BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 56/14 Verkündet am: 6. Mai 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EEG 2004 § 14 Abs. 3 und 6; EEG 2 006 § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 5 und 7 a) In den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare - Energien - Gesetzes ei n- schließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsne tzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 und § 14 Abs. 3 EEG 2006 werden die von einem Elektrizitätsversorgungsunte r- nehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an mit ihm ve r- bundene, juristisch selbständige Unternehmen gelieferten Strom mengen auch dann ei n- bezogen, wenn es sich um einen eng verflochtenen Konzernverbund handelt. V on dem Belastungsausgleich sind als sogenannter "Eigenstrom" lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 23 ff.). b) Weder der Auskunftsanspru ch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizität s- versorgungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 6 EEG 2004 und § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 noch der hierdurch vorbereitete Vergütungsanspruch sowie das System der bundesweiten Ausgleichsregelung nach § 14 EEG 20 04 und § 14 EEG 2006 sind als Beihilfen gemäß Art. 87 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) anzusehen (Anschluss an EuGH, Urteile vom 13. März 2001 - C - 379/98, Slg. 2001, I - 2159 Rn. 58 ff., 66 - PreussenElektra; vom 19. Dezember 2013 - C - 262/12, RIW 201 4, 295 Rn. 34 ff. - Vent De Colère; Fortführung des Senatsurteils vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 16 - 20) . BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Naumburg vom 6. Februar 2014 in der Fa s- sung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2014 wird z u- rückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtu ng der Beklagten zur Teilnahme am EEG - Belastungsausgleich für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2008. Die Klägerin ist die für den Betrieb der Übertragungsnetze regelveran t- wortliche Netzbetreiberin. Die Beklagte gehört zu einem Konzer nverbund und betreibt an zwei Standorten Braunkohle - Tagebaue sowie in deren unmittelbare r Nähe drei Braunkohle - Kraftwerke und ein eigenes Stromverteilernetz. Die Kl ä- gerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Belastungsausgleich für Stromlieferung en in Anspruch, die deren Rechtsvorgängerin , die ebenfalls zum Konzern gehörende M . Vertriebs GmbH (im Folge n- 1 2 - 3 - den: Vertriebs - GmbH) im oben genannten Zeitraum an andere juristisch sel b- ständige Konzerngesellschaften und an Dritte erbracht hat. Die Beklagte hatte i m Jahr 1994 ihre drei Braunkohle - Kraftwerke an die ebenfalls zu ihrem Konzernverbund gehörende M . GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG ) veräußert, um sich Kapital zur Sanierung der Tage baubetriebe zu verschaffen . E in Rückkauf der Anlagen war zum 31. Dezember 2008 vorgesehen und wurde zu diesem Zeitpunkt auch vollz o- gen . Mit der M . Betriebs GmbH (im Folgenden: B e- triebs - GmbH) wurde ein Dienstleistungsu nternehmen geschaffen, das bis zum 31. Dezember 2008 den Betrieb der Kraftwerke sicherstellte , während der Ve r- trieb des von der KG produzierten Stroms der Vertriebs - GmbH übertragen wu r- de . Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gingen die Verbindlichkeiten sowohl d er Vertriebs - GmbH als auch der Betriebs - GmbH wegen der Verschmel zung der Unternehmen auf die Beklagte über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Wesentliche Grundl age der Tätigkeit der Vertriebs - GmbH waren zwei Vertragsverhältnisse. Zwischen der KG - laut Vertragsei ngang " als Eigentüm e- rin und Betrei berin der K raftwerke " - und der Vertriebs - GmbH wurde am 1. Juli 1995 ein Vertrag über die vollständige Abnahme des von der KG netto erzeu g- ten Stroms bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen . Die im Vertrag vorges e- henen Preisb estimmungen führten für die Vertriebs - GmbH zu einem deutlich über den Marktpreisen liegenden Einkaufspreis. Die Haftung der KG für Ei n- schränkungen oder bei Unmöglichkeit der Energielieferungen wurde ausg e- schlossen . Ferner hatte die Vertriebs - GmbH den ur sprünglich zwischen der B e- triebs - GmbH und der Beklagten geschlossenen Energielieferungsvertrag vom 1. Juli 1994 übernommen. Danach verpflichtete sich die Ver triebs - GmbH, g e- 3 4 5 - 4 - gen ein teilweise nicht kostendeckendes Entgelt den Großteil des ihrerseits von der KG bezogenen Stroms an die Beklagte zum B etrieb der Tagebaue zu li e- fern. Die restlichen Teilmengen des von der KG gelieferten Stroms wur den von der Vertriebs - GmbH an weitere konzernverbundene Unternehmen sowie an Dritte ver kauft , zu einem geringen Teil auc h zu Marktpreisen. Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe der Klage geltend g e- mac h ten Auskunfts anspruch hinsichtlich des Umfangs der Stromlieferungen der Vertriebs - GmbH an verbundene Unternehmen oder Dritte in dem Zeitraum vom 1. August 2004 bis z um 31. Dezember 2008 stattgege ben. Die hiergegen g e- richtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben . Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klag e abweisung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Naumburg, RdE 2014, 299) hat zur Begrü n- dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: D ie Klägerin habe gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Ve r- triebs - GmbH einen Anspruch auf Auskunftserte ilung im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG 2006 sowie einen Anspruch auf Bescheinigung der vorgenannten Endabrechnungen dur ch einen Wirtschaft s- prüfer beziehungsweise ei nen vereidigten Buchprüfer im Sinne von § 14a Abs. 7 EEG 2 006. 6 7 8 9 - 5 - Die Vertriebs - GmbH sei im streitgegenständlichen Zeitraum ein nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Teilnahme am Belastungsausgleich verpflichtetes Elektrizitätsunternehmen gewesen; dabei seien als der " an Letztverbrauc her gelieferte " Strom sowohl der an a ußerhalb des Konzernverbunds stehende Dri t- te gelieferte Strom als auch solche Strommengen zu berücksichtigen, welche die Vert r iebs - GmbH an verbundene Unternehmen, darunter die Bek l agte als Betreiberin der Tagebaue, gelie fert habe . Vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 seien zwar diejenigen Strommengen ausgenommen, die nicht an andere abgegeben, so n- dern vom Letztverbraucher selbst erzeugt und selbst verbraucht w ü rden (sog. " Eigenstrom " ). Diese Be reichsausnahme sei für den von der Beklagte n ve r- brauchten Strom aber nicht einschlägig , da die Beklagte bei der nach dem Wor t laut gebotenen formalen Betrachtungsweise den Strom nicht selbst e r- zeugt, sondern von der Vertriebs - GmbH geliefert erhalten habe . S oweit die Beklagte geltend mache , dass d ie bisher in der Rechtspr e- chung ausschließlich angewandte formale Betrachtungsweise in der vorliege n- den Konstellation, in der lediglich eine vorübergehende Änderung der Unte r- nehmensstruktur durch Aufspaltung in mehrere rechtlich selbständige Unte r- nehmungen erfolgt sei und die verbundenen Unternehmen wegen der finanzie l- len, wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfungen gleichwohl als Ei n- heit zu betrachten seien, zu u nbilligen Ergebnissen führe, möge es sich dabei zwar um gewichtige Aspekte handeln, di e eine andere gesetzliche Regelung rechtferti gen könnten. Sie hätt en jedoch letztlich gerade nicht zu einer entspr e- chenden Regelung durch den Gesetzgeber geführt; ein entsprechender Rech t- setzungswille sei auch im Wege der Auslegung nicht erkennbar. 10 11 12 - 6 - Der Wortlaut des § 14 Abs. 3 EEG 2004 biete keine Anhaltspunkte für eine " erweiterte " Bereichsausnahme, wie sie von der Klägerin [richtig: Bekla g- ten] hier geltend gemacht we rd e und für die in der Literatur zum Teil der Begriff des " industriellen Eigenver brauc hs " verwendet werde . Eine solche Privilegi e- rung des " industriellen Eigenverbrauchs " sei auch im Rahmen der Neuregelu n- gen des EEG vom Gesetzgeber ausdrücklich verworfen worden . Nach der Systematik und dem Zweck der Regelungen zum Belastungsausgleich sei z u- dem davon auszugehen, dass grundsätzlich möglichst alle Stromlieferungen einbezogen werden sollten (sog. Gemeinlastprinzip), um die Belastungen für den einzelnen Stromkunden so gering wie möglich zu halten . Auch gehe ein Anreiz zur Energieeinsparung und zu r Reduzierung der klima - und umweltg e- fährdenden Energieerzeugung nur von einer Verteuerung des Stroms bei allen Elektriz itätsversorgungsunternehmen aus. Ausnahme n von der EEG - Umlage für die Industrie sollten nur über eine behördliche Entscheidung im E inzel fall (in dem Verfahren nach § 16 EEG 2004 bzw. §§ 40 ff. EEG 2009 bzw. §§ 40 ff. EEG 2012) individuell zuerkannt werden. V erfassungsrechtliche Bedenken g e- gen die formale Betrachtungsweise der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 bestünden nicht. Den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Erteilung von Bescheinigungen stehe der inzwischen eingetretene Zeitablauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Die in § 14 EEG 2004 und § 14a EEG 2006 geregelten Fristen für die G eltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen seie n keine materiell - rechtlichen Ausschlussfristen. Den vorgenannten Ansprüchen stehe auch die Einrede der Verjährung nicht entgegen. E ine Kenntnis beziehungsweise grob fahrlä ss ige Unkenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den tatsächlichen Grundlagen für die hier geltend gemachten Ansprüche habe jedenfalls bis zu einer Mitteilung der Beklagten vom 1. Februar 2011 nicht b e- 13 14 - 7 - stand en , da die Klägerin keine Kennt nis über die nicht in ihr Netz eingespeisten Strommengen, wel che die Vertriebs - GmbH über ein eigenes Netz an Letztve r- braucher ge liefer t habe , hätte haben k önnen . E ine Pflicht zur Nachforschung ohne konkrete Anhaltspunkte habe nicht bestand en . Eine r Verwirk ung der streitgegenständli chen Ansprüche stehe ebenfalls entgegen, dass die Klägerin keine Kenntnisse über solche in den Belastungsausgleich einzubeziehende n Stromlieferungen der Ver triebs - GmbH gehabt habe . Der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftser teilung stünde n auch be i- hilferechtliche Aspekte nicht entgegen. Die Eröffnu n g eines förmlichen Beihilf e- prüfverfahrens durch die Europäische Kommissio n gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV habe nach dem Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 keine u nmittelbaren Auswirkungen auf den Rechtsstreit. Dem Eröffnung s- beschluss sei nicht zu entnehmen, dass die Kommission die hier betroff enen Regelungen, insbesondere § 14 Abs. 3 EEG 2004 , § 14a Abs. 5 und Abs. 7 EEG 200 6 , von vornherein als rechtswidrig be wert e , woraus sich eine vorläufige Unanwendbarkeit dieser Normen erge ben könnte. Die Kommission habe auch keine ausdrückliche vorläufige Aussetzung der Anwendbarkeit des EE G 2004 angeordnet. Im Zentrum der Prüfung der beihil ferechtlichen Zulässigkeit stü n- de n z wei Regelungen, die individuelle Ausnahmen vom Gemeinlastprinzip (§§ 40 ff. EEG 2012) betr äfen . Diese Reg e lun gen seien für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. A us einzelnen rechtlichen Ausfü h- rungen der Kommission sowie aus der bis herigen Rechtsprechung des G e- richtshofes der Europäischen Union zu Regelungssystemen in anderen EU - Mitgliedsstaaten ergäben sich auch keine ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das im EEG 2004 geregelte System des Belastungsausgleichs insgesamt eine uner laubte staatliche Beihilfe darstelle . Aus den vorgenannten Gründen lägen auch die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV nicht vor. 15 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand ; d ie Revision ist daher zurückzuweisen. Der Klägerin steht der von ihr gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Vertriebs - GmbH geltend gemachte A uskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 des Erneuerbare - Energien - Gesetz es in der Fassung des Gesetzes zur Neur e- gelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004 ; vgl. Senatsurteil vom 9. D e- zember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 31 ) beziehungsweise aus § 14a Abs. 5, 7 EEG in der Fassung des Ersten Ge setzes zur Änderung des Erneuerbare - Energien - Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550; im Folgenden: EEG 2006) zu. 1. Nach § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihrem regelveran t- wortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich ihren Strombezug und die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen sowie die Endabrec h- nungen vorzulegen und diese auf entsprechendes Verlangen durch einen Wir t- schaftsprüfer oder ver eidigten Buchprüfer bescheinigen zu lassen. Wie das B e- rufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend angeno m- men hat, lieferte die Vertriebs - GmbH - al s Rechtsvorgängerin der Beklagten - im streitgegenständlichen Zeitraum als Elektrizität sversorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift en Strom an Letztverbraucher und war daher zur Au s- kunftserteilung verpflichtet. Dies gilt auch für Strom, den sie an mit ihr verbu n- dene Unternehmen - wie die Beklagte als damalige Betreiberin der Tagebaue - lieferte. Das sogenannte Eigenstromprivileg, wonach Strom, der von dem Letz t- verbraucher selbst erzeugt und verbraucht wird, nicht dem Belastungsausgleich 16 17 18 - 9 - gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise § § 14 , 14a EEG 2006 unterfällt, kommt der Beklagten nicht zu g ute . a) Wie der Senat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09, aaO Rn. 23 ff.) entschieden hat, werden von dem in § 14 Abs. 3 EEG 2004 gerege l- ten Belastungsausgleich auch Strommengen erfasst, die - wie vorliegend - von einem Elektrizitätsversorgungs unternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Von dem Belastungsausgleich sind als sogenannter " Eigenstrom " lediglich so l- che Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden ; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 24 , 30 ) . Eine einschränkende Au s- legung des eindeutigen Wo rtlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass Lief e- rungen an juristisch selbständige Personen im Konzernverbund vom Bela s- tungsausgleich ausgenommen s ind , kommt nicht in Betracht. Dem steht insb e- sondere das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer möglichst glei chmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima - und umweltg e- fährdenden Energieerzeugung entgegen (dazu eingehend Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f.). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht d eshalb e ntscheidend darauf a b- gestellt, dass es sich bei der KG, die den Strom erzeugt hat, ebenso wie bei der Vertriebs - GmbH, die den Strom bezogen hat, sowie bei den Letztverbraucher n, an die der Strom von der Vertriebs - GmbH weiterveräußert worden ist , um juri s- ti sch selbständige Personen handelt. Eine Ausnahme von dieser durch die g e- setzliche Regelung vorgegebenen formale n Betrachtungsweise ist auch dann nicht geboten , wenn die betreffenden juristisch selbständigen Unternehmen - wie die Revision hier geltend mach t - im konkreten Konzernverbund wirtschaf t- 19 20 - 10 - lich, finanziell, personell und organisatorisch so eng miteinander verflochten sind , dass sie bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise " unselbständ i- gen Teilbetrieben " vergleichbar wären und die - die ander en Gesellschaften beherrschende - Beklagte deren gesamtes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte . Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht d a- rauf an, ob ein Missbrauch oder eine Wettbewerbsverzerrung bei Konstellati o- nen wie der hie r im Konzern der Beklagten vorgenommenen " Umorganisation " auszuschließen sind, denn hierauf stellt die gesetzliche Regelung nicht ab. c) Vergeblich beruft sich die Revision für die von ihr befürwortete weit e Auslegung des Eigenstrom - Privileg s nach dem E EG 2004 auf die spätere Ei n- schränkung in § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Ne u- regelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus e r- neuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 1634 ; im Folgenden: EEG 2012 ) . Unabhängi g davon, dass einer verbindlichen Auslegung des EEG 2004 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen wären (vgl. BVerfG, NVwZ 2014, 577, 579 ff.; Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 37) , sind mit der von der Revisi on herangezogenen Norm lediglich die räumlichen Voraussetzungen für eine vom Belastungsausgleich ausgenommene Eigenversorgung enger gefasst worden , während auch de r Gesetzgeber des EEG 2012 an der formalen Betrachtungsweise fest gehalten hat , dass der Strom durch dieselbe juristische Person erzeugt und verbrau cht werden muss (BT - Drucks. 17/6071, S. 83 li nke Sp alte ) . 3 . Entgegen der Auffassung der Revision begegnet d ie Einbeziehung von Stromlieferungen zwischen wirtschaftlich und organisatorisch eng mit - e inander verflochtenen , aber juristisch selbständigen Unternehmen in den B e- lastungsausgleich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 21 22 - 11 - a) Die von der Revision als gleichheitswidrig gerügte Ungleichbehan d- lung rechtlich unselbständiger Teilbetriebe - die ke ine Stroml ieferung im Sinne de s § 14 Abs. 3 EEG 2004 beziehungsweise des § 14 Abs. 3 EEG 2006 an a n- dere Teile des einheitlichen Unternehmens vornehmen und daher nicht dem Belastungsausgleich unterliegen - gegenüber selbständigen konzernangehör i- gen Gesellsc haften entspricht vielmehr der jeweils bewusst - mit Blick auf hie r- durch zu erzielende Vorteile - gewählten Rechtsform . Zu Recht hat das Ber u- fungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingew i esen, dass auch die hier vorgenommene ( teils nur vorübergehende) Aufspaltung des Konzerns und die Gründung rechtlich selbständiger Konzerneinheiten bewusst und mit der Zie l- setzung erfolgt seien, als vorteilhaft bewertete Rechtswirkungen für die Erha l- tung des Tagebaubetriebes (Kapitalzufluss und Auslagerung " fremder " wir t- schaftlicher Risiken), für die Akquise von Investoren (Schaffung der KG als ris i- koärmeres Anlageobjekt) oder für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu e r- zeugen. Eine Differenzierung, die an die von den Betroffenen selbst gewählten Rechtsformen anknüp ft, ist aufgrund des weiten Spielraums des Gesetzgebers, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln, jedoch grundsätzlich zulässig. Dieser Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverh alte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f. ; 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167 ; jeweils mwN ). Dies ist hie r indes nicht der Fall. Das s der Gesetzgeber an die formale Personenidentität angeknüpft und davon abgesehen hat, eine Bereichsausnahme für die Stromlieferung durch rechtlich selbständige ( juristische ) Personen an andere , rechtlich selbständige 23 24 25 - 12 - konzerna ngehörige Ge sellschaften zu normieren, wird sowohl durch das g e- setzgeberische Ziel einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromli e- feranten als Verursacher einer klima - und unweltgefährdenden Energieerze u- gung als auch durch die weitere Zielsetzung einer gleichmäßigen, möglichst verursachergerechten Kostenverteilung auf alle Stromabnehmer (vgl. BT - Drucks. 15/2327, S. 37; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 25 f., 30 mwN) gerechtfertigt. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsg e- rechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende R egelungen treffen (vgl. BVerfG, GewArch 2009, 450 f. mwN ; Senatsurteil vom 9. Dez ember 2009 - VIII ZR 35/09, aaO Rn. 29 ). Schon a us diesem Grund durfte der Geset z- geber davon absehen, zwischen unterschiedlichen Abstufungen der gesel l- schaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten zu unter schei den, und stattde s- sen ausschließlich auf formal e Kriterien - hier die Lieferung von Strom zwischen unterschiedlichen Rechtssubjekten - ab stellen . b) Auch der zwischenzeitliche Ablauf der A ntragsfristen für eine nac h- trä g liche Befreiung von der EEG - Umlage für energieintensive Unternehmen (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) und die fehlende Verlängerung dieser Fristen in Bezug auf die streitgegenständli chen Abrechnungsjahre 2004 bis 2008 (vgl. § 6 6 Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerb a- re - Energien - Gesetzes vom 11. August 2010 [ BGBl . 2010 I 1170] ; hierzu BT - Drucks. 17/1604, S. 17 ) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn - was hier nicht entschieden werden muss - der Gesetzgeber in soweit seinen weiten Entscheidungsspielraum überschritten haben sollte , wäre allenfalls di e fehlende Erstreckung der Übergangsregelung auf den hier streitgegenständl i- chen Sachverhalt , nicht aber die grundsätzliche Verpflichtung der Vertriebs - 26 27 - 13 - GmbH zur Teilnahme am Belastungsaus gleich als verfassungsrechtlich b e- den k liche Ungleichbehandlung zu qua lifizieren. 3. Schließlich entfällt , anders als die Revision annimmt , der Auskunftsa n- spruch nicht deshalb, weil der sich nach Auskunftserteilung gegebenenfalls e r- rechnende Anspruch auf Abnahme und Vergütung einer entsprechenden Me n- ge an Strom (§ 14 Abs . 3 EEG 2004 ) nicht mehr erfüllt werden könnte (zum Weg fall eines Auskunftsanspruchs bei fehlendem Hauptanspruch vgl. Münc h- KommBGB / Krüger, 6. Aufl., § 259 Rn. 16 mwN) . Es trifft nicht zu , dass die A b- nahme einer entsprechenden Menge Strom nunmehr unmöglich sei . Zwar ist der damals konkret - physikalisch - zu liefernde Strom heute nicht mehr vorha n- den. Auch damals wäre jedoch lediglich eine dem aus erneuerbaren Energien erzeugte n und seitens der Anlagenbetreiber in das Netz eingespeiste n Strom entsprechende S trommenge geliefert worden . Dies ist auch heute noch möglich (OLG Celle, CuR 2014, 89 , 96 ). Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass jedenfalls Sekundäransprüche wegen der Verletzung der Abnahme - und Vergütungspflicht nicht vo n vornherein ausgeschlossen sind. 4. W ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der A u s- kunftsa nsp ruch weder verjährt noch verwirkt . a) Gemäß § § 195, 1 99 Abs. 1 BGB verjährt der Auskunftsan spruch in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und der Glä u- biger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigke it hätte erlangen kö n- nen. Zur erforderlichen Tatsachenkenntnis gehört im Streitfall, anders a ls die Revision annimmt, nicht nur die Kenntnis von der Existenz der Tagebaue, der Kraftwerke und des Arealnetzes, sondern auch die Kenntnis von der Existenz der Vertriebs - GmbH und den Lieferbeziehungen zwischen den konzernangeh ö- 28 29 30 - 14 - rigen Gesell schaften. Das B erufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Klägerin die se Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Übergangenen Sachvortrag der insoweit darlegungs - und beweisbelastete n Beklagte n zeigt die Revision nicht a uf, insbesondere ke i- ne vo m Be rufungsgericht übergangenen Anhaltspunkte für die Existenz der Ve r triebs - GmbH und der entsprechenden Lieferbeziehungen , die der Klägerin Anlass zu weiteren Nachforschungen über die Aufspaltung der Beklagten in selbständige Gese llschaften, etwa durch Einsichtnahme in das Handelsregister, hätten geben können . Aus dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten ke i- nen Meldebogen zur Erfassung der Lieferungen übersandt hat, ergeben sich - entgegen der Auffassung der Revision - gerade keine Anhaltspunkte für eine der Klägerin anzulastende grob fahrlässige Unkenntnis von den jetzt geltend gemachten Ansprüchen. Denn zu einer Übersendung vo n Meldebögen hätte die Klägerin erst in dem Zeitpunkt Anlass gehabt, in dem sie Anhaltspunkte für die Existenz der Vertriebs - GmbH und entsprechende Lieferbeziehungen zu and e- ren rechtlich selbständigen Gesellschaften des Konzerns erhalten hätte . b) Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es - entgegen der Auffassung der Revision - an jeglichen Anknüpfung spunkten. Wie sich aus den obigen Au s- führungen zur Verjährung ergibt, hat die Beklagte schon nicht dargelegt, dass die Klägerin seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit hat verstreichen lassen . In jedem Fall aber sind zu einem Zei tmoment hi n- zutretende z usätzliche Umstän de, durch die die Klägerin bei der Beklagten oder der Vertriebs - GmbH schutzwürdiges Vertrauen darauf erweckt hätte, bestehe n- de Ansprüche nicht mehr geltend zu machen, oder durch die sich das Verhalten der Klägeri n al s widersprüchlich darstellen würde, weder vorgetragen noch e r- sichtlich . 31 - 15 - 5 . E ntgegen der Auffassung der Revision besteht k ein Anlass, das vo r- liegende Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Ger ichtshof ) zu der Frage einzuholen, ob der Belastungsausgleich nach dem EEG 2004 eine mit dem Gemeinschaft s- recht un vereinbare Beihilfe darstellt. Ebenso wenig st eht dem auf § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 gestützten Auskunft s- an spruch der Klägerin entgegen, dass es den deutschen Gerichte n wegen e i- nes Durchfüh r ungsverbotes nach § 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV untersagt wäre, diese Norm e n anzuwenden. a) Ob eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung von Gemeinschaftsrec ht gemäß Art . 267 Abs. 3 AEUV für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, entscheidet das jeweilige nationale Gericht selbst ( EuGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - C - 416/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan ). Für die hier streitentscheidenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 b zw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof nicht , weil sie u nter keinem denkbaren Gesichtspunkt Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des V ertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EGV ; jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) dar stellen . Denn der hierin geregelte Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzb e- treibers gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie auch der hie r- durch vorbereitete Vergütungsanspruch begründe n für die einzig möglichen Empfänger einer Beihilfe - die Anlagenbetreiber und die Adressaten der Reg e- lung in § 16 EEG 2004 - keinen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV. Der Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5, 7 EEG 200 6 dient allein dazu, die in § 14 Abs. 3 EEG 2004 bezi e- hungsweise § 14 Abs. 3 EEG 2006 vorgesehene Weitergabe und Vergütung des seitens der Übertragungsnetzbetreiber an die Elektrizitäts versorgungs u n- 32 33 34 - 16 - ternehmen im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs zu liefernden Stroms aus erneuerbaren Energien vorzubereiten. D as System de r bundeswe i- ten A usgleichs regelung gemäß § 14 EEG 2004 beziehungsweise § 14 EEG 2006 gewährt keine Vorteile, sondern regelt lediglich die Finanzierung der Ei n- speisevergütung durch en tgeltliche Weitergabe der eingespeisten erneuerbare n Energie an die privaten Betreiber der vorgelagerten Stromnetze und die Elektr i- zitätsversorgungsunternehmen , die jeweils zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet sind . Eine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EGV ist in einem solchen F inanzierungsmechanismus - wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist - daher nicht zu sehen (EuGH, Urteile vom 13. März 2001 - C - 379/98, Slg. 2001, I - 2159 Rn. 58 ff., 66 - Preu ssenElektra; vom 19. Dezember 2013 - C - 262/12, RIW 2014, 295 Rn. 34 ff. - Vent De Colère ; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn . 16 - 20) . b) Das von der Kommission am 18. Dezember 2013 eröffnete förmliche Beihilfeprü fungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hat - entgegen der Au f- fassung der Revision - keine Auswirkungen für den vorliegenden Rechtsstreit. Denn dieses Prüfungsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die darin als " neue Beihilfen " bezeichneten Fördermaßn ahmen, die nach dem EEG 2012 ab 1. Januar 2012 gewährt werden. Eine Nichtanwendung der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Vorschriften (§ 14 Abs. 6 EEG 2004 b zw. § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006) nach Art. 108 A bs. 3 Satz 3 AEUV käme deshalb n ur dann in Betracht, wenn es sich dabei um staatliche Beihilfen handeln würde, was - mangels eines förml i- chen Prüfungsverfahrens der Kommission hierzu - wiederum der Entscheidung des jeweiligen nationalen Gerichts unterliegt (vgl. EuGH , Urteil vom 35 36 - 17 - 21. Nove mber 2013 - C - 284/12, NJW 2013, 3771 Rn. 34 f. - Deutsche Luftha n- sa ). W ie bereits ausgeführt , ist dies jedoch zu verneinen. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 04.03.2013 - 4 O 1808/11 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.02.2014 - 2 U 50/13 -
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