ECLI:DE:BGH:2017:081117UIVZR551.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 551/15 Verkündet am: 8. November 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 215 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 17 § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG erfasst auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, de s- sen Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wobei auf deren Sitz im Sinne des § 17 ZPO abzustellen ist. BGH, Urteil vo m 8. November 2017 - IV ZR 551/15 - OLG München LG Augsburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdor f - Gebhardt, den Richter Lehmann , die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2017 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Obe r- landesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 17. De - zember 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in , eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, verlangt von der Beklagten , einem Versich erer mit Sitz in Liechtenstein , aus bürgerlic h - rechtlicher Prospekthaftung sowie au fgrund ungerechtfertigter Be reicherung die Erstattung des Versicherungsbe i- trags zu einer Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung . Die Versicherung wurde im Jahr 2004 gegen Zahlung einer Ei n- abgeschlossen. Versicherungsnehmer in war die Roswitha Steber Versicherungsvermittlung. Dem Versicherungsvertrag lagen Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) der Beklagten zugrunde, die folgende Regelung entha lten : " § 22. Wo ist der Gerichtsstand? (1) Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können g e- gen uns bei dem für unseren Geschäftssitz örtlich zustä n- 1 2 - 3 - digen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versich e- rung durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters z u- sta nde gekommen, kann auch das Gericht des Ortes ang e- rufen werden, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder, wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte. Der Vertragsschluss wurde durch einen V ersicherungsmakler ve r- mittelt, der hierbei Informationsbroschüren verwandte. Die Klägerin, die angibt, jetzt Versicherungsnehmerin zu sein, macht geltend, dass die Angaben in diesen Broschüren nicht ordnungsgemäß seien, weshalb die Beklagte ihr zum Schaden sersatz verpflichtet sei. Das Landgericht hat ihre auf Prämienerstattung gerichtete Klage mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als u n- zulässig abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin durch ihren Prozessbevo llmächtigten den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. erklären lassen und das geltend gemachte Rückforderungsbegehren auch hierauf gestützt. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neu en Verhandlung und Entsche i- dung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: D ie Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung (r +s 2016, 213) ausgeführt, die deutschen Gerichte seien im Streitfall i n- ternational zuständig . Mangels Sitzes der Beklagten in Deutschland bestimme sich die i n ternationale Zuständigkeit grundsätz lich gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Verordn ung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO 2001) nach dem nationalen Zuständigkeitsrecht der lex fori . Ferner werde die in § 22 Abs. 1 AVB enthaltene Gerichtsstandsvereinbaru ng nicht von Art. 23 EuGVVO 2001 erfasst und zwar auch nicht in ihrer Wirkung einer mögl i- chen De rogation der Zuständigkeit deutscher Gerichte . Art. 23 EuGVVO 2001 regele allein Gerichtsstandsvereinbarungen, die eine Prorogation zugunsten eines mitgliedstaatlichen Geric hts anordne te n. Damit sei autonomes deutsches internationales Zuständigkeit s- rec ht maßgeblich , aus dessen § 215 Abs. 1 VVG sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe. Die Regelung sei hier in zeitlicher Hinsicht einschlägig . Für ihre Anwendbarkeit könne offen bleiben, ob Versich e- rungsnehmerin aktuell die klagende GmbH oder deren Geschäftsführerin als natürlich e Person sei. D ie Vorschrift erfasse nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen und sei auch auf Versicherungsne h- mer anwendbar, die nach Vertragsschluss insbesondere im Wege der rechtsgeschäftlichen Vertragsüber nahme in die Vertragsstellung des bi s- herigen Versicherungsnehmers eingerückt seien . Dem Wortlaut sei eine Beschränkung in personeller Hinsicht nicht ohne weiteres zu entnehmen . Die Einbeziehung von juristischen Personen in den Anwendungsbereich bewege sich noch innerhalb des Wortlauts, wobei der Begriff des Woh n- sitzes insoweit berichtigend als Sitz im Sinne von § 17 ZPO interpretiert werden müsse. Es könne nicht angenommen werden, dass der Geset z- geber den Ausschluss juristischer Personen gewollt habe . Vor a llem en t- 6 7 8 - 5 - spreche es insgesamt der Systematik und Zielsetzung des VVG, den Schutz des Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht davon abhängig zu machen, ob eine natürliche Person bzw. ein Verbraucher Versich e- rungsnehmer sei. II. Das hält rechtlicher Übe r prüfung stand. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG zu Recht bejaht. 1. Es hat richtig erkannt, dass die nationalen Zuständigkeitsvo r- schriften hier nicht durch die Regelungen der E uGVVO 2001 oder des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ 2007) verdrängt werden . Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 1. Juni 2016 (IV ZR 80/15, BGHZ 210, 277 Rn. 14) und in dem ebenfalls die hiesige Beklagte betreffenden Urteil vom 8. Mä rz 2017 (IV ZR 435/15, VersR 2017, 779 Rn. 12) entschieden. Die internationale Zuständigkeit für die Klage ergibt sich danach mittelbar aus den nationalen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (Senatsurteile vom 8. März 2017 aaO Rn. 13 ; vom 1. Juni 2016 aaO Rn. 15 m.w.N.), hier aus § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG. a) Die Vorschrift ist in sachlicher Hinsicht einschlägig, weil sie auch Klagen erfasst, die auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses nach Widerspruch sowie auf Schadensersatz aus Beratungsverschulden bei Anbahnung des Versicherungsvertrag e s einschließlich eventueller Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne - gerichtet sind (Senatsurteil vom 8. März 2017 aaO Rn. 1 5 f. ). b ) § 215 Abs. 1 S atz 1 VVG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwen d- bar, obgleich der Versicherungsvertrag noch vor der Reform des Vers i- 9 10 11 12 - 6 - cherungsvertragsrechts abgeschlossen wurde . Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. März 2017 ( aaO ) entschieden und eingehend begründet hat, i st die neue Gerichtsstandsregel gemäß Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) seit dem 1. Januar 2008 geltendes Recht, das unabhä n- gig vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzuwenden ist (aa O Rn. 23 ff. ). c ) Der Anwendung von § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG steht ferner nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin , die nach ihrem der Zuständi g- keitsprüfung zugrunde zu legenden Vortrag inzwischen Versicherung s- nehmerin ist, weder um einen Verbrauc her noch um eine nat ürliche Pe r- son handelt. aa) Die Norm begründet für Klagen aus dem Versicherungsvertrag die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Versicherungsne h- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solche n seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. O b sie auch einschlägig ist, wenn es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt , wird unterschiedlich beurteilt . Dies wird in Rechtsprechung und Literat ur teilweise unter Bezu g- nahme auf de n Wortlaut der Vorschrift ab gelehnt , weil er ein e natürliche Person voraussetze, eine juristische Person aber weder einen " Woh n- sitz " noch einen " gewöhnlichen Aufenthalt " haben könne ( LG Aachen VersR 2016, 67, 68; LG Berlin VersR 2010, 1629 ; LG Fulda VersR 2013, 481; LG Itzehoe VersR 2016, 1395 , 1396 ; LG Limburg VersR 2011, 609; LG Potsdam VersR 2015, 338; LG Ravensburg r+s 2016, 216; Klär/Heyers in PK - VVG, 3. Aufl. § 215 Rn. 13 f.; Klimke in Prölss/ Martin, VVG 29. Aufl. § 215 Rn. 11 f.; von Rintelen in Beck mann/Matusche - 13 14 15 - 7 - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 23 Rn. 6 f.; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1489; Franz, VersR 2008, 298, 307; Mühlhausen, r+s 2016, 161, 162 ff. ). Einige fo r- dern überdies , dass der Versicherungsneh mer Verbraucher sein müsse (HK - VVG/Musc hner, 3. Aufl. § 215 Rn. 11; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2701) . Nach der Gegenansicht können auch juristische Personen Vers i- cherungsnehmer im Sinne de s § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG sein (OLG Schleswig VersR 2015, 1422, 1423 f. ; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2013 - 14 O 322/12, juris Rn . 14; Brand in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 215 Rn. 10 ff.; Rixecker in La ngheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 215 Rn. 2; Eichelberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 215 Rn. 5; MünchKomm - VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 215 Rn. 14; Meixner/ Steinbeck, Allgemeines Versicherungsvertragsrecht 2. Aufl. § 9 Rn. 20; Armbrüster, r+s 2010, 441, 456; Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559; Fricke, VersR 2009, 15, 16; Looschelders/Heinig, JR 2008, 265, 266 f.; Wagner, VersR 2009, 1589; für eine analoge Anw endung des § 215 VVG insoweit: Kloth, Private Unfallversicherung 2. Aufl. U . Rn. 13; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. R . Rn. 99; Staudinger, ZfIR 2015, 361, 362). bb) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. § 215 Abs. 1 Satz 1 VV G erfasst auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, de s- sen Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wobei auf deren Sitz im Sinne des § 17 ZPO abzustellen ist. Zwar lässt die reine Wortlautinterpretation ein abweichendes Ve r- ständnis möglich erscheinen . Bei dieser darf die Auslegung aber nicht Halt machen. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist 16 17 18 - 8 - vielmehr der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzg e- bers, dessen Erfassung die nebeneinander zulässigen, sich ergänzen den Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Z u- sammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmateri a- lien und der Entstehungsgeschichte dienen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 47/07, r+s 2008, 120 Rn. 14 f. m.w.N. ). Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass juristische Personen als Versicherungsnehmer im Rahmen des § 215 VVG nicht anders b e- handelt werden sollen als natürl iche Personen oder Verbraucher. (1) Entgegen der Auffassung der Revision ist schon die Wor t- lautauslegung nicht ein deutig. So ist in der Norm - abweichend von der Regelung des § 29c ZPO, an der sich der Gesetzgeber bei der Fassung von § 215 VVG orientierte (vgl. Regierungsentwurf BT - Drucks. 16/3945 S. 117) - nicht vom Verbraucher die Rede ode r von einer natürlichen Per son , obgleich dem Versicherungsvertragsgesetz diese Begriffe nicht fremd sind (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 2 , § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ; äh n- lich: Brand aaO Rn. 10; MünchKomm - VVG/Looschelders aaO Rn. 13 ). Für eine entsprechende Ein sc hränkung des Kreises der Versicherung s- nehmer lässt sich lediglich anführen , dass juristische Personen weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen. (2) Gegen ein solch begrenztes Verständnis spricht aber - worauf das Beru fungsgericht zu Recht abstellt - in systematischer Hinsicht , dass das Versicherungsvertragsgesetz den Versicherungsnehmer grundsät z- lich unabhängig von seiner Rechtsform oder seiner eventuellen Verbra u- chereigenschaft schützt ( vgl. Abschlussbericht der Kommi ssion zur R e- form des Versicherungsvertragsrec hts vom 29. April 2004, S. 21 f.; so auch OLG Schleswig aaO 1423; Brand aaO; MünchKomm - VVG/Loo - schelders aaO Rn. 13; Stein beck/Meixner aaO Rn. 19; Looschelders/ 19 20 - 9 - Heinig aaO 267). Insofern ist nicht entscheidend , ob juristische n Pers o- nen, wie die Revision einwendet, anders als natürliche n Personen das Merkmal der strukturellen Unterlegenheit fehlt (ähnlich Klär/Heyers aaO Rn. 14 ; Mühlhausen aaO 164 ) . E ine entsprech ende Differenzierung nach der Rechtspersönlichkeit s ieht das Gesetz bei seinen Schutzvorschriften zugunsten des Versicherungsnehmers, insbesondere bei den Regelu n- gen zu den Beratungs - und Informationspflichten des Versicherers nach den §§ 6, 7 VVG und zum Widerrufsrecht nach den §§ 8, 9 VVG nicht vor. Sie ist auch im Übrigen nicht erkennbar. (3) Insbesondere die Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 215 VVG sprechen für die Anwendbarkeit der Norm auch auf juristische Personen. Dass si ch der Gesetzgeber - wie die Revision meint - von der E r- wägung leiten ließ, es sei natürlichen anders als juristischen Personen in typisierender Betrachtungsweise weniger zumutbar, sich zur Durchse t- zung ihrer Ansprüche eines entfernteren Gerichtsstands zu bedienen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr sollten mit der Einführung der Norm die U n- klarheiten und Streitigkeiten des bisherigen § 48 VVG ausgeräumt we r- den, der mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes außer Kraft trat (vgl. BT - Drucks. 16/3945 S. 1 17) . Dies e Norm , die unter anderem die Zuständigkeit eines Gerichts begründen sollte, das in der Regel den bei der Entscheidung des Rechts - streits in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnissen näher steht und die erforderlichen Beweise leichter so wie schneller erheben kann als das Gericht am Sitz des Versicherers (Motive zum Versicherungsve r- tragsgesetz, Neudruck 1963 S. 122), schloss - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - unstreitig juristische Personen als Versich e- 21 22 23 - 10 - rungsnehmer mit ein ( OLG Schleswig aaO 1423; Brand aaO Rn. 11; Lo o- schelders/Heinig aaO 267). Die mit der Vorschrift verbundenen Probl e- me, die der Gesetzgeber zu beheben suchte, bestanden nicht in der u n- beschränkten Einbeziehung der verschiedenen Versicherungsne h- mer gruppen (vgl . BT - Drucks. 16/3945 aaO). Vielmehr trifft die genannte gesetzgeberische Erwägung, die der alten Vorschrift auch zugrunde lag und nicht auf die Person des Versicherungsnehmers abstellte, in gleicher Weise für die Neuregelung zu. Danach spricht nichts dafür , dass die Neuregelung eine Verschlechterung der Rechtsstellung der juristischen Personen als Versicherungsnehmer zur Folge haben sollte (so auch: Brand aaO; MünchKomm - VVG/ Looschel ders aaO Rn. 9 ; Wagner aaO 1589). Mit Blick darauf ist die fehlende Aufnahme des Begriffs " Sitz " in den Wortlaut der Vorschrift nicht als bewusste Auslassung (a.A. Klär/ Heyers aaO Rn. 14), sondern als redaktionelles Versehen des Geset z- gebers anzusehen. Abweichendes folgt nicht daraus, dass die Gesetzgebungsmateri a- lien (BT - Drucks. 16/3945 S. 117) einen ausdrücklichen Hinweis auf die verbraucherschützende Wirkung der Vorschrift enthalten (so aber LG Limburg aaO; Klimke aaO Rn. 12). Vielmehr kann die entsprechende Passage in der Begründung des G esetzesentwurf s entgegen der Ansicht der Revision mit dem Berufungsgericht auch so verstanden werden, dass die Regelung neben a nderen Zwecken der Stärkung des prozessualen Recht sschutzes des Verbrauchers dienen soll , was einem weiten Ve r- ständnis der Vorschrift nicht entgegenstünde (vgl. OLG Schleswig aaO 1423; Brand aaO Rn. 12 ; Rixecker aaO Rn. 2 ; Klär/Heyers aaO Rn. 11 ). (4) Schließlich steht die weite Auslegung des Versicherungsne h- merbegriffs in § 215 VVG , soweit es um die internationale Zuständigkeit geht, in Einklang m it Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO 2001. Danach 24 25 - 11 - kann ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mi t- gliedstaats hat, unter anderem bei Klagen des Versicherungsnehmers in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Wohnsitz ist dabei auch de r satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlass ung einer juristischen Person ( Art. 60 Abs. 1 EuGVVO 2001 ) . Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der nationalen Vorschriften zum Schutz des Versicherungsnehmers für außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO 2001 liegende Sachverhalte hinter deren Schutzniveau z u- rückbleiben wollte, sind nicht ersicht lich (vgl. BGH, Urteil vom 30. Okto - ber 2014 - III ZR 474/13, ZIP 2014, 2414 Rn. 25 ; Rixecker aaO ; so auch Staudinger, ZfIR 2015, 361, 364). 2 . Der damit gegebene deutsche Gerichtsstand konnte nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten derogie rt werden . a) Dabei kann dahinstehen, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 AVB - wie die Revision meint - überhaupt im Sinne der Abbedingung des deutschen Gerichtsstands ver standen werden kann . S chon die tatbestandlichen V o- raussetzungen einer zulässigen Vereinbarung nach § 215 Abs. 3 VVG sind nicht gegeben. Eine darüber hinausgehende Wahl des zuständigen Gerichts sieht das Gesetz nicht vor (Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 80/15, BGHZ 210, 277 Rn. 16 m.w.N.). b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer erweiterten A n- wendung des Art. 23 EuGVVO 2001, für die entgegen der Meinung der Revision im Streitfall kein Raum ist. Die Vorschrift kann im Falle entsprech ender Parteivereinbarung die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedsstaats b e- 26 27 28 29 - 12 - gründen. Zwar wird in der Literatur vertreten , dass sich bei Vereinbarung eines Gerichtsstands in einem Drittstaat der Derogationseffekt der A b- sprache ebenfalls nach Art. 23 EuGVVO 2001 bestimmen soll, um eine einheitliche Beurteilung der Derogation in den Mitgliedstaaten zu g e- wäh r leisten (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfa h- rensrecht 3. Aufl. Art. 23 EuGVVO Rn. 41; Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuI PR (2011) Art. 23 EuGVVO Rn. 3b; Stadler in Musielak/Voit, ZPO 12. Aufl. Art. 23 EuGVVO Rn. 2; Zö ller/Geimer, ZPO 30. Aufl. Art. 23 EuGVVO Rn. 12; Schack, Internationales Zivilverfahrens recht 6. Aufl. Rn. 531; Samtleben in Festschrift Ansay, 2006 S. 343, 3 54; Hein ze/Dutta, IPrax 2005, 224, 228; Schaper/ Eberlein, RIW 2012, 43, 46, 48). Der Meinungsstand ist insofern aber nicht einheitlich. E inige wollen die Zulässigkeit der Derogation nur dann an Art. 23 EuGVVO 2001 me s- sen, wenn sie auf den Ausschluss einer nach der EuGVVO 2001 geg e- benen Zuständigkeit gerichtet ist (Geimer, Rauscher/ Mankowski , Sam t- leben und Heinze/Dutta , jeweils aaO) . Andere stellen darauf ab, ob mi n- destens in zwei Mitgliedstaaten gegebene Zuständigkeiten ausgeschlo s- sen werden sollen ( etwa Sc hack aaO). Nach diesen beiden Ansichten ist die Ausnahmevorschrift hier nicht einschlägig, weil keine Zuständigkeit nach der EuGVVO 2001 abbedungen werden soll und außer der Zustä n- digkeit deutscher und liechtensteinischer Gerichte keine Zuständigkeit von G erichten eines zweiten Mitgliedstaats in Betracht kommt. Für die Revision spricht nur eine dritte Meinung, die allein die Derogation eines mitgliedstaatlichen Gerichts für ausreichend hält (Sta d- ler und Schaper/Eberlein aaO) und damit Art. 23 EuGVVO 2 001 auch dann anwenden will, wenn die internationale Zuständigkeit eines mi t- gliedstaatlichen Gerichts ausgeschlossen werden soll, die sich allein aus dessen autonomem Recht ergibt. Diese Ansicht überzeugt nicht. Es ist 30 - 13 - schon nicht erkennbar, weshalb das au tonome Recht eines Mitglie d- staats, das eine Zuständigkeit seiner Gerichte begründet, nicht auch für deren Abbedingung durch Parteivereinba rung maßgebend sein soll . Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorgängervo r- schrift des Art. 23 Eu GVVO 2001 entschieden, dass diese nicht auf eine Klausel angewandt werden könne, die als zuständiges Gericht das G e- richt eines Drittstaats bezeichnet, sondern insoweit die lex fori des ang e- rufenen Gerichts anwendbar sei (ZIP 2001, 213 Rn. 19 - "Coreck Mari t i- me" unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Dr. Schlosser zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtlich e Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinko m- mens durch den Gerichtshof, ABl. 1979 C 59 S. 71 Nr . 176). Damit in Einklang steht die bisherige Re chtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 24. November 1988 - III ZR 150/87, NJW 1989, 1431 unter IV 1 b und vom 20. Januar 1986 II ZR 56/85, NJW 1986, 1438 u n- ter I). Diese Sicht entspricht auch für Art. 23 EuGVVO 2001 nach wie vor herrschend er Meinung ( Kropholler, Europäisches Zivilprozeßre cht 8. Aufl. Art. 23 EuGVVO Rn. 14; Schlosser, EU - Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 23 EuGVVO Rn. 4; MünchKomm - ZPO/Gott wald, 4. Aufl. Art. 23 EuGVVO Rn. 9; Nagel/Gottwald, Interna tionales Zivilprozessrecht 7 . Aufl. § 3 Rn. 191; Hausmann in Reithmann/ Martiny, Internationales Vertragsrecht 8. Aufl. Rn. 8.18; Simotta in Fasching/Konecny, Komme n- tar zu den Zivilprozeßgesetzen 2. Aufl. Art. 23 EuGVVO Rn. 22; Wagner in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. Art. 23 EuG VVO Rn. 30; von Hein, IPrax 2006, 16, 17). - 14 - Die von der Revision angeregte Durchführung eines Voraben t- scheidungsverfahrens zur Auslegung der Norm nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist in Anbetracht der genannten Entscheidung des G e- r ichtshofs der Europäischen Union nicht veranlasst. Dem steht dessen Urteil in der Rechtssache "Owusu" (C - 281/02, EuZW 2005, 345) nicht entgegen, weil es - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - nicht erkennen lässt, dass der Gerichtshof darin vo n seiner Beurteilung von Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten eines Drittstaat e s Abstand genommen h at . Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. B ußmann Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 31.07.2014 - 1 HKO 4892/13 - OLG München, Entscheidung vom 17.12.2015 - 14 U 3409/14 - 31
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