ECLI:DE:BGH:2016:120716BIVZR558.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 558 /1 5 vom 12 . Ju l i 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 12 . Ju l i 201 6 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision des Klä ger s gegen das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln vom 4 . Dez e mber 201 5 g emäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten G elegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer f ondsgebundenen Re n- ten versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. Dezember 200 7 nach dem so genannten Pol i- cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- 1 - 3 - den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Vers i- cherungsprämien. Mit Schrei ben vom August 201 4 erklärte er den W i- derspruch gemäß § 5a VVG a.F. , welchen der Versicherer nicht akze p- tierte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein d ie Versicherungsbedingungen, eine Verbra u- cherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruc h noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vern eint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 i . V . m . Abs. 2 Satz 1 V VG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entsche i- dung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts widerspreche hier jede n- falls Treu und Glauben, weil d. VN die ihm bekannt gemachte Wide r- 2 3 4 - 4 - spruchsfrist beim Vertragsschluss ungenutzt habe verstreiche n lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, u nd das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es bei identischer Widerspruc hsbelehrung und gleichem Text im Versich e- rungsschein von der Rechtsauffassung des O berlandesgerichts Karl s- ruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, a b- weiche. Die se Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufung s- gerichts bereits gebi lligt hat. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat d as Berufung sgericht , anders als die Revi sion meint, entschieden , dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Pol i- cenbegleitschreibens d. VN noch ausreich end deutlich mache , welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist b eginnt . Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgl eiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den g e- setzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der fristau s- lösenden Unterlagen im Policenbegleitschreiben genügt , und die Revis i- 5 6 7 8 - 5 - on durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senat s- besc hlüsse vom 30. Juni 2015 und 16 . September 2015 - IV ZR 16/14, ju ris) . E ntgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurte i- lung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einer wortgleichen W i- derspruchsbelehrung (Urteil vom 11. August 2015 12 U 4 1/15 nicht ve r- öffentlicht ) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Ve r- wendung des Begriffs " Beilagen " im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diese m Begriff angeführten Ve r- braucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbele h- rung handelt. Bedenkenfrei war das Berufungsge richt schließlich ent - gegen der Auffassung der Revision auch der Ansicht, die Belehrung in dem Policenbe gleitschreiben sei in drucktechnisch deutlicher Form e r- folgt. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europä ischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist es d . VN auch im Falle ei ner unterstellten Gemeinschaftsrechtswidri g- keit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- 9 10 - 6 - trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherun gsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist lie ß er bei Ve r- trags schluss 200 7 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien , bis er im Jahr 201 4 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen de s be reits bei Vertragsschluss 2007 über die Möglich keit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schut z- würdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese ve r- trauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und 11 - 7 - Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren wurde durch Rücknahme der Re vision beendet. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.08.2015 - 26 O 54/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.12.2015 - 20 U 160/15 -
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