BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 56/09 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat legt den Schriftsatz des Beklagten vom 26. M344rz 2009 dahin aus, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich f374r den Fall der Prozesskostenbewilligung angek374ndigt werden sollte, und weist vorsorglich darauf hin, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 O 216/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-5 U 152/08 -
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