BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 56/12 Verkündet am: 10. Oktober 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen T atbestand: Der Beklagte mietete im Jahr 1997 vo m Rechtsvorgänger der Klägerin eine mit Einzelofenheizung ausgestattete Wohnung in Berlin Mitte an und baute mit dessen Einverständnis auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung ein. Mit Schreiben vom 16. Ok tober 2008 kündigte die Klägerin dem Bekla g- ten umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen an, unter anderem den A n- schluss d er Wohnung an die im Gebäude inzwischen vorhandene Zentralhe i- zung und die zentrale Wasserversorgung . Der Beklagte stimmte der Durchfü h- rung der angekündigten baulichen Maßnahmen nicht zu. D ie daraufhin von der 1 2 - 3 - Klägerin erhobene Duldungsklage haben die Parteien für erledigt er klärt, soweit sie sich nicht auf den Anschluss der Wohnung an die Zentralheizung und die zentrale Warmwasserversorgung bezog; insoweit hat d as Amtsgericht die K l a- ge abgewiesen. Das Land gericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rev i- sion erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanz lichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Revision s- verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltli ch b e- ruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin , sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisi onsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, den A n- schluss ihrer Wohnung an die Zentralheizung und an die zentrale Warmwa s- serversorgung zu dulden. Es handele sich dabei um eine Modernisierung im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB, weil die Wohnung des Beklagten seitens des Vermieters nur mit Einzelöfen ausgestattet sei. Dass der Beklagte aufgrund e i- ner Modernisierungsvereinbarung mit der Kläge rin ei ne Gasetagenheizung ei n- gebaut habe, ble ibe außer Betracht, weil vom Mieter geschaffene Modernisi e- rungen im Rahmen des § 554 Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt werden dürften; 3 4 5 - 4 - anderenfalls hätte es der Mieter in der Hand, eine Modernisierung des Vermi e- ters durch eigene Investitionen zu blockieren. Der Beklagte könne auch nicht geltend machen, dass die Modernisierung für ihn mit Rücksicht auf die zu erwartende Mieterhöhung eine unzumutbare Härte darstelle, denn die Wohnung werde d urch den Anschluss an die Zentra l- heizung und die zentrale Warmwasserv ersorgung lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt ( § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB). Ausgangspunkt für die Beurteilung sei auch insoweit der für die Bemessung der Miete maßgebliche Zustand, mithin der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Zustand mi t Einze l- ö fen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin g e- gen den Beklagten, den Anschluss seiner Wohnung an die Zentralheizung und die zentrale Warmwa sserversorgung zu dulden, nicht bejaht werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob vom Vermieter geplante bauliche Maßna h- men des Vermieters als Verbesserung der Mietsache im Sinne de s § 554 Abs. 2 BGB anzusehen sind, auf den gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich der vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen an; lediglich vertragswidrig vorgenommene bauliche Maßnahmen des Mieters ble i- ben außer Betracht (Senatsurte il vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 110/11, WuM 2012, 448 Rn. 13). 6 7 8 - 5 - D ieser Maßstab gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Härtefal l- prüfung nach § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB unterbleibt, weil die Mietsache durch die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme l ediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist; auch insoweit ist der gegenwärtige Zustand einschließlich vom Mieter rechtmäßig vorgenommener Veränderungen zugru n- de zu legen. Die in § 554 Abs. 2 Satz 4 B GB vorgesehene Ausnahme von der Härt e- fallprüfung soll im Interesse der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhäl t- nisse verhindern, dass eine Modernisierung, mit der lediglich ein allgemein übl i- cher Standard erreicht wird, im Hinblick auf persönlich e Härtegründe des Mi e- ters unterbleibt . Diese Zielsetzung verbiete t es, einen vom Mieter rechtmäßig geschaffen en Zustand, der diesem Standard bereits entspricht, außer Acht zu lassen. Ein Ausschluss der Härtefallprüfung n ach § 554 Abs. 2 BGB kann de s- halb nicht damit begründet werden, dass die früher vorhandenen Einzelöfen dem heutigen allgemein üblichen Zustand nicht entsprechen . Gegenüber der bereits vorhandenen Gasetagenheizung stellt die inzwischen eingebaute Zen t- ralheizung k eine Wohnwertverbesserung dar, denn in der Regel ist eine Gasetage nheizung, deren Einstellung der Mieter allein regeln kann, zumindest ebenso komfortabel wie eine Zentralheizung. Es kann daher nicht angenommen werden, dass erst mit dem Anschluss der Wohnung der Beklagten an die Zen - tralheizung ein allgemein üblicher Wohn standard erreicht würde. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist nicht zur En d - entscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von i hm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen dazu g e- troffen hat, ob der Anschluss der Wohnung des Beklagten an die Zentralhe i- 9 10 11 - 6 - zung zu einer Einsparung von Energie führt und ob in der Person des Beklagten ein Härtegrund im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB vorliegt. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entsche idung vom 15.02 .20 1 1 - 5 C 75/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2012 - 63 S 136/11 -
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