BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 56/02Verkündet am: 12. März 2003Fritz,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) § 40 Abs. 2Buchst. a eeDie Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder muß die Kürzung der gesetz-lichen Rente von Fremdrentenberechtigten durch das Wachstums- und Beschäfti-gungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 nicht durch Erhöhung ihrer Zu-satzrente ausgleichen; vielmehr ist § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS in der Fassungder 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 wirksam.BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 12. März 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom29. November 2001 aufgehoben.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge-richts Karlsruhe vom 18. August 2000 wird zurückge-wiesen.Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfah-rens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Be-klagten, weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungs-anstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksamhält. - 3 -Der Kläger war vom 14. Oktober 1987 bis zum 30. November 1999über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seitdem 1. Dezember 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte von derBundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversiche-rung). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalbder Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1959 biszum 30. Juni 1982 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträgenicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebietgezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten be-rücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ur-sprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mitseinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Ver-triebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im fol-genden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einhei-mischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a undb des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606,im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keineBeiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt wordensind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durchMultiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betrafden Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schonvor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. IS. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungs-gesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein.Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wur- - 4 -den nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktornoch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. aFANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genom-men hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neu-en § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereitsrückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassungder 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wir-kung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Ände-rungssatzung, Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):Höhe der Versorgungsrente für Versicherte(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag ge-währt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Be-züge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamt-versorgung zurückbleibt.(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sinda) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder we-gen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in derHöhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versor-gungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn...ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach§ 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre........ - 5 -Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichenZusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlichvon der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (ge-kürzte) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzterHöhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam ge-wordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hät-te. Die Beklagte leistete mithin ab 1. Dezember 1999 eine monatlicheVersorgungsrente von nur 1.021,78 DM (statt 1.523,36 DM).Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, diedie volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und demgesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat dieKlage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegenwendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung derBezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und desFRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwä-gungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-klagte, die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat,sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-gen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - 6 -durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Dassei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind undsie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatz-versorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rentenicht verringert worden.Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu undGlauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzungberufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatz-versorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Al-tersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechnetenGesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Klä-ger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauendürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich umein Drittel kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärktworden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigteschon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kür-zungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsor-ge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in derSatzung der Beklagten.2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestütztenErwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrerSatzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-chen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglicheine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung. - 7 -a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli-che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen re-geln, Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf dieGruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Ar-beitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versiche-rer) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer,abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.;BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungenkommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs-nehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversiche-rung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständniszu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wort-laut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungs-rente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistetwerden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf denBetrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach derSatzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückblei-ben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatz-rente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende -Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgungauf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLSauch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge aufderen nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Al-tersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der ge-setzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für - 8 -die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nurunter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzel-nen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus dergesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegtund durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wieder Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht ent-nehmen.Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auchsonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger biszur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Be-klagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegender Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werdenwürde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so langedem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrtfehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß dieBeklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente ein-geführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhalts-punkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß dieBeklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich dervollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte ge-setzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nichtdarauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppenschon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichenRente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächstreagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung - 9 -bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnteder Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kür-zungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat dieBeklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch ihre30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kür-zungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktionwar zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie ge-schehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet wer-den.Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Klägerredlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zuge-sagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzli-chen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zuvertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswir-kungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jeden-falls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundes-republik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit dereinheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hatnichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepubliktätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagtenversicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherunghinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In-haltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neure-gelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zubeurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil - 10 -vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versichertennachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächstzugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vomKläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechteaus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrerSatzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine be-stimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichenRente und deren Fortbestand begründet.4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist,bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichtshat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfas-sungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sichdie Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise - 11 -eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bean-spruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin ander ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orien-tiert, würde sich dadurch nichts ändern.Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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