ECLI:DE:BGH:2016:121016UVIIIZR55.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 55/15 Verkündet am: 12. Oktober 2016 Ermel , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 357 Abs. 3 in der bis zum 1 2. Juni 2014 geltenden Fassung Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen a n- schließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Prob e- fahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz f ür die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. So l- che Maßnahmen gehen über die in § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funkt i- onsweise der Sache hinaus, denn dies e Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senatsu r- teil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23). BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15 - LG Berlin AG Berlin - Lichtenberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 2 . Okto ber 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel , den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und d en Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 84 des Land gerichts Berlin vom 16. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist . Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil ferner insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung vo n mehr als 1 84,59 Die we i- tergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi esen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagte betreibt einen Online handel für Autoteile. Im Februar 2012 bestellte der Kläger über deren Internetseite einen Katalysator nebst Montag e- sat z zu einem Gesamtk aufpreis von . Hiervon entfielen auf den Katal y- 1 - 3 - sator 351,99 , auf den Versand - kosten . Am 7. Februar 2012 erhielt der Kläger von der Beklagten per E - M ail eine Bestätigung über den Versand der Ware, die mit einer W iderrufsbelehrung und Hinweisen zu den Wid errufsfolgen versehen war . Den am 9. Februar 2012 gelieferten Katalysator ließ der Kläger von einer Fachwerkstatt in seinen Mercedes - Benz S420 einbauen. Als er nach einer ku r- zen Probefahrt feststellte, dass d as Fahrzeug n icht mehr die vorherige Leistung erbrachte, widerrief er mit E - M ail vom 21. Februar 2012 sowie mit Schreiben vom 22. Februar 2012 seine auf Abschluss des Kaufvertrag s gerichtete Wi l- lenserklärung und sandte die K aufsache am 22. Februar 2012 an die Beklagte zurück. Der Katalysator wies deutliche Gebrauchs - und Ei n bauspuren auf. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises mit der Begründung, der Katalysator sei durch die Ingebrauchnahme wertlos geworden . Sie rechne daher mit einem hieraus resultierenden Wertersatzanspruch auf . D ie auf Rückzahlung des Gesamtkaufpreises von 386,58 gerichtete Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt. Auf die vom Amtsg e- richt zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstan z- liche Urteil abgeändert und d er Klage unter Berücksichtigung eines Wertersat z- anspruchs der stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreb t der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils . Die Beklagte bezi f- fert ihren Wertersatzanspruch auf 255, begehrt daher im Wege der Anschlussrevision die Abweisung der Klage, soweit sie einen Betrag von 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe : Die Revision des Klägers hat im Ergebnis Erfolg; die zulässige A n- schlussrevision der Beklagten ist nur te ilweise begründet . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe aufgrund des wirksam ausgeübten Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Fernabs atz vertrags gerichteten Willenserklärung ein Anspruch aus § 346 Abs. 1, § 357 Abs. 1, § 355 Abs. 1 , 2 , § 312d Abs. 1 , 2 , § 312b Abs. 1 BGB - jeweils in der im Februar 2012 geltenden Fassung - auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für den Katalysator mit Montagesatz nebst Versandkosten in Höhe von 386,58 zu. Allerdings sei d ieser Anspruch infolge der von der Beklagte n erklärte n Aufrechnung mit einem aus § 357 Abs. 3 Satz 1 BG B - in der im Februar 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) - resultier enden Gegena nspruch auf Wertersatz für die eingetretene Ve r- schlec hterung des Katalysators (§ 389 BGB) , so dass der Kläger nur Rückzahlung von langen könne . Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB aF habe der Verbraucher We rtersatz für eine Verschlechterung zu leisten, die auf einen Umgang mit der Sache zurüc k- zuführen sei , der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehe, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewi esen worden sei. D er danach erforderliche Hinweis sei nach den - i nsoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Amtsgerichts e r- teilt worden . Der Einbau des Katalysators in d as Fahrzeug d es Klägers und die anschließende Probefahrt stellten einen Umgang m it der Sache dar, der über 5 6 7 8 - 5 - die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise im Sinne von § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF hinausgehe. Zwar solle der Verbraucher grundsätzlich Gelegenheit haben, eine durch Vertragsabschluss im Fernabsatz erworbene Wa re einer Prüfung i n de m U m- fang zu unterziehen, wie dies auch bei einem Kauf im traditionellen Handel (L a- dengeschäft) möglich sei. In einem Ladengeschäft könne der Verbraucher zwar die Kaufsache nicht unbedingt auspacken, aufbauen oder ausprobieren, sich ab er in der Regel zumindest durch ausgestellte Musterstücke einen unmittelb a- ren Eindruck von der Ware verschaffen . Eine Prüfung der Sache durch ihren Einbau und eine anschließende Probefahrt wäre bei einem Kauf des Katalys a- tors in einem Ladengeschäft aber ni cht möglich gewesen . Vielmehr sei ein Kä u- fer in diesem Falle auf ein Anfassen der Ware und auf optische Prüfungen - insbesondere mittels eines Vergleichs verschiedener Modelle oder eines A b- gleichs mit dem alten Katalysator - beschränkt . Da der Kläger durc h die vorg e- nommenen Maßnahmen den nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF erlaubten Prüfungsumfang überschritten habe, müsse er der Beklagten den hierdurch entstandenen Wertverlust ersetzen. Für den nunmehr als gebraucht einzust u- fenden Katalysator verbleibe nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachve r- ständigen noch ein Marktwert von 150 . Bei dem Wertersatzanspruch der Beklagten sei allerdings der von ihr mit dem Kaufv ertrag erstrebte Gewinn anteil nicht zu berücksichtigen , der nach § 287 Abs. 2 ZPO auf 10 % des Netto - Verkaufspreises des Katalysators, mithin auf 29,58 hätzen sei. Die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF angeordnete allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der " Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt " müsse in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Widerruf bei Haustür - und Teilzahlungsgeschäften zum Schutz des Verbrauchers einschränkend dahin ausgelegt werden , dass 9 10 - 6 - einem verschuldensunabhängigen Wertersatzanspruch des Unternehmers für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen nicht gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB das ver traglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistung en zugrunde zu legen sei, soweit dieser das vertragl i- che Entgelt nicht übersteig e . Die von der Beklagten für die Abwicklung des Widerrufs und den Weite r- verkauf des Katalysa tors geltend gemachten Kosten seien nicht durch den Kl ä- ger zu erstatten. Die Beklagte könne nach alledem mit einem Wertersatza n- Rüc k- zahlungsa nspruch in Höhe von Ein weiter gehender Rückza h- lungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines zum Rücktritt b e- rechtigenden Sachm angels scheide aus, nachdem der Sachverständige entg e- gen der Behauptung des Klägers die Eignung des Katalysators für eine n Einbau in das Fahrzeug des Klägers bestätigt habe . II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend und im Revisionsverfahren nicht angegriffen dem Kläger aufgrund des wirksam erklärte n Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags gerichteten Willenserklärung einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt zugesprochen , der sich aus der nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis einschließlich 12. Juni 2014 geltenden Fa s- sung der Bestimmungen in § 312d Abs. 1 Satz 1, § 312b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend jeweils: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB ergibt. 11 12 13 - 7 - Dagegen hat es auf der Grundlage unzureichender tatsächliche r Fes t- ste l lungen und damit rechtsfehlerhaft angenommen, der Beklagte n stehe eine aufrechenbare Gegenforderung auf Wertersatz nach der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, bis einschließlich 12. Juni 2 014 geltenden Fassung de r Vorschrift de s § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB (nachfolgend: aF) zu . D a- bei hat es zwar entgegen der Auffassung der Revision des Klägers rechtsfehle r- frei das Vorliegen der nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF für das Entstehen eines Werte rsatzanspruchs notwendigen Voraussetzungen , also eine Ve r- schlechterung des Katalysators bejaht, d ie auf einen über eine Prüfung der Kaufsache hinausgehenden Gebrauch zurückzuführen ist . J edoch fehlen - was die Revision allerdings nicht rügt, aber von Amts wegen zu beachten ist - ta t- sächliche Feststellungen zu einer weiter erforderlichen Anspruchsvorausse t- zung , nämlich dazu, ob der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Rechtsfolge eines möglichen Wertersatzanspruch es hingewi e- sen wor den ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF) b eziehungsweise ein so l- cher Hinweis nachträglich erfolgt ist ( § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB aF ). Weiter hat das Berufungsgericht - was die Anschlussrevision der Bekla g- t en zu Recht rügt - bei der Bemessung eines (mögl ichen) Wertersatzanspruchs rechtsfehlerhaft den Gewinnanteil der Beklagten in Höhe von e- setzt. 1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der in § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF für einen Anspruch der Beklagten auf Wertersatz erforderlichen Vo raussetzungen rechtsfehler frei bejaht . a) Der Einbau des Katalysators in das Fahrzeug des Klägers und sein anschließender Gebrauch im Rahmen einer kurzen Probefahrt gingen - anders als die Revision des Klägers meint - über eine nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 14 15 16 17 - 8 - BGB aF gestattete bloße Prüfung seiner Eigenschaften und seiner Funktion s- weise hinaus und führten unstreitig zu einer Verschlechterung der Kaufsache in Form von deutlichen Geb rauchs - und Einbauspuren . aa) Der Verbraucher soll nach dem Wortlaut d ieser Vorschrift die Kau f- sache zwar nicht nur in Augenschein nehmen, sondern darüber hinaus einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise unterziehen können, ohne eine Inanspruchnahme für einen hieraus resultierenden Wertverlust b e- fürchten z u müssen. Dies entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der erklärten Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers (v gl. BT - Drucks. 17/5097, S. 15 [zu m Nutzungswertersatz nach § 312e BGB aF] , S. 17 [zu § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF ] ) . Der Gesetzge ber hat ausweislich der Begrü n- dung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Vertr ä- ge a nerkannt, dass eine Prüfung der Ware auf ihre Eigenschaften und ihre Funktio nsweise in bestimmten Fällen über eine Inaugenscheinnahme hinaus auch eine Ingebrauchnahme erfordern kann (BT - D rucks . 17/5097, S. 17 [zu § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF] sowie S. 15 [zu § 312e BGB aF ] ; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 22 [ zur Vorgängerfassung ] ). bb ) Mit der Neufassung des § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF, bei der unter anderem die in der - bereits mit der Schuldrechtsreform eingeführten und bis zum 10. Juni 2010 geltenden - früheren Fassung des § 357 Abs. 3 BGB verwendete Formulierung " Prüfung der Sache " durch die Wendung " Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise " der Sache ersetzt wurde, wollte der Gesetzgeber die dem Verbraucher bisher eingeräumten Prüfungsmöglichkeiten nicht e rweitern, sondern lediglich in Umsetzung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union erreichen, dass die Beweislast für die Frage, ob die 18 19 - 9 - Verschlechterung einer Sache auf einen für die Prüfung der Sache nicht erfo r- derlichen Umstand zurückzuführen ist, auf den Unternehmer verlagert wird (BT - Drucks. aaO S. 17 ). (1 ) Daher kommt den in der Gesetzesbegründung zu der mit der Schul d- rechtsreform eingeführten Fassung des § 357 Abs. 3 BGB zur Veranschaul i- chung angeführten Beispiele n nach wie vor Bedeutun g für die Abgrenzung e i- ner gestatteten Prüfungsmaßnahme von einer übermäßigen Nutzung zu. D a- nach soll de r Verbraucher beispielsweise nicht für den Wertverlust aufkommen müssen , den etwa ein Kleidungsstück allein dadurch erleidet, dass es aus der Verpackung genommen und anprobiert wird , den ein Buch durch das bloße Aufschlagen und Durchblättern erfährt , oder der bei einem Kraft fahrzeug durch das Ausprobieren seiner Instrumente oder durch eine kurze Testfahrt auf einem nicht - öffentlichen Gelände eintritt (BT - Drucks. 14/6040, S. 200; vgl. auch BT - Drucks. 17/5097, S. 15; Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 20 f.) . ( 2 ) Die Vorschriften über den Widerruf von Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen gerichtet sin d, dienen der Kompens a- tion von Gefahren aufgrund der fehlenden physischen Begegnung von Anbieter und Verbraucher und der in der Regel fehlenden Möglichkeit, die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen ( BGH, Urteile vom 19. Mär z 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 243 [zu § 3 FernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 201 0 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23 ; jeweils mwN). Dementsprechend soll nach der Intention des Gesetzgebers ein Gleichlau f mit den Prüfungs - und Unterric h- tungs möglichkeiten im Ladengeschäft erreicht werden. 20 21 - 10 - ( a ) Ausgehend von diesem Regelungszweck hat sich d ie Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Eigenschaften und der Funktio nsweise umfas st ist, zunächst daran zu orientieren , wie ein Verbra u- cher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft im stationären Handel typischerweise hätte verfahren können (BT - Drucks. 17/5097, S. 15 [zu § 312e BGB aF ] ; BT - Drucks. 17/12637 S. 63 [zu § 357 Abs. 7 BGB nF]; Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23 [zu § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung] ; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 45; MünchKomm BGB/ Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 47; jeweils mwN ) . Der Verbraucher soll mit der W a- re grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren dürfen, wie er dies auch in einem Ladengeschäft hätte tun dürfen (BT - Drucks. 17/5097, S. 15). Ihm muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnis se wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen (BT - Drucks. aaO). ( b ) Weiter ist a llerdings zu berücksichtigen, dass dem Verbraucher beim Kauf von Waren im Fernabsatz gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft selbst dann ein Nachteil verbleibt , wenn de r Kunde die gekaufte Ware im Ladeng e- schäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann (Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO) . Denn f ür den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Ku n- den ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verscha f- fen und diese auszuprobieren . Das ist bei einem Vertragsabschluss im Ferna b- satz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall (Senats urteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO mwN ) . Der Umstand, dass beim Fernabsatz im Rahmen einer Prüfung der Ware zu Hause solche im stationären Handel vielfach üblichen Vergleichs - , Vorführ - und Beratungsmöglichkeiten fehlen, ist daher durch die Einräumung angemessener Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen (BT - Drucks. 17/5097, S. 15). 22 23 - 11 - cc ) Gemessen an diesen Maßstäbe n hat das Berufungsgericht rechtsfe h- lerfrei angenommen, dass der vom Kläger veranlasste Einbau des Katalysators in sein Fah rzeug und die anschließende kurze Probefahrt über die bloße Pr ü- fung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Kaufsache h inausging en . (1) E ine Ware, die bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, ist für den Käufer im Ladeng eschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache prüffähig . Daher ist eine solche Prüfung auch beim Kauf im Fernabsatz nicht wertersatzfrei zu gewähren ( so auch jurisPK - BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 357 Rn. 49 ; Kaestner/Tews, WRP 2005, 133 5, 1346 ; aA KG Berlin , KGR 2008, 244, 247 [Einbau eines Autor a- dios] ; Staudinger/Kaiser, aaO, Rn. 47 ) . So liegen die Dinge hier. Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht - auch nicht in Gestalt eines damit au s- g estatteten Musterfahrzeugs oder durch Nutzung einer mit einem Fahrzeugm o- tor versehenen Testeinrichtung, an die wiederum Katalysatoren probeweise angeschlossen werden könnten - dergestalt ausprobieren können, dass er de s- sen Wirkungsweise auf sein oder ein v ergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage. Wie das Ber u- fungsgericht zutreffend ausgeführt hat , wäre der Kläger bei eine m Kauf im stat i- onären Handel vielmehr darauf beschränkt gewesen, das ausg e wählte K atal y- satormodell oder ein entsprechendes Musterstück eingehend in Augenschein zu nehmen und den Katalysator mit Alternativmodellen o der dem bisher ve r- wendeten Teil zu vergleichen . Darüber hinaus hätte er sich beim Verkaufspe r- sonal gegebenenfalls ü ber die technische n Daten des ausgewählten Modells erkundigen und sich über dessen Vorzüge oder Nachteile gegenüber anderen Modellen fachkundig beraten lassen können. Die vom Kläger ergriffene n Ma ß- nahme n geh en über die Kompensation solcher ihm entgangene r Erkenntni s- 24 25 26 - 12 - möglichkeiten im Ladengeschäft hinaus . Sie stell en sich vielmehr als eine - wenn auch nur vorübergehende - Ingebrauchnahme des Katalysators dar, die ihm eine im stationären Handel unter keine n Umständen eröffnete Überprüfung der konkreten Auswir kungen des erworbenen Autoteils auf die Fahrweise se i- nes Fahrzeugs in der Praxis verschaffen sollte. ( 2 ) Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht entg e- genhalten, eine (vollständige) Funktionsprüfung eines Katalysators sei ohne Einbau n icht möglich , da dieser auch Auswirkungen auf die Motorleistung des Fahrzeugs habe könne. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll zwar der Au s- fall im stationären Handel vielfach gegebener Beratungs - , Vergleichs - und Vo r- führ möglichkeiten durch die Gewährung a ngemessener Prüfungsmöglichkeiten bei Fernabsatzverträgen ausgeglichen werden (BT - Drucks. 17/5097 , S. 15). Die vom Kläger durch die ergriffenen Maßnahmen erlangten Erk enntnisse wären aber bei lebensnaher Betrachtung im Falle einer Beratung im Ladengeschäft nicht erreichbar gewesen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ge l- tend macht, eine fachkundige Beratung hätte den Kläger über die - vom gerich t- lich bestellten Sachverständigen beschriebenen - konstruktiven Unterschiede von Originalteil und Nachbau s owie über deren möglichen Auswirkungen auf die Motorleistung des klägerischen Fahrzeugs aufklären können, verkennt sie, dass auch ein geschulter Verkäufer lediglich eine Beratung anhand der techn i- schen Daten der Kaufsache hätte vornehmen, nicht aber die ta tsächlichen Auswirkungen eines Einbaus in das klägerische Fahrzeug - zumal ohne nähere Kenntnisse von besagtem Fahrzeug - hätte verlässlich beurteilen können. Die von der Revision eingenommene Sichtweise liefe folglich auf eine durch sachl i- che Gründe nicht gerechtfertigte und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Besserstellung eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz gegenüber einem solchen im stationären Handel hinaus. 27 - 13 - ( 3 ) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung angeführten Erwägungen im S e- nat surteil vom 3. November 2010 (VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23 ) . Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass der Vergleich mit den Prüfungsmöglichkeiten beim Kauf im Ladengeschäft nicht alleiniger Prüfungsmaßs tab sein könne, sondern lediglich den Mindestumfang der zulässigen Prüfung darstelle . Damit ist aber lediglich dem Umstand Rechnung getragen worden, dass auch dann, wenn ein Verbraucher beim Kauf im Ladengeschäft die konkrete Kaufsache nicht ausp a- cken oder ausprobieren k ann , ihm dort regelmäßig die Möglichkeit verbleib t , im stationären Handel typischerweise vorhandene Musterstücke in Augenschein zu nehmen und auszuprobieren (Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO). Um das Fehlen dieser ergä nzenden Erkenntnis möglichkeiten auszugleichen, hat der Senat beim Fernabsatzkauf eines zerlegt gelieferten Wasserbetts dem Verbraucher das Recht eingeräumt, die z ugesandte Ware selbst dann aus zu packen, auf zu bauen und aus zu probieren , wenn ihm ein so l- ches Vo rgehen im Ladengeschäft nicht in vergleichbarer Form gestattet wäre (Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO) . Eine solche Kon s- tellation ist aber im Streitfall nicht gegeben. dd ) Anders als die Revision meint, widerspricht dieses Verstä ndnis des § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF auch nicht der Richtlinie 97/7/EG des Eur o- päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbrauche r- schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; im Folgenden: Fernabsatzr icht linie) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) . (1) Zwar dürfen g emäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Fer n- absatzr ichtlinie dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerr ufsrechts nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegt werden. 28 29 30 - 14 - Von diesem Verbot wird auch die Verpflichtung des Verbrauchers erfasst , Wert - ersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache en t- standene Verschlechterun g der Sache zu leisten (Senatsurteil vom 3. Nove m- ber 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 29) . Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einem - hier nicht in Frage stehenden - Anspruch auf Wertersatz für die Nutz ung der Kaufsache während der Widerrufsfrist ausgef ührt, d ie Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf würden beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb (Nutzungs - )Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausp robiert habe ( EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C - 489/07, NJW 2009, 3015 Rn. 24 - Messner/Krüger). Gleichzeitig hat der Gerichtshof aber betont, die Fernabsatzr ichtlinie h a- be nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die über das hinau s- gin ge n, was zur zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich sei. Demzufolge stehe die Zielrichtung der Fernabsatzr ichtlinie und insbesond e- re das in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie festgelegte Verbot grundsätzlich Rechtsvorschrifte n eines Mitglied s staats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen habe, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt habe (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C - 489/07, aaO Rn. 25 f. - Messner/ Krüger). (2) D iese Vorgaben hat der Gesetzgeber bei der Änderung des § 357 Abs. 3 BGB aF durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Vertr ä- ge vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) ausdrücklich berücksichtigt (BT - Drucks. 31 32 - 15 - 17/5097, S. 1, 11 f., 14 f., 17) , indem er den Verbrauc her zum Wertersatz nur verpflichtet, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Kaufsache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktion s- weise hinausgeht. Dass eine solche E rsatzpflicht für einen durch über die Pr ü- fun gs - und Unterrichtungsmöglichkeiten im stationären Handel hinausgehende (übermäßige) Maßnahmen ausgelösten Wertverlust der Sache mit Wertungen des Unionsrecht s im Einklang steht, verdeutlicht der damals schon vorliegende und vom Gesetzgeber herangezogene (BT - Drucks. 17/5097, S. 12) Vorschlag der Kommission (KOM[2008] 614, Art. 17 Abs. 2) zur kurze Zeit später vera b- schiedeten Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 ( ABl. EG Nr. L 304 , S. 64 - Verbraucherrechteric htlinie; so auch Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 40), d ie durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) in nati o- nales Recht umgesetzt wu rde. Nach Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie haftet der Verbraucher für einen etwaigen Wertverlust der Waren, wenn dieser auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Um g ang mit den Waren zurückzuführ en ist. ee ) Hiernach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der vom Kläger veranlasste Einbau des Katalysators in sein Fahrzeug und die a n- schließende kurze Probefahrt über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise de r Kaufsache i m Sinne von § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF hinaus ging en . Entgegen der Ansicht der Revision hat es dabei auch nicht die Beweis last verkannt. Durch die Neufassung des § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF hat der Gesetzgeber zwar die Beweislast für die Frage, o b die Verschlecht e- rung auf einen Um gang zurückzuführen ist, der für die Prüfung nicht notwendig war, vom Verbraucher auf den Unternehmer verlagert (BT - Drucks. 17/5097, S. 17). Vorliegend ist es aber unstr eitig , dass die Verschlechterung des Katal y- 33 - 16 - sators au f Einbau und Gebrauch zurückgehen . Bei der allein streitigen Fr a- ge, ob es sich dabei um einen für die Prüfung notwendigen Umgang mit der Kaufsache handelte, handelt es sich um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage. b) Entgegen der Auffassung der Revision entfällt ein Wertersatzanspruch der Beklagten auch nicht im Hinblick auf die - für einen Käufer im Vergleich zu § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB aF günstigere - Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB , die im Falle der Ausübung eines gesetzl ichen Rücktritt s- rechts eine Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung der Kaufsache durch eine " bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme " ausschließt. Die Revision will den vom Kläger erklärten Widerruf als Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Vorli e- gens eines Sachmang els (§ 437 Nr. 2 BGB) auslegen oder umdeuten . Hilfswe i- se macht sie geltend, in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts im Fernabsatz gleichzeitig ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel vorliege, müsse sich der Inhalt des du rch den Widerruf entstand e- nen Rückgewährschuldverhältnisses nach den für den Verbraucher günstigeren Rechtsfolgen des Rücktritts richten, um die Effektivität des Widerrufs nicht zu gefährden. Diese Auffassung geht aus mehreren Gründen fehl. aa) Das Ber ufungsgericht hat die Erklärungen des Klägers in der E - Mail vom 21. Februar 2012 ( " " ) und im anschließenden Schreiben vom 22. Februar 2012 ( " mache ich von me i- nem Widerrufsrecht bzgl. o.a. Artikels Gebrauch " ) rechtsfehlerfrei als Wide r- rufserklärungen ausgelegt. Die Auslegung einer Individualerklärung - wie sie hier vorliegt - durch den Tatrichter darf vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Aus l e- gungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind , wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Ausl e- 34 35 - 17 - gung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; S e- natsurteil vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 13 mwN). Solche Rechtsfehler macht die Revision, die lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der Deutung des Berufungsgerichts setzt, nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch eine nachträgliche Umdeut ung der abgegebenen Widerrufserklärung in eine für den Kläger hinsichtlich der Wertersatzverpflic h- tung günstigere R ücktrittserklärung (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB), wie sie die Revision im Ergebnis beabsichtigt, scheidet aus. Mit dem Zugang der wirksamen Widerrufserklärung ist das Rückgewährschuldverhältnis mit den Rechtsfolgen nach § 357 BGB aF entstanden. Die getroffene Wahl dieses G e- staltungsrechts (vgl. dazu MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 34) ist für den Verbraucher verbindlich. bb) Für die von der Revision hilfsweise geforderte Anwendung der gün s- tigeren Rechtsfolgen beim gesetzlichen Rücktritt, namentlich d es Entfallen s e i- nes Wertersatzanspruchs bei einer durch die bestimmungsgemäße Ing e- brauchnahme der Sache ausgelösten Verschl echterung gemäß der - durch § 357 Abs. 3 BGB aF verdrängten - Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB, besteht kein Raum. Der Gesetzgeber hat mit § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB aF für den Fall des Widerrufs von Willenserklärungen im Fernabsatz b e- züg lich der Wertersatzpflicht des Verbrauchers eine im Vergleich zu § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB für den Verbraucher ungünstigere Sonderregelung getroffen (vgl. KG Berlin , KGR 2008, 244, R n. 24 f. ; OLG Stuttgart, OLGR 2008, 377, 380; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 43). Die darin ang e- ordnete, im Vergleich zu den Rechtsfolgen beim Rücktritt schärfere Haftung des Verbrauchers für Verschlechterungen der Kaufsache beruht auf den unte r- schiedlichen Interessenlagen beim gesetzlichen Rücktritt einerseits und beim Widerruf einer auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichteten Wi l- lenserklärung des Verbrauchers andererseits. Sie rechtfertigt sich dadurch, 3 6 - 18 - dass das Widerrufs - oder Rückgaberecht des Verbrauchers nicht von einer Ve r- tragsverletzung des Unter nehmers abhängt, sondern ihm kraft Gesetzes in j e- dem Fall zusteht (BT - Drucks. 16/6040, S. 199). B ei einem Fernabsatzgeschäft bleibt es dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von dem - nicht an eine Begründungspflicht g eknüpften - gesetzl i- chen Widerrufsrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, NJW 2016, 1951 Rn. 20). Weiter wird ihm da s Recht eingeräumt, die bestellte Sache zu prüfen und aus zu probieren, und zwar auch dann, wenn dies zu Versch lechterungen führt. Wertersatz muss der Verbraucher nur leisten, wenn er d en gesetzlich gestatteten Prüfungsumfang überschreitet und wenn er spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF) oder ein entsprechender Hinweis unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB aF nachgeholt worden ist . Entgegen der Auffassung der Revision besteht in Anbetracht der b e- schriebenen Unterschiede der beiden Rückabwicklungssysteme weder ein We r- tungswid erspruch noch gefährdet es die Effektivität des Widerruf s rechts , wenn einem sein Widerrufsrecht ausübende n Verbraucher hinsichtlich einer etwaigen Wertersatzpflicht die für ihn günstigere Rechtsfolge des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB nicht für den Fall zugebilligt wird, dass der Kaufgegenstand mit Mängeln behaftet ist und er die Prüfung im Sinne von § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF (auch) dazu nutzt, eine etwaige Mangel haftigkeit der Kaufsache festzustellen . Für eine solche Durchbrechung des in sic h geschlossenen und auf die beiderseitige Interessenlage abgestimmten Systems des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen besteht auch keine Verlassung. Dem Verbraucher bleibt es, wie auch in sonstigen Fällen einer Konkurrenz mehrerer zur Wahl stehender Rechte o der Ansprüche , unbenommen, bei der Lieferung einer mangelhaften Sache das jenige Gestaltungsrecht (Widerruf oder Rücktritt) zu wählen, das für ihn im Gesamtergebnis günstiger erscheint. Das Berufungsgericht war daher 37 - 19 - nicht gehalten, die Wertersatzpflicht de s Klägers an der durch § 357 Abs. 3 BGB aF verdrängten Regelung des § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB zu messen. 2. Rechtsfehlerhaft hat es das Berufungsgericht allerdings unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzung en eines Wert - ersatzanspruchs nach § 357 Abs. 3 BGB aF zu treffen. Gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF hängt ein solcher Anspruch des Verkäufers neben den vom Berufungsgericht geprüften Anforderungen zusätzlich davon ab, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf die Rechtsfolge einer möglichen Wertersatzverpflichtung hingewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festg e- stellt, sondern insoweit lediglich ausgeführt, die gen annte Voraussetzung sei nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts gegeben. a) Dabei hat es den Inhalt der vom Amtsgericht getroffenen Feststellu n- gen verkannt . Dieses hat lediglich festgestellt, dass der Kläger am 7. Februar 2012 von der B eklagten eine Versandbestätigung erh ielt , der eine dem amtl i- chen Muster entsprechende Widerrufsbelehrung unter Angabe auch der Wide r- rufsfolgen beigefügt war. Ob die in einer Versandmitteilung erteilte Belehrung den Anforderungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF genügte, der eine Belehrung " spätestens bei Vertragsschluss " verlangt, hat das Amtsgericht d a- gegen nicht festgestellt, weil es aus seiner Sicht hierauf nicht ankam . Nach se i- ner Auffassung schied ein Werter satzanspruch der Beklagten schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF aus . b) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Grü n- den als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen einer vereinzelt gebliebenen Auffa s- sung in der Instanzrechtsprechu ng (OLG Hamburg, OLGR 2007, 657 f.; 2008, 38 39 40 - 20 - 129, 130 [jeweils zu § 312c Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung]) lässt sich aus § 312d Abs. 2 BGB in der bis zum 21. Juli 2013 ge l- tenden Fassung (aF) nicht ableiten , dass ein Hinweis auf die Wertersatzve r- pflichtung nach § 357 Abs. 3 BGB aF bei der Lieferung von Waren im Ferna b- satz noch bis zum Wareneingang beim Verbraucher erfolgen könne. Denn die genannten Vorschriften regeln unterschiedliche Gegenstände. § 312d Abs. 2 BGB aF bezieht sich auf die bei jedem Fernabsatzgeschäft vorzune h- menden Pflichtangaben, während § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB aF die Bestimmu n- gen in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zugunsten des Unternehmers abbedingt (OLG Köln, OLGR 2007, 695, 700; OLG Stutt gart, aaO S. 380; KG Berlin, GRUR - RR 2008, 352, 353 f.; Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 50 mwN; offen gelassen im Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 36 [jeweils zu § 312c Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassun g]). Auch der Gesetzgeber hat diese Auffa s- sung anlässlich der Einfügung des Satzes 2 von § 357 Abs. 3 BGB aF als " nicht überzeugend " bezeichnet (BT - Drucks. 16/11643, S. 72). c) Das Berufungsgericht hat schließlich auch keine Feststellung en zum Vorliege n der Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB aF getroffen , w o- nach ein unterbliebener Hinweis unter bestimmten Umständen vom Unterne h- men nachgeholt werden kann. Nach dieser Bestimmung steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Ve r- tragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkomm u- nikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. 41 - 21 - 3. Nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern ist auch die vom Ber u- fungsgericht vorgenommene Bemessung eines etwaigen Wertersatzanspruchs der Beklagten nach § 357 Abs. 3 BGB aF. a) Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision der Beklagten allerding s , das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO für die Berechnung des geschuldeten Wertersatzes den vom Sachverständigen ermittelten Marktwert des gebrauchten Katalysators in Hö , ohne dabei zu bringen. aa) Es trifft bereits entgegen der Rüge der Anschlussrevision nicht zu, dass das schriftliche Gutachten des Sachverständigen v om 8. Juli 2014 , dem das Berufungsgericht gefolgt ist, in keiner Weise erkennen lässt, ob und auf welche Anknüpfungstatsachen und/oder Erwägungen der Sachverständige se i- ne Wertermittlung gestützt hat. Ausweislich des Gutachtens hat der Sachve r- ständige Prei srecherchen bei Verwerterbetrieben und Auktionsplattformen durchgeführt und dabei in Erfahrung gebracht, dass gebrauchte Originalkatal y- satoren für Fahrzeuge des vorliegenden Typs je nach Zustand zu Preisen zw i- erden. Ausgehend hiervon hat er für den streitgegenständlichen Nachbaukatalysator, der ihm zur Begutachtung vo r- gelegen hat, anhand des Alters, des Zustandes, des Neupreises sowie aller anderen wertbeeinflussenden Fakto Soweit die Anschlussrevision eine vertiefte Darstellung im Gutachten vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass die Parteien weder innerhalb der vom Ber u- fungsg ericht gesetzten Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO noch danach Ei n- wendungen gegen das Gutachten erhoben oder Ergänzungsfragen mitge teilt ha ben . Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat sich das Berufungsg e- 42 43 44 - 22 - richt auch nicht nur f loskelhaft dem Gutachten angeschlossen, sondern sich in mehreren Absätzen sein es Urteils mit diesem auseinandergesetzt. bb) Aus Rechtsgründen n icht zu bestanden ist, dass das Berufungsg e- richt bei der Bemessung des Wertersatzanspruchs der Beklagten die vom Sachverständigen nicht berücksichtigten Kosten für die Weiterveräußerung de s gebrauchten Katalysators nicht in Abzug gebracht hat. Mit den Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung des Wiederverkaufs der Kaufsache nach erfolgtem darf der Verbraucher nich t belastet werden (aA ohne nähere Begründung Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1348 und Fn. 97) . Wie bereits ausgeführt, steht es der Zielsetzung der Fernabsatzr ichtlinie nicht entgegen, wenn der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz für eine unangeme ssene Benutzung der im Fernabsatz gekauften Ware zu leisten hat (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C - 489/07, aaO Rn. 26 - Messner/ Krüger). Diesen mit der Richtlinie noch zu vereinbarenden Wertersatz leistet der Verbraucher bereits vollständig dadurch, dass er nach § 357 Abs. 3 BGB aF für den Wertverlust aufkommen muss, den er durch seinen über eine bloße Pr ü- fung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgehenden Umgang mit der Kaufsache verursacht hat. Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung e ines Wiederverkaufs sind aber nicht durch die unangemessene oder überm ä- ßige Benutzung der Kaufsache vor Widerruf entstanden. Diese Kosten fallen vielmehr auch in den Fällen an, in denen sich der Verbraucher keinem Werte r- satzanspruch nach § 357 Abs. 3 BGB a F ausgesetzt sieht, weil er de n ihm nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF eingeräumten Prüfungsumfang nicht übe r- schritten hat. 45 46 - 23 - b ) Mit Erfolg macht die Anschlussrevision allerdings geltend , dass das Berufungsgericht den Wertersatzanspruch nicht um den G ewinnanteil de r B e- klagten kürzen dürfen. aa) § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in der mit dem Schuldrechtsmodernisi e- rungsgesetz eingeführten und bis zum 12. Juni 2014 anzuwendenden Fassung verweist , soweit er nicht (wie bei § 357 Abs. 3 BGB aF ) ausnahmsweise spez i- ellere R e gelungen für die Rechtsfolgen des Widerrufs getroffen hat, auf die Bestimmungen des Rücktrittsrechts. Hiervon ist auch die Regelung in § 346 Abs. 2 Satz 2 H alb s. 1 BGB erfasst, die vorschreibt, dass die im Vertrag b e- stimmte Ge genleistung bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu l e- gen ist (so auch Staudinger/Kaiser, aaO, § 357 Rn. 35; MünchKommBGB/ Masuch, aaO Rn. 31; jurisPK - BGB/Wildemann, aaO Rn. 58; Giesen in: G e- dächtnisschrift Heinze, 2005, 233, 246 ff.; Lorenz, NJW 2 005, 1889, 1893; aA Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 357 Rn. 14; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188). Für die Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB - und aufgrund der Verweisung in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF - auch des nach § 357 Abs. 3 BGB aF geschuldeten Wertersatzes ist daher die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Nach der vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung ist es intere s- sengerecht, die Parteien bei einem gesetzlichen Rüc kgewährschuldverhältnis grundsätzlich an ihre r Bewertung von vereinbarter Leistung und Gegenleistung festzuhalten; die objektiven Wertverhältnisse sollen dagegen nur ausnahm s- weise dann maßgebend sein, wenn eine Bestimmung der Gegenleistung , also eine priva tautonom ausgehandelte Entgeltabrede , fehlt (vgl. BT - Drucks. 14/6040, S. 196; Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355 Rn. 16). 47 48 - 24 - bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgericht shofs zur Bemessung des nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB geschuldeten Werte r- satzes für bis zum Widerruf empfangene Unternehmerleistungen ( BGH, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192; vom 1 9. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150) nicht auf die Bemessung des nach § 357 Abs. 3 BGB aF geschuldeten Wertersatzes wegen Verschlechterung der nach Widerruf z u- rückzugewährenden Sache übertragen. Die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF en t- haltene allgemeine Verweisung auf die " Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt " ist nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass für die B e- messung eines nach § 357 Abs. 3 BGB aF geschuldeten Wertersatzes statt des vertraglich vereinbarte n Entgelt s der objektive Wert der Sa che maßg ebend ist, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Zwar hat der Bundesgerichtshof eine derartige einschränkende Ausl e- gung bei der Bemessung des Wertersatzes vorgenommen , den ein Verbra u- cher nach dem Widerruf eines durch Haustürgeschäft abgeschlossenen Par t- nervermittlungsvertrages und eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistu n- gen für die bereits empfangene n Unternehmerleistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB schuldet (Urteile vom 15. April 2010 - III Z R 218/09, aaO Rn. 24 ff.; vom 1 9. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO Rn. 19 ff.) . Die dabei angestellten Erwägungen finden jedoch bei der f ür die Verschlechterung einer Sache bestehenden Wertersatzverpflichtung nach § 357 Abs. 3 BGB aF keine Entsprechung. (1) So hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen n a- mentlich darauf abgestellt, dass es an der in § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB vorau s- gesetzten privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede fehle, wenn einem Verbraucher wegen der Verhandlungssituatio n beim Haustürgeschäft, die für 49 50 51 - 25 - ihn typischerweise mit einem Überraschungsmoment und einer Überrump e- lungsgefahr verbunden sei, zur Wiederherstellung seiner dadurch beeinträchti g- ten Entschließungsfreiheit ein Widerrufsrecht eingeräumt werde (BGH, Urteil e vo m 15. April 2010 - III ZR 218/09, aaO Rn. 26; vom 1 9. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO Rn. 22 ). Dies gelte entsprechend für Teilzahlungsgeschäfte über Maklerleistungen, bei denen die Widerrufsrechte aus §§ 495, 506 BGB dem Schutz des Verbrauchers vor Übereil ung und vor den spezifischen Gefahren der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte dien t en (BGH, Urteil vom 1 9. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO). Hiermit ist die Situation des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag aber nicht vergleichbar. Diese Art des Vertragsschlusses ist für ihn typische r- weise nicht mit einem Überraschungsmoment verbunden und auch eine Übere i- lungsgefahr spielt hier keine wesentliche Rolle. De m Verbraucher steht es frei, zu einem von ihm ausgewählten Zeitpunkt und in einer vom ihm gewä hlten Umgebung eigenbestimmt den Entschluss zu fassen, eine zu allgemein gültigen Preisen und Bedingungen angebotene Ware im Fernabsatz zu bestellen . Das ihm eingeräumte, an keine materiellen Voraussetzungen gebundene, einfach auszuübende Recht zur einseit igen Lösung vom Vertrag (Senatsurteile vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17; vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, aaO Rn. 16) ist ihm daher nicht zum Schutz vor einer möglichen Übervorteilung oder Übereilung, sondern deswegen an die Hand gegeben worden , weil er das Erzeugnis in der Regel nicht vor Vertragsa b- schluss in Augenschein nehmen kann und eine physische Begegnung zwischen Anbieter und Verbraucher nicht stattfindet ( BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, aaO [zu § 3 F ernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 201 0 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23 ; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b Rn. 34 ; vgl. auch den 14. Erwägungsgrund der Fernabsatzrichtlinie ). Die fehlende Möglichk eit, die 52 - 26 - Kaufsache vor Vertragsschluss unmittelbar in Augenschein zu nehmen, wird durch die Einräumung eines an keine materiellen Voraussetzungen geknüpfte n Widerrufsrecht s und die dem Verbraucher gemäß § 357 Abs. 3 BGB aF eing e- räumte Möglichkeit zu r Prüfu ng der Eigenschaften und Funktionsweise ausg e- glichen. Sie führt - entgegen der Ansicht der Anschlussrevisions - erwiderung - nicht dazu, dass der Verbraucher in seiner Entschließungsfreiheit so beei n- trächtigt wäre, dass es an einer - vom Gesetzgeber bei § 3 46 Abs. 2 Satz 2 BGB vorausgesetzten - privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede fehlte. (2) Ergänzend hat der Bundesgerichtshof zur Begründung s einer ei n- schränkenden Auslegung des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in den entschied e- nen Fällen zu Haustürwiderr ufs - und Teilzahlungsgeschäften hervorgehoben, dass die Ausübung eines Widerrufsrechts insbesondere im Bereich der Diens t- leistungen in vielen Fällen wirtschaftlich sinnlos und somit dieses Recht wesen t- lich entwertet w ürde , wenn der Verbraucher für die an i hn bereits erbrachten Unterne hmerleistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt leisten müsste. Auf diese Weise wäre er letzten Endes doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet; der Zweck des Widerrufsrechts, der dem Verbraucher gerade die Möglichkeit geben wolle, sich vo n einem nachteiligen, unter Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit zustande gekommenen Vertrages wieder lösen zu können, würde insoweit verfehlt (BGH, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, aaO Rn. 27; vom 1 9. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO Rn . 24). Diese Erwägungen treffen auf Dienstleistungen und Gebrauchsüberla s- sungen zu, bei denen nach einem Widerruf grundsätzlich immer Wertersatz gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu leisten sein wird , weil eine Rückgewähr n ach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. An ders liegt jedoch der Fall bei eine m - hier gegebenen - Widerruf eines Vertrages über eine Sachleistung. In einem solchen Fall wird der Verbraucher 53 54 - 27 - grundsätzlich bei Rückgabe der Kaufsache an den Anbieter v ollständig vom Vertrag befreit. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Sache durch eine Prüfung ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise verschlechtert haben sollte. Die die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB zu Lasten des Verbrauchers modifizierende Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 3 BGB aF kommt - ebenso wie die Nutzungsersatzpflicht nach § 312e BGB aF - nur dann zum Tragen, wenn der Verbraucher die Sache aus Gründen, die aus seinem Verantwo r- tungsbereich herrühren , nicht oder nur mit Verschlechteru ng en zurückgeben kann, namentlich weil er die Sache über eine angemessene Prüfung hinaus genutzt hat, und dies auch nur dann, falls er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf eine Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung hingewiesen oder ein entspr echender Hinweis rechtzeitig nachgeholt worden ist (§ 3 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 , Satz 2 BGB aF). Beim Widerruf einer auf den Abschluss eines auf den Bezug von Waren gerichteten Fernabsatzvertrages ist daher - anders als das Berufungsgericht meint - regelm äßig nicht davon auszugehen, dass eine auf der Grundlage der vertraglichen Entgeltabrede bemessene Wertersatzpflicht die Wirksamkeit und die Effektivität des dem Verbraucher eingeräumten Widerrufsrechts und damit die Zielsetzung der Fernabsatzrichtlinie be einträchtige. Es verkennt hierbei, dass eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für eine übermäßige Nutzung oder Prüfung der Kaufsache im Falle des Widerrufs mit der Zielsetzung der Fernabsatzrichtlinie grundsätzlich vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Se p- tember 2009 - C - 489/07, aaO Rn. 26 - Messner/Krüger). Daran ändern auch die weiteren vom Berufungsgericht berücksichtigten Gesichtspunkte nichts, dass die Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 3 BGB aF verschuldensabhängig ausg e- staltet ist und die trennsch arfe Bestimmung der Reichweite der nach dieser Vorschrift ersatzlos möglichen Prüfung in manchen Fällen Schwierigkeiten au f- werfen kann. Dass der Verbraucher in Eigenverantwortung erkennen muss, ab 55 - 28 - wann die Prüfung das erlaubte Maß überschreitet, beschränkt die Wirksamkeit und Effektivität des ihm zustehenden Widerrufsrechts nicht , zumal der Unte r- nehmer - wie vom Gerichtshof gefordert - im Rahmen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB aF die Beweislast dafür trägt, dass die Verschlechterung der Sache auf einer unangeme ssenen Prüfung beruht. Ebenso wenig besteht die Gefahr, dass allein durch die Zugrundelegung des vertraglich vereinbarten Entgelts die Höhe des Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Sache stünde , so dass auch unter diesem Aspekt die Wi rksamkeit und Effektivität des eing e- räumten Widerrufs nicht in Frage gestellt ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C - 489/07, aaO Rn. 27 - Messner/Krüger) . c) Der aufrechenbare Wertersatzanspruch der Beklagten würde damit - falls der fü r d as Entsteh en eines solchen Anspruchs erforderliche Hinweis e r- teilt worden sein sollte (§ 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB aF) - nicht nur , wie vom Berufungsgericht angenommen, betragen , sondern wäre um bel iefe Demzufolge reduzierte sich der dem Kläger in diesem Falle III. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtl i- chen Umfang keinen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sac he ist i m Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Hinweispflicht nach § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 , Satz 2 BGB aF nachgeholt werden können. Ist der erforderliche Hinweis nicht erfolgt, steht der Beklagten 56 57 - 29 - kein Wertersatzanspruch zu, so dass der Kläger den gezahlten Kaufpreis in vollem Umfang zurückverlangen kann. Ist dagegen ein Hinweis rechtzeitig e r- teilt oder nachgeholt worde n, steht dem Kläger gegen die Beklagte nur ein ihr Rechtsmittel zurückzuweisen. Dr. Milger Dr. Hes sel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 24.10.2012 - 21 C 30/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2015 - 84 S 96/12 -
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