BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 56/08 Verk374ndet am: 19. Mai 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SGB VII 247247 108, 135, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Hat der Unfallversicherungstr344ger die Versicherung des Unfalls nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angenommen und ist die Entscheidung gegen374ber den Beteiligten unanfechtbar geworden, ist der Zivilrichter nach 247 108 SGB VII daran gebunden. Der Haftungsfall darf keinem weiteren Unternehmer nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zugeordnet werden. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt Ersatz ihres materiellen und immateriellen Scha-dens infolge eines Unfalls in einem Kindergarten, dessen Tr344ger die beklagte Kirchengemeinde ist. 1 Die Kl344gerin, eine gelernte Zahntechnikerin, begann im September 2003 wegen eines Asthmaleidens eine von der Berufsgenossenschaft der Feinme-chanik und Elektrotechnik (k374nftig: BGFE) finanzierte Umschulung zur Erziehe-rin. Im April 2004 absolvierte sie im Rahmen der Ausbildung ein Praktikum im Kindergarten der Beklagten. Als auf dem Spielplatz des Kindergartens eine 2 - 3 - 1993 errichtete Markisenkonstruktion zusammenbrach, deren tragende Holz-pfosten in Bodenn344he verfault waren, wurde die Kl344gerin durch herabfallende Teile verletzt. Dem Rechtsanwalt der Kl344gerin teilte die BGFE am 31. M344rz 2005 mit: "Sachstandsmitteilung/Zust344ndigkeit 205 nach aktuellem Stand sind wir nach 247 2 Abs. 1 Nr. 15 c SGB VII der zust344ndige Kostentr344ger, da die Verletzte 205 zum Unfallzeitpunkt ein Praktikum im Rahmen einer Umschulung gem344337 247 3 Berufskrankheitenverordnung 205 absolvierte". Der Klage auf Schmerzensgeld von mindestens 10.000 200, Schadenser-satz von 6.571,18 200 und Feststellung der Ersatzpflicht f374r k374nftige Sch344den hat das Landgericht im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Berufung und die Kl344gerin Anschlussberufung eingelegt. Die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht mit einem Teil- und Grundurteil zur374ckgewie-sen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte das Ziel der Klageabweisung weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2009, 171 ver366ffentlicht ist, hat die Berufung zur374ckgewiesen, soweit sie sich gegen die dem Grunde nach zugesprochenen Anspr374che der Kl344gerin und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r k374nftige materielle und immaterielle Sch344den, soweit die An-spr374che nicht auf Dritte 374bergegangen sind, gerichtet hat. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 4 Dem Grunde nach seien Anspr374che aus 247 836 BGB gegen die Beklagte gegeben. Die Markisenkonstruktion sei ein mit dem Grundst374ck verbundenes 5 - 4 - Werk. Es spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins f374r dessen Fehler-haftigkeit, da die tragenden Holzpfosten in Erdn344he verfault waren und teilweise mit den Fingern zerbr366selt werden konnten. Das Umkippen der Konstruktion beruhe nicht auf einem au337ergew366hnlichen Geschehensablauf. Das nach 247 836 BGB vermutete Verschulden habe die Beklagte nicht widerlegt. Sie habe insbe-sondere nicht substantiiert dargetan, welche Ma337nahmen sie zum Schutz des Holzes gegen Witterungseinfl374sse ergriffen habe. Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten als Unternehmerin gem344337 247 104 SGB VII scheide aus. Dabei sei der Umstand, dass die BGFE ihre Einstandspflicht unter Hinweis auf 247 2 Abs. 1 Nr. 15 c SGB VII anerkannt habe, ohne Bedeutung. Selbst wenn darin eine unanfechtbare Entscheidung im Sinne des 247 108 SGB VII zu sehen sei, erstrecke sich die Bindungswirkung nicht auf die Frage, ob ein weiterer Unternehmer hafte oder ein Haftungsprivileg in An-spruch nehmen k366nne. Es sei anerkannt, dass ein Schadensereignis mehreren Betrieben zugerechnet werden k366nne. Der streitgegenst344ndliche Unfall sei je-doch kein Arbeitsunfall im Betrieb der Beklagten, weil die Kl344gerin dort weder nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VII noch nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen sei. Sie sei nicht "f374r den Unfallbetrieb" der Beklagten, son-dern "f374r die Schule" t344tig gewesen, weil das Praktikum der 334berpr374fung ihrer Eignung f374r den von ihr eingeschlagenen Ausbildungsweg gedient habe. Die Praktikantenausbildung werde durch inhaltliche Vorgaben von der Schule ge-lenkt, deshalb sei die Kl344gerin nicht in die betriebliche Organisation des Unfall-betriebs der Beklagten eingegliedert gewesen. 6 II. Das Urteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 - 5 - A. 8 Soweit die Revision r374gt, das Berufungsurteil umfasse nicht die von der Kl344gerin mit der Anschlussberufung in zweiter Instanz geltend gemachten wei-teren Anspr374che, weshalb insoweit eine Entscheidung zum Grunde dieser An-spr374che nicht gegeben sei und widersprechende Entscheidungen k374nftig nicht auszuschlie337en seien, vermag sich der erkennende Senat dieser Sichtweise nicht anzuschlie337en. Nach dem Wortlaut der Entscheidungsgr374nde des Beru-fungsurteils hat das Berufungsgericht alle zum Entscheidungszeitpunkt rechts-h344ngigen Anspr374che dem Grunde nach f374r gerechtfertigt gehalten. Das Beru-fungsgericht hat mithin 374ber die Antr344ge der Berufung und der Anschlussberu-fung dem Grunde nach entschieden. Bei dem unter Einbeziehung der Urteils-gr374nde gebotenen Verst344ndnis umfasst somit die Urteilsformel sowohl die mit der Berufung angegriffenen als auch die mit der Anschlussberufung gestellten Anspr374che. B. Das Urteil begegnet aber im 334brigen durchgreifenden rechtlichen Be-denken. 9 I. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen nach 247247 836 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bejaht hat. Dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. OLG Celle, VersR 1985, 345 mit NA-Beschluss des Senats vom 13. November 1984 - VI ZR 20/84). 10 II. Jedoch hat das Berufungsgericht bei der Pr374fung, ob die Beklagte gem344337 247 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII von dieser Haftung befreit ist, den Umfang der Bindungswirkung des 247 108 Abs. 1 SGB VII verkannt. Zwar geht das Beru- 11 - 6 - fungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Zivilgerichte grunds344tz-lich von Amts wegen die Bindungswirkung des 247 108 SGB VII zu beachten ha-ben, weil diese ihrer eigenen Sachpr374fung - auch der des Revisionsgerichts - Grenzen setzt (Senat, BGHZ 158, 394, 397; Urteile vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 158/93 - VersR 1993, 1540, 1541; 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132; vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR 2008, 255, 256 und vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - VersR 2008, 820, 821). Jedoch hat es f344lschlicherweise angenommen, dass es auf die Bindung an die versiche-rungsrechtliche Zuordnung des Schadensfalls unter Hinweis auf 247 2 Abs. 1 Nr. 15 c SGB VII an die BGFE im zivilrechtlichen Haftungsprozess nicht an-komme, weil der Zivilrichter unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ei-nen Unfall als versicherten Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zurech-nen d374rfe. 1. Diese Sichtweise des Berufungsgerichts beruht auf der fr374heren, in-zwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Senats, wonach die Zivilgerichte durch 247 108 SGB VII nicht grunds344tzlich gehindert waren, einen Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zuzurechnen mit der Folge, dass auch diesem Unternehmer eine Haftungsprivilegierung zugute kommen konnte (grundlegend BGHZ 24, 247, 248 ff. und Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 21/71 - VersR 1972, 945, 946; daran ankn374pfend BGHZ 129, 195, 198 f. und Urteile vom 1. Juli 1975 - VI ZR 87/74 - VersR 1975, 1002; vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 151; vom 29. Januar 1980 - VI ZR 125/79 - VersR 1980, 578; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31, 32; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728; vom 3. April 1984 - VI ZR 288/82 - VersR 1984, 652 f.; vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996; vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162). Insofern vertritt der erkennende Senat im Hinblick auf die ge344nderte Rechtslage diese Rechtsauffassung nicht mehr (Se- 12 - 7 - natsurteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - VersR 2008, 820, 821 m.w.N.). Die Zivilgerichte sind nunmehr durch 247 108 SGB VII hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungstr344ger zust344ndig ist, an unanfechtbare Entschei-dungen der Sozialbeh366rden und Sozialgerichte gebunden. Das gilt unabh344ngig davon, ob sie diese Entscheidungen f374r richtig halten (Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - aaO m.w.N.). a) F374r die Frage, ob Unf344lle unter den sozialrechtlichen Versicherungs-schutz nach den 247247 2, 3, 6 SGB VII fallen, ist in der Regel ma337gebend, dass zwischen der Verrichtung und der versicherten T344tigkeit im Zeitpunkt des Un-falls ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77), w344h-rend ein rein 366rtlicher oder zeitlicher Zusammenhang nicht gen374gt (vgl. KassKomm Sozialversicherungsrecht/Ricke, Stand: 60. Lfg. 2009, 247 8 Rn. 10). Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten T344tigkeit und der den Unfall verursachenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln. Ma337gebliches Krite-rium hierf374r ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, NZS 2006, 100 f.; 154, 155 jeweils m.w.N.). Ergibt die wertende Betrachtung, dass die Ver-richtung mit mehreren versicherten T344tigkeiten in einem inneren Zusammen-hang steht und somit die Merkmale mehrerer Versicherungsschutztatbest344nde erf374llt sind (BSG, NZS 2007, 38 zu 247 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 a SGB VII; NJW 2009, 937 zu 247 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13 a SGB VII; KassKomm/Ricke, aaO, 247 2 Rn. 4, 247 8 Rn. 10, 247 133 Rn. 8, 247 135 Rn. 2; Brackmann/Kruschinsky, SGB VII, 12. Aufl., Stand: 172. Lfg. 2008, 247 2 Rn. 820; so schon zur RVO BSG, BSGE 5, 168, 175; 56, 279, 282), f374hrt dies allerdings nicht zu einem mehrfa-chen Versicherungsschutz und zur Zust344ndigkeit mehrerer Unfallversicherungs-tr344ger. Das verhindern seit der Regelung der Unfallversicherung im Sozialge-setzbuch VII die Konkurrenzregelungen f374r die "Versicherung nach mehreren Vorschriften" in 247 135 SGB VII. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll es 13 - 8 - auch dann, wenn der Arbeitsunfall von zwei verschiedenen Unfallversiche-rungstr344gern anzuerkennen und zu entsch344digen w344re, keine Doppelzust344ndig-keiten geben. Dem entspricht der zwingende Charakter der Zust344ndigkeitsre-geln im Sozialgesetzbuch VII, mit denen verwaltungspraktischen Bed374rfnissen sowohl auf Seiten der Unfallversicherungstr344ger als auch des Verletzten Rech-nung getragen wird, f374r den damit der Ansprechpartner f374r seinen Versiche-rungsfall feststeht (BSG, NZS 2007, 38, 39). 247 135 SGB VII hat mit seiner um-fassenden Regelung der Konkurrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Versi-cherungstatbest344nde in dieser Form kein Vorbild in der Reichsversicherungs-ordnung, sondern ist im Zuge der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Un-fallversicherung in das Sozialgesetzbuch VII neu geschaffen worden (vgl. BSG, NJW 2009, 937, 939). Zuvor hatte das Bundessozialgericht unter Geltung der Reichsversicherungsordnung die damals bestehende Regelungsl374cke ausge-f374llt, indem es, wenn mehrere Versicherungstatbest344nde in Frage kamen, die Zust344ndigkeit des Unfallversicherungstr344gers nach dem Schwerpunkt der T344-tigkeit unter Ber374cksichtigung der Handlungstendenz des Verletzten bestimmte (BSGE 5, 168, 174 f.; ankn374pfend an RVA, EuM Bd. 18, S. 101, 103 f.; Bd. 40, S. 185, 186). Aufgrund der Regelung in 247 135 SGB VII besteht hierf374r inzwi-schen kein Bedarf mehr (BSG, NJW 2009, 937, 939 entgegen LSG Rheinland-Pfalz, Breith. 2007, 408, 412; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversi-cherung, 5. Aufl., Stand: Februar 2009, 247 135 Rn. 4; Quabach in jurisPK-SGB VII, 247 135 Rn. 21; Hauck/Noftz-Graeff, SGB VII, Stand: 38. Lfg. 2009, 247 135 Rn. 3). Einzig in 247 135 Abs. 6 SGB VII wird auf das Schwerpunktkriterium noch abgestellt (vgl. BSG, NZS 2007, 38, 39). b) F374r die bisherige Rechtslage war folgendes kennzeichnend: 14 Das Reichsgericht hatte f374r die zivilrechtliche Haftung die Auffassung vertreten, dass eine bindende Bestimmung des Unternehmers im sozialrechtli- 15 - 9 - chen Verfahren, dem der gesch344digte Besch344ftigte versicherungsrechtlich zu-zuordnen sei, f374r die Zivilgerichte die Annahme ausschlie337e, dass noch ein an-derer Unternehmer sei und auch diesem eine Haftungsprivilegierung zugute komme (RGZ 111, 159, 160 f.; 171, 393, 397; anders noch RGZ 97, 202, 206). 16 Demgegen374ber hat der erkennende Senat zur Vermeidung von Privile-gierungsl374cken die Auffassung vertreten, dass der Zivilrichter durch die Zuord-nung des Unfalls zu einem Unternehmer im Sozialverfahren nicht gehindert sei, einen versicherten Arbeitsunfall f374r einen weiteren Unternehmer anzunehmen (grundlegend BGHZ 24, 247, 248 ff. und BGHZ 129, 195, 198 f. m.w.N.). Indes-sen hat er f374r die Frage der Versicherung des Nothelfers nach 247 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO die Bindungswirkung der unanfechtbaren sozialrechtlichen Ent-scheidung f374r den Zivilrichter stets bejaht (BGHZ 129, 195; v. Gerlach, DAR 1996, 205, 207 ff.; H. M374ller, VersR 1995, 1209 ff.). Dementsprechend hat der erkennende Senat im Urteil vom 24. Januar 2006 (BGHZ 166, 42) auch f374r eine nach der neuen Regelung in 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII versicherte Nothilfe die Bindungswirkung der unanfechtbaren sozialrechtlichen Entscheidung im zivilrechtlichen Haftungsprozess angenommen und die M366glichkeit der Zuord-nung des Versicherungsfalls zu einem anderen Unternehmen nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII mit der Begr374ndung abgelehnt, dass eine wei-tere Zuordnung in diesen F344llen nicht in Frage komme, weil der Versiche-rungsschutz f374r Verletzungen, f374r die eine Berufsgenossenschaft ihre Leis-tungspflicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Hilfeleistungen un-ter dem Gesichtspunkt der 366ffentlichen Unfallf374rsorge anerkannt hat, subsidi344r sei zum Versicherungsschutz nach anderen Vorschriften (BGHZ 166, 42, 45). Die Feststellung des Sozialversicherungstr344gers oder des Sozialgerichts, dass die Einstandspflicht der Unfallversicherung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII (fr374her 247 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO) gegeben sei, schlie337e somit die Entschei- - 10 - dung mit ein, dass die Versicherung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 247 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII im betreffenden Fall ausgeschlossen sei (BGHZ 166, 42, 45). 17 Mit dem Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - (aaO) hat der erken-nende Senat f374r den Fall, dass der Unfallversicherungstr344ger die Versicherung des Unfalls nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angenommen hat und die Entschei-dung gegen374ber den Beteiligten unanfechtbar geworden ist, eine Zuordnung des Unfalls zu einem weiteren Unternehmer nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ebenfalls abgelehnt, weil der Zivilrichter nach 247 108 SGB VII gebunden sei. Nach der Konkurrenzregelung in 247 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII geht die Versiche-rung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII der nach 247 2 Abs. 2 SGB VII vor. Im Hin-blick auf die Regelung in 247 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII muss nun nicht mehr ge-pr374ft werden, ob die Aufgaben dem Stamm- oder Fremdbetrieb des T344tigen zuzuordnen sind, bei deren Verrichtung es zum Unfall gekommen ist (Wanna-gat/Waltermann, Sozialgesetzbuch VII, 18. Lfg. 2009, 247 104 Rn. 12, 247 108 Rn. 4). Die entsprechenden Kriterien (BSG, BSGE 5, 168, 174; 57, 91, 93; SozR 2200 247 539 RVO Nr. 25, S. 71; NZA 1986, 410; SozR 3-2200 247 539 RVO Nr. 25, S. 86 f.; SozR 3-2200 247 539 RVO Nr. 28 S. 105 f.; VersR 1999, 1517, 1518; Spellbrink in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 247 24 Rn. 36 ff.) spielen nur noch dann eine Rolle, wenn es um die Abgrenzung einer nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versicherten T344tigkeit von einer privaten, nicht versicherten T344tigkeit geht (vgl. BSG, NZS 2006, 100 f.; 154 f.; 375 f.). Fr374here Absprachen der Unfallversicherungstr344ger, mit denen Konkurrenzfra-gen bei T344tigkeiten, die mehreren Unternehmen dienten, geregelt worden sind, werden vom Schrifttum als "gegenstandslos" betrachtet (Lauter-bach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, 4. Aufl. Stand 172. Lfg. 2008, 247 135 Rn. 4, 247 2 Rn. 720; Bereiter/Hahn-Mehrtens, aaO, 247 2 Rn. 34.31). - 11 - aa) Soweit gegen dieses Verst344ndnis des 247 135 SGB VII eingewendet wird, dass die Regelung zum Unterabschnitt "Gemeinsame Vorschriften 374ber die Zust344ndigkeit" geh366re und bei Vorliegen mehrerer Versicherungstatbest344n-de lediglich die Leistungszust344ndigkeit und nicht den Versicherungsschutz regle (vgl. Lemcke, r+s 2008, 309), kann dieser formale Gesichtspunkt nicht 374ber-zeugen. Eine solche Beschr344nkung des Regelungsgehalts legen weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesmaterialien nahe (vgl. BT-Drs. 13/2208, S. 108; zur Frage des Regelungsgehalts des 247 135 SGB VII im Ein-zelnen Meike Lepa, Haftungsbeschr344nkungen bei Personensch344den nach dem Unfallversicherungsrecht, 2004, S. 69, 71). Die Vorschrift enth344lt nicht nur Zu-st344ndigkeitsregelungen. Vielmehr sind an die einzelnen Tatbest344nde sowohl leistungsrechtliche - weil sich die Leistungsgrundlagen im Rahmen der Sat-zungserm344chtigungen unterscheiden k366nnen (vgl. Quabach in jurisPK-SGB VII, 247 135 Rn. 49) - als auch beitragsrechtliche - weil das nach der Konkurrenzrege-lung mit dem Versicherungsfall belastete Unternehmen gem344337 247 162 SGB VII Nachteile im Beitragsausgleichsverfahren hat (vgl. KassKomm/Ricke, aaO, 247 135 Rn. 2) - Konsequenzen gekn374pft. Auch andere Vorschriften des Unterab-schnitts regeln nicht nur Fragen der Zust344ndigkeit. So bestimmt sich etwa nach 247 136 Abs. 3 SGB VII, wer Unternehmer im Sinne der 247247 104 ff. SGB VII ist. 18 bb) Auch kommt es auf Seiten des Sch344digers nicht zu unbilligen "Privi-legierungsl374cken", wenn der Arbeitsunfall im Haftungsprozess nicht einem wei-teren Unternehmer zugeordnet werden kann. Zwar kommt die Haftungsfreistel-lung des Unternehmers des Fremdbetriebs und der dort Besch344ftigten nach den 247247 104, 105 SGB VII nicht mehr in Betracht, doch hat sich inzwischen die Rechtslage mit der Haftungsprivilegierung nach 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ge-344ndert (vgl. zur fr374heren Rechtslage: Senat, BGHZ 8, 330 und BGHZ 24, 247 und zur Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII: BSG, NJOZ 2008, 3465, 3469 ff.; Meike Lepa, aaO, S. 67 f.). 19 - 12 - Danach ist ein Besch344ftigter gegen374ber dem Betriebsfremden ebenso haftungsbefreit wie der Unternehmer des Unfallbetriebs, wenn er mit dem Ge-sch344digten auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte t344tig und selbst versichert war (vgl. Senat, BGHZ 148, 209, 211 ff.; 148, 214, 217 ff. und Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO, 256). Konzeptionell bedeutet die Er-weiterung der Haftungsbeschr344nkung 374ber den Unternehmer und seine Repr344-sentanten hinaus auf alle im Betrieb t344tigen Personen eine Weiterentwicklung von der reinen Haftungsbeschr344nkung aufgrund von Beitragszahlungen zu ei-ner Haftungsbeschr344nkung aufgrund der bestehenden Gefahrengemeinschaft und des der gesetzlichen Unfallversicherung innewohnenden sozialen Schutz-prinzips im Grundverh344ltnis Unternehmer (=Arbeitgeber) und Besch344ftigter (= Arbeitnehmer) (vgl. BSG, NJOZ 2008, 3465, 3469; Meike Lepa, aaO, S. 49 f.; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227). Auch wenn Haftungsf344lle verbleiben werden, f374r die kein Haftungsprivileg eingreift, so wenn beispielsweise der nicht auf der gemeinsamen Betriebsst344tte t344tige Unternehmer die Pflicht zur Gefah-rensicherung in seinem Organisationsbereich verletzt hat (vgl. KassKomm/Ricke, aaO, 247 106 Rn. 13) oder die Voraussetzungen f374r das Zu-sammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte fehlen (vgl. Meike Lepa, aaO, S. 68), muss dies im nunmehr geltenden System in Kauf genommen wer-den. Hierf374r spricht auch, dass im Sozialgesetzbuch VII eine 247 1739 RVO ent-sprechende Vorschrift fehlt, wonach bei Arbeitsunf344llen die Teilung der Ent-sch344digung unter mehreren Unfallversicherungstr344gern vorgesehen war (vgl. Senat, BGHZ 24, 247, 249). Hierdurch zeigt sich, dass die Beschr344nkung der Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem bestimmten Unternehmen mit Hilfe der Konkurrenzregelungen des 247 135 SGB VII dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Aus der Regelung in 247 174 SGB VII folgt nichts anderes, da diese lediglich die Lastenteilung bei Berufskrankheiten betrifft (vgl. BT-Drs. 13/2204, 20 - 13 - S. 114; M374nch in jurisPK-SGB VII, 247 174 Rn. 6; Wolber, SozVers 1997, 121 und 1999, 225; Schlaeger, BG 2009, 144). 21 Somit ist der Zivilrichter an die Zuordnung des Unfalls zu einem bestimm-ten Unternehmen durch die Sozialbeh366rden oder das Sozialgericht gebunden, wenn die Feststellung unanfechtbar geworden ist. 22 2. Hiernach wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob es sich bei dem Schreiben der BGFE vom 31. Mai 2005 um eine gegen374ber der Be-klagten bindende Entscheidung im Sinne von 247 108 SGB VII handelt. Das be-darf tats344chlicher Feststellungen, weil die Bestandskraft der Entscheidung vor-aussetzt, dass die Beklagte an dem Verfahren in der gebotenen Weise beteiligt worden ist, denn ihre Rechte d374rfen durch die Bindungswirkung nach 247 108 SGB VII nicht verk374rzt werden. a) Um das rechtliche Geh366r von Personen, f374r die der Ausgang des Ver-fahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gew344hrleisten, bestimmt 247 12 Abs. 2 SGB X, dass sie auf ihren Antrag zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. F374r die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstel-lung ber374hrt oder ber374hren kann. Die Rechtsstellung des Sch344digers ist einer-seits ber374hrt, wenn ein Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt wird, weil er dann f374r den Personenschaden des Gesch344digten grunds344tzlich selbst auf-kommen muss (Senat, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR 2008, 255; dazu Konradi, BG 2008, 245 ff.). Die Rechtsstellung wird aber auch dadurch ber374hrt, dass der Unfall als Versicherungsfall f374r einen anderen Unter-nehmer anerkannt wird, weil die im sozialrechtlichen Verfahren getroffene Zu-ordnung eine weitere Zuordnung unter einem anderen Versicherungstatbestand ausschlie337t. Die sozialrechtliche Entscheidung wirkt mithin zu Lasten desjeni-gen, dem die Zuordnung des Unfalls als Arbeitsunfall die M366glichkeit der Haf- 23 - 14 - tungsprivilegierung nach den 247247 104, 105 SGB VII er366ffnen k366nnte (vgl. Se-natsurteil, BGHZ 129, 195, 201 zur Rechtslage nach der RVO). 24 b) Diese Voraussetzungen liegen bei der Beklagten vor. Ist der Unfall bindend als Versicherungsfall der BGFE zugeordnet, scheidet eine Haftungspri-vilegierung f374r die Beklagte und ihre Bediensteten nach den 247247 104, 105 SGB VII von vornherein aus. Ist die Beklagte nicht in der gebotenen Weise an dem Verfahren zwischen der BGFE und der Kl344gerin beteiligt gewesen, was man-gels entsprechender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, ist das sozialrechtliche Verfahren mit einem Fehler behaftet, mit der Folge, dass der Bescheid an die Kl344gerin der Beklagten gegen374ber nicht bindend geworden ist. Das Berufungsgericht ist dann an einer Entscheidung 374ber die Klage gehindert (Senat, BGHZ 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO, 257). Nach 247 108 Abs. 2 SGB VII hat es sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Die Bestands-kraft eines etwaigen Bescheides gegen374ber der Kl344gerin tritt gegen374ber der Beklagten erst ein, wenn sie auf Anfrage erkl344rt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn sie keine Erkl344rung abgibt (vgl. BSGE 55, 160, 163). Andernfalls w344re das Verwaltungsverfahren auf ihren An-trag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs 9. Aufl., 247 108 SGB VII Rn. 5), wodurch der in einem etwaigen Versto337 gegen 247 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gem344337 247 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt w374rde (vgl. v. Wulffen/v. Wulffen SGB X, 5. Aufl., 247 12 Rn. 13). Dann k366nnte die Entscheidung auch der Beklagten gegen374ber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin h344tte das Berufungsgericht das Verfahren gem344337 247 108 Abs. 2 SGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202; Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeits- - 15 - recht/Rolfs aaO). Die Aussetzung steht nicht im Ermessen des Berufungsge-richts (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - aaO). Eine eigen-st344ndige Pr374fung, ob die Beklagte grunds344tzlich zivilrechtlich haftet, aber nach 247 104 SGB VII haftungsprivilegiert ist, ist dem Berufungsgericht vor Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens grunds344tzlich verwehrt (Senat, Urteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO). c) Die Aussetzung ist auch nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Be-klagte im Streitfall durch die Entscheidung der BGFE in ihrer Rechtsstellung nicht nachteilig betroffen w374rde (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06 - VersR 2008, 1260, 1261). Ob den von der Revision ins Auge gefass-ten nicht n344her bezeichneten "Mitarbeitern und Organen" der Beklagten als Erstsch344diger bei pers366nlicher Haftung eine Haftungsprivilegierung zugute k344-me und die Beklagte, wie die Revision meint, als Zweitsch344diger nach den Grunds344tzen der gest366rten Gesamtschuld von der Haftung frei w374rde (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642, 643), l344sst sich schon deshalb nicht beantwor-ten, weil auch hierf374r vorrangig zu kl344ren ist, welchem Betrieb der Unfall als Ar-beitsunfall zuzuweisen ist. Au337erdem fehlen zur Frage der pers366nlichen Haf-tung der Mitarbeiter der Beklagten mangels des erforderlichen Sachvortrags hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. 25 - 16 - C. 26 Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 20.02.2007 - 1 O 50/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.02.2008 - 8 U 397/07 -
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