BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 56/07 Verk374ndet am: 27. November 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hb Der Gesch344digte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbe-schaffungswert um nicht mehr als 30% 374bersteigt, Reparaturkosten 374ber dem Wie-derbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei voll-st344ndiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - z.V.b.). BGH, Urteil vom 27. November 2007 - VI ZR 56/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31. Oktober 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-kehrsunfall am 30. M344rz 2005 vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. 1 Die Reparaturkosten f374r den Schaden am PKW des Kl344gers betragen nach dem im Auftrag des Kl344gers erstatteten Sachverst344ndigengutachten bei vollst344ndiger und fachgerechter Reparatur 8.292,92 200 ohne Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sch344tzte der Sachverst344ndige auf 8.200 200 und den Restwert auf 4.880 200. Der Kl344ger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie. Die Durchf374hrung der Reparatur lie337 er sich durch den Sachver-st344ndigen best344tigen. Anfang Juni 2005 verkaufte der Kl344ger das Fahrzeug an 2 - 3 - das Ehepaar K., das sich bereits Mitte April nach einer Probefahrt zu dem An-kauf entschlossen hatte. Die Beklagte zahlte vorprozessual zur Abgeltung der kl344gerischen Anspr374che aus dem Unfall 5.000 200. Der Kl344ger verlangt auf der Grundlage des Sachverst344ndigengutachtens Ersatz weiterer Reparaturkosten. 3 Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageanspruch bis auf den Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in H366he von 249 200 nebst Zinsen und der geltend gemachten Auslagenpauschale in H366he von 6 200 nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Gesch344digte nicht Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbe-schaffungswert abz374glich Restwert) 374bersteigenden Reparaturkosten verlangen k366nne, weil er das Fahrzeug bereits nach etwas mehr als zwei Monaten nach dem Unfall verkauft habe. Das f374r eine Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert 374bersteigen, erforderliche fortbestehende Integri-t344tsinteresse sei deshalb nicht nachgewiesen. Auch wenn im Streitfall der Wie-derbeschaffungswert nach dem Gutachten des Kfz-Sachverst344ndigen nur ge-ringf374gig unter den (Netto) Reparaturkosten liege, k366nne ein Gesch344digter Er-satz der fiktiven Reparaturkosten nur dann beanspruchen, wenn er das Fahr-zeug - ggf. auch in Eigenreparatur - vollst344ndig und fachgerecht repariere und sein fortbestehendes Integrit344tsinteresse dadurch beweise, dass er das Fahr-zeug nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall verkaufe. Im vorliegen- 4 - 4 - den Fall k366nne offen bleiben, ob eine fachgerechte Reparatur durchgef374hrt worden sei, denn jedenfalls fehle die zweite Voraussetzung in Form des Nach-weises des Integrit344tsinteresses. Auch wenn der Kl344ger anfangs beabsichtigt habe, das Fahrzeug nach dem Unfall noch f374r l344ngere Zeit selbst zu nutzen, habe er doch mit dem Verkauf den Restwert realisiert, so dass dieser nicht mehr lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten darstelle. Das habe zur Folge, dass sich der Kl344ger den Restwert anrechnen lassen m374sse. Zur Kl344-rung der Rechtsfrage, ob die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 (- VI ZR 192/05 - BGHZ 168, 43 ff.) f374r den Nachweis des Integri-t344tsinteresses bei Reparaturkosten, die niedriger sind als der Wiederbeschaf-fungswert, zugrunde gelegte Sechs-Monats-Frist auch f374r die Fallgruppe "Repa-raturaufwand h366her als Wiederbeschaffungswert" zu gelten habe, werde die Revision zugelassen. II. Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur grunds344tzlichen Geltung der Sechs-Monatsfrist auch in F344llen der vorliegenden Art erweist sich als zutreffend. 5 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Gesch344digte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwan-des bis zu 30% 374ber dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173 und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246). Mit den schadens-rechtlichen Grunds344tzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Verbots der Be-reicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grunds344tzlich verein-bar, dass dem Gesch344digten, der sich zu einer Reparatur entschlie337t und diese 6 - 5 - auch nachweislich durchf374hrt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% 374bersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigent374mer eines Kraftfahrzeugs wei337, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und wel-che M344ngel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegen374ber sind dem K344ufer eines Gebrauchtwagens diese Umst344nde, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepr344ge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelm344337ig ein h366herer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO). 2. Dass der Gesch344digte Schadensersatz erh344lt, der den Wiederbeschaf-fungswert 374bersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereiche-rungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein f374r den Zuschlag von bis zu 30% ausschlag-gebendes Integrit344tsinteresse bringt der Gesch344digte im Regelfall dadurch hin-reichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur f374r einen l344ngeren Zeitraum nutzt. F374r die F344lle, in denen der Fahrzeugschaden den Wie-derbeschaffungswert nicht 374bersteigt und der Gesch344digte sein Fahrzeug zu-n344chst weiter nutzt, sp344ter aber ver344u337ert, hat der erkennende Senat entschie-den, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Re-paraturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Gesch344digte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Gesch344digte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integrit344tsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist f374r Fallgestaltungen der vorliegenden Art grunds344tzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierf374r gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzuneh- 7 - 6 - men sein, wenn nicht besondere Umst344nde eine andere Beurteilung rechtferti-gen. 8 3. Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06 - (VersR 2007, 372 ff.). In jenem Fall kam es auf das Integrit344tsinteresse nicht an, weil der Gesch344digte den Schaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht 374ber-stiegen hat, tats344chlich hat reparieren lassen. Ihm waren die Kosten f374r die Wiederherstellung des Fahrzeugs in jedem Fall entstanden und sie waren vom Wert des Fahrzeugs auch gedeckt. Weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot gebieten unter diesen Umst344nden den Abzug des Restwerts. 334bersteigen hingegen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann dem Sch344diger der Ersatz eigentlich unwirt-schaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehe-bung im Vordergrund stehende Integrit344tsinteresse des Gesch344digten zugemu-tet werden. Das Integrit344tsinteresse ist f374r den Anspruch auf Reparaturkosten-ersatz ebenso ma337gebend wie bei der Abrechnung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht 374bersteigen, auf der Grundlage einer Scha-denssch344tzung. 4. Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kl344ger das Fahrzeug fachgerecht und vollst344ndig repariert hat. Doch hat der Gesch344digte das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, n344mlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft, nachdem es durch die K344ufer bereits Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist. Mithin ist ein Integrit344tsinteresse des Gesch344digten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen w374rde, nicht nachgewiesen. Der Gesch344digte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen f374r die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. 9 - 7 - Die von der Revision dagegen vorgebrachten Bedenken unter dem Ge-sichtspunkt des Grundsatzes der Totalreparation vermag der erkennende Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil auch die Ersatzbeschaffung eine Form der Naturalrestitution darstellt. Hat der Gesch344digte Reparaturkosten aufgewendet, die 374ber dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, hat er es selbst in der Hand, ob er daf374r Ersatz bekommt oder, weil er eine g374nstige Verkaufsm366glichkeit wahrnehmen will, sich mit den Kosten f374r eine Ersatzbeschaffung begn374gen muss. Inwieweit bei einem unfreiwilligen Verlust des Fahrzeugs eine andere Beurteilung gerechtfertigt w344re, ist nicht Gegenstand des Streitfalls. Jedoch k366nnte es sich hierbei um besondere Umst344nde handeln, unter denen eine Ab-weichung von den oben dargestellten Grunds344tzen in Frage k344me. 10 Da der Anspruch des Kl344gers nach der Berechnung der Kosten einer Er-satzbeschaffung f374r ein gleichwertiges Fahrzeug von der Beklagten bereits ausgeglichen worden ist, stehen ihm weitere Anspr374che ersichtlich nicht zu. Auf den Einwand der Beklagten, dass sie unter Umst344nden leistungsfrei w344re, weil der Sch344diger den Schadensfall absichtlich herbeigef374hrt haben k366nnte, kommt es nicht an, da ein R374ckforderungsanspruch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden ist. 11 - 8 - III. 12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 31.08.2006 - 9 O 338/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.01.2007 - 10 U 149/06 -
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