BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 56/09 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Kl344gers gegen den Prozesskostenhil-fe versagenden Beschluss des Senats vom 9. Juli 2009 geben keinen Anlass f374r eine ab344ndernde Entscheidung. Die beabsichtig-te Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Er-folgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, sondern nur dann, wenn die Rechtssache entscheidungs-erhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung aufwirft oder ei-ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 543 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere hat der Senat die Frage der Abweichung von dem Urteil des XI. Senats vom 7. Juli 1992 (XI ZR 274/91, NJW 1992, 2626 ff.) - 3 - erwogen, sie aber jedenfalls nicht f374r entscheidungserheblich er-achtet. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 O 216/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-5 U 152/08 -
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