BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 55/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 633, 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281; HOAI (1996) § 15 a) Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollstä n- dig und richtig zu beraten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erk lärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet. Der Schaden b esteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen. - 2 - b) Ein Mangel der Werkleistung liegt vor , wenn sie nicht die vertraglich vereinbart e Beschaffenheit aufweist. Dabei ist die Beachtung der allgemein anerkannten R e- geln der Technik, sofern nicht ein anderer Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard geschuldet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. März 2013 VII ZR 134/12, BauR 201 3, 952). c) Die Kausalität zwischen einem Überwachungsfehler des Architekten, der zu einem Mangel des Bauwerks geführt hat, und dem Schaden, der dem Besteller in Gestalt der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen entsteht, ist nach obje k- tiven Krite rien zu beurteilen. Sind die vom Besteller ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels objektiv erforderlich, kommt es nicht darauf an, ob der Besteller den Mangel vor Ausführung der Mängelbeseitigung erkannt hat. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 55/13 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 durch den Richter Dr. Eick , die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Kartzke , Prof. Dr. Jurgeleit und die Ri chterin Graßnack für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31 . Januar 2013 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Bekla g- ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem gek ü n- digten Architektenvertrag. Der Kläger ist Innenarchitekt. Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 16. Mai 2008 beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Planung eines Wohnhauses mit Garage und Geräteraum, das im Stil eines " Toskanahauses " 1 2 - 4 - zweigesch ossig ausgeführt werden sollte. Der Kläger wurd e mit den Leistung s- phasen 1 bis 8 gemäß HOAI beauftragt. Das Wohnhaus wurde bis zum Dac h- stuhl errichtet. Nachdem es zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen war, kündigte der Beklagte den Architektenvertr ag am 8. Dezember 2008 fris t- los mit der Begründung, der Kläger habe verschwiegen, dass er nicht Architekt, sondern Innenarchitekt sei. Der Beklagte ließ den Rohbau wegen Mängel n im Mai 2009 vollständig abreißen. Der Kläger fordert restliches Honorar in H e- klagte macht mit der Widerklage einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm im Zusammenha ng mit der Errichtung und de m Abbruch des Hauses entsta n- denen Kosten ä- ger ein Hono und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Kläger auf die Berufung des Beklagten zur Zahlung von verurteilt und im Übrigen dessen Berufung zurückgewies en. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsan trag und den mit der Widerklage geltend gemachten Za h- lungsantrag in dem vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Umfang weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision d es Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit dieses zum Nachteil des Beklagten entschieden hat . 3 4 5 - 5 - Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist die Honorarordnung für Arch i- tekten und Ingenieure in der Fassung der 5. Änderungsverordnung (BGBl. 1995 I S. 1174, berichtigt BGBl. 1996 I S. 51) anwendbar. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch wegen der im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Rückbau des G e- bäudes angefallenen Kosten stehe dem Beklagten nicht zu, weil dieser nicht habe beweisen können, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen derart mangelhaft gewesen seien, dass nur noch ein Abriss des Gebäudes in Betracht gekommen sei. Soweit sich der B eklagte darauf berufe, dass in der Sohlplatte und im Fundament keine ausreichende Bewehrung enthalten gewesen sei, sei dies für den Abriss des Gebäudes tatsä chlich nicht ursächlich gewesen. D enn der Beklagte habe d iesen Mangel erst nach dem Abriss festgest ellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ferner nicht fest, dass die Bodenplatte mit einer unzureichenden Bewehrung ausgeführt worden sei . Darüber hinaus stelle die Planung des " Toskanahauses " , s elbst wenn der Vortrag des Beklagten z u- treffe n sollte , dass der Kläger ihn auf Nachfrage nicht über die Möglichkeit einer eingeschossigen Bauweise informiert und er nur aus diesem Grunde der Erric h- tung eines " Toskanahauses " zugestimmt habe, k eine mangelhafte Leistung des Klägers dar. E ine Abweichung der Ist - Beschaffenheit von der vertraglich ve r- einbarten Soll - Beschaffenheit liege nicht vor . Soweit der Beklagte behaupte, dass der Kläger ihn über die Möglichkeit einer eingeschossigen Bauweise g e- täuscht habe , könne zwar der Tatbestand der arglistigen Täuschung e rfüll t sein . Insoweit habe der Beklagte den Architektenvertrag jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angefoch ten . 6 7 - 6 - II. D a s hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft hält das Berufungsgericht das Vorbringen des B e- klagten für unerheblich, der Kläger habe ihn darüber getäuscht, dass eine ei n- geschossige Bauweise in dem Baugebiet nicht zu verwirklichen gewesen sei und er sich n ur aus diesem Grund mit der vom Kläger vorgeschlagenen zwe i- geschossigen Bauweise einverstanden erklär t habe . Trifft dieses Vorbringen zu, wovon im Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten auszugehen ist, steht dem Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung und dem Abriss des Gebäudes aufgew endeten Kosten gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280 , 281 BGB zu. Zu einem solchen Schadensersatzanspruch kann auch eine fehlerhafte Grundlagenermit t- lung führen ( BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 V II ZR 4/12, BauR 2013, 1472 Rn. 16 = NZBau 2013, 515; Korbion in: Ko r bion/ Mant scheff/Vygen, HOAI, 8. Aufl., § 33 Rn. 75). a) Die vom Kläger erbrachte Planung sleistung war mangelhaft. Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger unter anderem mit der Grundl a- genermittlung beauftragt. Die Grundlagenermittlung schließ t eine Beratung zum gesamten Leistungsbedarf ein (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI). Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen des Bestellers ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden. D azu gehört das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellu n- gen und Forderungen des Bestellers (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 VII ZR 4/12, aaO Rn. 16 ; Koeble in: Lo cher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 15 Rn. 15; Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des B aurechts, 3. Aufl., Teil 12 Rn. 404; Neuenfeld, NZBau 2000, 405, 406; zu § 33 HOAI 2009 i.V.m. Anlage 11 siehe Koeble in : Locher/Koeble/Frik, HOAI, 11. Auf l., § 33 Rn. 28 f.). 8 9 10 - 7 - Der Architekt hat den Besteller dabei über die Genehmigungsfähigkeit des in Au ssicht genommenen Bauvorhabens vollständig und richtig zu informieren . Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist d er Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflich tet. Entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des Besteller s nicht mit Hinweis darauf abgelehnt werden, dass das geplante Gebäude dem im Vertrag vereinbarten entspricht und insoweit eine Abweichung der Ist - von der Soll - Beschaffenheit nicht vorliegt. Stimmt der Besteller der Planung ein es Gebäude s mit einer bestimmten Bauweise nur deswegen zu , weil er aufgrund einer falschen Auskunft des Architekten davon ausgeht, das von ihm ursprün g- lich gewollte Haus sei nicht genehmigungsfähig, ist die Planung sleistung des Architekten mangelhaft . Der Schaden besteht in diesem Fall da rin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätig t , d as er ohne die mangelhafte Grundlagenermittlung des Architekten und die darauf beruhende Planung nicht h ätte errichten lassen . Der Besteller kann als Schadensersatz vom Architekten die jenigen Kosten erstatte t verlangen , die ursächlich auf die mangelhaf te Pl a- nungsleistung zurückzuführen sind . Hierzu gehören neben dem an den Arch i- tekten gezahlten Honorar und den aufgewendeten Baukosten auch die Kosten, die der Besteller zur Beseitigung des von ihm ursprünglich nicht gewollten G e- bäudes aufwendet. Ein noch nicht erfüllter Honoraranspruch des Architekten entfällt. b) Nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbri n- gen des Beklagten hat dieser ein zweigeschossiges " Toskanahaus" nur desw e- gen errichten lassen , weil der Kläger ihn auf Nachfrage unzutreffend dahin i n- formiert hatte, da ss ein eingeschossiges Haus in dem Baugebiet nicht gene h- migungsfähig sei. Dem Beklagten steht daher dem Grunde nach ein Schaden s- 11 - 8 - ersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB in Höhe der Kosten zu, die er im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Ausführung des Ba u- vertrags sowie dem Abriss des Gebäudes aufgewendet hat . De r Kläger kann von dem Beklagten ferner kein Honorar für die von ihm bis zur Kündigung e r- brachten Leistungen beanspruchen , weil diese infolge der mangelhaften Pl a- nung sleistung für den Beklagten ohne Wert gewesen sind. Einer Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels der Architektenleistung bedurfte es nicht, weil sich der Mangel bereits in der Bauausführung verwirklicht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 Rn. 11 = NZBau 2010, 768; Urteil vom 11. Oktober 2007 VII ZR 65/06, BauR 2007, 2083, 2084 = NZBau 2008, 187 m.w.N.) . c ) Unerheblich ist , ob der Beklagte den Architektenver trag rechtzeitig wegen arglistige r Täuschung angefochten hat. Es kann dahinstehen, ob eine Anfechtung des Architektenvertrags hinsichtlich der Beauftragung des Klägers mit Planungsleistungen zur Genehmigungs planung eines zweigeschossigen " Toskanahauses " , die auf der fehlerhaften Grundlage nermittlung des Klägers beruhten, überhaupt rechtlich wirksam hätte erklärt werden können. De nn de r Schadensersatzanspruch des Besteller s wegen einer mangelhaften Planung s- leistung des Architekten besteht grundsätzlich neben der Möglichkeit, den Ve r- trag weg en arglistige r Täuschung nach § 123 BGB anzufechten. Ein auf eine mangelhafte Planungsleistung des Architekten gestützter Schadensersatza n- spruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, we il der Getäuschte den Vertrag nicht in nerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 BG B wegen arglistiger Täuschung ang e- fochten hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 200 6 XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 30 ; Urteil vom 24. Oktober 1996 IX ZR 4/96, NJW 1997, 254 m.w.N.) . d ) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte an dem teilweise errichteten Bauwerk noch Interesse hat. Denn der dem Beklagten entstandene Schaden be ruht darauf, dass er aufgrund einer 12 13 - 9 - vom Kläger zu vertretenden mangelhaften Grundlagenermittlung ein zweig e- schossiges " Toska nahaus " hat er richten lassen . Die im Zusammenhang hiermit aufgewendeten Kosten stellen einen vom Architekten zu ersetzenden Verm ö- genss chaden des Besteller s dar, ohne dass es darauf ankommt, ob die Baul ei s- tung vollständig oder nur teilweise erbracht worden ist. 2. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben , soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist . Es ist insoweit aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, um diesem Gelegenhei t zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. III. Falls es danach noch auf die vom Beklagten behaupteten Mängel der vom Kläger geschuldeten Überwachungsleistungen ankommen sollte , weist der Senat auf Folgendes hin: Dem Beklagten kann na ch seinem Vorbringen der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch wegen vom Kläger zu vertretende r Mängel bei der Überwachung der Bauleistungen gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB zustehen. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Sohlplatte entgegen der Planung des Statikers lediglich mit Stahlfaserbeton ausgeführt worden ist und ob dem Kläger hinsichtlich der Ausführung des Tragwerks die Bauüberw a- chung übertragen worden war . Davon ist für das Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten daher auszugehen . Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dann die Annahme des Berufungsg e- richts , eine dem Kläger insoweit zur Last fallende unzureichende Überwachung 14 15 16 17 - 10 - der Bauausführung habe nicht zu einem Mangel des Bauwerks geführt . Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachve r- ständigen F. davon ausgehen will, dass eine mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht im Einklang stehende Ausführung der Bodenplatte mit Stahlfaserbeton nicht stets einen Mangel darstell t , sond ern eine solche Baua u s- führung im Einzelfall als ordnungsgemäß angesehen werden kann , ist dem nicht zu folgen. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vertraglich verei n- barte Beschaffenheit aufweist. Es ist anzunehmen , dass die Beachtung der al l- gemein an erkannten Regeln der Technik , sofern nicht ein anderer Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard geschuldet ist . Entspricht die Werk - leistung dem nicht, liegt ein W erkmangel vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 VII ZR 134/12, BauR 2013, 952 Rn. 9 = NZBau 2013, 295 ; Urteil vo m 21. April 2011 VII ZR 130/10, NZBau 2011, 415 Rn. 11 ; Urteil vom 14. Mai 1998 VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 19 m.w.N. ). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass hinsichtlich der Ausführung de s Bauwerks ei n gegenüber dem üblichen Standard geringere r Qualitäts standard vereinbart worden ist . Da nach ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht haltbar, eine nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausfü h- rung der Sohlplatte s telle keinen Mangel des Gebäudes dar. Der Mangel ist auch erheblich. Da sich der in einer fehlerhaften Überw a- chung der Ausführung der Bodenplatte liegende Mangel der Architektenleistung nach Errichtung des Rohbaus bereits im Bauwerk verkörpert hat und o hne B e- seitigung des Bauwerks nicht behoben werden kann, steht dem Besteller w e- gen dieses Mangels gegen den Architekten ein Schadensersatzanspruch g e- mäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB zu , ohne dass es einer Fristsetzung wegen des Mangels bedarf . Dieser A nspruch ist auf Ersatz der für die Erric h- tung des Gebäudes und für dessen Abriss aufgewendeten Kosten gerichtet. Die für die Errichtung des Gebäudes angefallen en Kosten sind, wenn das Gebäude 18 - 11 - zur Beseitigung eines Mangels abgebrochen werden muss, als nutzl ose Au f- wendungen erstattungsfähig. Der Beklagte kann zudem die Leistung des Arch i- tekten insgesamt als für ihn unbrauchbar zurückweisen und braucht hierfür ke i- ne Vergütung zu entrichten (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1982 VII ZR 128/81, BGHZ 83, 181, 186; Urteil vom 9. Dezember 1971 VII ZR 211/69, BauR 1972, 185, 187 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat danach gegebenenfalls Feststellungen dazu zu treffen, ob die Sohlplatte entgegen der Tragwerksplanung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik le diglich mit Stahlfaserbeton errichtet worden ist . Es hat, soweit danach von einer mangelhaften Bewehrung der Sohlplatte auszugehen ist, außerdem zu prüfen, ob dem Kläger hinsichtlich der Ausfü h- rung des Tragwerks die Bauüberwachung übertragen worden war. Ist danach anzunehmen, dass der Kläger in Bezug auf eine mangelhafte Ausführung der Sohlplatte des Gebäudes seine Pflicht zur Bauüberwachung verletzt hat, kann der Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht mit der Begründung abge lehnt werden, es fehle an der Ursächlichkeit der Mangelha f- tigkeit der Sohlplatte für die vom Beklagten aufgewendeten Kosten, weil der Beklagte d i e se n Mangel erst nach Abriss des Gebäudes festgestellt habe. Die Kausalität zwischen einem Überwachungsfehler des Architekten , der zu ei nem Mangel des Bauwerks geführt hat, und dem Schaden, der dem Besteller in G e- stalt der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen entsteht, ist nach 19 20 - 12 - objektiven Kriterien zu beurteilen. Sind die vom Besteller ergriffenen Maßna h- men zur Beseitigung des Mangels objektiv erforderlich, kommt es nicht darauf an, ob der Besteller den Mangel vor der Ausführung der Mängelbeseitigung e r- kannt hat . Eick Safari Chabestari Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidun g vom 06.02.2012 - 2 O 2408/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2013 - 8 U 31/12 -
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