BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 551/13 vom 13. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Pauge, Stöhr, Offenloch und die Richterin Dr. Oe hler beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Nove m- ber 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 24.618,89 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten im Betragsverfahren auf Ersatz materie l- len Schadens in Anspruch, nachdem deren gesamtschuldnerische Haftung w e- gen grob fehlerhafter ärztlicher Behandlung (Übersehen eines Kleinhirninfarkts mangels Durchführung eines MRT), die zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers geführt hat, durch rechtskräftiges Grundurteil festgestellt worden ist. Das Lan d- gericht hat die Beklag r- teilt. In diesem Betrag ist ein Verdienstausfall für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2011 in Höhe von 157.622,40 e- 1 - 3 - richt hat die Berufung zurückgewiesen, die sic h nur auf die Höhe des Ve r- dienstausfalls bezieht. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden sich die Beklagten gegen das Berufungsurteil, soweit der Verdienstausfall auf mehr als II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfol g und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unte r- lassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Pa r- teien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fi n- det (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN). 2. So verhält es sich im Streitfall. Die N ichtzulassungsbeschwerde bea n- standet zu Recht, das Berufungsgericht habe gehö rswidrig Vorbringen der B e- klagten zum Abzug für ersparte Aufwendungen, insbesondere für Fahrtkosten zur 130 km entfernten Arbeitsstelle des Klägers, gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt gelassen. 2 3 4 - 4 - a) Der insoweit neue Vortrag in der Berufungsinst anz ist unstreitig g e- blieben, weshalb er vom Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen. Denn unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 ff., juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10, juris Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 20 mwN), und zwar selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisau f- nahme erfordert (BGH, Urteile vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 144 f., juris Rn. 20; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, VersR 2010, 86 Rn. 22). Hier waren die Tatsachen, aufgrund derer die Bekla gten e r- sparte Aufwendungen geltend machen, hinsichtlich der Fahrtkosten unstreitig. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz selbst vorgetragen, Arbeits - und Wo h- nort seien schon in erster Instanz bekannt gewesen . b) Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG is t entscheidungserheblich, weil auch die vom Berufungsgericht angestellte Hilfserwägung das Urteil nicht trägt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unabhängig von der Zurückwe i- sung des Vortrags ersparter Aufwendungen habe der Kläger zu Recht darauf hing ewiesen, dass den ersparten Fahrtkosten auch Nachteile gegenüberstü n- den, weil für das Kraftfahrzeug des Klägers weiterhin Unterhaltskosten angefa l- len seien, obwohl ihm dessen Nutzung nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner erleide er steuerliche Nachteile, weil er die berufsbedingten Fahrtkosten nicht mehr als Werbungskosten ansetzen könne. Ob die Vorteile die Nachteile übe r- wögen, sei weder dargetan noch erkennbar. Soweit das Berufungsgericht auf die fehlende Darlegung der Beklagten verweist, überspannt e s die Anforderungen an deren Darlegungslast. Die B e- 5 6 7 8 - 5 - klagten genügten als Schädiger ihrer Darlegungslast, indem sie ersparte Au f- wendungen im Hinblick auf beruflich bedingte Fahrtkosten einwandten (vgl. S e- nat, Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86, VersR 1987, 668, 669, juris Rn. 9; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2010 - 10 U 2853/06, juris Rn. 366; OLG Sachsen - Anhalt, Schaden - Praxis 1999, 90, juris Rn. 4). Es oblag nicht ihnen, zugleich auf Nachteile hinzuweisen, die den Vorteilen wieder gegenübe r- standen. Insbesondere mussten sie nicht die Höhe eventueller Nachteile darl e- gen. Es war vielmehr Aufgabe des Gerichts, gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO eine Schadensschätzung vorzunehmen und dazu die erforderlichen Festste l- lungen zu treffen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht dann, wenn es auf der Basis einer geeigneten Schätzgrundlage und ggf. nach einer Beweisaufnahme geprüft hätte, ob die Vorteile die Nachteile überwiegen, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Wegen der des wegen erheblichen Ve r- letzung des rechtlichen Gehörs ist die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Ver - 9 - 6 - handlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auch die weiteren Einwendungen de r Beklagten zu berücksichtigen. Galke Pauge Stöhr Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 21.02.2013 - 5 O 144/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.11.2013 - 1 U 23/13 -
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