BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 56/07 Verk374ndet am: 22. Februar 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 311 Abs. 2 Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Ausschreibenden entwickelten Grunds344tze k366nnen auf ein f374r den Verkauf des Grundst374cks von einem Tr344ger der 366ffentlichen Verwaltung gew344hltes "Bieterverfahren" nicht ohne weiteres 374bertragen werden, BGH, Urt. v. 22. Februar 2008 - V ZR 56/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. Januar 2007 aufgeho-ben. Die Berufung gegen das Urteil der 35. Zivilkammer des Landge-richts M374nchen I vom 3. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein-schlie337lich der Kosten der Streithilfe. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Bezirk war Eigent374mer eines Grundst374cks in M. . Das Grundst374ck war mit Geb344uden bebaut, die zum Betrieb einer Klinik gedient hat-ten. Die Klinik war verlagert worden; Grundst374ck und Geb344ude ben366tigte der Beklagte nicht mehr. Deshalb entschloss er sich zum Verkauf des Grundst374cks mit dem Ziel der Neubebauung. Der Wert des Grundst374cks war in einem Sach- 1 - 3 - verst344ndigengutachten mit 8.900.000 200 ermittelt worden. Dieser Betrag sollte aus dem Verkauf des Grundst374cks mindestens erzielt werden. 2 Im Fr374hjahr 2003 beauftragte der Beklagte die P. AG (P. ) mit dem Nachweis eines K344ufers. P. erstellte ein Expos351. In diesem wurde das Grundst374ck f374r 8.900.000 200 angeboten. Es sollte etwa Juni 2003 374bergeben werden, die Bebaubarkeit war entsprechend einem Vor-bescheid der Lokalbaukommission mit 57% der Geschossfl344che als Wohnzwe-cken dienend angegeben. P. versandte das Expos351 an 34 Interes-senten und trug diesen ihre Dienste als Maklerin an. Acht der Angeschriebenen bekundeten Interesse an einem Erwerb, darunter die Kl344gerin und die B. KG (B. ). Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 informierte P. die Kl344gerin davon, dass die Ber344umung des Grundst374cks erst am 1. Oktober 2003 m366glich sein werde, und davon, dass das Grundst374ck nach einer m374ndlichen Auskunft der Lokalbaukommission auch vollst344ndig zu Wohnzwecken genutzt werden k366nne. Zugleich bat P. im Hinblick "auf die anwachsende Zahl der positiven Reaktionen" bis zum 28. Mai 12.00 Uhr um ein schriftliches Kaufpreis-angebot. Sp344tere Gebote k366nnten nicht mehr ber374cksichtigt werden. Hierauf teilte die Kl344gerin mit, "den Wert des baureifen Grundst374cks ohne Beeintr344chti-gung f374r Wohnen bei 9 Mio 200205 zu sehen". 3 Am 25. Juni 2003 stimmte der Bezirksausschuss des Beklagten ei- nem Verkauf des Grundst374cks "an die meistbietende Firma 374ber dem geforder-ten Mindestkaufpreis von 8.900.000 200 " zu. Gebote unter diesem Preis sollten nicht ber374cksichtigt werden. Der Beschluss wurde den Interessenten bekannt gegeben. Weil die abgegebenen Gebote teilweise unter Vorbehalten standen, forderte P. mit Schreiben vom 10. Juli 2003 den verbliebenen "klei- 4 - 4 - nen Kreis von Mitbewerbern" um das Grundst374ck auf, bis sp344testens 18. Juli 2003 12.00 Uhr die bekundete Erwerbsbereitschaft ohne Vorbehalt zu erkl344ren. B. erkl344rte sich fristgerecht zum Kauf des Grundst374cks f374r 8.900.000 200 bereit. Die Kl344gerin erkl344rte, "aufgrund einer Feinkalkulation 205 zu einem Kauf-preis von 8.221.083 200 zu kommen" und bat, "trotz unseres jetzt niedrigeren Ge-botes in jedem Falle mit uns zu sprechen". Der Beklagte schied das Angebot der Kl344gerin als zu niedrig aus. Hier-von unterrichtete P. die Kl344gerin. W344hrend der anschlie337enden Ver-handlungen des Beklagten mit B. , die auf ihrer Seite die Firma I. in das Vorhaben einbezogen hatte, wurde offenbar, dass das Grundst374ck altlastenbehaftet war, die Belastung vor der Neubebauung beseitigt werden musste und sich die Neubebauung daher verz366gern w374rde. Obwohl der Beklag-te die Altlastenbeseitigung 374bernahm, gelang es B. in den Vertrags-verhandlungen, den Kaufpreis f374r das Grundst374ck zu dr374cken. Mit Notarvertrag vom 27. November 2003 verkaufte der Beklagte es I. /B. f374r 8.050.000 200; die 334bergabe sollte am 1. April 2004 erfolgen. 5 Die Kl344gerin meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr das Grund-st374ck zu verkaufen, nachdem er von seiner urspr374nglichen Kaufpreisforderung abger374ckt sei. Mit der Klage verlangt sie Ersatz entgangenen Gewinns von 4.620.649,50 200 zuz374glich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben und den Rechts-streit zur Feststellung der H366he des Anspruchs an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. 7 Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei der Kl344gerin nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zum Scha-densersatz verpflichtet. Das zur Auswahl eines K344ufers f374r das Grundst374ck ver-anstaltete Verfahren sei als privatrechtliches "Bieterverfahren" zu qualifizieren, das den Beklagten zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und R374cksichtnahme verpflichtet habe. Entgegen dem Expos351 habe die Lokalbau-kommission eine vollst344ndige Wohnbebauung des Grundst374cks f374r zul344ssig erachtet und dies noch vor Ende des "Bieterverfahrens" f366rmlich entschieden. Dies sei der Kl344gerin ebenso wenig bekannt gegeben worden wie die Bereit-schaft des Beklagten, von dem urspr374nglichen Kaufpreisverlangen Abstand zu nehmen. Der Beklagte habe das Bieterverfahren vorwerfbar nicht wieder aufge-griffen, nachdem die Belastung des Grundst374cks erkannt worden war, und die Kl344gerin unter Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgebots trotz wesentlich ge344nderter Verkaufsbedingungen nicht mehr an dem "Bieter-verfahren" beteiligt. Bei ordnungsm344337iger Durchf374hrung des Bieterverfahrens h344tte das Grundst374ck der Kl344gerin verkauft werden m374ssen. Diese k366nne daher verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Verkauf an sie erfolgt. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Anspr374che der Kl344gerin aus 247247 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen des Verkaufs des Grundst374cks an I. /B. bestehen nicht. 8 Der Verkauf von Grundst374cken, die f374r 366ffentliche Belange nicht mehr ben366tigt werden, muss nach 247247 97 ff. GWB und den Vorschriften des bayeri- 9 - 6 - schen Landesrechts nicht ausgeschrieben werden. Wird von einem Tr344ger der 366ffentlichen Verwaltung oder einem von diesem mit der Suche nach einem K344u-fer beauftragten Unternehmen hierzu trotzdem ein "Bieterverfahren" veranstal-tet, entsteht zwischen dem Tr344ger der 366ffentlichen Verwaltung und den Teil-nehmern dieses Verfahrens zwar ein vorvertragliches Vertrauensverh344ltnis, das au337erhalb des Anwendungsbereichs der allgemeinen Vergabevorschriften und Verdingungsordnungen den Tr344ger der 366ffentlichen Verwaltung zu Gleichbe-handlung der Teilnehmer, Transparenz und R374cksichtnahme verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juni 2001, X ZR 150/99, NJW 2001, 3698). Derartige Pflichten wurden durch den Verkauf des Grundst374cks an I. /B. von P. oder von dem Beklagten aber nicht verletzt. 1. Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Aus-schreibenden entwickelten Grunds344tze k366nnen auf das f374r den Verkauf des Grundst374cks gew344hlte "Bieterverfahren" nicht ohne weiteres 374bertragen wer-den, wie es das Berufungsgericht getan hat. Die Vergabeverfahren der 366ffentli-chen Verwaltung sind dadurch gekennzeichnet, dass - au337erhalb der Vergabe freiberuflicher Leistungen - der Vertragspartner grunds344tzlich im Wege der Aus-schreibung ermittelt wird. Hierzu schreibt der Tr344ger der 366ffentlichen Verwaltung die von ihm ben366tigte Leistung aus. Wer in der Lage und bereit ist, die Leistung zu erbringen, beziffert als Teilnehmer an dem Ausschreibungsverfahren seine Forderung hierf374r (vgl. 247247 1 bis 26 VOB/A, 247247 1 bis 26 VOL/A). Das wirtschaft-lichste Gebot erh344lt den Zuschlag, 247 97 Abs. 5 GWB. Damit kommt der Vertrag 374ber die in der Ausschreibung beschriebene Leistung zu dem gebotenen Preis zustande, 247 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A, 247 28 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A (Lausen in ju-risPK-VergR 247 28 VOB/A Rdn. 4; Weyand, Vergaberecht, 247 114 GWB Rdn. 2282 ff.). Das scheidet bei einem zum den Verkauf eines Grundst374cks veranstalteten "Bieterverfahren" schon deshalb aus, weil es an einem annah- 10 - 7 - mef344higen Angebot des Verk344ufers fehlt und den Geboten der Teilnehmer an dem Verfahren keine bindende Wirkung zukommt, 247 311b Abs. 1 Satz 1 BGB. 11 a) Vornehmlicher Zweck eines zum Verkauf eines Grundst374cks eingelei-teten "Bieterverfahrens" ist die Feststellung der Ernsthaftigkeit eines bekunde-ten Erwerbsinteresses und die Begrenzung der Zahl der Verhandlungspartner des Verk344ufers. Kommen allein gewerbliche Interessenten f374r den Erwerb eines von einem Tr344ger der 366ffentlichen Verwaltung angebotenen Grundst374cks in Be-tracht, ist davon auszugehen, dass dies den Teilnehmern an einem solchen Verfahren bekannt ist. Schlie337t sich das Verfahren an das Expos351 eines Mak-lers an, besteht f374r eine vollst344ndige Beschreibung des zum Verkauf annoncier-ten Grundst374cks weder Anlass, noch wird eine solche Beschreibung erwartet. Die Mitteilung vom 14. Mai 2003 setzte die Bieter in ausreichender Form davon in Kenntnis, dass das Grundst374ck vollst344ndig zu Wohnzwecken genutzt werden konnte. Auf dieser Grundlage konnten die Interessenten ihre Angebote kalkulie-ren. Dazu bedurfte es nicht der 334bersendung der f366rmlichen Entscheidung der Lokalbaukommission. Die urspr374ngliche Angabe im Expos351, nach der nur zu 57% Wohnbebauung zul344ssig war, hatte auch keine h366here Qualit344t. Im einen wie im anderen Fall konnten und mussten die Interessenten auf die Richtigkeit der Angabe vertrauen. Das bedeutete f374r sie kein unzumutbares Risiko. An ein auf sich als unrichtig erweisenden Angaben kalkuliertes Angebot w344re schon im Hinblick auf 247 311b Abs. 1 BGB niemand gebunden gewesen. Im 334brigen war niemand, der der Mitteilung misstraute, an einer Nachfrage gehindert. Die Un-vollst344ndigkeit der Angaben in dem Expos351 bzw. der Mitteilung von P. an die Teilnehmer vom 14. Mai 2003 war daher nicht geeignet, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des bei einer Ausschreibung zu wahrenden Transparenzgebots einen Ersatzanspruch der Kl344gerin zu begr374nden. - 8 - b) Der Anspruch der Teilnehmer an dem "Bieterverfahren" auf Gleichbe-handlung ist schon deshalb nicht verletzt, weil unstreitig keinem der Teilnehmer an diesem Verfahren der f366rmliche Beschluss der Lokalbaukommission bekannt gegeben wurde. Alle Bieter wurden in gleicher Weise unterrichtet. 12 13 c) 334ber die Kontaminierung des Grundst374cks und seine Bereitschaft, deshalb von dem urspr374nglichen Preisverlangen Abstand zu nehmen, konnte der Beklagte die Kl344gerin innerhalb des "Bieterverfahrens" nicht aufkl344ren, weil diese Umst344nde erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt wurden bzw. ein-traten. d) Auch eine entsprechende Anwendung des Grundsatzes des Vergabe-rechts, dass es einem Tr344ger der 366ffentlichen Verwaltung verwehrt ist, einen Vertrag zu nachteiligeren Bedingungen als in der Annonce eines Vergabever-fahrens verlautbart zu schlie337en, sofern das Angebot auch nur eines Bieters die Bedingungen der Annonce erf374llt (Weyand, aaO, 247 101 GWB Rdn. 1386), f374hrt nicht zu einem Anspruch der Kl344gerin. 14 Der Verkauf des Grundst374cks sollte zu den Bedingungen erfolgen, die in dem Expos351 angegeben bzw. von P. sp344ter bekannt gegeben wor-den waren. Zu diesen Bedingungen konnte das Grundst374ck indessen nicht mehr verkauft werden, nachdem sich nach der Beendigung des "Bieterverfah-rens" herausgestellt hatte, dass das Grundst374ck altlastenbehaftet und der f374r den Beginn einer Neubebauung angegebene Zeitpunkt deshalb nicht eingehal-ten werden konnte. Es musste gekl344rt werden, ob der Beklagte oder der K344ufer die notwendige Altlastenbeseitigung vornehmen, wer den hierf374r notwendigen Aufwand von etwa 1.000.000 200 tragen, um welchen Zeitraum sich die Neube-bauung des Grundst374cks verz366gern und welche Auswirkungen dies auf das Preisverlangen des Beklagten und die Erwerbsbereitschaft des K344ufers haben 15 - 9 - w374rde. Diese Fragen hatten sich in dem "Bieterverfahren", an dem die Kl344gerin teilgenommen hatte und aus dem B. als Sieger hervorgegangen war, nicht gestellt. Dieses Verfahren war mit der Auswahl von B. als Ver-handlungspartner des Beklagten beendet. 16 2. Der Beklagte war auch nicht gehalten, ein neuerliches "Bieterverfah-ren" zum Verkauf des Grundst374cks zu er366ffnen oder das beendete Verfahren "wieder aufzugreifen", nachdem sich die Kontamination des Grundst374cks her-ausgestellt hatte. Dem Beklagten hatte es frei gestanden, zu bestimmen, auf welchem Wege er einen K344ufer f374r das Grundst374ck suchen w374rde. Dass der von ihm beauftragte Makler hierzu ein "Bieterverfahren" veranstaltet hatte, be-gr374ndete keine Verpflichtung, im Hinblick auf die nunmehr f374r den Verkauf des Grundst374cks geltenden Umst344nde erneut in ein Verfahren dieser Art einzutreten oder das beendete Verfahren wieder aufzunehmen. Nachdem offenbar gewor-den war, dass das Grundst374ck zu den in dem "Bieterverfahren" genannten Be-dingungen nicht verkauft werden konnte, durfte der Beklagte den Partner f374r die Verhandlungen um den Verkauf des Grundst374cks zu den nunmehr gegebenen Bedingungen frei bestimmen. Hierzu durfte er insbesondere die mit der in dem "Bieterverfahren" erfolgreichen B. aufgenommenen Verhandlungen fortsetzen. Ein Anspruch der Kl344gerin, die noch nicht einmal ein den Bedingun-gen dieses Verfahrens entsprechendes Gebot abgegeben hatte, in die Ver-handlungen einbezogen zu werden, bestand nicht. Erst recht kann er nicht aus der Bitte der Kl344gerin "in jedem Falle mit 205 (ihr) zu sprechen", hergeleitet wer-den. - 10 - III. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs.1, 100 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.03.2006 - 35 O 17556/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.01.2007 - 7 U 2759/06 -
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