BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 56/11 vom 25. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bu nd esgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabe stari, den Richter Halfme ier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen : Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungs - beschwerde wird auf 751.162,11 das Revisionsverfahren wird bis zum 4. April 2012 auf 2.916.911,25 April 2012 auf 2.165.284,14 t- gesetzt. Gründe: 1. Der Streitwert für die Nichtzula ssungsbeschwerde von 751.162,11 setzt sich aus den Teilstreitwerten für den Karenzanspruch und für den Fes t- ste l lungsantrag, soweit er vom Beschwerdegericht als unzulässig abgewiesen worden ist, zusammen. Der Antrag wegen der Karenze ntschädigung ist mit 736.402,80 49). Der Festst ellu ngsantrag ist mit 15.224,31 ursprünglichen Feststellungsantrags 883.683,48 r- ledigterklärung berechnet sich der Streitwert des nunmehrigen Feststellungsb e- gehrens n ach den bisher entstandenen Kost en; das sind insgesamt 49.825 . Von den drei Jahren, in denen das Wettbewerbsverbot gelten sollte, hat das Berufungsgericht für rund elf Monate die Revision nicht zugelassen; dem en t- spricht der angesetzte Bruchteil der Kost en (11/36). 1 - 3 - 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zum 4. April 2012 e r- rechnet sich nach den Anträgen der Parteien wie folgt: Klägerin: Berufungsunterliegen Feststellung (60 %, BU 53) + Berufungsunterliegen Karenz + Berufungsunterliegen Schadensersatz E . = Klägerbegehren Beklagte: Berufungsunterliegen Feststellung + Berufungsunterliegen Z ahlung = Beklagtenbegehren Summe: Gesamtstreitwert Ab 4. April 2012 beträgt der Streitwert 2.165.284,14 751.162,11 für die das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, verworfen hat. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Kartzke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2008 - 412 O 152/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2011 - 3 U 260/08 - 2 3
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