BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V Z R 55 / 11 Verkündet am: 20. Januar 2012 Lesniak, Justiz angestellte als Urkundsb e amtin der Geschäft s stelle in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 185 Die vorzeitige Abberu fung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemei n- schaft wegen gravierender Pflichtverletzungen mit der Folge, dass den Wohnungse i- gentümern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann, führt im Regelfall dazu, dass eine materiell - rechtli che Ermächtigung zu einem Ford e- rungseinzug erlischt. BGH, Urteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 55/11 - LG Köln AG Bonn - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Krüger , die Richter in Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt : Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landg e richts Köln vom 3. Februar 2011 unter Zurückweisung de s Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufg e- hoben, als es die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2008 - 16 Wx 260/07 - , des Landgerichts Bonn vom 29. Oktober 2007 - 8 T 112/07 - und des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2008 - 28 II 131/07 - durch die Beklagte betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30. Juli 2010 auf die Berufung der Kläger abgeändert. Die Zwangsvollstreckung aus den Beschlüss en des Oberlande s- gerichts Köln vom 27. August 2008 - 16 Wx 260/07 - , des Landg e- richts Bonn vom 29. Oktober 2007 - 8 T 112/07 - und des Amtsg e- richts Bonn vom 24. Januar 2008 - 28 II 131/07 - durch die B e- klagte wird für unzulässig erklärt. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Beklagte erwirkte in ihrer Eigenschaft als Verwalterin einer Wo h- nungseigentümergemeinschaft gegen die Kläger, die Mitglieder d ieser Gemei n- schaft sind, mehrere Zahlungstitel und Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Zu der Prozessführung war sie in dem Verwaltervertrag ermächtigt worden . Durch e i- nen rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. August 2008 wurde sie mit Wi rkung vom 1. Oktober 2008 als Verwalterin abberu fen. D ie Entscheidung ist damit begründet worden , dass den Wohnungseigent ü- mern auf Grund gravierender Pflichtverletzungen der Beklagten eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar und das erforderliche Ve rtrauensverhäl t- nis zerstört sei. Die Zahlungstitel, denen Hausgeldforderungen und Sonderu m- lagen z u grunde liegen, wur den mit einer Ausnahme vor dem 1. Oktober 2008 erstritten , die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sämtlich in der Zeit danach. Die Beklagte betrei bt mit dem Einverständnis der neuen Verwalterin die Zwang s- vollstreckung aus diesen T i teln. Die dagegen erhobene Vol lstreckungsgegenklage ist in den Vorinsta n- zen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revis i on verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Z u- rückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, hinsichtlich der Kostenfestsetzungsb e- schlüsse sei der Wegfall der Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft o h ne B elang. Denn Partei sei allein die Beklagte, die auch nach Beendigung der 1 2 3 - 4 - Verwaltertätigkeit ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchse t zung des Kostenerstattungsanspruchs habe. Hinsichtlich der Za h lungstitel sei ein Verwalter nach dem Ausscheiden aus dem Amt nicht nur als ermächtigt anz u- sehen, ein anhängiges Verfahren fortzusetzen; er sei auch befugt, die Zwang s- vollstreckung aus den von ihm erstrittenen Titeln zu betreiben. Die Vorausse t- zungen der gewillkürten Verfahrensstandschaft müssten im Zeitp unkt der Zwangsvollstreckung nicht mehr vorliegen. I I . Die Revision , mit der die Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstr e- ckung nur noch auf die Abberufung der Beklagten als Verwalterin stützen, ist teilweise b e gründet. 1. Ob über das Rechtsschutzbe gehren der Kläger, soweit es sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus solchen T i teln richtet, die gemäß § 43 Abs. 1 WEG in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung in dem Ve r- fahren der freiwilli gen Gerichtsbarkeit ergang en sind, ebenfalls in diesem Ve r- fahren hätte entschieden werden müssen (so zum früheren Recht etwa BayObLG, NJW - RR 1990, 26; OLG Düsseldorf, NJW - RR 1997, 1235; Wei t- nauer/Mansel, WEG, 9. Aufl., § 45 Rn. 17 - jeweils mwN) oder ob sich die A n- wen d barkeit der Zivilprozessordnung zu mindest aus der Übergangsvorschrift in § 62 Abs. 1 WEG ergibt, ist nach de r entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 17a Abs. 5 GVG (vgl. Senat, Urteil e vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 162 f. und vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188 , 157 , 159 , Rn. 5 - jeweils mwN) im Revisionsverfahren nicht zu pr ü fen. 2. Die Vollstreckungsgegenklage ist der statthafte Rechtsbehelf. Das gilt allerdings nur, soweit die Kläger - wovon bei verständiger Würdigung ihres Vo r- bringens indes auszugehen ist - gegen die von der Beklagten betriebene 4 5 6 - 5 - Zwangsvollstreckung einwenden , dass mit der Beendigung der Verwaltertäti g- keit der Beklagten zugleich deren ( materielle ) Berechtigung entfallen sei, die im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Wohnungseig entümerg e- meinschaft gelte nd ge machten Forderungen einzuziehen (vgl. Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 766 ZPO Rn. 8 für den Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB) . Denn nur insowei t richtet sich die Einwendung gegen die festg e- stellten Ansprüche als solche, was Voraussetzung für die Stat t hafti gkeit der Klage nach § 767 Abs. 1 ZPO ist. Soweit die Rüge zusätzlich auf ein en mit der Abberufung einhergehenden Verlust der Prozessführungsbe fugnis der Bekla g- ten zielen sollte, han delt e es sich demgegenüber um einen verfah rensrechtl i- chen Einwand. Dieser ist - unabhängig davon, ob der Fortbestand der Prozes s- fü h rungsbefugnis des in dem Vollstreckungs titel ausgewiesenen G läubi gers zu den Vorausset zungen der Zwangsvollstreckung zählt (ablehnend OLG Köln, FamRZ 1985, 626, 627; Stein/Jonas /Münzberg , ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 22, 24 i.V. m. Fn. 240) - mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu ve r- folgen ( vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1268; Wal ker, aaO ; aA OLG Mü n- chen, FamRZ 1990, 653 ). 3. Zutreffend erachtet das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung aus den gegen die Kläger gerichteten Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch die Beklagte für zulässig . Diese ist auf Grund ihrer Stellung als Pa rtei bzw. B e- teiligte der zugrunde liegenden Verfah ren Inhaberin des in den B e schlüssen jeweils betragsmäßig ausgewiesenen prozessualen Kostenerstattungsa n- spruchs (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 134/11, zur Veröffentlichung bestimmt ). De ssen Zuordnung wird durch die Beendigung der Ve rwaltertätigkeit nicht berührt. Der Einwan d der Kläger , die Beklagte habe bei der prozessualen Geltendmachung der den Gegenstand der Verfahren bilde n- den Hausgeldforderu n gen und Sonderumlagen nach dem Verwalter vertrag für 7 - 6 - die Rechnung der Gemeinschaft ge handelt , betrifft lediglich das Innenve r hältnis des Verwalters und der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für das Verhältnis der Prozessparteien bleibt er ohne Bedeutung. Unerheblich wäre es auch , wenn die B e klagte - worauf sich die Kläger weiterhin berufen - unter Hinweis auf die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung der Wohnungseigentümerg e- meinschaft die Festsetzung der Mehrwertsteuer auf die Anwaltsvergütung b e- antragt haben sollte (vgl. Nr. 7008 VV RVG) . Über die B erechtigung einer von dem Prozes s standschafter angemelde ten Kostenp osition ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO) zu entschei den. Auf die Zulä s- sigkeit der Zwan gsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbe schlü ss en la s- sen sich aus de m In halt der Festsetzungsan träge keine Rückschlüsse zi e hen. 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Zulässigkeit der Zw angsvollstreckung aus den in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen bejaht. Zwar ist die Beklagte als Gläubigerin der Vol lstreckungst itel berechtigt, die darin zuerkannten, materiell - rechtlich der Wohnungseigentümergemei n- schaft z u stehenden Ansprüche i m eigenen Namen zu vollstrecken (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349; Beschluss vom 13. S eptember 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 398 mwN). Die Vol l- streckung erweist sich aber als unzulässig , sofern den Ansprüchen eine nach § 767 Abs. 1 ZPO beachtliche materiell - rechtliche Ei n wendung entgegensteht. Das ist hier - mit einer Ausnahm e (da zu u n t er d) ) - der Fall. a) Auszugehen ist davon, dass die Bestimmung in dem Verwaltervertrag, nach der die Beklagte berechtigt war, rückständige Hausgelder im eigenen Namen g e gen einzelne Wohnungseigentümer geltend zu ma chen, nicht nur die prozessu ale Ermäch tigung enthielt , als Prozessstandschafterin der Wohnung s- eigentü mergemeinschaft ein etwa erforderliches gerichtliches Verfahren zu fü h- ren . D ie Beklag te war viel mehr auch materi ell - rechtlich ermächtigt , in einem 8 9 - 7 - solchen Verfahren Leistung an sich selbst zu v erlan gen ( vgl. BGH, U r teile vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 267 und vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85, NJW - RR 1986, 755 , 756 ; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rn. 178 mwN). Von dieser Befugnis , die ihre rechtliche Grundlage in § 185 BGB findet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 164), hat sie aus weislich der in dem Berufungsurteil in Bezug g e nommenen Entschei dungen , in denen die Kläger jeweils zur Zahlung an die Wohnungseige ntümer " zu Händen " der Verwalterin verpflichtet worden sind, Gebrauch g e macht. b) Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Grund der Anerke n- nung ihrer (Teil - )Rechtsfähigkeit (dazu grundlegend Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff. ; jetzt § 10 Abs. 6 WEG ) die g e gen die Kläger gerichte ten Forderungen selbst ändig hätte geltend machen können , bleibt für die der Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung ohne Bedeutung. Die Rechtssubjektivität der Gemeinschaft wirkt sich lediglich auf die Prozes s führungsbefugnis des für diese tätigen Verwalters aus, da es insoweit regelmäßig an dem für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche n - bi s- lang aus der gesetzlichen Rechts - und Pflichtenstellung des Verwalters herg e- leiteten - eigene n schutzwürdig e n Inte resse des Standschafters fehlt (vgl. S e- nat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188, 157 , 159, Rn. 6 ff.). Davon ist die materiell - rechtliche Ermächtigung des Verwalters zum Ford e- rungseinzug zu unterscheiden. Diese wird durch die (Teil - )R echtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemein schaft nicht betroffen , weil die Vorschrift in § 185 BGB kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten vorau s setzt . c ) Die Einziehungsermächtigung ist jedoch durch die gerichtliche Abb e- r u fung der Beklagte n entfallen. 10 11 - 8 - aa) Zwar wi rd vertreten, dass der Verwalter ermächtigt sei , die zur Zeit seines Ausscheidens anhängigen , von ihm (zulässigerweise) in Prozessstan d- schaft für die Gemeinschaft geführten Verfahren zum Abschluss zu bringen , sofern die Wohnungse igentümer die Ermächtigung nicht ausdrücklich widerr u- fen (vgl. BayObLGZ 1989, 266, 268; OLG Düsseldorf, NJW - RR 2000, 1180; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rn. 180 mwN ; ders . , ZWE 2000, 9, 10 ; ähnlich KG, WuM 1991, 628, 629 ). Damit ist jedo ch ebenfalls nur die Prozessführungsbefugnis ge meint. Ob der Verwalter nach seinem Au s- scheiden weit er hin materiell - rechtlich befu gt ist, die geltend gemachte Ford e- rung einzuziehen, wird demgegenüber , soweit e r sichtlich, nicht erörtert. bb) Diese Frage ist zumindest dann zu verneinen, wenn die (vorzeitige) Abberufung - wie hier - auf gravierende Pflichtverletzung en des Verwalters g e- stützt wird mit der Folge, dass den Wohnungseigentümern eine weitere Z u- sammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und das erforderliche Ve r- trauensverhältnis zerstört ist . In einem solchen Fall bleibt für die Annahme, der Verwalter sei auch nach seinem Ausscheiden , etwa im Rahmen der Abwicklung des Verwalterverhältnisses (dazu BayObLGZ, aaO; Merle, ZWE 2000, 9, 10), zu einem Forderungseinzug ermächtigt , kein Raum. Es ist vielmehr davon au s- zugehen, dass der Verwalter ab d ies em Zeitpunkt keine Gelder mehr für die Gemeinschaft entgegennehmen darf und eine in dem Verwaltervertrag erteilte Einziehungsermächtigung erlischt. Nachteil ige Folgen für die Wohnungseige n- tüme r gemeinschaft sind damit nicht verbunden. Das gilt selbst dann, wenn der au s geschiedene Verwalter - wie hier - be reits einen auf sich selbst lautenden Vollstre ckungstitel erwirkt hat, da dieser entsprechend § 727 ZPO auf die Wo h- nungseigentümergemeinschaft umgeschrie ben werden kann ( vgl. OLG Düsse l- dorf, WuM 1997, 298 ; Merle, ZWE 2000, 9, 11 ; die Möglichkeit einer Titelu m- schre i bung auf den Ermächtigenden allgemein bejahend auch BGH, Urteil vom 12 13 - 9 - 22. September 1982 - VIII ZR 2 93/81, NJW 1983, 1678; Zö l ler/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 727 Rn. 13 mwN auch zur Gege n meinung ). cc) Dass die Beklagte den nach ihrer Abberufung erzielten Vollstr e- ckungserlös an die Wohnungseigentümergemeinschaft weitergeleitet hat, ve r- mag hieran nichts z u ändern. Für die Beurteilung, welche (nachwirkenden) Rechte und Pflichten sich aus ein em beendeten Verwalterverhältnis für den Verwalter ergeben, ist schon im Interesse der Rechtssicherheit auf den Zei t- punkt abzustelle n, in dem die Abberufung wirksam wird . Auf die spätere ta t- sächliche En t wicklung kommt es nicht an. dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich e in e t- wa erteiltes Einverständnis der neuen Verwalterin damit, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus den auf ihren Name n lautenden Zahlungstiteln for t- setzt , für die Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage als unerheblich. I n- haberin der titulierten Ansprüche ist die Wohnungseigentümer gemeinschaft, weshalb diese auch für die Erteilung einer (erneuten) Einziehungsermächtig ung zu ständig gewesen wäre. Dass der Erklärung der neuen Verwalterin ein - allerdings mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) kaum zu vereinbarender - Beschluss der Wohnungseigentümer zugru n de lag, nach dem die Bek lagte weite rhin zum Forderungseinzug be fugt sein sol l te, ist weder festgestellt noch ersichtlich . ee ) Auch der Umstand, dass die Abberufung der Beklagten nicht auf dem privatautonom gebildeten Willen der Wohnungseigentümer , so n dern auf einem gerichtlichen Beschlus s beruht , steht dem Erlöschen der Einziehung s- ermächtigung nicht entgegen . Die Entscheidung des Gerichts ersetzt gemäß § 21 Abs. 8 WEG die an sich gebotene Beschlussfassung der Wohnungseige n- tümer. D ie Rechtslage stellt sich nicht anders d ar , als wenn die Wo hnungse i- 14 15 16 - 10 - gentümer selbst einen Beschluss über die Abberufung der Beklagten gefasst hä t ten (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1997 - III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2107; Suilmann in Jenn i ßen , WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 124). d ) Rechtsfolge der erloschenen Einzieh ungsermächtigung ist, dass die Beklagte als Titelgläubigerin materiell - rechtlich nicht mehr befugt ist, die Kläger auf Lei s tung an sich selbst in Anspruch zu nehmen. Das steht im Widerspruch zu dem Inhalt der Vollstreckungstitel und begrün det somit eine di e festgestel l- ten A n sprü ch e betreffende Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO, auf Grund deren die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären ist (vgl. MünchKom m - ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 767 Rn. 66; Stein/Jonas /Münzberg , aaO, § 767 Rn. 22 i.V.m. F n. 228; Becker - Eberhard, ZZP 104 [1991], 413, 435). Davon ausgenommen ist allerdings das - erst nach dem Wirksamwe r den der Abberufung der Beklagten zum 1. Oktober 2008 ergangene - Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit 27 C 1 10/08 , da de ssen Tenor auf Leistung zu Händ en der an Stelle der Beklagten bestellten Verwalterin lautet, weshalb der Titel - entgegen der in der mündlichen Verhan d- lung vor dem Senat geäußerten Auffassung der Revision - mit dem materie l len Recht übereinstim mt (vgl. MünchKomm - ZPO/K. Schmidt, aaO). Im Hinblick auf die materielle Berechtigung der Wohnungseigentüme r- gemeinschaft ist der Urteilsausspruch , soweit der Klage stattgegeben wird, auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte - wie von den Klägern b e antragt - zu beschränken (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 350; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 767 Rn. 44). 17 18 - 11 - III. Soweit die Revision begründet ist, ist das angefochtene Urteil aufzuh e- ben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwe n- dung des Gesetzes erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). IV. Die Kos tenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 30.07.2010 - 27 C 60/10 - LG Köln, Entscheidung vom 03.02.2011 - 29 S 192/10 - 19 20
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