 728 i.V.m. Rdn. 723a ff.). 11 b) Die Erw344gungen des Berufungsgerichts zu 247 242 BGB haben ihren spezialgesetzlichen Niederschlag in 247 323 Abs. 6 BGB gefunden. Auf der Grundlage des kl344gerischen Vorbringens, wonach er an der Umgestaltung nicht beteiligt war, diese vielmehr von einem Dritten in Abstimmung mit den Beklag- 12 - 6 - ten vorgenommen wurde, 344ndert sich dadurch in der Sache jedoch nichts. Kr374ger Klein Lemke Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 22.04.2008 - 5 O 1216/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 3 U 3/08 -
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