BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 56/03Verkündet am: 14. Januar 2004Heinekamp,Justizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: nein BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001),VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998,VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.)mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F.für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen istfür die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelungdes § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraftgetreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen. - 2 -Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5BetrAVG n.F. i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F., werden die betroffenenVersicherten nicht unangemessen benachteiligt.BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 -OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 14. Januar 2004für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer desLandgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2003 wird aufKosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt desBundes und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.Sie war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1974 und vom 1. Mai1975 bis zum 4. April 1996 bei einem an der Beklagten beteiligten Ar-beitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnisbeschäftigt.Seit dem 1. März 2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres -bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellteeine Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der Be-klagten zu leistenden Versicherungsrente hatte die Beklagte unter dem - 4 -14. April 2000 gemäß § 70a ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenenSatzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS a.F.) zunächst die Aus-kunft erteilt, daß auf den erstgenannten Beschäftigungszeitraum einemonatliche Versicherungsrente von 2,49 DM und auf den zweiten Be-schäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von182,85 DM (93,49 nrrrn r!"$#%!n&e vonmonatlich insgesamt 185,34 DM (94,76 'n%()+*,-&/.01!#%lag seinerzeit noch § 44a VBLS a.F. zugrunde, der § 18 BetrAVG in des-sen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu BVerfGE98, 365 ff.) nachgebildet war.In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die Beklagte- nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltendenNeufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Ände-rung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgungvom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914) - die der Klägerin seit dem1. März 2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gemäß § 18Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267,38 DM (136,71 2)3*4rAnwendung der ebenfalls seit dem 1. Januar 2001 geltenden Ruhensbe-stimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG in Verbindung mit §§ 65Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F. führte aber für die Zeit vom 1. März2001 bis zum 28. Februar 2003 (d.h. bis zur Vollendung des62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, daß sich der auszuzahlende Betragauf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) von123,23 DM (63,01 65#7mengesetzt aus 2,49 DM für den ersten und120,74 DM für den zweiten Beschäftigungszeitraum) verkürzte. - 5 -Die entsprechend angewandten Ruhensvorschriften der §§ 65Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 VBLS a.F. lauten auszugsweise wie folgt:§ 65 VBLS a.F."(7) Die Versorgungsrente einer Versorgungsrentenberechtigten,bei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e[Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente] ... ein-getreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das63. Lebensjahr vollendet. ..."§ 101 VBLS a.F."(4) Bei Anwendung des § 65 Abs. 7 Satz 1 bleibt für die Beendi-gung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßge-bend, wenn...c) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 ge-schlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998geendet hat."Die Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche Ren-tenberechnung in der Auskunft der Beklagten vom 14. April 2000, wo-nach ihr unter Anwendung des § 44a VBLS a.F. für den zweiten Be-schäftigungszeitraum eine anteilige Versicherungsrente in Höhe von182,85 DM = 93,49 5 #89+:9)Mit ihrer Klage hat sie deshalb für den Zeitraum vom 1. März 2001bis zum 30. Juni 2002 eine monatliche Versicherungsrente von185,34 DM (94,76 2;7@?;AB1 62,11 DM (31,76 C(%9D)FEGs-weise hat sie in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß dieBeklagte ihr ab dem 1. März 2001 eine Versorgungsrente mindestens in - 6 -der vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgtdie in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dieBeklagte der Klägerin nur eine Versicherungsrente, nicht aber eine Ver-sorgungsrente zu gewähren hat.1. Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte hat nach § 37Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit(§ 38 VBLS a.F.) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 VBLSa.F.) eintritt und der in diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist. Wenn derVersicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichertoder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. bVBLS a.F. nur eine Versicherungsrente für Versicherte zu. Bei der Kläge-rin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem Beginn der Altersrente für Frau-en der Versicherungsfall im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. eVBLS a.F. ein. In diesem Zeitpunkt war sie beitragsfrei versichert, nach-dem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Ar-beitsverhältnisses am 4. April 1996 beendet worden war, ohne daß einAnspruch auf Versorgungsrente bestand (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1Buchst. a VBLS a.F.). - 7 -Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsrente ist nicht entfal-len durch die neue Satzung der Beklagten, die mit Wirkung ab dem1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar2003) und das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrenten-system abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und2 VBLS n.F. werden die laufenden Versicherungsrenten, die - wie die derKlägerin - spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, zu die-sem Zeitpunkt festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungs-rente nach der alten Satzung der Beklagten hat die Klägerin hinzuneh-men.a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die alsAllgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-cherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungs-verträge, die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ih-rer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versi-cherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, derArbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfGVersR 2000, 835, 836). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestim-mungen der Beklagten nach den §§ 9-11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nichtdurch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind.b) Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente ge-hört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhalts-kontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Sol- - 8 -che legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohnesie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichenVertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden.Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern,ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren(BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). Der kontrollfreie Kern der Lei-stungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus§ 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F.,wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Ge-samtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142,103, 110). Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherteenthält § 37 Abs. 1 Buchst. b i.V. mit den §§ 44, 44a VBLS a.F. als- nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versi-cherungsrente, die sich im wesentlichen anhand der zusatzversorgungs-pflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungs-beträge bestimmt.II. Gegen die Berechnung ihrer Versicherungsrente wendet sichdie Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.1. Auch für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum4. April 1996 hat die Beklagte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 BetrAVGdie Versicherungsrente der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 VBLSa.F. berechnet. - 9 -a) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a VBLS a.F., wonachVersicherungsrentenberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften höhe-re und dynamische Versicherungsrenten erzielen konnten. Diese Vor-schrift hatte die Beklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktionauf das Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 mit Wirkungab diesem Zeitpunkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des BetrAVG fürdie Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzli-chen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezo-gen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVGa.F. geregelte - Berechnungsweise übernommen (Langenbrinck in Ber-ger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitneh-mer des öffentlichen Dienstes Band I 65. Egl. Juni 2002 B 106.6 § 44aVBLS a.F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten undArbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 182n Vorbem.zu § 44 und § 44a VBLS a.F.). Nachdem die alte Fassung des § 18BetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtsvom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendungmehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002,608 unter II 3).b) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die Be-klagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1. Januar2001 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG geschlossen (§ 6 Abs. 2AGBG, jetzt: § 306 Abs. 2 BGB). Wie die Rentenberechnung der Be-klagten vom 15. Oktober 2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenan-spruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a VBLS a.F. ermit-telten monatlichen Rente von 185,34 DM (94,76 '-!H#8?;Dr! - 10 -auf insgesamt 267,38 DM (136,71 I$JD)KLM-1>M%HNBOQPR:S%e-rin für den streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. bis zur Vollendung des62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG errechnete Zusatzrente zu. Insoweit geltennämlich seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1BetrAVG die Vorschriften der Versorgungsregelung u.a. über das Ruhender Versorgungsrente entsprechend. Wegen dieser entsprechender An-wendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4Buchst. c VBLS a.F. ruhte der Zusatzrentenanspruch der Klägerin, so-weit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendungihres 62. Lebensjahres.c) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18BetrAVG a.F., der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über dievom BVerfG zum 31. Dezember 2000 gesetzte Frist hinaus nicht mög-lich. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus§ 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach sind für die Berechnung der Voll-Leistung u.a. die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfakto-ren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 18 BetrAVGu.a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin -vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einemöffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nachdem 31. Dezember 2000 eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber- wie ihm vom Bundesverfassungsgericht gestattet worden war (BVerfGE98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVGalter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastun-gen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden - 11 -(BR-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich abernur auf die für die Berechnung der Höhe der Zusatzrente maßgebendenFaktoren, nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefaßten § 18BetrAVG (vgl. Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht3. Aufl. § 30d BetrAVG Rdn. 2).d) Die - vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - An-wendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkendeBenachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrau-ensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwir-kung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen ge-knüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraus-sehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinneeiner unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einengegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet wor-den (vgl. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Die Neufassung des § 18 BetrAVG istam 1. Januar 2001 in Kraft getreten (Art. 2 BetrAVGÄndG). Sie hattedamit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1. März 2001schon Gültigkeit und konnte den Zusatzrentenanspruch nicht nachträg-lich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung derNeufassung des § 18 BetrAVG langfristig zu einer deutlichen Erhöhungder Versicherungsrente der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mitder gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich seinberechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen derNeuregelung im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.Durch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wirddie Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 - 12 -GG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eineGruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressatenanders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter-schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die un-gleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110;BVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.). Eine von der Revision gerügteBenachteiligung der Versicherungsrentenberechtigten im Verhältnis zuden Versorgungsrentenberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssenauch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihresAnspruchs auf Versorgungsrente hinnehmen, wenn sie Altersrente fürFrauen beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare ge-setzliche Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG nichtzu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.Die Ruhensvorschriften, die insoweit nicht isoliert von der übrigenNeuregelung des § 18 BetrAVG (und damit der langfristigen Erhöhungder Versicherungsrente der Klägerin) betrachtet werden können, verlet-zen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechts-position. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls ge-hören zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder ei-ner Rentenanwartschaft weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -artnoch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns. Nur die aufBeitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchs-konstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier inMaunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. 40 Juni 2002 Art. 14 GGRdn. 141). Diese werden durch die Ruhensvorschriften nicht berührt. - 13 -2. Der aufgrund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente ange-wandte § 44 Abs. 1 VBLS a.F. ist entgegen der Auffassung der Revisionnicht unwirksam.a) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen Berechnungsfakto-ren das Leistungsversprechen der Beklagten inhaltlich aus und unterliegtinsoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren§ 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen,weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und derBeklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus derSatzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).b) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligtdie Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unan-gemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1BGB).aa) Die Revision beanstandet, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F.bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an dasgezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von derBerechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unter-schiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrenteerfüllt den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitneh-mern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor-gung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzli-chen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Ent-wicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern. - 14 -Hingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter.Ihre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt viel-mehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpftsich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteteneinen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträgezu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994,1133 unter 2 c m.w.N.).Dadurch werden die Versicherten mit Blick auf die Entwicklung desFinanzierungssystems der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt.Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS tratneben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahrendas Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagenerbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Lei-stungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträgezur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sieeingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung. Da die Beklagte ihre Lei-stungen zunächst weiterhin unter Beitragsbeteiligung der Versichertenbzw. der Arbeitgeber in Höhe von 2,5% des zusatzversorgungspflichtigenEntgelts mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht beiKiefer in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, aaO A 44.5 § 8 VersTVErl. 2), wurde die Versicherungsrente eingeführt. Damit wollte die Be-klagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtver-sicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Lei-stungen gewähren, die aus den Beiträgen versicherungsmathematischgerechtfertigt sind (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1; Gil-bert/Hesse, aaO B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F., B 182sAnm. 1 zu § 44 VBLS a.F.). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 VBLS - 15 -a.F. ursprünglich vor, daß eine Versicherungsrente für beitragsfrei Versi-cherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zuberechnen sei. Nachdem die Beklagte aufgrund der14. Satzungsänderung vom 3. März 1977 mit Wirkung ab dem 1. Januar1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlagever-fahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge dieAnwartschaften und auch die nach dem 31. Dezember 1978 entstande-nen Ansprüche auf Versicherungsrenten materiell nicht beeinträchtigen(Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1).bb) Der - hier für die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem1. Januar 1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1Buchst. a VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen.Er ist so festgelegt worden, daß als monatliche Versicherungsrente0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, vondenen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn derVersicherungsrente Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Un-geachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum Beginn der Versi-cherungsrente entrichtet worden sein, weil dann eine Versorgungsrentezu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Ent-gelte, für die nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Ende der letztenPflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck, aaOB 106 f. § 44 VBLS a.F. Erl. 1). Somit wird eine Versicherungsrente inder Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Rechtzustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 v.H. des zu-satzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre und1,25 v.H. der Summe der Pflichtbeiträge als Versicherungsrente geleistetwürde. Daraus ergibt sich die Formel: [2,50 x 1,25]: 100 = 0,03125. Daß - 16 -die Beklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun dieUmlagen zu Ermittlung der Versicherungsrente heranzieht, kann nicht alsBenachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die Berech-nungsgrundlage der Versicherungsrente der Höhe nach gleich ) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht imRahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 -VersR 1993, 1505 unter 1 c). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung derVersicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht ge-geben, weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Lei-stungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzungder Eigentumsgarantie scheitert daran, daß der von ihr geschützte Kerndes Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfaßt (PapieraaO).c) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versor-gungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benach-teiligt, weil § 44 VBLS a.F. eine Dynamisierung der Versicherungsrentenicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.Die Rüge betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 30. Juni 2002,denn seit dem 1. Juli 2002 wird die Versicherungsrente der Klägerinnach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. jährlich um 1% erhöht.aa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht ge-boten, die Versicherungsrente dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1VBLS a.F. unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente. - 17 -Während erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichenRentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklunganzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 40-43b VBLS a.F.), war die Versicherungsrente als statische, auf derGrundlage der eingezahlten Beiträge zu errechnende Leistung konzipiertworden (§ 44 VBLS a.F.). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht amVersorgungsgedanken. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathema-tisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte,dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen ver-sicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewäh-ren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133unter 2 c m.w.N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch imInteresse der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in jedemFall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beimAusscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch aufRente oder Beitragserstattung verbleiben (BGH aaO).bb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannah-mebeschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835, 838) ausgeführt, dieBezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüberBetriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16BetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessengarantiere. Diese Benachteiligung werde dann gravierend und mithin zueinem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Versicherungsrenteinfolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede Bedeutung für deneinzelnen Versicherten verliere. Eine so weitgehende Entwertung stati-scher Versicherungsrenten hat das Bundesverfassungsgericht für denZeitpunkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat - 18 -deshalb die frühere Regelung der VBLS noch bis zum 31. Dezember2000 für wirksam erachtet und die Beklagte lediglich beauftragt, späte-stens im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der Versicherungsrenteunter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Be-triebsrentenrecht zu überprü) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die Beklagte mitihrer zum 1. Januar 2001 neu gefaßten Satzung in ausreichendem Maßegefolgt. Seit dem 1. Januar 2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1%erhöht. Für die Zeit zwischen dem (in der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Rege-lung (31. Dezember 2000) bis zum ersten Einsetzen der Dynamisierung(1. Juli 2002) kann eine nachhaltige Entwertung der Versicherungsrente,die den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausge-schlossen werden. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsge- - 19 -richts (aaO) ist deshalb keine Verpflichtung der Beklagten ausgespro-chen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.Terno Dr. Schlichting SeiffertDr. Kessal-Wulf Felsch
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