ECLI:DE:BGH:2017:100117UVIZR561.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 561/15 Verkündet am: 10. Januar 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - D er VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 0 . Januar 201 7 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil des 7 . Zivils e- nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Se p- tember 2015 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Novem ber 201 4 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten de r Rechts mittelzüge . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagte n die U nterlassung einer Äußerun g. Der Kläger ist Mith erausgeber der Wochenzeitung "D IE Z EIT ". Die B e- klagte s trahlte in ihrem Fernsehprogramm am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus. Gegenstand der Sendung war unter anderem ein Dialog zw i- schen den Kabarettisten U. und v.W., in dem es um die Frage der Unabhängi g- keit von Journalisten bei dem Thema Sich erheitspolitik ging. Begleitend zu dem Dialog wurde eine Schautafel eingeblendet. Am unteren Rand der Schautafel fanden sich Bilder von Journalisten, unter anderem ein Porträt des Klägers. Darüber waren in zwei Reihen die Namen von insgesamt zwölf Organisa tionen 1 2 - 3 - aufgeführt, die sich mit Sicherheitspolitik befassen. Die Bilder der Personen am unteren Rand waren durch teilweise sich kreuzende Linien mit den in der unt e- ren Reihe gezeigten Namen der Organisationen verbunden. Vom Porträt des Klägers führten dahi n insgesamt acht Linien. Sämtliche Linien waren zunächst abgedeckt. Der Dialog zwischen den Kab a rettisten lautet e auszugsweise wie folgt: v.W. : Ken nen Sie folgende Organisationen? Münchner Sicherheitskonf e- renz zum Beispiel oder Trilaterale Kommis s ion, Th e German Marshall Fund of the United States, Atlantische Initiative, Bundesakademie für Sicherheitspolitik, Atlantik - B rücke oder das Aspen Institut e . v.W. : Wir haben jetzt nicht Zeit , alles einzeln zu erklären. Ich würd' das zusammenfassen. Darf ich zusp itzen? U. : Ja, da warte ich schon lange drauf. v.W. : i- cherheitspolitische Fragen immer dieselben Antworten , nicht? M ehr Rüstung . Das sind sozusagen NATO - Versteher. Hier in diesen Vereinigungen, da treffen sich Militärs und Wirtschaftsbosse und Politiker in diskreter Atmosphäre. U : ... Der C . , Auslandschef der Süddeutschen. J . , Herausgeber der Zeit. Und der N . von der FAZ und der Auslandschef der FAZ, der F. Das sind doch alles völlig unabhä ngige Geister. Ich sehe da überhaupt keine Verbindu n- gen. - 4 - v.W. : Ich hab da mal was für Sie vorbereitet. [Auf der Schautafel werden die Linien aufgedeckt .] U. : Oh uiuiui - das ist aber ein ganz schön dichtes Netzwerk, sagen Sie mal. v.W. : Ja, ja. U. : Und, ä h, jede dieser Linien steht also für die Verbindung eines Jou r- v.W. U. : Naja gut, die sind ja nur da, um zu recherchieren. v.W. : Nein, die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände. U. : M ein Gott, der J . ist aber viel unterwegs, was? Hat der überhaupt noch Zeit, hat der überhaupt noch Zeit zum Schreiben? v.W. : Was glauben Sie, warum DIE ZEIT nur einmal wöchentlich e r- scheint?! U. : Der Herausgeber der ZEIT ist also bei mehreren yorganisa t ionen. v.W. : Ja U. : Ja, aber das ist doch ein unabhängiger Journalist. Führt das nicht zu Interessenkonflikten? - 5 - v.W. : Nein. Interessenkonflikte gibt's nur da, wo es verschiedene Intere s- sen gibt. Tatsächlich bestanden oder bestehen zwischen dem Kläger und sieben von den auf der Schautafel genannten Organisationen folgende Verbindungen: Der Kläger ist Mitglied der American Academy und des American Institute for Con temporary German Studies. Bis Ende 2013 war er Mitglied des American Council on Germ a ny , bis 2008 Mitglied der Atlantik - Brücke . B ei der Münch ner Sicherheitskonferenz war der Kläger 2014 Teilnehmer, was eine Einladung v o- raussetzt e und ihm Zutritt zu besonderen Veranstaltungen sowie das Recht zur Teilnahme an Dis kussionen gab . Mit der Deuts chen Gesellschaft für Aus wärtige Politik ( DGAP) besteht insoweit eine Verbindung, als der Kläger Mitglied des Editorial Board der Zeitschrift "Internationale Politik" ist, die von der DGAP he r- ausgegeben wird. Der Kläger ist ferner Mitglied des "Internation al Advisory B oards of the Aspen Institute Prag u e "; auf der Schautafel wurde das "Aspen Institute" aufgeführt. Außerdem ist d er Kläger Mitglied des International Institute for Strategic Studies und des Council on Public Policy; diese beiden Organisat i- o nen s ind jedoch auf der Schau tafel nicht genannt. Der Kläger verlangt, der Beklagten die Behauptung und Verbreitung der Äußerung zu untersagen, er sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organ i- sationen, die auf der Schautafel genannt sind . Die sich aus der Anzahl der L i- nien ergebende Behauptung von acht Verbindungen sei falsch, zumal nur auf aktuell bestehend e Verbindungen abgestellt werden dürfe. Zudem wiesen die im Dialog verwendeten Begriffe "Mitglied, Vorstand, Beirat" auf eine orga n- schaftliche Stell ung hin , weshalb sich die Anzahl der mitzuzählenden Verbi n- dungen weiter reduziere. 3 4 5 - 6 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zu der beantragten Unterla s- sung sowie zum Ersatz vorgeri chtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantrag t die Beklagte die Wiederherste l- lung des landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Berufung für zulässig und begründet erac h- tet. Die Berufungsbegründung erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse. Sie lasse erkennen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus Sicht des Klägers unrichtig sei, auch wenn sie sich mit den Ausführungen des Landg e- richts nicht in allen Einzelheit en auseinandersetze. Dem Kläger stehe der ge l- tend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zu. Zwar werde in der Sendung "Die Anstalt" ersichtlich mit den Mitteln der Satire gearbeitet. Voraussetzung dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit besonderen Schutz g e- nieße, sei aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkenne, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Ve r- fremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen könne. Eine unrichtige Information, die der verfassung s- rechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht di e- nen könne, sei auch dann kein schützenswerte s Gut, wenn die Information in einem satirischen Kontext erfolge. In dem Beitrag werde behauptet, dass der Kläger Verbindungen zu acht der auf der Schautafel aufgeführten Organisati o- nen unterhalte, wobei durch die Mitteilung : " D ie recherchieren da nicht, d ie sind 6 - 7 - da Mitglieder, Beiräte, Vorstände" weiter mitgeteilt werde, dass der Kläger bei diesen acht Organisationen in irgendeiner Weise persönlich tätig gewesen sei. Die Behauptung sei unwahr, da dem Kläger allenfalls Verbindungen zu sechs der genannten Or ganisationen zuzuordnen seien. Die Verbindung zur Atlantik - Brücke dürfe nicht mitgezählt werden, da die dortige Mitgliedschaft des Klägers bereits 2008 beendet worden sei. Dass die auf dem Schaubild gezeichneten Linien entgegen den Erklärungen der Darstell er nicht die Anzahl der Verbi n- dungen wiedergeben soll en , werde für den Zuschauer nicht erkennbar. Die A b- weichung von der Wahrheit sei nicht derart geringfügig, dass sie nicht geeignet wäre, den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zu beeinträchtigen. II . Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Keinen Erfolg hat allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsg e- richt habe die Berufungsbegründung des Klägers zu Unrecht für ordnungsg e- mäß erachtet und seine Entsc heidung insoweit nicht mit Gründen versehen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Berufung erkennen lasse, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei, auch wenn sich der Kläger mit den Ausführungen des Landgerichts nicht in a llen Einzelheiten au s- einandersetze. Es verstößt zudem nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Berufung s- gericht in diesem Zusammenhang nicht auf die Einwände der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Berufung im Einzelnen eingegangen ist, sondern diese m it einer zusammenfassenden Wertung ab ge handelt hat . Die se Wertung ist nicht 7 8 9 - 8 - zu beanstanden. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und warum er die Ausführungen des Landgerichts dazu, welchen Organisationen er zuzuor dnen sei, für unzut r effend hält , und dass ferner die Auffassung des Landgerichts, es fehle an der persönlichkeit s- rechtl i chen Relevanz der Tatsachenbehauptung, falsch sei . Damit lässt die B e- rufungsbegründung - wie für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung e r- forderlich - erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob die se Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind ( st. Rspr.: Senatsbeschlüsse vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458 Rn. 8; vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; BGH , Beschl uss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; jeweils mwN). 2. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Unterlassung der streitg e- genständlichen Äußerung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Ve r- bindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu, so dass seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts unbegründ et ist . Von Se i- ten der Beklagten wurde die Äußerung, gegen die sich der Kläger wendet, bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussage in dieser Form nicht getätigt. a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare V o- raussetzung für die richti ge rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgebli ch noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingeno m- menen und verständigen Publikums . Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachg e- 10 11 - 9 - brauch sind be i der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksicht i- gen , soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollstä n- digen Aussagegehalts muss die beanstan dete Äußerung stets in dem Gesam t- zusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zug e- führt werden (st. Rspr.; z.B. Senat su rteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, juris Rn. 12; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11 ; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13 f., jew eils mwN). Wird die beanstandete Äußerung i m Rahmen eines satirischen Beitrags getätigt, ist sie zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu befreien (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143 , 19 9, 209; BVerfGE 75, 369, 377 f. ; BVerfGE 81, 278, 294; BVerfGE 86, 1, 12; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387; BVerfG, AfP 2005, 171, 172 ). Aussagekern und Ei n- kleidung sind sodann einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Maßstäbe fü r die Beurteilung der Einkleidung anders und weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns ( Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 , BGHZ 143, 199, 209 mwN; BVerfGE 75, 369, 378 ; BVerfGE 81, 278, 294; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387 ) . Enthält der satir i- sche Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtl i- che Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung ha n- delt, er sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr ( vgl. BVerfG, AfP 2005, 171 , 173 ). 12 - 10 - b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kabarettisten in der von der Beklagten ausgestrahlten Sendung nicht die Behauptung aufg e- stellt , der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf der Schautafel genannt sind. Eine Zahl wird in dem Dialog nicht genannt ; vielmehr heißt es dort , dass der Kläger bei "mehreren" Organisationen sei . Die streitgegenständliche Behauptung lässt sich auch nicht dem Umstand entne h- men, dass auf der Schautafel von dem Porträt des Klägers acht Linien zu dem Bereich der Schautafel führen, in dem die Organisa tionen ge nannt sind, und in dem Dialog mitgeteilt wird, jede der Linien stehe für die Verbindung eines Jou r- nalisten zu einer dieser Organisationen. Entscheidend ist, welche Botschaft bei den Zuschauern der Sendung ankommt . Dabei ist zu berücksichtigen, das s ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Mitschnitts der Sendung die Zuschauer das gesprochene Wort, die Darsteller, die Schautafel und die wechselnden Kameraeinstellungen gleichzeitig wahrnehmen und die se angesichts der Kürze der Zeit ve rgleichsweise flüchtigen Eindrücke verarbei ten müssen. In dem Moment, in dem auf der Schautafel die vielen, sich teilweise kreuzenden Linien aufgedeckt werden , entsteht - verstärkt durch den Di a log - der Eindruck eines "dichten Netzwerk s ", in das die zuvor erwähnten Journali s- ten mehr oder weniger eingebunden sind. In Bezug auf den Kläger, mit dem sich die Kabarettisten sodann näher befassen, wird angesichts der Da r stellung auf dem Schaubild und der Bemerkung: "Der J . ist aber viel unte r wegs, hat der übe Kläger zu denjenigen gehört, die stärker in das Netzwerk eingebunden sind , was mit den Worten zusammengefasst wird, dass der Kläger "also bei mehr e- ren" Organisationen ist . Trotz der zuvor getätigten allgemeinen Beme r kung, dass jede der Linien für eine Verbindung zu einer der Organisationen stehe, hat der verständige und unvoreingenommene Zuschauer weder Zeit noch Gel e- genheit , nachzuzählen, wie viele Linien es genau sind, die vom Porträt des Kl ä- 13 - 11 - gers wegführen. Um dies zuverlässig tun zu können, müsste er die Sendung mittels Standbild anhalten. Beim Nachverfolgen der Linien würde er dann aber feststellen, dass sämtliche acht Linien lediglich zu der unteren Reihe führen, in der nur sechs Organi sationen aufgeführt sind, dass zweimal zwei Linien derse l- ben Organisation zugeordnet sind und drei Linien im Zwischenraum zwischen zwei Organisationen enden. Selbst ein solcher die Ausnahme bilde n de r und deshalb nicht maßgebliche r Zuschau er käme daher nich t zu dem Schluss, dass der Kläger Verbindung zu genau acht der auf dem Schaubild genannten Org a- nisationen hat. Er würde die unklare Linienführung in Verbindung mit den Wo r- ten, dass jede der Linien für eine Verbindung stehe , als eine satirische Übe r- treibung und Verfremdung wahrnehmen , die zuvor mit den Worten: "Darf ich zuspitzen" angekündigt worden ist. Die Aussage, die aus Sicht des verständigen, die Sendung verfolgenden Publi kums getroffen wird, ist wahr: Der Kläger hat nach den den Senat binde n- den Fe ststellungen des Berufungsgerichts Verbindungen zu " mehreren " der genannten Organisationen, ist also in das Netzwerk eingebunden . Dabei ist die Bezeichnung der Art der Verbindung - " Vorstand, Beirat, Mitglied " - weder a b- schließend noch formaljuristisch zu verstehen , wie sich aus dem Kontext sowie aus Tonfall und Gestik des Darstellers v.W. ergibt . Sie dient lediglich der A b- grenzung zur Recherchearbeit und steht für eine Verbindung, die geeignet ist, die geistige Unabhängigkeit des Journalisten bei seiner sc hreibenden Tätigkeit in Frage zu stellen . Unter diesem den Tenor des Send ebeitrags bildenden G e- sichtspunkt spielt es a us Sicht des verständigen Zuschauer s keine Rolle, dass die Mitgliedschaft des Klägers im American Council on Germany im Zeitpunkt der Send ung seit knapp vier Monaten beendet war und er seit längerem keine Verbindung mehr zur Atlantik - Brücke hatte . Denn dies hat auf die Richtigkeit de r mit dem Sendebeitrag vermittelten Botschaft (Verbindung zu mehreren O r- ganisationen) keine Auswirkung , währen d die mit dem Unterlassungsantrag 14 - 12 - unterstellte Aussage (Verbindung zu genau acht Organisationen) nicht getätigt wurde. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2014 - 324 O 435/14 - OLG Hamburg, Entscheid ung vom 08.09.2015 - 7 U 121/14 -
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