BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 56/08 Verk374ndet am: 15. Juli 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Cb; EnWG 2005 247 36 Abs. 1, 247 41; GasGVV 247 5 Abs. 2, 247 20 a) 247 5 Abs. 2 GasGVV erkennt dem Gasgrundversorger ebenso wie die Vorl344uferre-gelung des 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preis344nderungsrecht zu. b) Eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preis344nderungsrecht nach 247 5 Abs. 2 GasGVV unver344ndert in einen formularm344337igen Erdgassondervertrag 374-bernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des Preis344nderungsrechts f374r den Grundversorger abweicht, stellt keine unangemes-sene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. c) Die Klausel in einem Erdgassondervertrag " 205 [Der Gasversorger] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend 247 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen aus374ben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis 344ndert, k366nnen Sie den Vertrag entsprechend 247 20 GasGVV k374ndigen". h344lt einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. BGH, Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 13. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2008 aufge-hoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 5. Juli 2007 abge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgel-des bis zu 50.000 200, ersatzweise Ordnungshaft gegen einen der Gesch344ftsf374hrer bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Gasversorgungsvertr344-gen zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit einer Person ge-schlossen wird, die in Aus374bung ihrer gewerblichen oder selb-st344ndigen beruflichen T344tigkeit handelt (Unternehmer): "k. darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend 247 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen aus374ben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis 344n-dert, k366nnen Sie den Vertrag entsprechend 247 20 GasGVV k374ndi-gen". Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 189 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2006 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte versorgt Kun-den in den nieders344chsischen Gemeinden S. , W. und T. mit Erdgas. 2 Die Beklagte bietet Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung den Vertrag "k. Erdgas Basis" sowie als Alternative dazu den Sondervertrag "k. Erdgas plus" an. Der Sondervertrag kommt dadurch zustande, dass die Kunden einen von der Beklagten vorformulierten Auftrag "k. Erdgas plus" zur Lieferung von Erdgas unterzeichnen und die Beklagte den Auftrag annimmt. In dem Auftragsformular hei337t es unter anderem: "4. Preise und Bedingungen 205 Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes vorsieht, gilt die beigef374g-te Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Grundversor-gung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. 2006 Teil I, S. 2396), entsprechend. ... Soweit der Gesetzgeber die GasGVV bzw. sonstige einschl344gige rechtliche Rahmenbedingungen 344ndert (z. B. durch Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes oder Erlass weiterer Rechtsverordnun-gen), kann k. [= Bekl.] diesen Vertrag entsprechend anpassen. 205 k. darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend 247 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leis-tungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen aus374ben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis 344ndert, k366nnen Sie den Vertrag entsprechend 247 20 GasGVV k374ndigen. - 4 - 5. Vertragsbeginn/K374ndigung/Lieferantenwechsel 1. Der Erdgaslieferungsvertrag kommt durch die schriftliche Annah-me dieses Auftrags durch k. zustande und l344uft auf unbestimmte Zeit. 205 2. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern erstmals zum Ende des ersten vollen Kalendermonats nach Beginn der Belieferung (Erstlaufzeit) und danach jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gek374ndigt werden. 205" Zuvor verwendete die Beklagte in dem Sondervertrag eine Preisanpas-sungsklausel, die weitgehend den gleichen Wortlaut hatte wie die oben unter Nr. 4 wiedergegebene, an Stelle von "247 5 Abs. 2 GasGVV" und "247 20 GasGVV" hie337 es jedoch "247 4 Abs. 2 AVBGasV" und "247 32 Abs. 2 AVBGasV". 3 Mit seiner Klage hat der Kl344ger von der Beklagten Unterlassung der Verwendung dieser (344lteren) Preisanpassungsklausel sowie Zahlung von 189 200 Aufwendungsersatz f374r eine vorprozessuale Abmahnung nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten Be-rufung hat der Kl344ger zun344chst seine erstinstanzlichen Klageantr344ge weiterver-folgt. Nachdem zwischen den Parteien unstreitig war, dass die Beklagte die mit dem Unterlassungsantrag beanstandete Preisanpassungsklausel nicht mehr verwendet, hat der Kl344ger mit Zustimmung der Beklagten seinen Klageantrag hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens ge344ndert und beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der aktuellen (oben unter Nr. 4 wiedergege-benen) Preisanpassungsklausel zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-on verfolgt der Kl344ger seine zuletzt gestellten Klageantr344ge weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht (OLG Celle, RdE 2008, 141 = OLGR 2008, 273) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel versto337e nicht gegen 247 307 BGB. Die vom Bundesgerichtshof an den Inhalt einer Kosten-elementeklausel gestellten Anforderungen k366nnten auf die streitgegenst344ndli-che Klausel nicht 374bertragen werden. Die von der Beklagten verwendete Klau-sel sehe eine Preisanpassung nicht auf der Grundlage der Entwicklung von konkret genannten Kostenelementen vor; vielmehr solle eine Preisanpassung entsprechend der Regelung des 247 5 Abs. 2 GasGVV erfolgen. Diese Vorschrift, die - ebenso wie die Vorg344ngerregelung in 247 4 Abs. 2 AVBGasV - ein unmittel-bares Leistungsbestimmungsrecht des Gasversorgers beinhalte, stelle eine "gesetzliche Regelung" im Sinne von 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die Regelung des 247 5 Abs. 2 GasGVV habe eine "Leitbildfunktion" im weiteren Sinne, die grunds344tzlich auch auf Sondervertragskunden ausstrahle und im Ergebnis dazu f374hre, dass die streitgegenst344ndliche Klausel als mit 247 307 BGB im Einklang stehend anzusehen sei. Bei der Inhaltskontrolle der Versorgungsbedingungen f374r Sonderkunden komme den Regelungen der Rechtsverordnungen f374r Tarifkunden eine Indizwirkung und Leitbildfunktion zu. Dies gelte jedoch nur insoweit, als sich die AVB-Klausel f374r den Sonderabneh-mer nicht nachteiliger auswirke als die entsprechende AVB-Regelung f374r den Tarifkunden. Das sei bei der streitgegenst344ndlichen Klausel nicht der Fall. Ent-gegen der Auffassung des Kl344gers seien Tarif- und Sondervertragskunden im 8 - 6 - Bereich von Preisanpassungen seitens des Versorgers in gleicher Weise betrof-fen. Dass Tarifkunden weniger Wert auf eine effiziente Kostengestaltung legten als Sondervertragskunden, wie der Kl344ger behaupte, sei nicht ersichtlich. W374r-de man eine Ausstrahlungswirkung von 247 5 Abs. 2 GasGVV auf die gegen374ber Sondervertragskunden verwendete Klausel verneinen, h344tte dies zur Folge, dass Sondervertragskunden infolge des ersatzlosen Wegfalls der Preisanpas-sungsm366glichkeit gegen374ber Tarifkunden besser gestellt werden w374rden. Eine derartige Besserbehandlung w344re ungerechtfertigt, da ein Erfordernis, Sonder-vertragskunden im Vergleich zu Tarifkunden weitergehend zu sch374tzen, nicht zu erkennen sei. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. Der Kl344ger kann gem344337 247 1 UKlaG von der Beklag-ten verlangen, die Verwendung der beanstandeten Preisanpassungsklausel zu unterlassen. Denn die Klausel ist, anders als das Berufungsgericht meint, ge-m344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Sonderkunden der Be-klagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benach-teiligt. 9 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die be-anstandete Preisanpassungsklausel eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinne von 247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, die der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB unterliegt. 10 a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist sie nicht Be-standteil eines Grundversorgungsvertrages im Sinne von 247 36 Abs. 1 EnWG 11 - 7 - 2005, 247 1 Abs. 1 GasGVV, sondern Inhalt eines Vertrages 374ber die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie au337erhalb der Grundversorgung im Sinne von 247 41 EnWG 2005 (Normsonderkundenvertrages). Es handelt sich deshalb nicht um eine Bestimmung, die bereits nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 GasGVV Be-standteil des Versorgungsvertrages und aus diesem Grund der Inhaltskontrolle entzogen ist. Der Senat hat unter Geltung von 247 6 des Gesetzes zur F366rderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnWiG) vom 13. Dezember 1935 f374r die Abgrenzung zwischen Tarifkundenvertr344gen und Sonderkundenvertr344-gen, an deren Stelle durch 247 36 ff. EnWG 2005 die Unterscheidung zwischen Grundversorgungsvertr344gen und Vertr344gen au337erhalb der Grundversorgung getreten ist, ausgesprochen, dass unter einem Tarif dasjenige Preisgef374ge zu verstehen ist, zu dem sich ein Versorgungsunternehmen 366ffentlich erbietet, im Rahmen seiner aus 247 6 EnWiG folgenden Verpflichtung jedermann an sein Ver-sorgungsnetz anzuschlie337en und zu versorgen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984 - VIII ZR 295/83, WM 1985, 431, unter I 2). Dabei hat er der Ver366ffentli-chung der Vertragsmuster indizielle Bedeutung f374r den Willen des Versor-gungsunternehmens beigemessen, die darin enthaltenen Bedingungen der All-gemeinheit und nicht nur einzelnen Abnehmern anzubieten; er hat jedoch offen gelassen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen ver366ffentlichte Ver-tragsmuster letztlich als Tarife behandelt werden m374ssen (aaO). 12 aa) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass es f374r die Beurteilung, ob es sich bei 366ffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Ta-rif- bzw. Grundversorgungsvertr344ge mit allgemeinen Tarifpreisen (247 6 Abs. 1 EnWiG), Allgemeinen Tarifen (247 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Prei-sen im Sinne von 247 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf ankommt, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den 366ffentlich bekannt 13 - 8 - gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vor-schriften oder unabh344ngig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (vgl. Hempel, in: Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserver-sorgung, Stand: Dezember 2008, 247 1 AVBEltV Rdnr. 42 ff.; KG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 21 U 160/06, ZMR 2009, 280, unter II B 2 b (4) - Revision anh344ngig unter VIII ZR 312/08). Nach der Bundestarifordnung Gas (aufgehoben mit Wirkung vom 29. April 1998 durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) waren die Versor-ger zwar verpflichtet und nach der Bundestarifordnung Elektrizit344t (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Juli 2007 durch Art. 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970) jedenfalls berechtigt, zur Erf374llung ihrer Versorgungspflicht nach 247 6 EnWiG, an dessen Stelle zun344chst 247 10 EnWG 1998 und nunmehr 247 36 EnWG 2005 getre-ten sind, mehrere Allgemeine Tarife (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif, Pflichttarif und Wahltarife) anzubieten. Schon vor der Neuregelung des Ener-giewirtschaftsrechts im Jahr 1998 stand es ihnen jedoch frei, daneben Sonder-vertr344ge zu schlie337en, f374r deren inhaltliche Ausgestaltung - vorbehaltlich kartell-rechtlicher Beschr344nkungen - der Grundsatz der Vertragsfreiheit galt (Senatsur-teil vom 12. Dezember 1984, aaO, unter I 1). Von dieser M366glichkeit wurde nicht nur gegen374ber Industriekunden, sondern auch im Verh344ltnis zu Haus-haltskunden in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht. Der Gesetz-geber hat 1998 die Bundestarifordnung Gas mit der Begr374ndung aufgehoben, sie sei in der Praxis nahezu bedeutungslos geworden, nachdem sich bei der Heizgas- und Gasvollversorgung mehr und mehr Preisvereinbarungen im Rah-men von Sondervertr344gen durchgesetzt h344tten und der Anteil des Gases im Haushalts- und Kleinabnehmerbereich nur zu Koch- und Warmwasserberei- 14 - 9 - tungszwecken immer weiter zur374ckgegangen sei. Nicht nur, aber insbesondere im Interesse letzterer blieb gleichwohl die Verpflichtung von Energieversor-gungsunternehmen erhalten (247 10 Abs. 1 EnWG 1998), f374r Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchf374hren, zu 366ffentlich bekannt zu gebenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarife jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschlie337en und zu versorgen (BT-Drs. 13/7274, S. 17). Entsprechend unterscheiden die 334bergangsregelungen in 247 115 Abs. 2 und 3 EnWG 2005 zwischen Vertr344gen 374ber die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht und Vertr344gen 374ber die Be-lieferung von Haushaltskunden mit Energie au337erhalb der bis zum Inkrafttreten des EnWG 2005 bestehenden allgemeinen Versorgungspflicht. An dem Nebeneinander von Tarifvertr344gen (jetzt Grundversorgungsver-tr344gen) und Sondervertr344gen hat sich durch die Einf374hrung der 247247 36 ff. EnWG 2005 und die Aufhebung der Bundestarifordnungen Gas und Elektrizit344t nichts ge344ndert (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2008, 247 11 Rdnr. 6, 57 ff.). Nach 247 36 EnWG 2005 ist nur der Grundversorger im Sinne von Absatz 2 der Vorschrift verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise f374r die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck 366f-fentlich bekannt zu geben und im Internet zu ver366ffentlichen und zu diesen Be-dingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Daneben sieht 247 41 EnWG ausdr374cklich Vertr344ge mit Haushaltskunden au337erhalb der Grund-versorgung vor, die sowohl von dem Grundversorger als auch von anderen Ver-sorgungsunternehmen angeboten werden k366nnen. 15 bb) Welche Art von Vertrag vorliegt, muss demnach durch Auslegung ermittelt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Ange-botsformulars f374r den Vertrag "k. Erdgas plus" eindeutig, dass es sich dabei 16 - 10 - nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Grundversorgungsvertrages nach 247 36 Abs. 1 EnWG 2005, sondern um ein (an Haushaltskunden gerichtetes) Angebot zum Abschluss eines Sondervertrages handelt. Nach Nr. 4 des Vertra-ges soll die Gasgrundversorgungsverordnung nur subsidi344r (soweit der Vertrag nichts Abweichendes regelt) und entsprechend gelten. Der Vertrag enth344lt zu-dem ein Anpassungsrecht f374r die Beklagte f374r den Fall, dass der Gesetzgeber die Gasgrundversorgungsverordnung 344ndert. Dieser Regelungen bed374rfte es nicht, wenn die Beklagte das Angebot "k. Erdgas plus" im Rahmen ihrer Grundversorgungspflicht machen w374rde, da in diesem Fall die Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung von Gesetzes wegen (247 1 Abs. 1 Satz 2 GasGVV) Bestandteil der Versorgungsvertr344ge w344ren. b) Bei (Sonder-)Vertr344gen der Gasversorgung findet zwar gem344337 247 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach 247247 308 und 309 BGB nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Ver-ordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) abweichen, an deren Stelle die Gasgrundversorgungsverord-nung getreten ist. Die beanstandete Preisanpassungsklausel unterliegt aber als Preisnebenabrede (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 1 m.w.N.) in jedem Fall der Inhaltskon-trolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB (BGHZ 138, 118, 123 zu den Vorg344ngerre-gelungen in 247 23 Abs. 2 Nr. 2 und 247 9 AGBG). 17 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht wei-ter zu Recht angenommen, dass 247 5 Abs. 2 GasGVV, auf den die streitgegen-st344ndliche Preisanpassungsklausel Bezug nimmt und der bestimmt, dass 304nde-rungen der Allgemeinen Preise und der erg344nzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach 366ffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, dem 18 - 11 - Grundversorger ebenso wie die Vorl344uferregelung des 247 4 AVBGasV ein ge-setzliches Preis344nderungsrecht zuerkennt. 19 In 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV war bestimmt, dass das Gasversorgungs-unternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verf374gung stellt und dass 304nderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach 366ffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Mit der Einf374gung des Wortes "jeweiligen" sollte nach der Begr374ndung des Verordnungsgebers (BR-Drs. 77/79, S. 34) ausdr374cklich klargestellt werden, dass das Versorgungsun-ternehmen die M366glichkeit hat, die allgemeinen Tarife durch 366ffentliche Be-kanntgabe gleitend, das hei337t ohne K374ndigung, zu 344ndern. In der Begr374ndung zu 247 4 AVBGasV hei337t es (aaO, S. 38): "Nach Absatz 1 sind die GVU verpflichtet, die Kunden zu den 202jeweiligen222 allgemeinen Tarifen und Bedingungen, wozu auch diejenigen Regelun-gen geh366ren, die sie in Ausf374llung der vorliegenden Verordnung vorse-hen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, da337 sich z.B. Ta-rif344nderungen ohne entsprechende K374ndigungen der laufenden Vertr344-ge nach 366ffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen k366nnen. Dies tr344gt dem Umstand Rechnung, dass es sich um Massenschuldverh344lt-nisse mit langfristiger Vertragsbindung handelt. Die GVU m374ssen die M366glichkeit haben, Kostensteigerungen w344hrend der Vertragslaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzugeben. Entsprechende Vertrags-k374ndigungen, verbunden mit dem Neuabschluss von Vertr344gen, w374rden hier vor allem zu praktischen Schwierigkeiten f374hren 205" Daraus hat der Senat hergeleitet, dass 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gew344hrt (BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 178, 362, Tz. 26). Die Vorschriften sind durch 247 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt wor-den, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas 344ndern sollte (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 25 f., 43). Nach 247 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verf374gung zu stellen. Entsprechend geht 20 - 12 - 247 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise f374r Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen k366nnen, die der Kunde nach 247 315 BGB auf ihre Billigkeit hin 374berpr374fen lassen kann. 21 3. Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das gesetzliche Preis344nderungsrecht nach 247 5 Abs. 2 GasGVV unver344ndert in einen Normson-dervertrag 374bernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzli-chen Regelung des Preis344nderungsrechts f374r den Grundversorger abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB darstellt. a) Mit der Regelung des 247 310 Abs. 2 Satz 1 BGB (247 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten. Da-hinter steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines st344rkeren Schutzes bed374rfen als Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat ein Bed374rfnis f374r eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Ver-sorgungsunternehmen gegen374ber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrau-chern als Sonderabnehmern insbesondere vor dem Hintergrund gesehen, dass infolge der Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Vertr344ge abschlie337en, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen f374r die Versorgung mit Elektrizit344t, Gas usw. unterliegen, und deshalb zu "Sonderabnehmern" werden (BT-Drs. 14/6040, S. 160). Den Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung kommt deshalb ebenso wie denjenigen ihrer Vorg344ngerregelung, der Verord-nung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden, und der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung von Ta- 22 - 13 - rifkunden mit elektrischer Energie f374r Sonderkundenvertr344ge "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu, auch wenn sie daf374r unmittelbar nicht gelten (BGHZ 138, 118, 126 f.). 23 b) Ein und dieselbe Regelung kann sich allerdings f374r Sonderabnehmer ungleich nachteiliger auswirken als f374r Tarifkunden. 247 310 Abs. 2 BGB verhin-dert daher die 334berpr374fung einer Allgemeinen Gesch344ftsbedingung in einem Sonderabnehmervertrag auf eine unangemessene Benachteiligung des Ver-tragspartners anhand der Generalklausel des 247 307 Abs. 1 BGB nicht. Diese erm366glicht es, Unterschiede zwischen Tarif- und Sonderkunden zu ber374cksich-tigen (BGHZ 138, 118, 123). Den Bestimmungen der Gasgrundversorgungs-verordnung ist deshalb Leitbildfunktion f374r Sonderkundenvertr344ge nicht pau-schal beizumessen; vielmehr ist sie f374r jede einzelne in Rede stehende Be-stimmung zu pr374fen (BGHZ 176, 244, Tz. 25). Sie ist jedoch f374r das Preis344nde-rungsrecht nach 247 5 Abs. 2 GasGVV zu bejahen. aa) Das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r den Vor-behalt einer einseitigen Leistungsbestimmung durch Allgemeine Gesch344ftsbe-dingungen erforderliche berechtigte Interesse des Verwenders (vgl. BGHZ 164, 11, 26 f. m.w.N.) ist bei Vertr344gen mit Normsonderkunden ebenso wie im Be-reich der Grundversorgung zu bejahen. Den Gasversorgungsunternehmen soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Verordnung 374ber Allgemeine Be-dingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden und der Gasgrundversor-gungsverordnung die M366glichkeit gegeben werden, Kostensteigerungen w344h-rend der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben, ohne die Vertr344ge k374n-digen zu m374ssen (vgl. oben unter 2). Insofern ist eine sachliche Gleichbehand-lung der Haushaltssonderkunden mit den Grundversorgungskunden geboten. Die Haushaltssonderkunden der Beklagten werden auf der Grundlage des Ver-trags "k. Erdgas plus" ebenso wie die Grundversorgungskunden aufgrund 24 - 14 - eines standardisierten Vertrages zu einheitlichen Preisen mit Gas beliefert. Der Vertrag l344uft zudem wie ein Grundversorgungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Es kann deshalb im vorliegenden Fall offenbleiben, ob dem Versorger auch dann ein berechtigtes Interesse an einer Preis344nderung zuzugestehen ist, wenn der Sondervertrag nur eine begrenzte Laufzeit hat. 25 bb) 247 5 Abs. 2 GasGVV verk366rpert ebenso wie 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, NJW 2009, 578, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 179, 186 vorgesehen, Tz. 20) eine Wertentscheidung, die der Verordnungsgeber hinsichtlich der Kunden im Sinne der Gasgrundversorgungsverordnung, also der Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nach 247 36 Abs. 1 EnWG 2005 und der im Rahmen der Ersatzversorgung nach 247 38 Abs. 1 EnWG 2005 versorgten Letztverbraucher (247 1 Abs. 1 und 2 GasGVV), getroffen hat, und enth344lt somit einen gewichtigen Hinweis auf das, was auch im Vertragsverh344ltnis mit Haushaltskunden au337er-halb der Grundversorgung (247 41 Abs. 1 EnWG 2005) als angemessen zu be-trachten ist. Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass den Versorger im Rahmen der Grundversorgung - anders als bei einem Sonderver-trag - ein Kontrahierungszwang (247 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) trifft und er nach 247 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV zu einer K374ndigung des Vertrages nur be-rechtigt ist, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach 247 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2005 nicht besteht. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber bei der ange-strebten Gleichbehandlung von Grundversorgungs- und Sonderkunden offen-sichtlich keine Bedeutung beigemessen. 247 5 Abs. 2 GasGVV ist zudem an die Stelle von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV getreten, der ein Preisanpassungsrecht ebenfalls unabh344ngig davon vorsah, dass nach 247 32 Abs. 1 AVBGasV auch der Versorger zur K374ndigung eines Tarifkundenvertrages berechtigt war. - 15 - c) Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass eine 247 5 Abs. 2 GasGVV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel nicht den Anforderungen gen374gt, die die h366chstrichterliche Rechtsprechung in anderen F344llen an die tat-bestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, Tz. 25; BGHZ 164, 11, 26 f.; Urteil vom 13. De-zember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; Urteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 2). 247 5 Abs. 2 GasGVV regelt nur, dass 304n-derungen der Allgemeinen Preise (im Sinne von 247 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) jeweils zum Monatsbeginn und erst nach 366ffentlicher Bekanntgabe wirk-sam werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten 304nderung erfolgen muss, und dass das Versorgungsunternehmen verpflichtet ist, zu der beabsichtigten 304nderung zeitgleich mit der 366ffentlichen Bekanntgabe eine brief-liche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die 304nderungen auf seiner Internetseite zu ver366ffentlichen. Die Vorschrift l344sst nicht erkennen, dass das Versorgungsunternehmen bei der Preisanpassung das 304quivalenzverh344ltnis wahren muss und sie nicht dazu nutzen darf, 374ber die Abw344lzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zun344chst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben, um nicht nur eine Gewinnschm344lerung zu vermeiden, sondern ei-nen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 178, 362, Tz. 25). Sie l344sst den Kunden weiter im Unklaren dar374ber, dass aufgrund der Bindung der Allgemei-nen Preise (des Allgemeinen Tarifs) an billiges Ermessen mit dem Recht des Versorgungsunternehmens zur Abw344lzung von Kostensteigerungen auf seine Kunden die Pflicht einhergeht, Kostensenkungen ebenso zu ber374cksichtigen wie Kostenerh366hungen und diese nach denselben Ma337st344ben an die Kunden weiterzugeben (BGHZ 176, 244, Tz. 26). 26 Dies steht der unver344nderten 334bernahme von 247 5 Abs. 2 GasGVV in ei-nen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen 27 - 16 - Benachteilung des Sonderkunden (247 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen. Wie oben ausgef374hrt, soll es den Versorgungsunternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers freistehen, ihre Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, und soll der Schutz der Sonderabnehmer nicht weitergehen als derjenige der Tarifabnehmer. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der Regelung der Gasgrundversorgungsverordnung selbst den Ma337stab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sin-ne von 247 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Mit einer un-ver344nderten 334bernahme von 247 5 GasGVV in das Sonderkundenverh344ltnis wird das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht, Sonderkunden nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als Tarifkunden (Grundversorgungskun-den). Es ist nicht ersichtlich, dass daf374r im Bereich von Sondervertr344gen h366here Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpas-sungsregelung gestellt werden m374ssten, als sie im Bereich der Grundversor-gung durch 247 5 GasGVV unmittelbar erf374llt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Grundversorgungskunden eine 334berpr374fung von Preis344nde-rungen nach 247 315 BGB offen. Stimmt die zu beurteilende Preisanpassungs-klausel mit 247 5 GasGVV inhaltlich 374berein, das hei337t, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt danach eine unangemessene Benachtei-ligung des Sonderabnehmers nicht vor (ebenso Ulmer in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 310 BGB Rdnr. 97, 101, 106, f374r 247 4 AVBEltV; Graf von Westphalen, ZIP 2008, 669, 673; Rosin/M344tzig, RdE 2008, 225, 227 ff.). Ob eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch eine in-haltsgleiche 334bernahme des Preis344nderungsrechts nach 247 5 GasGVV in einen Sonderkundenvertrag auch dann zu verneinen w344re, wenn dem Kunden nicht zugleich ein K374ndigungsrecht entsprechend 247 20 GasGVV einger344umt w374rde, sondern er ungeachtet einer Preis344nderung langfristig gebunden bliebe, bedarf - 17 - in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, weil das von der Beklagten verwendete Sondervertragsformular ein solches K374ndigungsrecht ausdr374cklich vorsieht (siehe dazu unten unter 5 b). 28 4. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungs-gerichts, dass die Preisanpassungsregelung der Beklagten im Vertrag "k. Erdgas plus" inhaltlich 247 5 Abs. 2 GasGVV in vollem Umfang entspreche. Sie sieht ihrem Wortlaut nach vor, dass die Beklagte "den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend 247 5 Absatz 2 GasGVV anpassen darf" und dass es sich dabei um eine einseitige Leistungsbestimmung handelt, die die Beklagte nach billigem Ermessen aus374ben wird. Damit enth344lt die Klausel - jedenfalls in der im vorliegenden Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Ausle-gung (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 139, 190, 199; 176, 244, Tz. 18 f. jeweils m.w.N.) - anders als 247 5 Abs. 2 GasGVV in seinem unmittelbaren Anwen-dungsbereich nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskos-ten nach gleichen Ma337st344ben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen. Die Formulierung ("darf") l344sst eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichm344337igen Ma337st344ben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabh344ngig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf 247 5 Abs. 2 GasGVV und der anschlie337enden Formulierung: "Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen aus374ben werden." Daraus ergibt sich zwar, dass die Beklagte, wenn sie eine Preis344nderung vornimmt, an die Regelung des 247 5 Abs. 2 GasGVV und an den Ma337stab billigen Ermessens gebunden sein soll. Der Formulierung ist aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten verpflichtet ist, nach 29 - 18 - gleichm344337igen Ma337st344ben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweitiger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die M366glichkeit, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preis-344nderungsrecht Gebrauch macht, und durch die in der Preisanpassungsklausel nicht vorgegebene Wahl des Preisanpassungstermins erh366hten Gasbezugskos-ten umgehend, niedrigeren Gasbezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitli-cher Verz366gerung durch eine Preis344nderung Rechnung zu tragen. Mit diesem Inhalt weicht die Klausel von dem gesetzlichen Leitbild des 247 5 Abs. 2 GasGVV (247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV) zum Nachteil des Sonderkunden ab (BGHZ 176, 244, Tz. 20 f., 26). 5. Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch die Einr344umung eines Rechts zur L366sung vom Vertrag ausgegli-chen. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Unangemessenheit von Preis344nderungsklauseln durch die dem Kunden einger344umte M366glichkeit, sich vom Vertrag zu l366sen, ausgeglichen werden kann, bedarf keiner abschlie337en-den Entscheidung. Ein Recht des Kunden zur L366sung vom Vertrag vermag je-denfalls nicht stets zu einem angemessenen Interessenausgleich zu f374hren. Dies h344ngt von seiner konkreten Ausgestaltung ab. Dabei sind die Art des je-weiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschlie337enden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu ber374cksichtigen (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360, Tz. 13, jeweils m.w.N.). Das in der hier zu be-urteilenden - f374r sich genommen den Kunden unangemessen benachteiligen-den - Preisanpassungsklausel f374r den Fall einer Preis344nderung enthaltene K374ndigungsrecht "entsprechend 247 20 GasGVV" f374hrt nicht zu einem angemes-senen Interessenausgleich. 30 - 19 - a) Dabei kann offen bleiben, ob sich dies - wie die Revision meint - schon daraus ergibt, dass nicht sichergestellt ist, dass die Kunden sich vom Vertrag l366sen und einen Anbieterwechsel vornehmen k366nnen, bevor die Preis344nderung wirksam wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 30 m.w.N.). In der Preisanpassungsklausel der Beklagten fehlt ein ausdr374cklicher Hinweis auf 247 5 Abs. 3 GasGVV, der im Falle einer fristgem344337en K374ndigung verhindert, dass der Kunde bei einem Anbieterwechsel von der Preisanpassung betroffen wird. Ob 247 5 Abs. 3 GasGVV entsprechende Anwendung findet, weil die Gas-grundversorgungsverordnung insgesamt entsprechend gelten soll, soweit der Vertrag nichts Abweichendes vorsieht, ist jedenfalls unklar. Denn bei der aus-dr374cklichen Preisanpassungsregelung in Nr. 4 des Vertrags k366nnte es sich aus der Sicht des Kunden um eine vorrangige und insoweit abschlie337ende Rege-lung handeln (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008, aaO, Tz. 17). 31 Offen bleiben kann weiter, ob das K374ndigungsrecht nach 247 20 GasGVV deshalb keinen hinreichenden Ausgleich f374r die unangemessene Preis344nde-rungsbefugnis darstellt, weil das K374ndigungsrecht im Bereich der leitungsge-bundenen Versorgung mit Gas f374r den Kunden infolge monopolistischer Struk-turen keine ernstzunehmende Alternative bietet. Das Berufungsgericht hat kei-ne Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der Beklagten in ihrem Versor-gungsgebiet um den einzigen Anbieter von Gas handelt. Entsprechenden Sachvortrag in den Instanzen f374hrt der Kl344ger nicht an. 32 b) Das K374ndigungsrecht nach 247 20 GasGVV kann die Unangemessen-heit der Preisanpassungsklausel in Nr. 4 des Vertrags jedenfalls deshalb nicht aufwiegen, weil dem Grundversorgungskunden dieses K374ndigungsrecht selbst dann zusteht, wenn eine Preisanpassung in unmittelbarer Anwendung von 247 5 Abs. 2 GasGVV erfolgt. Daraus folgt, dass nach dem Leitbild der Gasgrundver-sorgungsverordnung schon eine f374r sich genommen angemessene Preisanpas- 33 - 20 - sungsregelung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem K374ndigungs-recht steht und daher die Angemessenheit einer 247 5 Abs. 2 GasGVV nachgebil-deten Preisanpassungsklausel das Bestehen eines K374ndigungsrechts entspre-chend 247 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV voraussetzt. Nach dieser Vorschrift kann der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gek374ndigt werden. Zwar enth344lt die Gasgrundversorgungsverordnung anders als 247 32 Abs. 2 AVBGasV kein spezielles K374ndigungsrecht f374r den Fall einer Preis344nde-rung. Das beruht aber ausschlie337lich darauf, dass eine Irref374hrung der Kunden hinsichtlich der M366glichkeiten zur Durchf374hrung eines Lieferantenwechsels in-nerhalb der zweiw366chigen K374ndigungsfrist des 247 32 Abs. 2 AVBGasV vermie-den werden sollte. Nach 247 37 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung 374ber den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV vom 25. Juli 2005, BGBl. I S. 2210, ge344ndert durch Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspan-nung und Niederdruck vom 1. November 2006, BGBl. I S. 2477) ist ein Lieferan-tenwechsel nicht innerhalb von zwei Wochen m366glich; vielmehr setzt dieser ei-ne Entscheidung f374r den neuen Lieferanten sp344testens einen Monat vor dem beabsichtigten Lieferungsbeginn voraus (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 40 f., 45). 34 Ein spezielles K374ndigungsrecht f374r den Fall einer Preis344nderung ist nach der Gasgrundversorgungsverordnung auch deshalb nicht erforderlich, weil nach 247 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV den Grundversorgungskunden im Hinblick auf die M366glichkeit eines Lieferantenwechsels von Anfang an - anders als unter Gel-tung der AVBGasV, nach der eine K374ndigung im ersten Vertragsjahr ausge-schlossen war (247 32 Abs. 1 Halbs. 2 AVBGasV) - ein K374ndigungsrecht mit einer einmonatigen Frist zusteht (vgl. BR-Drs. 306/06, aaO). Die M366glichkeit eines z374gigen Lieferantenwechsels ist zudem der Grund f374r die aus 247 5 Abs. 2 Satz 2 35 - 21 - GasGVV folgende Pflicht des Grundversorgers, mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten 304nderung zeitgleich mit der 366ffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die 304nderungen am Tag der 366ffentlichen Bekanntgabe auch auf seiner Internetseite zu ver366ffentlichen (vgl. BR-Drs. 306/06, S. 26, 43). 36 Im Gesamtzusammenhang gew344hrleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preis344nderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preis344nderung gem344337 247 315 BGB auf ihre Billigkeit hin 374berpr374fen lassen. Oder er kann sich sp344testens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preis344nderung vom Ver-trag l366sen und den Anbieter wechseln. Daraus folgt, dass den Haushaltsson-derkunden im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung gestalteten Preisanpassungsregelung ein 247 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes K374ndigungsrecht einger344umt wer-den muss, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Haushaltssonderkunden in jeder Hinsicht zu gew344hrleisten. Das ist Vor-aussetzung daf374r, dass eine derartige Preisanpassungsregelung in einem Haushaltssonderkundenvertrag einer Inhaltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 1 BGB standh344lt. Dann kann das K374ndigungsrecht aber nicht zugleich als Kompensati-on f374r eine unangemessene Benachteiligung der Haushaltssonderkunden die-nen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum Nachteil des Kunden von den Regelungen der Gasgrundversorgungsverord-nung abweicht. 6. Der Zahlungsanspruch folgt aus 247 5 UKlaG in Verbindung mit 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus 247 288 Abs. 1, 247 291 BGB. 37 - 22 - III. 38 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu ent-scheiden, da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Klage als begr374ndet erweist, ist die Beklagte unter Aufhebung des Berufungsurteils und Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils antragsgem344337 zu verurteilen. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 O 419/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2008 - 13 U 152/07 -
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