BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 560/13 Verkündet am: 24. Juni 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Be; StGB § 264a a) Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tats a- chenbezogene Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen I n- halts geeignet sind, bei poten tiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen. Erforde r- lich ist, dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlag e- gesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden "int ernen" B e- reich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller Anleger z u- gänglich gemacht wurden. b) Unrichtige Informationen im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet auch derjenige, der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 2 64a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger (weiter) verwendet, indem er sie nach Eintritt der Unrichtigkeit zusendet, auslegt, verteilt oder sonst zugänglich macht. BGH, Urteil vom 24. Juni 2014 - VI Z R 560/13 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkan nt: Auf die Revision der Klägerin w i r d das Teil - und Grundurteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Ja nuar 2013 aufgehoben , soweit über die Klage gegen die B e- klagten zu 3 und 4 entschieden und die Revision zugelassen wo r- den ist. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions - und des Nichtzulassungsbeschwerde verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Von Rechts wegen - 3 - T atbestand: Die Klägerin nimmt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, die Beklagten zu 3 und 4 auf Schadensersatz im Zusammenhang mit ihr er B e- teiligung an der V. C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: V. KG) in Anspruch . Di e im November 2000 gegründete V. KG bietet Kapitalanlagemöglic h- keiten an. Ihre Komplementärin ist die Beklagte zu 2. Treuhandkommanditistin ist die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 3 war bis zum 31. Juli 2001 Geschäft s- führer der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der Bekla g- ten zu 1. Die Klägerin schloss am 12. September 2001 durch Unterzeichnung ei - nes als "Beitrittserklärung und Treuhandvertrag" bezeichneten Vertragsformu - lars mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag. Danach sollte die Beklagte zu 1 mittelbar die Beteiligung der Klägerin an der V. KG bewirken, indem sie im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin eine Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft erwarb und als Treuhänderin verwaltete. Die Klägerin ve r- pflic h tete sich , eine Einlage in Höhe von 82.574 e- aufschlag von 5 % zu erbringen. Die Beteiligungssumme war in 95 monatlichen Mit dem Treuhandvertrag wurde die Beteil i- gung der Klägerin als atypisch stille Gesellsc hafterin an der S . - AG abgelöst. Bei der Zeichnung durch die Klägerin lag der Emissionsprospekt der V. KG vom 5. Januar 2001 vor. Dan ach war der Unternehmens gegenstand der Gesel l- schaft der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Offenen Immobil i- enfonds - , Unternehmensbeteiligungsfonds - und sonstigen Fondsanteilen sowie von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen als direkte I n- vestition jew eils für eigene Rechnung und im eigenen Namen. Unter Punkt E II 1 2 3 - 4 - 2 des Prospektes wurde der Vertriebs - Rahmen - Vertrag der V. KG mit dem Ve r- triebsunternehmen C . GmbH dargestellt. Zur Stornohaft ung ist u.a. ausgeführt: "Stellt ein durch die C . GmbH vermitte lter Treugeber bei einer Kombination mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der ersten und fünfzeh n- ten Monatsrate ein, ist durch die C . GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlung s- provisi on für den Vertrag mit Ratenzah lung anteilig b is auf einen Betrag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ratenzahlungsdauer (max. 240 Mon a- te) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die C . GmbH vermittelter Treugeber bei einem Vert rag mit einer Rateneinlage die Zahlung zwischen der ersten und dreißigsten Rate ein, ist durch die C . GmbH die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen B e- trag von 1/x, wobei für x die jeweils individualvertraglich vereinbarte Ra tenzahlung s- dauer (max. 240 Monate) einzusetzen ist, für jede geleistete Monatsrate zurückzuza h- len. " Die vorstehend zitierte Stornohaft ungs regelung änderten die V. KG und d i e C . GmbH durch Nachtrag svereinbarung vom 15. Januar 2001 u.a. wie folgt ab : "St ellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einer Kombin a- tion von monatlichen Rateneinlagen mit mindestens 10 % Sofortzahlungsquote die Zahlung zwischen der 1. und der 15. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausg ezahlte Vermittlungsprovision für den Ratenzahlungsanteil anteilig bis auf einen Betrag von 1/15 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen. Stellt ein durch die Auftragnehmerin vermittelter Treugeber bei einem Vertrag mit monatlichen Rate n einlagen di e Zahlung zwischen der 1. und der 30. Monatsrate ein, ist durch die Auftragnehmerin die vorschüssig ausgezahlte Vermittlungsprovision anteilig bis auf einen Betrag von 1/30 für jede geleistete Monatsrate zurückzuzahlen. " 4 5 6 7 8 - 5 - Die Klägerin verlangt unter Beruf ung auf mehrere Prospektmängel die Rückabwicklung der Beteiligung und entgangenen Gewinn. Sie begehrt die Za h lung von 42.615,71 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Kommanditi ste n- haftung freizustellen, beides Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus der Beteiligung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsg e- richt hat - nach Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch das Bundesverfassungsgericht - die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 abgewiesen worden ist. M it ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge gegen die Beklagten zu 3 und 4 weiter. Entsche idungsgründe: A. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe gegen die Beklagten zu 3 und 4 ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Ansprüche aus Prospektha f- tung im engeren Sinne seien verjährt. Ansprüche aus Verschulden bei Ve r- tragsverhandlungen un d § 823 Ab s. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG seien nicht geg e- ben. Der Klägerin stünden gegen die Beklagten zu 3 und 4 auch keine Sch a- densersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB zu. Der Emi s- sionsprospekt sei nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht auf eine mögliche Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells der V. KG nach § 32 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG bzw. auf ein mögliches Einschreiten des Bundesau f- sichtsamts für das Kreditwesen hingewiesen worden sei. Zum Zeitpunkt der 9 10 11 - 6 - Abgabe der Beitrittserklärung durch die Klägerin habe die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG nur so verstanden werden können, dass damit die sogenannten Eigengeschäfte nicht hätten erfasst werden sollen. Diese Ausl e- gung entspreche mittlerweile der höchstrichter lichen Rechtsprechung. Die A n- nahme, dass die zuständige Aufsichtsbehörde das Gesetz unzutreffend anwe n- den würde, sei zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage fernliegend ge wes en. Der Prospekt sei auch nicht deswegen fehlerhaft gewesen, weil darin nicht au f das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Veran t- wortlichen der G. Gruppe hingewiesen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nachdrücklich gegen die Bekla g- ten zu 3 und 4 gerichtet hätten. Der Umstand, dass der Beklagte zu 3 in der EDV der Staatsanwaltschaft als einer der Vorstände der Gesellschaften, die den Gegenstand der Ermittlungen gebildet hätten, erfasst gewesen sei, reiche nicht aus. Ermittlungen konkreter Art hätten in Bezug auf de n Beklag ten zu 3 nicht stattgefunden . Dass sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten zu 4 gerichtet hätten, sei nicht vorgetragen worden. Der Emissionsprospekt sei zwar insoweit fehlerhaft gewesen, als dar in noch die ursprünglich e Stornohaftungsregelung wiedergegeben worden sei. Nach der zwischen der V. KG und der Vertriebsgesellschaft C. GmbH getroff e- nen Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 hätten die vorschüssig au s- gezahlten Provisionen in geringerem Umfang an die V. KG zur ückgezahlt we r- den sollen, als dies aus dem Prospekt ersichtlich gewesen sei. Die Tatb e- standsvoraussetzungen des § 264a StGB seien von den Beklagten zu 3 und 4 indes nicht erfüllt worden. Denn der Prospekt sei auf den 5. Januar 2001 datiert gewesen und dami t auf einen Zeitpunkt vor Abschluss der maßgebenden Nac h- tragsvereinbarung vom 15. Januar 2001. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass der Prospekt erst nach dem 15. Januar 2001 in den Verkehr gebracht 12 13 - 7 - worden sei. Die mögliche Tathandlung der Beklagten z u 3 und 4 nach § 264a StGB sei zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung bereits vollendet und beendet gewesen, weil der Prospekt zu diesem Zeitpunkt bereits einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt sei. Für den Straftatb e- stand des § 264a StGB komme es nicht auf die zivilrechtliche Pflicht an, einen einmal verbreiteten Prospekt zu aktualisieren, wenn sich der für die Anlageen t- scheidung maßgeb liche Sachverhalt wesentlich ändere. Die Beklagten zu 3 und 4 hafteten auch nicht nach § 8 23 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 BGB, weil ihnen der insoweit erforderliche Vorsatz gefehlt habe. Hinsichtlich des Beklagten zu 4 folge dies bereits daraus, dass er die Nac h- tragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 nicht gekannt habe. Der Beklagte zu 3 habe die Nach tragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 und damit die Unrichti g- keit des Prospekts gekannt. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er auch e r- kannt habe, dass die Klägerin bei Kenntnis der tatsächlichen Stornohaftreg e- lung von der Beteiligung abgesehen hätte. Der Differenzbetrag, um den sich die Investitionssumme unter Berücksichtigung der Nachtragsvereinbarung verri n- k- rc h- schnittlicher Anleger seine Beteiligungsentscheidung davon abhängig machen würde, habe der Beklagte zu 3 nicht rechnen müssen. Die im Zivilrecht ent - wickelte Fiktion des aufklärungsrichtigen Verhaltens von Anlegern sei auf die Prüfung von Straftatbestän den nicht übertragbar. Die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB scheitere ebenfalls daran, dass die Klägerin das vorsätzliche Handeln der Beklagte zu 3 und 4 nicht habe beweisen können. 14 15 - 8 - B. D iese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. I. Die Revision ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der A n- sprüche der Klägerin wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionspro s- pekts vom 5. Januar 2 001 ungeachtet der am 15. Januar 2001 geänderte n und vom prospektierten Inhalt abweichende n Stornohaftungsregelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt richte t . Im Übrigen ist sie nicht statthaft und damit unzulässig. Das Berufungsg ericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob der Kläger in Schadense r- satza nsprüche zustehen, weil der Prospekt vom 5. Januar 2001 in Bezug auf die durch die Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 geänderte Storn o- haftungsrege lung nicht aktualisiert, sondern unverändert weiterverwendet wo r- den ist . Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfung s- kompetenz des Revisionsgerichts unterlie gt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 2; Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12 , VersR 2014, 381 Rn. 5 8 ). 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision a uf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil - oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revis i- onskläger selbst seine Revision beschränken könnte ( vgl. Senatsurteil e vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; vom 17. Dezember 16 17 18 - 9 - 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 59 ; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN). 2. Von einer derartigen beschr änkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den En t- scheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe ausz u- legen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränku ng aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteil e vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 6 0 ; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, AfP 2012, 371 Rn. 4; BGH, Urteile vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 7; vo m 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, NJW - RR 2010, 909 Rn. 13 f f., j e- weils mwN). Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsg e- richts rechtfertigende Rechtsfr age nur darin gesehen hat, ob den Prospektve r- antwortlichen strafrechtlich sanktionierte Pflichten zur Aktualisierung seines Prospektes treffen, wenn sich der für die Anlageentscheidung maßgebliche Sachverhalt nachträglich wesentlich geändert hat. Diese Rec htsfrage ist aber nur für die vo n der Kläger in geltend gemachten Ersatz ansprüche wegen der (weiteren) Verwendung des Emissionsprospekts vom 5. Januar 2001 ungeac h- tet der am 15. Januar 2001 geänderten und vom prospektierten Inhalt abwe i- 19 20 - 10 - chenden Stornohaftung sregelung bzw. wegen unterbliebenen Hinweises auf diesen Gesichtspunkt von Bedeutung. Sie berührt hingegen nicht d i e sachlich davon zu trennenden An sprü ch e der Kläger in aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und wegen weiterer, dem Prospekt von Anfan g an anha f- tender Unrichtigkeiten ( unterlassene r Hinweis auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. gegen die Verantwortlichen der G. Gruppe, unterlassener Hinweis auf eine etwaige Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells der V. KG nach § § 32 , 1 Ab s. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sowie auf ein mögliches Einschreiten des früheren Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen ). Der Vorwurf des unterblieb e- nen Hinweises auf die nachträgliche Ä nderung der prospektierten Stornoha f- tungsregelung kann eindeutig von den übrigen a ngeblich unrichtigen Angaben abgegrenzt und in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte die Klägerin ihre Revision selbst auf den A n- spruch wegen unrichtiger Angaben über die Stornohaftungsregelung beschr ä n- ken können. II. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache Erfolg. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsg e- richts, dass Schadensersatzansprüche der Klägerin aus Prospekthaftung im engeren Sinne verjährt sin d und der Klägerin gegen d i e Beklagten zu 3 und 4 mangels Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens keine Ansprüche aus Ve r- schulden bei Vertragsverhandlungen zustehen. Diese Annahme des Ber u- fungsgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 21 22 - 11 - 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Klägerin ständen keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen d i e Beklagten zu 3 und 4 zu . a) Zutreffend und von der Revision nicht angegr iffen ist das Berufung s- gericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 264a StGB Schutzg e- setz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 2013 - VI ZR 386/11, VersR 2013, 504 Rn. 13 mwN; B GH, Urteile vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12 ff.; vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 37 mwN). b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Verstoß de r B e- klagte n zu 3 und 4 gegen dieses auch den Schutz de r K läger in als Kapitalanl e- ger in bezweckende Gesetz nicht verneint werden . a a) Gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im Z u- sammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von A n- teilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Verm ö- gensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erh ö- hung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrich tige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Gemäß § 264a Abs. 2 StGB gilt Abs. 1 entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet. b b ) Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass d i e Bekla g- te n zu 3 und 4 als Täter eines Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht komm en . Das Berufungsgericht hat keine entgegenstehenden 23 24 25 26 27 - 12 - Feststellungen getroffen. Der Kap italanlagebetrug ist kein Sonderdelikt. Täter kann jeder sein , der im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen falsche Angaben macht , sofern nach strafrechtlichen Kriterien eine Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit gerechtfertigt ist (vg l. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZR 254/08, juris Rn. 7; BT - Drucks. 10/318, S. 24; Münc h- KommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 16, 95 ff. mwN; Tied e- mann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 101 mwN). c c ) Nach de n getroffenen Feststellungen fällt der Emissionsprospekt in den Anwendungsbereich des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn der Prospekt b e- zieht sich auf den Erwerb von Kommanditanteile n an de r V. KG und steht damit i m Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen; die Einschaltung eines Tre u- händers steht der Anwendung des § 264a Abs. 1 StGB gemäß § 264a Abs. 2 StGB nicht entgegen (vgl. OLG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - 20 U 2052/07, juris Rn. 33; BT - Drucks. 10/318, S. 22 f.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 264a Rn. 8, 19; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 264a Rn. 46 ff., 52 ff.; MünchKommStGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 46, 50 ff.; siehe auch BVerfG, NJW 2 008, 1726). d d ) Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, dass der Prospekt unrichtige vorteilhafte Angaben hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb der Anlage erheblichen Umstände gemäß § 264a Abs. 1 StGB enthielt. Nach den insoweit auch von der Revisionserwiderung mit der Gege n- rüge nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Pro s- pekt insofern fehler haft , als die darin wieder gegebene Regelung über die Sto r- nohaftung im Verhältnis zum Vertriebsunternehmen C . GmbH mit Nachtrag s- vereinbarung vom 15. Januar 2001 zum Nachteil de r V . KG geändert worden ist. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der 28 29 - 13 - Prospektfehler für die Entscheidung über den Erwerb der Beteiligung erheblich war, ist die Erheblichkeit zugunsten der Revision zu unterstellen. e e ) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, wonach die mögliche Tathandlung der Beklagten zu 3 und 4 im Sinne des § 264a StGB zum Zeitpunkt des Abschlusses d er Nachtragsverei n- barung vom 15. Januar 2001 schon beendet gewesen sei , weil der Prospekt bereits zuvor einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt sei , und w o- nach die Weiterverwendung des Prospekts nach dessen erstmaliger Veröffen t- lichung nicht mehr zur tatbestandsmäßigen Handlung gehöre . (1 ) Der objektive Tatbestand des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Äußerungen in einem der dort genannten Werbemittel tatsächlich e Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtige n Inhalts g e- eignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem b e- stimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 264a Rn. 13; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. , § 264a R n. 64 f . ; 84). Dabei mu ss er d ie unrichtigen oder unvollstä n- digen Werbemittel gegenüber einem größeren Kreis von Personen verwende n . Die Bestimmung soll potentielle Kapitalanleger vor möglichen Schädigungen schützen und zugleich die Funktion des Kapitalmar kts sichern. Unter einem größe ren Kreis von Personen sind deshalb eine so große Zahl potentieller A n- leger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt. E r- fasst werden öffentlich gemachte Angebote gegenüber einem zahlenmäßig u n- bestimmten Anlegerpublikum wie im Falle der Medienwerbung oder durch das Auslegen oder Aushängen der Werbemittel in öffentlich zugänglichen Räumen . Unter den Tatbestand fällt aber au ch die Direktwerbung durch Post, Fax, E - Mail und dergleichen, wenn sie massenhaft erfolgt ( vgl. Entwurf eines Zweiten G e- 30 31 - 14 - setzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität , BT - Drucks. 10/318 S. 23 f. ; Fischer, aaO, Rn. 17; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommen tar, aaO, Rn. 65 f . ). Erforderlich ist , dass die in der Bestimmung genannten Werbemittel den der Anlagegesellschaft und ihrer Vertriebsorganisation zuzurechnenden "internen" Bereich verlassen haben und einem größeren Kreis potentieller A n- leger z ugänglich g e macht w u rden (vgl. Tiedemann/Vogel in Leipziger Komme n- tar, aaO Rn. 82, 84 , 90 ; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13, 18; SK - StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 [Stand: Se p- tember 2007]; MünchKommStGB/Wohlers/Mühl bauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 101; Bosch in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 264a Rn. 20; En t- wurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT - Drucks. 10/318 S. 23 r. Sp. Abs. 2 a.E. ). (2 ) Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die Darstellung des Beklagten zu 3 in der letzten mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012 bei seiner Entscheidung nicht berüc k- sichtigt hat, wonach die von der Vertriebsgesellschaft C . GmbH mit dem Ve r- t rieb der Beteiligungen beauftragten selbständigen Handelsvertreter die im Prospekt vom 5. Januar 2001 vorgesehene Stornoregelung nicht akzeptiert hä t- ten . Aus diesem Grund habe der Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft, Dr. H., bei m Beklagten zu 3 darau f gedrungen, die Stornoregelung abzuändern, "sonst verkauft das keiner". Nach Abänderung der Stornohaftungsregelung hä t- ten sich der Beklagte zu 3 und Dr. H. die Frage gestellt, ob sie den Prospekt zurückziehen sollten. Das sei allerdings nicht in Betracht gekommen, weil sie "dann den Vertrieb ohne Arbeit gelassen hätten". Es sei notwendig gewesen, dass der Fonds schnell platziert würde und dazu hätte es der Prospekte b e- durft. 32 - 15 - Diese Darstellung hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. N ovember 2012 ausdrücklich zu Eigen gemacht und in ihrem Schrif t- satz vom 31. Dezember 2012 nochmals pointiert hervorgehoben. Sie hat darin insbesondere ausgeführt, dass die Handelsvertreter sich geweigert hätten, u n- ter den bestehenden und für sie extrem ung ünstigen Stornierungsbedingungen den Vertrieb aufzunehmen. Sie hätten die Vermittlung der Beteiligung en erst nach Abschluss der Nachtragsvereinbarung aufgenommen . Diesen V ortrag der Klägerin hätte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht außer B e- tracht lassen dürfen . Er war im Kern schon Gegenstand des Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen, da der Beklagte zu 3 - wie die Revision zu Recht beans tandet - diese Tatsachen erstmals in der mündl i- chen Verhandlung vom 28. November 2012 vorgetragen und die Klägerin ins o- weit ein Schriftsatzrecht beantragt hatte. Waren die Prospekte vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 aber nur d en mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertretern zugänglich gemacht worden und hatten diese eine Vermit t- lung der Anlage unter Berufung auf die ungünstige Stornohaftungsregelung a b- gelehnt , so wäre der Prospekt vom 5. Januar 2001 vor der Na chtragsvereinb a- rung noch nicht dem Anlegerpublikum zugänglich gemacht worden. Waren vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung erst vereinzelt potent i- elle Anleger angesprochen worden, so wäre die mögliche Tathandlung mangels Erreichens eines größeren Krei ses potentieller Anleger jedenfalls nicht volle n- det (vgl. Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO Rn. 84 ; Perron in Schönke/Schröder, aaO Rn. 37; Fischer, aaO, Rn. 13, 18; Münc h- KommStGB/Wohlers/Mühl bauer, aaO Rn. 101; Bosch in Sat z- ger/Schluckebier/Wid maier, aaO § 264a Rn. 20 ). 33 34 35 - 16 - (3 ) Die Revision beanstandet auch zu Recht, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Sachvortrag der Klägerin nicht nachgegangen ist, die Nachtragsvereinbarung sei sogar noch vor der Herausgabe der ersten Prospekt e an den Vertrieb getroffen worden. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Entgegen seiner Auffassung war es einer Bewei s- erhebung nicht deshalb enthoben, wei l die Klä gerin ihre Behauptung ohne jegl i- che Anhaltspunkte aufgestellt h ä tte. Die darlegungsbelastete Partei ist grun d- sätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrsche inlich hält. Unz u- lässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts wil l- kürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. Senatsur teil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, VersR 1995, 852, 853; Senat s- beschluss vom 18. März 2014 - VI ZR 128/13, juris Rn. 6; BGH, Urteile vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW - RR 1991, 888, 890 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 4. Februar 2014 - XI ZR 398/12, HBKR 2014, 200 Rn. 16; BVerfG, WM 2012, 492, 493, jeweils mwN; Hk - ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 284 Rn. 47; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 284 Rn. 5). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung g eboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorli e- gen (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, aaO; BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO). Danach durfte das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht als unbeachtliche Behauptung "ins Blaue" ansehen. Vielmehr ergaben sich aus den Angaben des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 28. Nove m- ber 2012 Anhaltspunkte für das Vorbringen der Klägerin. D er Beklagte zu 3 hat zwar behaupt et, es sei erst zu der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 36 37 - 17 - gekommen, als die Prospekte schon "draußen" gewesen seien. Es erscheint jedoch zweifelhaft , ob der von ih m geschilderte Geschehensablauf - Beansta n- dung der Stornohaftungsregelung durch die Ha ndelsvertreter, Herantreten des Dr. H. an den Beklagten zu 3, Durchrechnung anderer Haftungsmodelle durch den Abteilungsleiter Vertriebscontrolling der S. AG und schließlich Abschluss der Nachtragsvereinbarung - sich in der kurzen Zeitspanne zwischen dem 5 . Januar 2001 (Datum des Prospekts) und dem 15. Januar 2001 (Datum der Nachtragsvereinbarung) zugetragen ha ben kann . (4 ) Aber auch wenn der Prospekt vor Abschluss der Nachtragsvereinb a- rung bereits einem größeren Kreis potentieller Anleger zugänglich g emacht worden sein sollte, kann ein Verstoß de r Beklagten zu 3 und 4 gegen § 264a Abs. 1 StGB mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden. ( a ) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass auch derjenige unricht i- ge Informationen im Si nne des § 264a Abs. 1 StGB verbreitet , der nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB gegenüber einem größeren Kreis anderer, bislang noch nicht angesprochener Anleger ( weiter ) verwendet , indem er sie nach Eintritt der Unr ichtigkeit zusendet, au s- legt, verteilt oder sonst zugänglich macht ( vgl. OLG München, OLGR 2004, 239, 240; NK - StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 4 1 a.E. ; Joecks in Ache n- bach/Ransiek, Hand buch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 10. Teil 1. Kap. Rn. 45; Tied emann/Vogel in Leipziger Kommentar, aaO § 264a Rn. 82 mit Fn. 91 ; MünchKommStGB/Woh lers/Mühlbauer, aaO § 264a Rn. 62; siehe auch OLG München, Urteil vom 9. Februar 2011 - 15 U 3789/10, juris Rn. 58; SK - StGB/Hoyer, § 264a Rn. 17 f. [Stand: September 2007] ; aA O LG Naumburg, Urteil vom 5. August 2004 - 2 U 42/04, juris Rn. 13 ff. ). Die Verwirklichung des Tatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Prospekt bereits zu einem Zeitpunkt , als er noch richtig war, gegenüber einem größeren Kreis p o- 38 39 - 18 - tenti eller Anleger verwende t worden ist. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, wann ein durch Verbreitung gedruckter Prospekte bega n- gener Kapitalanlagebetrug beendet ist (vgl. dazu OLG Köln, NJW 2000, 598, 599 ; OLG München, OLGR 2004, 239, 240; Perron in Schönke/Schrö der, StGB, 29. Aufl., § 264a Rn. 42; Tiedemann/Vogel in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 264a Rn. 127; MünchKomm StGB/Wohlers/Mühlbauer, 2. Aufl., § 264a Rn. 111; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 264a Rn. 18; NK - StGB/Hellmann, 4. Aufl., § 264a Rn. 73, 88). Denn durch die Verwendung eines (noch) richtigen Pro s- pekts wird der Tatbestand des § 264a StGB nicht verwirklicht. Eine Straftat, die vollendet oder beendet sein könnte, l ie g t nicht vor. (b ) Das Berufungsgericht wird deshalb die Da rstellung des Beklagten zu 3 in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2012, die sich die Klägerin ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, zu berücksichtigen haben , wonach die mit dem Vertrieb der Beteiligung beauftragten Handelsvertreter die aufgrund der zwischenzeitlich getroffenen Nachtragsvereinbarung unrichtig gewordenen Prospekte im ausdrücklichen Einverständnis des Beklagten zu 3 und auf de s- sen Veranlassung gegenüber einem verbleibenden größeren Kreis anderer A n- leger weiter verwendet haben , um den Fo nds schnell zu platzieren . ff) Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 4 habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er keine Kenntnis von der Unrichtigkeit des Prospekts gehabt habe. Sie rügt zu R echt, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung unter B e- weis gestelltes Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt hat. (1) Der Berücksichtigung dieser Revisionsrüge steht nicht die Bewei s- kraft tatbestandlicher Feststellungen entgegen (§ 314 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich festg e- 40 41 42 - 19 - stellt, dass die Klägerin keinen Beweis für die bestrittene Behauptung angeb o- ten habe, der Beklagte zu 4 habe Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung vo m 15. Januar 2001 gehabt ; die Unrichtigkeit dies er Feststellungen kann grun d- sät z lich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und geg e- benenfalls behoben werden ( vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12 mwN; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, WM 2013, 1115 Rn. 19 ). Ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt wo r- den, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Fe ststellungen im Berufungsurteil aber auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind. In der Rechtsprech ung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Tatbestand eines Berufungsurteils keinen Beweis für das Parteivorbringen liefert, wenn er widersprüchlich ist. Ein solcher Widerspruch kann sich aus Unterschieden zw i- schen den tatbestandlichen Feststellung en und einem konkret in Bezug g e- nommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben. Dass ein Wide r- spruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem Parteivorbri n- gen besteht, kann aber auch aus der Begründung der Entscheidung des Ber u- fungs gerichts folgen, mit der es den Berichtigungsantrag einer Partei zurüc k- weist ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/0 8 - Satan der R a- che , NJW 2011, 1513 Rn. 12 mwN). So verhält es sich hier. Die Klägerin hat mit einem Tatbestandsbericht i- gun gsantrag geltend gemacht, die in Rede stehende Feststellung sei unrichtig und zu streichen. Das Berufungsgericht hat den Tatbestandsberichtigungsa n- trag zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Klägerin habe in ihrem Schriftsatz vom 17. September 2008 au f S. 23 unten zwar behauptet, dass sämtlichen Beklagten die Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen sei . Die 43 - 20 - Klägerin habe die Behauptung aber nicht unter Beweis gestellt. Der auf S. 23 unten enthaltene Beweisantritt "Zeugnis des Herrn Dr. M. H." beziehe sic h allein auf die in dem davor liegenden Absatz aufgestellte Behauptung, den Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die Stornoquote bei Beteiligungen an den U n- ternehmen der G. Gruppe in den ersten Jahren bei 30 % bis 60 % gelegen h a- be und gerade aus diese m Grund die Änderung der Stornohaftungsregelung erfolgt sei, um sich die Provisionen zu sichern. Das vom Berufungsge richt in Bezug genommene schriftsätzliche Vo r- bringen der Klägerin bietet indes keine Grundlage für diese Schlussfolgerung des Berufungsg erichts . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts b e- zieht sich das Beweisangebot "Zeugnis des Herrn Dr. M. H." nicht lediglich auf die in dem davor liegenden Absatz aufgestellte Behauptung, sondern auch auf das unmittelbar vorangehende Vorbringen der Klägerin, dass sämtlichen B e- klagten die Nachtragsvereinbarung bekannt gewesen sei. Zwar waren die B e- hauptungen optisch durch die Bildung von Absätzen voneinander abgegrenzt worden. Sie standen jedoch in einem inneren Zusammenhang und ergänzten einander. De r - nach den Gründen de s Beschluss es über den Tatbestandsb e- richtigungsantrag unter Beweis gestellte - Vortrag der Klägerin, dass den B e- klagten auch die sehr hohe Stornoquote bei Beteiligungen an der G. Gruppe bekannt gewesen und gerade aus diesem Grund die Änderung der Nachtrag s- vereinbarung vom 15. Januar 2001 erfolgt sei, enthielt die Behauptung, die B e- klagten hätten Kenntnis von dem Nachtrag gehabt . (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Vortrag der Klägerin auch hinreichend substa ntiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tats a- chen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das ge l- tend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen z u lassen. Die 44 45 - 21 - Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Recht s- folgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzl ichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatric h- ter in die Beweisaufnahme eintreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 163/12, NJW - RR 2013, 1458 Rn. 30; Beschlüsse vom 13. November 2013 - IV ZR 224/13, VersR 2014, 104 Rn. 7 ; vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, ZEV 2013, 34 Rn. 12, j e- weils mwN). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin gerecht. I II . Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststel lungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich geg e- benenfalls auch mit den we iteren Einwänden der Parteien - insbesondere zum Vorliegen des für Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatzes der Beklagten und der von der Revisionserwiderung im Schriftsatz vom 20. Juni 2014 erhobenen Gegenrüge - zu befassen. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verha l- tens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Ma i 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes gilt (vgl. 46 - 22 - Senatsurteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613) . Soweit dem von der Revision angeführten Senatsurteil vom 19. Juli 2011 ( VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 21) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festge halten . Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 2 O 2293/07 - OLG Braunschweig, Entsc heidung vom 02.01.2013 - 3 U 155/08 -
Full & Egal Universal Law Academy