BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 56/14 Verkündet am: 8. Mai 2015 Rinke Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 418 Abs. 1 Satz 3 a) Di e Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld - oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB kann formlos und auch konkludent erfolgen. b) Eine Person, die als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der übernehmenden Gesells chaft mit dem Gläubiger die Übernahme einer Schuld oder eines Vertrags gemäß § 414 BGB vereinbart, stimmt damit aus der objektivierten Sicht ihres Ve r- tragspartners dieser Übernahme zugleich als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der Eigentümerin des ver hafteten Grundstücks gemäß § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB zu, wenn sie keine Vorbehalte macht. BGH, Versäumnisurteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richt e- rin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesg e- richts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 5. Februar 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : D . B . war Geschä ftsführer eines in der Rechtsform einer GmbH b e triebene n Autoh auses (fortan: das Autohaus) . Dieses hatte 1992/1993 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (fortan einheitlich: die Beklagte) ein Wa n- deldarlehen für die Einrichtung seines Betrie bs erhalten, d as es durch den B e- zug näher bestimmter Mengen von Schmier - und Kraft stoffen aus der Produkt i- on der Beklagten ab lösen konnte . D . B . war ferner Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin. Mit einer Sicherungsabrede vom 11./14. Juli 1995 vereinba rten die Klägerin und die Beklagte, dass eine zu d e- 1 - 3 - ren Gunsten an dem Grundstück der Klägerin eingetragene Grundschuld zur Sicherung alle r bestehenden und zukünftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit dem Autohaus und einer weiteren Autohausg e- sellschaft, der en G eschäftsführer ebenfalls D . B . war, dienen sollte. Im Jahr 1999 brachten die Träger - G esellschaften der beiden Autohäuser ihre G e- schäftsbetrieb e in eine GmbH & Co . KG (fortan: die KG) ein. D . B . war auch Geschäft sführer der Komplementär - GmbH dieser KG. 2001 schlossen die Beklagte und die durch D . B . vertretene KG ein e als b e- zeichnete Vereinbarung (fortan Abkommen) , de r zufolge die KG von der B e- klagten ein Wandeldarlehen erhalten sollte, dessen Höhe der Restforderung gegen das Autohaus entsprach und welches wie das frühere Darlehen durch Bezug von Schmi er - und Krafts toffen aus der Produktion der Beklagten abg e- löst werden konnte. In N ummer 5 dieses Abkommens heißt es, die Besicherung sei Gegenstan d einer besonderen Vereinbarung. Ferner w u rd e eine Anlage zum Bestandteil des Abkommens gemacht, der zufolge die alte Darlehensve r- einbarung abgerechnet und aufgehoben und das Restdarlehen in das Abko m- men übertragen werden . Die KG wurde insolvent. Eine r Auf forderung der B e- klagte n , die Restforderung abzulösen, kam die Klägerin nicht nach. Sie verlangt mit der vorliegenden Klage die Rückgabe der Grundschuld durch Erteilung e i- ner Löschungsbewilligung . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes gericht hat ihr stattgeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte d ie B e- klagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen. 2 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, die KG habe nicht den Darlehensvertrag de s A utohauses übernommen , sondern nur de ss en Restdarlehensschuld. Auf Grund dieser Schuldübernahme habe die Beklagte nach der auch auf Sich e- rungsgrundschulden anwendbaren Regelung in § 418 Abs. 1 Satz 2 BGB die Grundschuld als Sicherheit verloren. Diese Rechts folge trete zwar nicht ein, wenn die Klägerin, was formfrei möglich gewesen sei, der Schuldübernahme zugestimmt haben sollte. Es sei aber schon nicht davon überzeugt, dass hier eine Zustimmung erklärt worden sei. Die Frage könne aber letztlich dahinst e- hen. Denn die Darlehensschuld sei infolge des Abkommens durch Verrechnung zum Erlöschen gebracht worden und mit ihr die gesicherte Forderung entfallen. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Über die Revision der Beklagten ist d urch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). 1. Noch zutreffend nimmt das Berufungsgeri cht an, dass die Klägerin von der Beklagten auf Grund der Sicherungsabrede der Parteien die Rückgewähr der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen kann, wenn entweder die Darlehens schuld des Autohauses oder die Sicherheit der Bekla gten erloschen ist. 3 4 5 - 5 - a) Einen Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit durch Erteilung einer Löschungsbewilligung haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich festgelegt. Er ergibt sich aber daraus, dass die Grundschuld der Sicherung der Forderungen der Bekl agten gegen die beiden Autohäuser aus der Geschäftsverbindung di e- nen sollte. Die Rückgewähr eines Grundpfandrechts auf Grund einer Sich e- rungsabrede kann nach Wahl des Sicherungsgebers auch in der Form der L ö- schung verlangt werden (Senat, Urteil vom 18. Jul i 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 = WM 2014, 1719 Rn. 11). b) Dem Anspruch stünde nicht entgegen, dass eine Grundschuld nach einer Vertrags - oder Schuldübernahme bei Fehlen der Zustimmung des Sich e- rungsgebers gemäß § 418 Abs. 1 Satz 2 und dem nach § 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grundschuld anwendbaren § 1168 Abs. 1 BGB (dazu: BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579) kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer übergeht und diese r deshalb nicht mehr Rückg e- währ der Grundschuld, sondern Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB verlangen könnte. Denn zur Berichtigung des Grundbuchs könnte der Sich e- rungsgeber auch die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangen (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, BGHZ 179, 146 R n. 29). Der S i- cherungsgeber schuldet zudem auf Grund der Sicherungsabrede die Rückg e- währ nicht nur der Grundschuld, sondern auch die Rückgewähr der ihm nach dem gesetzlichen Übergang der Grundschuld auf den Sicherungsgeber verbli e- bene n Buchposition (vgl. S enat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 168/08, WM 2009, 1803 Rn. 25 für das Verhältnis von § 894 BGB und Rücktritt). 2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber seine Annahme nicht, die D arlehensschuld des Autohauses aus dem Wandeldarlehen von 6 7 8 - 6 - 1992/1993 sei durch das Abkommen der Beklagten mit der KG aufgehoben worden. a) Das Berufungsgericht entnimmt diesem Abkommen , dass die D arl e- hensschuld des Autohauses mit der neuen Darlehensverpflichtung der KG ve r- rechnet worden und dadurch erloschen s ei. Diese tatrichterliche Würdigung ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8) , insoweit aber zu b e- anstanden. Sie steht im Widerspruch zu den Prämissen, von denen d as Ber u- fungsgericht ausgeht, übergeht wesentlichen Auslegungsstoff und wird dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung nicht gerecht. b ) aa) Zu der Aufhebung der Darlehensschuld könnte es rechtlich nur gekommen sein, wenn die Beteiligten die bes tehende Darlehensverpflichtung aufgehoben und im Wege der Novation eine neue Schuld der KG in H öhe der Restschuld des Autohauses aus dem Darlehen von 1992/1993 begründet hä t- ten. Dazu kann es nach den Prämissen des Berufungsgerichts nicht gekommen sein. Dan ach hat die KG mit der Beklagten nämlich nicht die Begründung einer neuen Schuld, sondern die Übernahme der bestehenden Restdarlehensschuld des Autohauses vereinbart. Der Abschluss des für einen Erlass der Darlehen s- schuld nach § 397 BGB erforderlichen wirk samen Erlassvertrags scheidet nach den Prämissen des Berufungsgerichts zudem aus. Ein Vertrag mit dem Aut o- haus als dem bisherigen Darlehensschuldner scheitert daran, dass D . B . nach Ansicht d e s Berufungsgerichts nur für die KG gehandelt hat , damit nicht für das Autohaus. Mit der KG hätte ein Verzicht nur im Wege eines Ve r- trags zugunsten Dritter vereinbart werden können, was nach der Rechtspr e- chung des B undesgerichtshofs indes nicht möglich ist (Urteile vom 9 10 - 7 - 21. Juni 1994 - XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261 , 266 und vom 26. Oktober 200 9 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 16). bb ) Bei seiner Würdigung der Anlage zu dem Abkommen der Beklagten mit der KG hat das Berufungsgericht ferner wesentlichen Auslegungsstoff aus dem Blick verloren. D as Autohaus blieb nach Abschnitt III Absatz 4 des best e- henden Darlehensvertrags auch nach Übertragung des Betriebs auf die KG u n- eingeschränkt verpflichtet, bis der neue Berechtigte - hier die KG - vollen U m- fangs in den Vertrag eintrat. Es sollte damit nicht nur die Schuld übernommen werden; auch die gestellten Sicherheiten sollten erhalten bleiben. Dieses Ziel ließ sich nur durch eine Vertrags - oder Schuldübernahme mit Zustimmung der Klägerin erreichen. Die von dem Berufungsgericht angenommene Aufhebung der Darlehensschuld hätte demgegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit ausgelöst, die mit einem Eintritt in den Vertrag gerade vermieden werden sollte. cc ) Das Verständnis des Berufungsgerichts würde auch dem Gebot einer interessengerech ten Auslegung (dazu: BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, WM 2015, 623 Rn. 21) nicht gerecht. Die Beklagte war bereit, sich au f eine Übernahme der Verbindlichkeiten des Autohauses durch die KG einzulassen. Was s ie hätte veranlassen können, sich mit eine r Vertragsgesta l- tung einverstanden zu erklären , die von den mit dem Autohaus in dem Darl e- hensvertrag vereinbarten Vorgaben abwich und sie zur Rückgewähr der - angesichts der Höhe der noch offenen Darlehensschuld des Autohauses we i- ter benötigten - Sich erheit verpflichtete, ist nicht erkennbar . Die Annahme einer solchen Vereinbarung liegt nach dem Abkommen vielmehr fern. 11 12 - 8 - 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. a) aa) Erteilung der Löschungsbewilligung könnte die Klägerin zwar, wie ausgeführt, auch verlangen, wenn die Sicherheit der Beklagten als Folge der Vertrags - oder Schuldübernahme nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erl o- schen wäre. Diese Vorschriften gelten auch für den F all, d ass die Sicherheit in einer Sicherungsgrundschuld besteht (BGH, Urteile vom 3. Februar 1966 - II ZR 176/63, WM 1966, 577, 579 und vom 1. Oktober 1991 - XI ZR 186/90, BGHZ 115, 241, 244; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 BGB Rn. 2; MüKoBGB/Bydlinski, 6. A ufl., § 418 Rn. 5). Sie finden aber nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB keine Anwendung, wenn der Eigentümer des verhafteten Gege n- stands, hier die Klägerin, der Übernahme zugestimmt hat. Die Zustimmung kann, was das Berufungsgericht nicht verkennt, jedenfalls bei Grundpfandrec h- ten gemäß § 182 Abs. 2 BGB formlos und auch konkludent erteilt werden (RGZ 70, 411, 416 und WarnRspr 1916 Nr. 222; Erman/Röthel, BGB, 14. Aufl., § 418 Rn. 4; RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 8; Soergel/Gebau e r, BGB, 13. Aufl., § 418 Rn. 3 ; S taudinger/Rieble, BGB [2012], § 418 Rn. 21). b b) Eine solche Zustimmung kann die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier erteilt haben. (1 ) Sie ist zwar nicht an dem Abkommen beteiligt gewesen . Es ist auch nicht festgestellt, dass sie diesem ausdrücklich zugestimmt hat. In Betracht kommt aber eine konkludente Zustimmung . Die KG ist bei Abschluss des A b- kommen s durch den damaligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin vertreten worden, der seinerzeit gleichzeitig Geschäftsführer des A utohauses war, das aus der Haftung entlassen werden sollte, und Geschäftsführer der Kompleme n- 13 14 15 16 - 9 - tärin der Klägerin. Aus de m Umstand, dass ein und dieselbe Person mehrere Gesellschaften allein vertreten kann , folgt zwar nicht zwingend, dass diese Pe r- son einem Vertrag, den sie für die eine Gesellschaft schließt, auch in ihrer E i- genschaft als allein Vertretungsbefugte der anderen Gesellschaft(en) zustimmt. Denn von einer solchen Person muss und kann auch erwartet werden, dass sie ihre Vertretungsbefugnisse so wah rnimmt, wie es das Interesse der jeweils b e- troffenen Gesellschaft erfordert. (2 ) Dieser Umstand gewinnt aber Bedeutung, wenn jemand mit unte r- schiedlichen Rollen an dem Geschehen beteiligt ist und das Gelingen des b e- absichtigten Rechtsgeschäfts von ihr er Mitwirkung in diesen unterschiedlichen Rollen abhängt. Das wäre etwa der Fall , wenn eine natürliche Person - wie hier D . B . - allein zur Vertretung verschiedene r von einer Schuld - oder Ve r- tragsübernahme betroffene r Gesellschaften befugt ist und für eine dieser G e- sellschaften einen Vertrag schließt, zu dessen rechtli chem oder wirtschaftl i- che m Gelingen die Zustimmung einer anderen von dieser Person vertretenen Gesellschaft erforderlich ist. In solchen Fallgestaltungen wird für den Vertrag s- partner ohne entsprechenden Vorbehalt in aller Regel nicht ersichtlich sein, dass diese Person den Vertrag zwar als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der einen Gesellschaft schließen, ihm aber als zur alleinigen Vertretung Berec h- tigte der anderen Gesellschaft nicht zustimmen will (vgl. KG, K GR 2002, 26). Das kann, je nach der Aussagekraft der Umstände, zur Folge haben, dass die Person mit der Unterzeichnung des Vertrags für die eine Gesellschaft bei der gebotenen objektive n Betrachtung aus der Sicht des Empfäng ers diesem z u- gleich für die andere Gesellschaft zustimmt (vgl. RG, WarnRspr 1916 Nr. 222 ; RGRK/Weber, 12. Aufl., § 418 Rn. 9 ) . 17 - 10 - c c ) Eine solche Konstellation hat das Landgericht hier mit guten Gründen angenommen. Diese hat sich die Beklagte zu Eigen g emacht. Das Berufung s- gericht ist seinen Zweifeln an dieser Einschätzung nicht weiter nach gegangen und hat die Frage offen gelassen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb z u- gunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Klägerin der Übernahme zug e- stimmt h at. D ann aber wäre die Sicherheit der Beklagte n nicht nach § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB erloschen. b) Die Klage wäre allerdings begründet, wenn die Beklagte der Klägerin, wie von dieser geltend gemacht, die Rückgewähr der Sicherheit unabhängig von de r Rückführung des restlichen Darlehens zugesagt haben sollte. Eine so l- che Zusage hat das Berufungsgericht aber bislang nicht festgestellt. III. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Die Sache ist mangels der erforderlichen Feststellungen nich t zur Endentscheidung reif und unter Au f- hebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der S e- nat auf Folgendes hin: 1. Nach den bisherigen Feststellungen spri cht alles dafür, dass die KG, wie in dem Darlehensvertrag des Autohauses mit der Beklagten vorgesehen, in den Darlehensvertrag vollen Umfangs eintreten, jedenfalls aber die Darlehen s- schuld des Autohauses übernehmen sollte. Mit diesem Vertragsziel wäre eine Verrechnung der bestehenden Darlehensschuld l- oder eine andere Form der Aufhebung der bestehenden Darlehensschuld nicht zu vereinbaren. 18 19 20 21 - 11 - 2. Für die Frage nach einem Erlöschen der Sicherheit nach § 418 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB wird es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die KG r- pflichtung des Autohauses aus diesem Vertrag übernommen hat. Die genannte Vorschrift is t im einen wie im anderen F all anzu wenden. 3. Die Entscheidung des Rechtsstreits wird vielmehr davon abhängen , ob die Klägerin der Übernahme von Darlehensvertrag oder Darlehensschuld des Autohauses durch die KG entsprechend § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB (konkludent) zugestimmt hat . a) N ach den bisherigen Feststellungen liegt eine konkludente Zusti m- mung der Klägerin vor. Die Übernahme des Darlehensvertrags oder der Darl e- hensverpflichtung des Autohauses durch die KG hing von dem Erhalt der Grundschuld als Sicherheit und damit von der Zusti mmung der Klägerin ab. D . B . war zur alleinigen Vertretung alle r drei Gesellschaften berechtigt. Dass er das Geschäft als Vertreter der KG schließen, zugleich aber als Vertr e- ter der Klägerin letztlich verhindern wollte, war für die Beklagte nach de n bish e- rigen Feststellungen nicht erkennbar. b) Anders wäre es nur, wenn D . B . - für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar - deutlich gemacht hätte, dass er die Zustimmung für die KG (jetzt noch) nicht erteilen wollte. Dass und in welcher Weise dies geschehen sein soll, müsste allerdings die Klägerin substantiiert darlegen. Zwar trägt die Beklagte die Darlegungs - und Beweislast für die Zustimmung des Sicherung s- gebers nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB , weil sie eine Ausnahme von der in § 418 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB festgelegten Regel bedeutet , dass die Sicherheiten 22 23 24 25 - 12 - bei einer Vertrags - oder Schuldübernahme erlöschen . Hier ergibt sich die Z u- stimmung aber daraus, dass eine Person, die mehrere Gesellschaften allein vertreten kann und auf dere n Mitwirkung es für das Gelingen des Geschäfts ankommt, dem Geschäft für alle diese Gesellschaften zustimmt, wenn sie keine Vorbehalte äußert. Ein solcher Vorbehalt wäre ein Ausnahmetatbestand; ihn muss deshalb die Klägerin darlegen und beweisen. 4. F alls es noch auf eine etwaige Zusage der Beklagten ankommt, die Grundschuld unabhängig von der Rückführung der übernommenen Darlehen s- schuld zurückzugeben, wäre zu be achten, dass eine solche Zusage inhaltlich einen Rechtsverzicht ohne Gegenleistung enthielt e. Ein solcher Rechtsverzicht ist eine Ausnahme; an sein Vorliegen sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Urteile vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH - Report 2006, 4, 5 für Anspruchsverzicht und vom 18. Juli 2014 - V ZR 30/13, NJW - RR 2014, 1427 Rn. 22 für Verzicht auf Anspruchsausschluss). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Ei n- spruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an di e- sem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt b innen einer Notfrist von zwei W o- chen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Ei n- spruchsschrift einzulegen. Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch geric h- tet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, da ss und, wenn das Recht s- mittel nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt w i rd . In der Einspruchsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen , vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlä n- 26 27 28 29 - 13 - gern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. I m Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Weinland RiBGH Dr. Göbel ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Kar lsruhe, den 15. Mai 2015 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 04.01.2013 - 19 O 6010/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.02.2014 - 12 U 244/13 - 30
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