ECLI:DE:BGH:2016:280616UVIZR559.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 559/14 Verkündet am: 28. Juni 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 304 Abs. 1 Zur Beachtung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie bei dem Erlass eines Grundurteils. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14 - Kammergericht Landgericht Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter in von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der B eklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Gerichts koste n werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Kläger in nimmt die B eklagte wegen der Beschädigung eines Abwa s- serkanals in Anspruch. Im Frühjahr 2002 beauftragte die Streithelferin die B e klagte als Nachu n- ternehm erin im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen mit der Herstellung eines Spundwandverbaus als Baugrubensicherung für einen geplanten San d- 1 2 - 3 - fang. Dazu sollten etwa 12,7 m lange Spund bo hlen in das Erdreich eingebracht und nachfolgend ein Erdaushub bis etwa 9,8 m un ter der G eländeoberkante vorgenommen werden . In einer Nähe von etwa 80 cm zu der Baugrube verläuft der im Eigentum der Klägerin stehende Abwasserkanal mit einem Durchmesser von 80 cm. Eine zum Zwecke der Beweissicherung am 5. April 2002 vorg e- nommene B efahr ung des Kanals mit einer Kamera ergab, dass dieser keine Schäden aufwies. Am 8. April 2002 begann die Beklagte mit den Tiefbauarbeiten. Die ve r- rohrten Bohrungen parallel zur Wasserleitung wurden bis zum 12. April 2002 abgeschlossen. Am 16. April 2002 be gannen in diesem Bereich die Spun d- wandeinpressarbeiten. Die Beklagte führte parallel dazu ab dem 17. April 2002 Lockerungsbohrungen an der Querseite des Verbaus durch. Am 23. April 2002 waren die Arbeiten beendet. Andere Unternehmen waren in diesem Bereich in diesem Zeitraum nicht tätig. Eine am 2. Mai 2002 durchgeführte erneute Be fa h- rung des Kanals ergab auf einer Länge von 16 m Setzungen bis zu 16 c m. D ie Klägerin ließ den Abwasserkanal erneu e rn und verlangt die hierfür aufgewendeten Kosten in H öhe von Sie behauptet, die Beklagte habe bei den Arbeiten gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Das Landgericht hat de m Klageantrag dem Grunde nach stattgegeben. D as Kammergericht hat die dagegen gerichtete n Berufung en de r Beklagten und der Streithelferin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d ie Beklagte ihr en Abweisung santrag weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, d er Erlass des Grundurteils sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Entscheidung dieser Art sei zulässig, wenn nach Auffassung des Tatric h- ters sämtliche den Grund des Anspruch s betreffenden Einwendungen zur En t- scheidung reif seien. Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Grundurteil unzulässig, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe annährend dieselben seien oder in einem so engen Zusammenhang stünden, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend sei. Das Landgericht habe diese Anforderungen beachtet, auch wenn zwischen Schadensgrund und Schadenshöhe regelmäßig insoweit ein Zusammenhang bestehe, dass e in S chaden in einer relevanten Höhe entstand e n sein mü s se, um ein e Ers a t z pflicht auszulösen. Wenn - wie hie r - zunächst generell das Vo r- liegen eines Schadens und darüber hinaus noch dessen Umfang bestritten werde , sei die Entscheidung durch ein Grundurteil praxisgerecht und sinnvoll. Der Klägerin stehe als Eigentümerin des streitgegenständlichen Kanals ein A nspruch aus § 823 Abs. 1 BG B zu. Eine E igentumsverletzung li e ge vor. Es stehe aufgrund der B efahrung des Kanals fest, dass dieser am 5. April 2002 keine Schäden aufge w i e sen habe und am 2. Mai 2002 auf einer Länge von 16 m Setzungen von bis zu 16 cm vorgele gen hätten. Daran müsse die Bekla g- te sich festhalten lassen. Der Senat sei davon überzeugt, dass es sich b e i der Senkung des Kanals um eine E inwirkung auf die Sache gehandelt habe, durch die deren bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beein träc h- tigt worden sei. 6 7 - 5 - Die Klägerin h a be auch eine Pflichtverletzung der B e kl agten bewi e sen. Es sei nicht zu beanstanden, dass nicht mehr geklärt werden könne, durch we l- ches konkrete Verhalten bei den B a umaßnahmen die B ekl a gte gegen bestim m- te R e geln der Technik verstoßen habe. Es sei entsch e iden d darauf abzustellen, dass si c h vor den gefahrträchtigen Arbeiten der Bekl a gt e n der Abwasserkanal in einem einw a ndfr e i e n Zu s tand befunden habe, dies nach Abschluss der A r- be i ten nicht mehr der Fall gewesen sei, und wäh r end dieses Zeitraums Dritte g ef a hrenträchtige Arbe i ten in dem betreffenden B a ubereich nicht durchgeführt hätten. Bei den in R ede stehenden Bohrungen und Pressungen handele es sich um Arb eiten, die ohne weiter e s zu Setzungen in unmittelbarer Nähe führen könnten. Von daher h a be die B e kl a g t e als Fachfirma in verstärktem Maße d a- rauf zu achten gehabt, die allgemeinen R e geln der Technik bei der Durchfü h- r u ng ihrer Ar b eiten einzuhalten. Komme es im nachfolgenden Prozess zu einem Streit, ob und welche Pflichtver letzung das bauausführende Unternehmen b e- gangen habe, reiche es zunächst aus, wenn die Klägerin als geschädigte E i- gentümerin einen Sachverhalt vortrage, der den Schluss zulasse, dass allein die Arbeiten der Beklagten den hier geltend gemachten Schaden veru rsacht hätten . Der Sachverständige Dr. - Ing. S. habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass nur zwei Ursachen zu der Versackung der Abwasse r leitung geführt haben könnten. E inrütteleffekte infolge dynamischer Einwirkungen habe der Sachve r- ständige bezogen au f die Größe der Verformung bei der mindestens mitteldic h- ten Lagerung der Böden unterhalb der Abwasserleitu n g ausgeschlossen. Als zweit e mögliche Urs a che habe der Sachvers t än dige einen Bodenentzug unter der Abwasserleitung genannt. Dieser habe entweder durc h Bodeneintritt über sch a dhafte Stellen i n das Leitungsroh r oder bei der Herstellung der A u st a u s c h- bohrungen erfolgen können. Ersteres habe der Sachverständige nachvollzie h- bar ausgeschlossen. Damit sei als einzige erkennbare Ursache ein Bodenen t- 8 9 - 6 - zug bei Hers tellung der Austauschbohrungen in Betracht gekommen. Der Sachverst ä ndige habe in diesem Zusamm e nhang mögliche fehlerhaft ausg e- führte Arbe i tsgänge geschildert, ohne s ich wegen der mangelhafte n Dokume n- tation im E inzelnen festlegen zu können, welcher Arbeitsg ang tatsächlich fe h- lerhaft durchgeführt worden sei. Bei ein e r derartigen Sachlage sei es unabhängig von ein e r etwa best e- henden Dokumentationspflicht S ache der B e kl a gten, sämtliche Arbeitsschritte unter Beweisantritt konkret zu beschreiben und in diesem Zusammenhang vo r- zutragen, wer diese auf welche Weise und in welcher Reihenfolge durchgeführt habe. Das Vorbringen der Beklagten dazu sei unzureichend. Die Beklagte rä u- me ein, ihre Arbeiten nicht im Einzelnen protokolliert zu haben. Es könne dahi n- stehen, o b darin ein Verstoß gegen DIN - Normen zu sehen sei. Jedenfalls sei es der Bekl a gten ange s ichts der latenten Gefährlichkeit der von ihr durchgeführten Arb e iten in Bezug auf das E igentum der Klägerin zumutbar und mö gli ch gew e- sen, einzelne Arbeitsg änge zu doku mentieren und festzuhalten, wer diese durchgeführt habe. Das Vorbringen der Klägerin zu dem ihr entstandenen Schaden sei für den Erlass des Grundurteils ausreichend. Es sei nach dem Sach - und Strei t- stand zumindest wahrscheinlich, dass der Anspruch in i rgendeiner Höhe best e- he. Dabei sei ohne Belang, ob hier ein Austausch des Abwasserkanals zwi n- gend erforderlich gewesen sei oder auch kostengünstigere Maßnahmen ausg e- reicht hätten . Nach Überzeugung des Senats könne kein Zweifel daran bes t e- hen, dass d as Ab sa ck e n des Kanals einen Sanierungsbedarf bezi e hungsw eise einen Instandsetzungsbedarf bei der K lägerin hervorgerufen habe. Aus den E r- läuterungen des Sachverstä ndigen Dr. - Ing. K. im Termin ergebe sich, dass d a- mit eine E inschränkung der Leistungsfähigke i t einhe rgegangen und eine Ve r- formung eingetreten sei, die zu einem erheblichen R isiko ein e s auch kurzfrist i- 10 11 - 7 - gen Versagens geführt habe. Damit sei zum i ndest wahrscheinlich, da s s der Anspr uch in irgendeiner Höhe bestehe. Ob die Kl a ge in voller Höhe gerechtfe r- tigt se i, werde Gegenstand des Betragsverfahrens sein. II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Z war greift die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine n Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen ein er schuldhaften Eige n- tumsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 31, 831 BGB zu Unrecht bejaht, nicht durch . a) Das Berufungsgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisau f- nahme überzeugt gezeigt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass d i e am 2. M ai 2002 an dem streitgegenständlichen Kanal festgestellte Absenkung auf einer der Beklagten zuzurechnenden schuldhaften V erletzung shandlung beruht . Es hat greifbare Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, d i e genannte Beschädigung s ei durch eine der Beklagten zuzurechnende V erletzung shandlung verursacht wo r- den, rechtsfehlerfrei für erwiesen erachtet. Auf dieser Grundlage hat es weiter zutreffend angenommen, dass die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu den von ihr durch geführten Arbeitsgängen die Behauptung einer schuldhaften V erletzung shandlung nicht ausreichend bestri t- ten und damit zugestanden hat, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO . aa) Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt nur einer eing e- schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Revisionsrechtlich übe r- prüfbar ist - soweit entsprechende Fehler gerügt werden (§ 559 Abs. 2 ZPO) - 12 13 14 15 - 8 - nur, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, VersR 2014, 1130 Rn. 28 mwN; vom 12. Mai 2015 - VI ZR 63/14, VersR 2015, 895 Rn. 13). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie meint, den En t- scheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht mit e i- nem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne s ie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 181/98, NJW - RR 1999, 1184 unter II 2 a) , zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Beklagte eine Handlung begangen habe, auf der die fes t- gestellte Eigentumsverletzung beruhe, verkennt sie , dass das Berufungsgericht (lediglich) greifbare Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin für erwiesen erachtet und die V erletzung shandlung wegen des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast als zugestanden a n- gesehen hat, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO. bb) Das begegnet keinen Bedenken. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die ihr i m Hinblick auf die konkrete Au s- führung der von ihr durchgeführten Arbeit en obliegende sekundäre Darl egung s- last nicht erfüllt hat. (1) Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller alle Tatsachen behau p- ten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. D ieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei au ßerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderl i- 16 17 18 - 9 - che tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist ( st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil e vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/ 0 4, BGHZ 163, 210 Rn. 18 ; vom 10. Februar 2013 - VI ZR 343/13, NJW - RR 2015, 1279 Rn. 11; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15 , VersR 2016, 666 Rn. 47 f. - II ; j e- weils mwN ). Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der seku ndä r en Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen . So hat beispielsweise der Frachtführer darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat, sowie Angaben zu den näheren Umständen der Schaden sentstehung zu machen. Er muss insbeso n- dere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche S chadensur s achen er ermitteln konnte (BG H , Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, NJW 2012, 3774 Rn. 17). (2) Nach diesen Grun dsätzen traf die Beklagte hinsichtlich der konkreten Ausführung der von ihr vorgenommenen Arbeiten die sekundäre Darlegung s- last. Denn die Klägerin hatte vorgetragen und bewiesen, dass als Ursache für den am 2. Mai 2002 festgestellten Schaden nur die Arbeit en der Beklagten in Betracht kommen. Wie diese Arbeiten konkret abgelaufen sind, konnten allein die Organe und Mitarbeiter der Beklagten wahrnehmen. Die Klägerin stand i n- soweit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs . Soweit die Revision meint , Vo rtrag zu den einzelnen von der Beklagten durchgeführten Arbeitsschritten sei auch der Klägerin möglich gewesen, weil sie über die Bautagebücher verfügt habe, trifft das nicht zu. Der Sachverständige Dr. - Ing. S. hat die Bautagebücher ausgewertet, konnte abe r nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts mangels aussagekräftiger Dokumentation eine Zuordnung der in Betracht kommenden Pflichtverletzung en zu den jeweiligen Leistungen der Beklagten nicht vornehmen. Die Bautagebücher haben der Kl ä- gerin mithin nich t ermöglicht, den erforderlichen Vortrag zu halten. 19 20 - 10 - (3) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre, sämtliche Arbeitsschritte konkret zu beschreiben und in diesem Zusammenhang vorzut ragen, wer diese auf welche Weise und in welcher Reihenfolge durchgeführt ha t . Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Bekla g- ten dazu nicht für ausreichend erachtet hat . Auf die Frage, ob d ie Beklagte darüber h inaus im Sinne einer Obliege n- heit gegenüber sich selbst verpflichtet gewesen wäre, die vorgenommenen A r- beitsschritte zu protokollieren, kommt es nicht an. Die Revision zeigt schon nicht auf , dass der Beklagten der von dem Berufungsgericht im Rahmen der sek undären Darlegungslast abverlangte Vortrag wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre . b ) Es kann deshalb dahin stehen, ob sich der geltend gemachte A n- spruch auch aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 909 BGB er gibt, wobei ins o- weit die Beklagte zu beweisen hätte, dass sie für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt hatte. 2. Zu R echt rügt aber die Revision, dass d as angefochtene Grundurteil nicht hätte ergehen dürfen. a) Nach § 304 Abs. 1 ZPO dar f das G ericht ein Zwischenurteil über den Grund (im Folgenden auch: Grundurteil) erlassen, wenn der Klageanspruch nach Grund und Betrag str e itig und der Grund des Anspruchs zur E n tsch e idung reif ist. Als Zwischenurteil erledigt die Vorabentscheidung über d en Grund ledi g- lich einen T eil des S treitstoffes; durch sie wird der geltend gemachte Anspruch weder ganz noch zum T eil aberkannt oder zuerkannt (BGH, Urteil vom 3. N o- vember 1978 - IV ZR 61/77, VersR 1979, 25 unter I ). 21 22 23 24 25 - 11 - Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht auf der Erwägung, dass regelmäßig für die Entscheidung über den Anspruchsgrund andere Tat - und Rechtsfragen in Betracht kommen als für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs. In solchen Fällen kann die Erledigung des Rechtsstreits gefördert werden , wenn über den Grund vorabentschieden wird. Die Regelung entspringt daher pr o- zesswirtsch a ftlichen Gründen. Bei ihrer Anwendung und Auslegung ist vor a l- lem den Erfordernissen der Prozessökonomie Rech n ung zu tr a gen. Der Erlass eines Grundurteils ist daher i mmer dann unzulässig, wenn dies nicht zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses, sondern zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt (Senat, Urteil vom 13. Mai 1980 - VI ZR 276/78, MDR 1980, 925 unter II 2 a ; BGH, Urte il vom 6. Juni 1962 - IV ZR 41/62, LM Nr. 18 zu § 304 ZPO ). b) So liegt es angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hier. a a) Das Berufungsgericht hat Inhalt und Bindungswirkung des Grundu r- teils des Landgerichts zu Lasten der Kläg erin geändert, ohne nach der von ihm durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme Feststellungen da zu zu tre f- fen , ob - wie von der Beklagten behauptet - hinsichtlich des am 2. Mai 2002 auf einer Länge von 16 m mit Senkungen bis zu 16 cm feststellbaren Schad ens ein selbständig abgrenzbarer Teilschaden vorliegt. (1) Die Bindungswirkung des Zwischenurteils über den Grund ergibt sich aus § 318 ZPO. Ihr Umfang richtet sich danach, worüber das Gericht wirklich entschieden hat. Dies ist durch vom Revisionsger icht selbständig vorzune h- men de (Senat, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, NJW - RR 2014, 1118 Rn. 18 mwN) Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu ermi t- teln. Eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe tritt insoweit ein, 26 27 28 29 - 12 - als sie d en festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt besti m- men. Das Grundurteil hat für das Betragsverfahren Bindungswirkung, soweit es den Klageanspruch bejaht hat und dessen Höhe durch den anerkannten Klag e- grund gerechtfertigt ist. Es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfa h- ren aufzubauen hat und welche Umstände bereits - für die Parteien bindend - abschließend im Grundverfahren geklärt sind (Senat, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, NJW - RR 2014, 1118 Rn. 17 mwN). ( 2 ) D as Lan dgericht hat den Zahlungsantrag der Klägerin , der sich auf die Erneuerung des gesamten Abwasserkanals mit einer Länge von 59,99 m bezieht, ohne Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Sein Urteil bezieht sich ausweislich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auch auf d ie nach dem 2. Mai 2002 - unstreitig - auf einer Länge von 43 m mit einer Absackung bis 32 cm entstandene Beschädigung des Kanals . Zur B e- gründung hat es ausgeführt, sofern nach dem 2. Mai 2002 und möglicherweise ursäch lich durch andere an den Baumaßnahmen beteiligte Unternehmen wei t e- re Setzungen eingetre t en seien, hafte die Bekl a gte der Klägerin für den gesa m- ten S ch aden gemäß § 840 Abs. 1 BG B jeden falls gesamtschuldnerisch . Das Berufungsgericht hat zutreffend erkann t, dass das Landgericht den Vortrag der Beklagten übergangen hat , sie habe für die Ausweitung der B e- schädigung auf eine Länge von 43 m sowie Absenkungen bis 32 cm keinen Ursachenbeitrag gesetzt , sowie, bei de r am 2. Mai 2002 auf einer Länge von 16 m festst ellbaren Absenkung handele es sich um einen selbständig abgren z- baren Teilschaden. Es hat daher - nachdem bereits das Landgericht zu der Frage der Pflichtverletzung und der dadurch verursachten Einschränkung der hydraulischen Funktion des Kanals ein Sachver ständigengutachten des Sac h- verständigen Dr. - Ing. S. eingeholt hatte - im Rahmen einer kosten - und zeiti n- tensiven Beweisaufnahme Beweis über die Behauptung der Klägerin erhoben, 30 31 - 13 - schon der am 2. Mai 2002 eingetretene (Teil - ) S chaden habe d en Austausch des ( ge samten ) Kanals erfordert, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Dazu hat es ein Gutachten des Sachverständigen Dr. - Ing. K. sowie drei Ergänzungsgutachten eingeholt und den Sachverständigen mündlich angehört. Bei seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht indes zu d er Frage der Erforderlichkeit des Austausches des Kanals keine Feststellungen getro f- fen. Es hat ausgeführt, die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung stelle sich nicht, weil der Anspruch dem Grunde nach entstanden sei, ohne dass es dabei auf Leistungen a nderer Gewerke nach dem 2. Mai 2002 ankom me. Es hat damit Inhalt und Bindungswirkung des Grundurteils zu Lasten der Klägerin dahin beschränkt , dass am 2. Mai 2002 auf einer Länge von 16 m des Kanals auf einer schuldhaften Verletzungshandlung der Beklagten beruhende Setzu n- gen bis zu 16 cm vorlagen, die einen Instandsetzungsbedarf bei der Klägerin hervorgerufen haben , und offen gelassen, ob die Klägerin auch für die am 19. Juli 2002 und am 5. August 2002 festgestellten Beschädigungen haftbar ist. bb) Wen n das Berufungsgericht indes die Frage, ob bereits d ie am 2. Mai 2002 eingetr e tene Absenkung den Austausch des ( gesamten ) Kanals erforde r- te , zum Gegenstand des Grundverfahrens mach t e, durfte es sie im Urteil nicht ungeklärt lassen. Dies widerspricht dem Zi el der Vorschrift des § 304 ZPO, die vorrangig prozesswirtschaftlichen Zwecken dient. Es führt zu einer Verläng e- rung und Verteuerung des Prozesses und zu der Notwendigkeit einer erneuten Beweisaufnahme über Tatsachen, die bereits Gegenstand einer Beweisau f- nahme im Grundverfahren waren. Der Beklagten ist auch nicht zuzumuten, dass sie - wenn die Klage schließlich zu einem erheblichen Teile abgewiesen werden sollte - die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Grundverfahren ei n- schließlich der überflüssigen Bewe isaufnahme voll zu tragen hat ( Senat, Urteil 32 33 - 14 - vom 29. Mai 1956 - VI ZR 205/55, BGHZ 20, 39 7, 398 ; Senat, Urteil vom 13. Mai 1980 - VI ZR 276/78, aaO). E s kann daher dahinstehen, ob - wie die Revision meint - das Grundurteil schon deshalb an einem Rechts fehler leidet, weil nicht zweifelsfrei zum Au s- druck gekommen ist, dass das Berufungsgericht die Klärung der Frage, ob ein abgrenzbarer Teilschaden vorliegt, dem Betragsverfahren vorbehalten wollte (vgl. BGH, Urteil e vom 3. April 1987 - V ZR 35/86, NJW - RR 1 987, 1277 ; vom 24. März 1999 - VIII ZR 121/98, NJW 1999, 2440, 2442 ) . cc ) Das Berufungsgericht hätte e ntweder den gesamten Rechtsstreit e i- ner Entscheidung zuführen oder die Sache a n das Gericht des ersten Recht s- zuges zurückverweisen müssen, § 538 Abs. 1 und 2 ZPO. E s hat ausweislich seines Hinweisbeschlusses vom 28. November 2011 richtig erkannt, dass die Frage , ob ein selbständig abgrenzbarer Teilschaden vorliegt, mit weiteren im Rahmen des Betragsverfahrens zu klärenden Tats a- chen in einem engen Z usammenhang steh t . Denn d ie Beklagte hat auch ge l- tend gemacht, dass die von der Klägerin zur Schadensbeseitigung vorgeno m- mene Maßnahme nicht erforderlich gewesen sei, weil einfachere - und damit kostengünstigere - Maßnahmen (sogenannte " Inliners " oder " Pac kers " ) zur B e- seitigung des Schadens ausgereicht hätten. Beide Fragen hängen so eng z u- sammen, dass nach Grund - und Betragsverfahren getrennte Beweisaufnahmen unzweckmäßig und verwirrend sind (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1978 - IV ZR 61/77 , aaO unter I I; vom 23. September 1992 - IV ZR 199/91 , VersR 1992, 1465 unter I 1 und 3). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht gemeint, es könne das Betragsve r- fahren nur dann an sich ziehen, wenn beide Parteien dem zustimmen . Es hat von einer vollständigen Klärung d er zwischen den Parteien streitigen Fragen im 34 35 36 37 - 15 - Rahmen der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme abgesehen, weil die B e- klagte ihre Zustimmung verweigert hat. Das war rechtsfehlerhaft. Das Ber u- fungsgericht hätte vielmehr - gegebenenfalls nach entsprechendem H inweis und Stellung eines Zurück ver weisungsantrags durch eine Partei (vgl. BGH, U r- teile vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625 , 1627 ; vom 22. Septe m- ber 2008 - II ZR 257/07, NJW 2009, 431 Rn. 12) - eine Ermessensentscheidung dahin treffen müssen, ob es die Sache insgesamt an sich zieh en und oder an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweis en wolle (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03, MDR 2005, 921 Rn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 13. Aufl. , § 538 Rn. 28). III. Das Berufungsurte il kann daher keinen Bestand haben, sondern ist au f- zuheben . Die Sache ist mangel s Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist darauf hin, d ass das Berufungsgericht gehalten ist, dem Grunde und der Höhe nach abschließend zu entscheiden und eine Zurückve r- weisung nicht mehr in Betracht kommt. Das dem Berufungsgericht in § 538 ZPO eingeräumte Ermessen hat sich angesichts der bisherigen Verfahren s- dauer und der verfahrensfehlerhaften Vorgehensweise des Berufungsgerichts so reduziert, dass nur noch die Entscheidung, von einer Zurückverweisung a b- zusehen, ermessensfehlerfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03, NJW - RR 2004, 1537 unte r III). Eine Zurückverweisung der Sache wü r- de zu einer weiteren, nicht mehr hinnehmbaren Verzögerung des Verfahrens führen. Das ist den Parteien nicht zuzumuten. Sie haben einen Anspruch d a- 38 39 - 16 - rauf, dass das Berufungsgericht angesichts der im Berufungsverfahre n bereits begonnenen, kosten - und zeitintensiven Beweisaufnahme die Sache nunmehr sachgerecht fördert und selbst entscheidet. Die Entscheidung über die Niederschlagung der Kosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Galke von Pentz Offenloch Roloff Mü ller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2010 - 9 O 2/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.09.2014 - 21 U 34/10 - 40
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