BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 56/07 vom 17. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Dr. Franke am 17. Oktober 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2007 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 104.500 200 Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1 - 3 - 2 Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft den Antrag des Kl344gers auf Ladung des Sachverst344ndigen zur Erl344uterung seines Gut-achtens nach 247 411 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit 247 296 Abs. 1 ZPO als versp344-tet zur374ckgewiesen. Eine Zur374ckweisung aus diesem Grunde setzt eine wirksame richterliche Fristsetzung voraus, an der es hier fehlt. 3 II. Nach Eingang des Gutachtens zur Behauptung des Kl344gers, das Unfallereignis vom Februar 2002 sei 374berwiegende Ursache f374r den im Juli 2002 operierten Bandscheibenvorfall gewesen, ist den Parteien zu-n344chst durch Verf374gung des Berichterstatters vom 25. Januar 2006 Ge-legenheit zur Stellungnahme bis zum 1. M344rz 2006 gegeben worden. Diese Frist ist auf entsprechende Antr344ge des Kl344gers mehrmals auch durch Verf374gungen des Vorsitzenden schlie337lich bis zum 6. Juni 2006 verl344ngert worden. In den Verl344ngerungsantr344gen hatte der Kl344ger weite-ren Kl344rungsbedarf geltend gemacht und dabei insbesondere auf einen seiner Ansicht nach vom Gutachter nicht 374berzeugend gekl344rten Befund aufgrund einer Computertomografie aus dem Jahre 2000 hingewiesen, zuletzt unter genauer Formulierung einer an den Sachverst344ndigen ge-richteten und von ihm zu beantwortenden Frage zum Ursachenzusam-menhang. Der Termin zur Fortsetzung der m374ndlichen Verhandlung ist nach Verlegungen zuvor anberaumter Termine (13. September und 22. November 2006) am 29. November 2006 ohne den Sachverst344ndigen durchgef374hrt worden, nachdem sich der Kl344ger mit Schriftsatz vom 21. November 2006 unter anderem mit Blick auf seine noch nicht beant-wortete Frage nach einer Ladung des Sachverst344ndigen zum Termin er- 4 - 4 - kundigt und diese zur Erl344uterung des Gutachtens vorsorglich beantragt hatte. 1. Es kann dahinstehen, ob die nicht in m374ndlicher Verhandlung bestimmte Stellungnahmefrist (247 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO) schon deshalb keine Ausschlusswirkung f374r versp344tetes Vorbringen nach 247 296 Abs. 1 ZPO herbeif374hren konnte, weil sie nicht durch den Senat beschlossen, sondern allein durch den Berichterstatter bzw. den Vorsitzenden verf374gt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120 unter II 2 b; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZR 241/04 - NJW-RR 2006, 428 unter II 1 a; Musielak/Huber, ZPO 5. Aufl. 247 411 Rdn. 7). 5 Offen bleiben kann auch, ob der Kl344ger - wie die Nichtzulassungs-beschwerde meint - in seinem Verl344ngerungsantrag vom 28. April 2006 "jedenfalls konkludent die Ladung des Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Verhandlung beantragt" hat. 6 2. Einen Ausschluss des ausdr374cklich erst lange nach Fristablauf, eine Woche vor dem Termin, gestellten Antrages auf Anh366rung des Sachverst344ndigen konnte diese Fristsetzung jedenfalls deswegen nicht bewirken, weil es an dem daf374r erforderlichen Hinweis an die Parteien 374ber die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist fehlte. Pr344klusions-vorschriften haben vor allem wegen ihrer das Grundrecht auf rechtliches Geh366r einschr344nkenden Wirkung und der damit zwangsl344ufig verbunde-nen nachteiligen Folgen f374r das Bem374hen um eine materiell richtige Ent-scheidung strengen Ausnahmecharakter. Deswegen kann dem Ablauf ei-ner gerichtlichen Frist zum Vorbringen von Einwendungen gegen ein Gutachten und die Begutachtung betreffende Antr344ge gem344337 247 411 7 - 5 - Abs. 4 Satz 1 ZPO nur dann Ausschlusswirkung zukommen, wenn bei der Partei keine Fehlvorstellungen 374ber diese Wirkung aufkommen k366n-nen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 aaO und Beschluss vom 25. Oktober 2005 aaO, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Verf374gung ist lediglich eine Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Gutachten in bestimmter Frist zu entnehmen, sie enth344lt aber keinen Hinweis auf die Gefahr des Ausschlusses von Vorbringen, das erst nach Ablauf dieser Frist eingeht. Mit einer solchen Folge konnte und brauchte der Kl344ger daher nicht zu rechnen. Bei einem entsprechenden deutlichen Hinweis h344tte er zudem nicht die Vorstellung entwickeln k366nnen - wie dies nach dem Schriftsatz vom 21. November 2006 der Fall gewesen zu sein scheint -, in den gegebenen Begr374ndun-gen zu den begehrten Fristverl344ngerungen nicht deutlich genug gemacht zu haben, dass zumindest eine Erl344uterung des Gutachtens durch den Sachverst344ndigen unverzichtbar ist und deswegen von ihm auch verlangt wird. 8 3. Das Berufungsgericht hat, indem es davon abgesehen hat, den Sachverst344ndigen anzuh366ren, den prozessualen Anspruch des Kl344gers auf m374ndliche Befragung des Sachverst344ndigen (247247 397, 402 ZPO) und damit zugleich den Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt (vgl. BVerfG NJW 1995, 2980; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 aaO unter II 1 b und 2 b m.w.N.). 9 Dass das Berufungsgericht selbst keinen weiteren Aufkl344rungsbe-darf durch den Sachverst344ndigen gesehen hat, ist ohne Belang. Das Be-fragungsrecht der Partei besteht unabh344ngig von 247 411 Abs. 3 ZPO (st. Rsp., vgl. nur BGH, Beschl374sse vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 - 10 - 6 - NJW-RR 2007, 1294 Tz. 3 und vom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 - NJW-RR 2006, 1503 unter I 2 a). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung hat es der Kl344ger auch nicht an seinen Mitwirkungspflichten gem344337 247 411 Abs. 4 ZPO mangels konkreter Hinweise fehlen lassen, in welcher Richtung er weitergehende Aufkl344rung durch den Sachverst344ndigen w374nscht. Der Kl344ger hat mit der von ihm mehrfach vorgetragenen, auf der Grundlage der Befunderhebung im Krankenhaus B. im Jahre 2000 f374r ihn gerade nicht gegebenen einschl344gigen Vorerkrankung die gegenteilige Feststellung des Sachverst344ndigen in Frage gestellt. Damit hat er - schlie337lich sogar unter konkreter Formulierung einer entsprechenden Frage - den gew374nschten Aufkl344rungsbedarf ausreichend klar umrissen. Anhaltspunkte f374r Beschr344nkungen seines Antragsrechts - wie etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschlep-pung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926 unter II 1) - sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beru-fungsgericht nicht angenommen. 11 - 7 - 12 4. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach einer Anh366rung des gerichtlichen Sach-verst344ndigen zu einem anderen Beweisergebnis gelangt w344re. Sie betrifft den zentralen Punkt der Beweisfrage nach einer 374berwiegenden Verur-sachung des Bandscheibenvorfalls durch das Unfallereignis, was - auf der Grundlage des vom Kl344ger angemeldeten Kl344rungsbedarfs - gerade noch nicht hinreichend sicher verneint werden kann. Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2/25 O 276/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.01.2007 - 7 U 58/05 -
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