ECLI:DE:BGH:2018:200718UVZR56.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 56/17 Verkündet am: 20. Juli 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 Zur nachträglichen Anbringung von Verschattungsanlagen durch Wohnungse i- gentümer. BGH, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 56/17 - LG Frankfurt (Oder) AG Senftenberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2018 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Ode r) - 6. Zivilkammer - vom 30. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Mit gl ieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu der in Brandenburg gelegenen Anlage gehört, soweit hier von Interesse, ein M ehr familien haus . Die Kläger si nd Sondereigentümer der Wohn einheit Nr. 2, die Beklagten sind Sondereigentümer der Einheiten Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4. Un ter Nr. 5 der Teilungserklärung vom 24. Oktober 2003 wird auf die Baubeschre i- bung vom 16. Mai 2003 Bezug ge nommen, die der Teilungserklärung als Anl a- ge 4 beigefügt ist . Hierin heißt es u.a.: 1 - 3 - Straßenseite: Auf die Außenfassa de wird ein mineralisches Wä r- medämmverbundsystem mit ein gefärbtem Glattputz aufgebracht Hofseite: Pfosten R iegelkonstruktion aus BSH zur Aufnahme der beweglichen und feststehenden Verglasungen 7. Balkone, Terrassen Balkonfertigteile aus Stahlrahmenkons truktion mit Holzauflage Der Errichtung des Gebäudes durch den Bauträger im Jahr 2004 lag eine Baugenehmigung vom 16. Dezember 2003 zugrunde, deren Bestandteil eine war. Dort heißt es unter Z iff. 1.2 n- Der großzügig nach Südosten geöffneten Fassade sind Terrassen und Wintergärten vorgelagert, so dass unterschiedlichste Räume in diesen Freibereichen entstehen können. Dazu gibt es im vorgel a- gerten Stahlrahmen noch Jalous ien zur Verschattung. Im Gege n- satz dazu ist die leicht gefaltete und mit einem mineralischen farb i- gen Putz versehene Straßenfassade sehr geschlossen. Die Fenster Ein Einbau von Jalousien in den vorgelagerten Stahlrahmen erfolgte nicht. Die Kläger erwarben ihre Wohneinheit mit Bauträgervertrag vom 17. September 2004. In dem Vertrag heißt es , dass für die zu errichtenden G e- bäude die in der Teilungserklärung vom 24. Oktober 2003 enthaltenen Pläne un d die Baubeschreibung gelten und sich die Bauverpflichtung h i erauf und auf die der Teilungserklärung beigefügten Pläne bezieht. Eine Verschattungsanlage wird nicht erwähnt . Auf die Erteilung der Baugenehmigung und darauf, dass die Kläger eine Kopie verlang en können, wird hingewiesen. 2 3 - 4 - In der Eigentümerversammlung am 1. Juni 2012 wurde ein Mehrheitsb e- schluss gefasst, wonach den Eigentümern gestattet wurde, an ihren Türen und Fenstern hofseitig fach - und sachgerechte Jalousien, Lamellen und feste Ve r- schattu ngen zu installieren. Angebote zur technischen Lösung sollten von dem Verwalter eingeholt werden. Über die Ausführung und Realisierung sollte nach Angebotsvorlage durch Beschluss entschieden werden. Im September 2013 ließen die Beklagten jeweils an der vor gelagerten Stahlbaukonstruktion der Hofseite ihrer Wohnungen Außenjalousien anbringen. Das Amtsgericht hat die auf Beseitigung der Jalousien und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die hierg e- gen gerichtete Berufu ng der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten bea n- tr agen, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben d ie Kläger gegen die Bekla g- ten keinen Anspruch auf Beseitigung der Verschattungsanlage gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG. Zwar seien sie als Wohnungseigentümer für den geltend gemachten Beseitigungsanspruch aktivlegitimiert und die Beklagten als Handl ungsstörer passivlegitimiert. Die Anbringung einer Verschattungsanlage stelle dem Grunde nach auch eine auf Dauer angelegte, gegenständliche Ve r- änderung des Gemeinschaftseigentums und deshalb eine bauliche Veränd e- rung dar. Ein wirksamer Beschluss der Eigen tümergemeinschaft, der diese 4 5 6 - 5 - Veränderung gestatte, liege nicht vor. Der Beschluss vom 1. Juni 2012 habe nur eine Vorbereitungsmaßnahme zum Gegenstand. Ein Beseitigungsanspruch der Kläger scheide jedoch deshalb aus, weil die Verschattungsanla ge zur Hers tellung eines ordnungsgemäßen Erstzusta n- des erforderlich gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Allgemeinen Baub e- schreibung als Bestandteil der Baugenehmigung . Dem stehe nicht entge gen, dass Teilungserklärung und Aufteilungsplan zu der Verschattungsanlage s chwiegen; daraus ergebe sich noch nicht, dass eine nachträgliche Ausstattung des gemeinschaftlichen Eigentums als bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG anzusehen sei . Die bauliche Ausstattung von G ebäu de und Gru nd stück lasse sich nämlich regelmäßig n icht abschließend der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan entnehmen. Deshalb müsse ein Wohnungseigentümer auch Ausstattungsmerkmale, die in einer Baubeschreibung dargestellt seien, als ordnungsgemäßen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums hinnehme n, jedenfalls dann, wenn sie nicht in Widerspruch zur Teilungs erklärung stünden. So verhalte es sich hier. Die in der Teilungserklärung in Bezug genommene Baubeschreibung vom 19. Mai 2003 enthalte zwar einige Angaben zur baul i- chen Ausstattung des Gebäudes, jedoch keine zu einer Verschattungsanlage . Angesichts d er großen Glasfenster habe a us Sicht eines objektiven Betrachters daher nicht von einem abschließenden Inhalt ausgegangen werden können. Auf die Baugenehmigung vom 16. Dezember 2003 seien die Kläger ü berdies in i h- rem Bau trägervertrag hingewiesen worden. II. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein A n- 7 8 - 6 - spruch der Kläger auf Beseitigung der Jalousien gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 22 Abs. 1 WEG nicht verneint werden. 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass bei einem Verstoß gegen die in § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten ein nachteilig betroffener Woh nungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 BGB - ebenso wie nach § 15 Abs. 3 WEG - die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann (vgl. Se nat, Urteil vom 16. März 2018 V ZR 276/16, BauR 2018, 1110 Rn. 18; Urteil vom 7. Februar 2014 V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 5; Urteil vom 21. Oktober 2011 V ZR 265/10, NJW - RR 2012, 140 Rn. 5). Richtig ist auch, dass es sich bei der Anbringung der Außenj alousien um eine bauliche Maßnahme handelt, die das gemeinschaftliche Eigentum betrifft. Dies folgt jedenfalls aus der hiermit ve r- bundenen Veränderung der äußere n Gestaltung des Gebäu des ( vgl. § 5 Abs. 1 a.E. WEG; siehe auch KG, ZMR 1985, 344; Bärmann/Armbrüster, WEG, 13. Aufl., § 5 Rn. 55). Als Wohnungseigentümer sind die Kläger für den geltend gemacht en Beseitigungsanspruch aktivlegitimiert und mangels entgegenst e- henden Beschlusses der Eigentümergemeinschaft auch prozessführungsbefugt (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 7 mwN). Die Beklagten haben die Jalousien a nbringen lassen und sind deshalb als Handlungsstörer passivlegitimiert (vgl. allgemein zur Störereige n- schaft Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 12 ff.). Da das Berufungsgericht zu dem Vorl ieg en eines Nachteils i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG keine Feststellungen getroffen hat, ist zu Gunsten der Kläger revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die von ihnen angeführten Auswirkungen ( Verschattung ihrer Wohnung und Beeinträc h- tigung der freien Sicht in den Him mel ) einen solchen Nachteil darstellen. 9 - 7 - 2 . Als rechtsfehlerhaft erweist sich dagegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 WEG lägen deshalb nicht vor, weil die Anbringung der Verschattungsanlage eine Maßnahme darstelle , die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Erstzustandes erforderlich gew e- sen sei. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht. a ) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG können bauliche Veränderungen und Aufwe ndungen, die über die ordnung smäßige Instandhaltung oder Instandse t- zung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder ve r- langt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus b e- einträcht igt werden. Eine solche bauliche Veränderung liegt nach der ständ igen Rechtsprechung des Senats, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, nicht vor , wenn die Maßnahme der erstmaligen plangerechten Herrichtung des G e- meinschaftseigentums dient. U nter Insta ndsetzun g ist nämlich auch die erstm a- lige Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu verste hen , so dass jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 WEG von den übr i- gen Mitgliedern der Wohnungseigentümerge meinschaft verlangen kann, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 20; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 7). Dies schließt einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. b) Für die Bestimmung des ordnungs mäßigen Anfangszustands des Gemeinschaftseigentums im Sinne dieser Rechtsprechung ist in erster Linie der Teilungsvertrag (§ 3 WEG) bzw. die Teilungserklärung (§ 8 WEG) in Verbi n- dung mit dem gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG in Bezug genommenen Aufte i- lungsplan maßgebend (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, 10 11 12 - 8 - NJW 2016, 523 Rn. 12). Der Auftei lungsplan soll sicherstellen, dass dem B e- stimmtheitsgrundsatz des Sachen - und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, indem er die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe des Sondereigentums und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebä u- deteile ersichtlich macht. Insoweit hat der Aufteilungsplan dieselbe sache n- rech t liche Abgrenzungsfunktion wie das Liegenschaftskataster bei Grundst ü- cken (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 10). Wenn die tatsächliche Bauausführung von dem Aufteilungsplan a b- weicht, muss die eindeutige sachenrechtliche Abgrenzung des Sondere ige n- tums hergestellt werden. Dies geschieht, indem - vorrangig - die Bauausfü h- rung an den Aufteilungsplan angeglichen wird oder - soweit dies nicht zumutbar ist - indem der Aufteilungsplan geändert wird. Auf die eine oder auf die andere Weise können und m üssen Bauausführung und Aufteilungsplan zur Überei n- stimmung gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, juris Rn. 19 ; Urteil vom 20. November 2015 - V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 Rn. 10; Urteil vom 14. November 2014 - V Z R 118/13, NJW 2 0 15, 2027 Rn. 20). U m die sachenrechtliche Abgrenzung des Sondereigentums von dem Gemei n- schaftseigentum, für die die oben genannte Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, juris Rn . 20 f. zu der gesonderte n Beurteilung von gravierenden Baumängeln im Bereich des G e- meinschaftseigentums) , geht es hier aber nicht . c ) Dies schließt allerdings einen Anspruch der Beklagten gegen die Kl ä- ger auf Duldung der Anbringung der Jalousien nicht aus. Nach der Rechtspr e- c hung des Senats gehört zur erstmaligen Herstellung des Gemeinschaftseige n- tums auch die Erfüllung öffentlich - rechtlicher Anforderungen an das gemei n- schaftliche Eigentum. So setzt der plangerechte Zustand einer Teileigentum s- einheit voraus , dass die öffentlic h - rechtlichen Anforderungen an einen Aufen t- 13 - 9 - haltsraum erfüllt sind; dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwa ltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gemäß § 21 Abs. 4 WEG beansprucht werden (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, NJW - RR 2017, 1047 Rn. 8). Ebenso ist die Erfüllung der öffentlich - rechtlichen Anfo r- derungen an den Stellplatzna chweis Aufgabe aller Wohnungseigentümer und wird von dem Anspruch auf erstmalig e ordnungsmäßige Herstellung des G e- meinschaftseigentums erfasst, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und der Teilung nach § 8 WEG von den der Baugenehmigung z u- g rundeliegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich - rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen ( Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14 , NJW 2016, 2181 Rn. 11 ff.). Ob die Anbri n- gung der Jalousien hier öffentlich - rechtlich vorgeschrieben ist, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschli e- ßend beurteilen. aa) Hierfür genügt es nicht, dass Bestandteil der Baugenehmigung vom 16. Dezember 2003 eine Baube schreibu wonach es im vo r- gelagerten Stahlrahmen noch Jalousien zur Verschattung gibt . Wird ein in dem Bauantrag nebst Anlagen näher beschriebenes Bauvorhaben genehmigt, ist ein auf dieser Grundlage errichteter Bau erlaubt. Solange die Baugenehmig ung besteht, haben d ie Bauordnungsbehörden deshalb grundsätzlich keine Mö g- lichkeit mehr, gegen die Baumaßnahme vorzugehen, auch wenn die Genehm i- gung möglicherweise unter Missachtung öffentlich - rechtlicher Vorschriften erteilt worden ist (vgl. zur Wirkung d er Baugenehmigung allgemein Stüer, Bau - und Fachplanungsrecht, 5. Aufl., Rn. 2625 ff.; BeckOK BauordnungsR BW/Gassner, Stand : 15.11.2016, § 58 Rn. 17 ff.) . Umgekehrt widerspricht aber ein Bauvorh a- 14 - 10 - ben nicht bereits deshalb dem (materiellen) öffentlichen Bau recht , weil ein in den Anla gen zu dem Bauantrag aufgeführtes Ausstattungsmerkmal nicht au s- geführt worden ist. Entscheidend ist insoweit, ob das Ausstattungsmerkmal nach den öffentlich - rechtlichen Vorschriften erforderlich ist (vgl. § 64 Nr. 1 bis 3, § 72 A bs. 1 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung). Dem steht es gleich, wenn bezogen auf ein bestimmtes Ausstattungsmerkmal in der Baugenehmigung e i- ne entsprechende Auflage enthalten ist. bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob di e Anbringung der Jalousien nach öffentlich - rechtlichen Vorschriften bzw. nach der Baugenehmigung erforderlich war. Da die - für das Vorliegen der Vorausse t- zungen des Erstherstellungsanspruchs darlegungs - und beweispflichtigen - B e- klagten nur die der Baugen e- schreibung , nicht jedoch die Baugenehmigung selbst nebst allen relevanten weiteren Anlagen vorgelegt haben, lässt sich deren Inhalt nicht eindeutig b e- stimmen. Weiterer Vortrag der Beklagten war auch nicht wegen d es ergänze n- den Verweises des Berufungsgerichts auf die Gründe des Urteils des Amtsg e- richts entbehrlich. Das Amtsgericht hat zwar in diesem Zusammenhang ausg e- führt, es ergebe sich aus der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung gültigen Vo r- schrift des § 3 Abs. 4 E nergieeinsparverordnung (EnEV) 2001, dass große Glasfronten an Fassaden eine irgendwie geartete Möglichkeit zur Verschattung bieten müss ten; die Anbringung einer Verschattung erweise sich deshalb nicht bloß als rein prakti sche und vernünftige Maßnahme , son dern auch als bauor d- nungsrechtliche Notwendigkeit. Nach der zitierten Vorschrift sind - um einen energiesparenden sommerlichen Wärmeschutz sicherzustellen - bei Gebäuden, deren Fensterfläc hen 30 vo n Hundert überschreiten , die Anforderungen an die Sonnenein tragskennwerte oder die Kühlleistung nach Anhang 1 Nr. 2.9 einz u- 15 - 11 - halten. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, haben aber weder das Amt s- gericht noch das Berufungsgericht festgestellt. d ) Der hier zu entscheidende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, zu der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen - auch zeitlichen - Voraussetzungen die Wohnungseigentümer untereinan der über die der in der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan vorgesehenen Abgrenzung des Gemeinschaftseigentums von dem Sondere i- gentum und der Erfüllung öffentlich - rechtlicher Anforderungen an das gemei n- schaftliche Eigentum hinausgehend die Herstellung bestimmter Ausstattung s- merkmale des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen können. aa) In Rechtsprechung und Literatur wird insoweit teilweise die Auffa s- sung vertreten, dass zu dem Bereich der erstmaligen Herstellung eines or d- nungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums auch diejenigen Au s- stattungsmerkma le gehören , die in den Baubeschre ibungen der schuldrechtl i- chen Erwerbsverträge zwischen den Wohnungseigentumserwerbern und dem teilenden Eigentümer enthalten sind (vgl. OLG Hamm, ZWE 2007, 491; MüKo - BGB/Engelhardt, 7. Aufl., WEG § 21 Rn. 32; BeckOGK/Karkmann, Stand: 1.11.2017, WEG § 21 Rn . 72; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 21 Rn. 67; ähnlich auch BeckOKWEG/Elzer, Stand : 1. Januar 2018, WEG § 22 Rn. 33 ; a.A. Staudinger/Lehmann - Richter, BGB [ 2018 ] , § 21 Rn. 161; siehe zum Meinungsstand auch Schmidt, ZWE 2017, 238, 241 ff.). bb) D iese Frage ist hier nicht entscheidungserheblich. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgega n- gen werden, dass der Bauträger unabhängig von öffentlich - rechtlichen Vo r- schriften zu der Anbringung von Außenjalousien verpflichtet war. In dem von 16 17 18 - 12 - den Klägern geschlossenen Bauträgervertrag - dass die mit den Beklagten g e- schlossenen Verträge einen anderen Inhalt haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von den Beklagten auch nicht geltend gemacht wird - wird hinsichtlich des Bausolls nur auf die der Teilungserklärung beigefügte Baubeschreibung vom 16. Mai 2003 Bezug genommen, in der die Anbringung von Außenjalousien nicht vorgesehen ist. Der zusätzliche Hinweis da rauf, die Baugenehmigung sei erteilt und es werde auf Anforderung eine Kopie zu r Ve r- fügung ge stellt , hat nicht zur Folge, dass nunmehr sämtliche Ausstattung s- ve r- einbarte Bausoll hinaus ausgeführt werden mü ss en . Anders ist es allerdings, wenn diese Merkmale baurechtlich vorgeschrieben sind, weil es zum Pflichte n- programm des Werkunternehmers gehört, die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften einzuhalt en (vgl. OLG Düssel dorf, BauR 1984, 294 ; NJW 2016, 168 Rn. 9; OLG Stuttgart, NJW - RR 2015, 1226, Rn. 65 ; MüK oBGB/Busche, 7. Aufl. , § 633 Rn. 19). Ob der Bauträger zu der Anbringung der Außenjalousien aufgrund des Bauträgervertrags verpflichtet war, hängt de shalb davon ab, ob die s nach den Vorschriften der Energieeinsparveror d- nung bzw. aufgrund einer Auflage in der Baugenehmigung vorgeschrieben war. Ist dies aber zu bejahen, haben die Beklagten bereits aus den oben unter Rn . 13 bis 15 dargelegten Gründen eine n entsprechenden Anspruch auf Einha l- tung dieser Vorschriften. 3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als ric h- tig dar (§ 561 ZPO) . a) Allerdings wäre die Klage unbegründet, wenn die Kläger aufgrund e i- nes wirksamen Beschlusse s der Wohnungseigentümer zu einer Duldung der 19 20 - 13 - Anbringung der Jalousien verpflichtet wären (§ 1004 Abs. 2 BGB). Dies kommt hier deshalb in Betracht, weil der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 1. Juni 2012 entgegen der Auslegung des Berufungsgerichts, die von dem Senat in vollem Umfang überprüfbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291; Urteil vom 8. April 2016 V ZR 104/15, NJW - RR 2016, 985 Rn. 13), kein bloßer Vorbereitungsb e- schluss ist. Nach dem eindeutigen W ortlaut ist den Eigentümern gestattet wo r- den, an ihren Türen und Fenstern hofseitig fach - und sachgerechte Jalousien, Lamellen und feste Verschattungen zu installieren. Lediglich über die konkrete Ausführung und Realisierung sollte nach Angebotsvorlage dur ch den Verwalter durch gesonderten Beschluss entschieden werden. Damit sollte aber hinsich t- des Anbringens einer Verschattungsanlage durch die Wohnung s- eigentümer eine verbindliche Regelung getroffen werden. Dass es an einem Ausführungsbeschlus s fehlt, wirkt sich nicht zugunsten der Kläger aus, weil sie sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich gegen die Maßnahme als solche wenden, ohne die konkrete Ausführung zu beanstanden. Sie haben insoweit a uch keine Hilfsanträge g e- stellt, sondern sich auf den Antrag auf Beseitigung der Jalousien beschränkt. b) Der Umstand, dass diesem Beschluss möglicherweise nicht alle Wo h- nungseigentümer zugestimmt haben, die von der Maßnahme nachteilig betro f- fen sind i .S.d. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG, stünde einer Duldungspflicht der Kläger nicht entgegen. Die fehlende Zustimmung eines Wohnungseigent ü- mers würde nämlich n icht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen ( vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 2016 - V Z R 91/16, NJW 2017, 1167 Rn. 14). 21 22 - 14 - c) Diese Überlegungen rechtfertigen jedoch die Zurückweisung der Rev i- sion der Kläger nicht. Dazu, ob der Beschluss wirksam zustande gekommen und unanfechtbar geworden ist, hat das Beruf ungsgericht - von seinem Au s- gangspunkt folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Auch das Amtsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat, hat die Frage, ob ein wirksamer Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 WEG vorliegt, au s- dr ücklich offen gelassen. Zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) muss den Parteien deshalb Gelegenheit gegeben werden, hierzu Stellung zu nehmen. III. Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann; vielmehr bedarf es weiterer Feststellu n- gen durch das Berufungsgericht (§ 56 3 Abs. 1 und 3 ZPO). Für das weitere Ve r fahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Zunächst ist zu klären, ob die Kläger aufgrund des Beschlusses vom 1. Juli 2012 verpflichtet sind, den Einbau der Jalousien durch die Beklagten zu dulden. 2 . Wird dies verneint, ist den Beklagten Gelegenheit zu geben, zu der ö f- fentlich - rechtlichen Erforderlichkeit der Anbringung der Jalousien ergänzend vorzutra gen. Bejaht das Berufungsgericht die - von ihm in eigener Verantwo r- tung zu prüfende (vgl. Senat, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, 23 24 25 - 15 - NJW 2013, 2182 Rn. 10) - Erforderlichkeit, ist die Abweisung der Klage zu Recht er folgt. 3 . Fehlt es an der bauordnungsrechtlichen Erforderlichkeit, hat dies noch nicht den Erfolg der Berufung zur Folge. Die Kläger könne n nicht schon desw e- gen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung der Jalousien verlangen, weil es sich bei der en Anbringung um eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG handelt und diese von den Beklagten - was revisionsrechtlich zu unterstellen ist - ohne vorhergehende Beschlussfassung der Wohnungseige n- tümer vorgenommen wurde. a) Hierfür kommt es a uf die umstrittene Frage, ob formelle Vorausse t- zung für die Zulässigkeit einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG ein entspr e- chender Wohnungseigentüme rbeschluss ist oder eine formlose Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer ausreicht, deren Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich ist , nicht an (vgl. zum Streitstand S e- nat, Urteil vom 7. Februar 2014 V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 R n. 9). Auch wenn ein förmlicher Beschluss erforderlich wäre, wäre ein Beseitigungsverla n- gen rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) , wenn es auf eine Leistung zielt, die al s- bald zu rückzu gewähren wäre, weil der Wohnungseigentümer Anspruch auf e i- nen Gestattungsbesc hluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Vornahme der Maßnahme hat. Ein solcher Anspruch besteht, wenn die von der Maßnahme nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben oder es an einer Beei n- trächtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hina usgeht, fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2011 V ZR 265/10, NJW - RR 2012, 140 Rn. 6; Urteil vom 7. Februar 2014 V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 9 f. ). 26 27 28 - 16 - b) Feststellungen dazu, ob den Klägern durch die Jalousien über das bei einem geordneten Z usammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG erwächst, hat das Berufungsgericht von seinem Ausgangspunkt folgerichtig nicht getroffen. Dies wird ggfls. nachzuholen sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass n achteil ig im Grundsatz jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung ist . Diese muss zwar konk ret und objektiv sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist aber nicht erforderlich; nur ganz geringf ü- gige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden L a- ge verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann ( st. Rspr. , vgl. nur Senat, U r- teil vom 13. Januar 2017 V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 15). Dabei ist aber auch zu be achten , d ass der entstehende Nachteil über das bei einem geordn e- ten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen muss ; bei dieser Beu r- teilung können im Einzelfall auch bauliche Besonderheiten der Wohnanlage zu berücksichtigen sein. Insoweit ist hier in die Würdigun g einzubeziehen, dass die Beklagten - auch unabhängig von öffentlich - rechtlichen Vorgaben - angesichts der großen, nach Südosten ausgerichteten Fenster ein besonderes Interesse an einem W ärmeschutz haben können . 4 . Ist die Anbringung der Jalousien als Modernisierung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG zu qualifizieren und gelingt es den Beklagten, bis zum Schluss der neuen mündlichen Verhandlung eine Genehmigung der Wohnungseigentümer durch einen Beschluss mit der für eine Modernisierung erforderlichen Mehrhe it herbeizuführen (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2016 V ZR 49/16, NJW 2017, 2184 Rn. 26), stünde dies einem Erfolg der Klage nicht entgegen, wenn die Kläger durch die Maßnahme i.S.d. § 22 Abs. 2 WEG unbillig beeinträchtigt würden. Hierbei ist zu be achten, dass unbillig nur solche Nachteile sein können, 29 - 17 - die über einen Nachteil i.S.d. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG hinausgehen und bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der Modernisi e- rung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wo hnungseigentümer zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfen ( vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 82 /10, NJW 2011, 1221 Rn. 12 f.). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Senftenberg, Entscheidung vom 16.11.2015 - 21 C 307/14 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.01.2017 - 16 S 170/15 -
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