ECLI:DE:BGH:2018:290518UVIZR56.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 56/17 Verkündet am: 29. Mai 2018 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, Abs. 2 Bf, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23 a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberich t- erstattung reicht h insichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200). b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinw e n dung zum Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andere r- seits. BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 9. Ma i 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Wellner die Richterin von Pentz , die Richterin Müller und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Ober landesgerichts Ha m- burg vom 10. Januar 2017 teilwe ise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Mai 2015 teilweise (Ziffer 1 . b und 2 . ) wie folgt abgeändert : Ziffer 1. b wird aufgehoben und die Unterlassungsklage ins o- weit abgewiesen . Ziffe r 2. wird unter Abweisung der weiterg e- henden Zahlungsklage dahingehend abgeändert, dass die Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 745,4 September 2013 und seit dem 17. Juni 2014 zu zahlen. II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden z u- rückgewiesen. I II. V on den Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3. Von den Kosten d es Revisionsrecht s- zugs trägt de r Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: D e r Kläger nimmt d i e Beklagte auf Unterlassung einer Bild - und Wortb e- richterstattung in Anspruch. Der Kläger ist der Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden. Die Beklagte verlegt die Z eitschrift "die exclusive". In dieser veröffentlichte sie am 4. Juni 2014 ein Foto, das in einem öffentlichen Park in New York aufg e- nommen wurde und den Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter L. zeigt, die gerade von Prinzessin Madeleine von Schw eden gefüttert wird. In dem von dem Kläger angegriffenen Be gleittext zu dem Foto heißt es: "Prinzessin Madeleine & Chris O'Neill: Eine (fast) ganz normale Familie: Sie tragen bequeme sportliche Kleidung, spazieren durch einen Park in New York, füttern ihre süße Tochter auf einer Bank : Prinzessin Madeleine von Schweden (31) und ihr Ehemann Chris O' Neill (39) genießen den Familienal l- tag im Big Apple mit ihrer niedlichen L [ ] (3 Monate) sichtlich. Windeln wec h- seln und Fläschchen geben statt auf Galas tanzen u nd bei Festessen dinieren." Der daran anschließende, nicht angegriffene Text lautet: "Madeleine scheint auf ihr Prinzessinnen - Leben in letzter Zeit allzu gerne zu verzichten. Sie möchte, dass ihr Töchterchen fernab des Hofes ganz normal aufwächst. Erst aunlich, feierte sie doch 2013 in Stockholm noch eine prunkvolle Märchenhochzeit für 660.000 EUR - eine Summe, über die sich derzeit ganz Schweden aufregt. Vielleicht findet die Taufe von Baby am 8. Juni de s- halb nur im ganz kleinen Kreis statt." 1 2 3 - 4 - Da s Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos und des vom Kläger angegriffenen Teils der Wortberichterstattung sowie zum Ersatz der diesbezüglichen A b- mahnkosten verurteilt. Die Berufung der Bekl agten hiergegen hat das Oberla n- desgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die Bild berichterstattung für unzulässig erac h- te t, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitg e- schichte) nicht erfüllt seien. Jedenfalls überwiege im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG das Interesse der Beklag ten an der Veröffentlichung des Bildni s- ses. Zwar sei ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der B e- richterstattung nicht vollständig zu verneinen, wenn sich hochrangige Angehör i- ge eines europäischen Königshauses entschieden, sich selbst um di e Betre u- ung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern und hierfür bewusst eine Umg e- bung wählten, die sich deutlich vom Leben am Hof unterscheide. Diese Aspekte würden in der dazu gehörigen Textberichterstattung zumindest angerissen. Sonderlich gewichtig sei da s öffentliche Interesse allerdings nicht, zumal den Schwerpunkt der Bildb erichterstattung die schlichte Beschreibung des "Fam i- lienalltags" des Klägers und seiner Familie bilde. Demgegenüber sei der Kläger in seiner Privatsphäre betroffen, denn er und seine Frau fühlten sich in der im Bild festgehaltenen Situation unbeobachtet und versorgten ihre Tochter. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Familie in einem öffentlichen Park aufgeha l- 4 5 - 5 - ten habe, denn hier könne sie in der Menge "untertauchen". Es spreche ni chts dafür, dass der Kläger damit ge rechnet hab e oder habe rechnen müssen , dass er und seine Familie in jener Situation von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden würde n . Unstreitig handle es sich um eine unbemerkte Papparazz o - Aufnahme. Im Rahmen der Gesam tabwägung gebe den Ausschlag, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein e Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre. Die beanstandet e Abbildung habe die spezifisch elterliche Hinwendung zum minderjährigen Kind zum Ge genstand, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers falle . Dieses überwiege hier das nicht sonderlich gewichtige Berichterstattungsinteresse der Beklagten . Die Text berichterstattung sei unzulässig, weil auch insoweit die Intere s- sen des Kl ägers überwögen. Zwar erschienen weder der Eingriff in die Pr i- vatsphäre des Klägers besonders gravierend noch das Berichterstattungsint e- resse der Beklagten besonders gewichtig. Auch hier gebe aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner s pezifischen Ausprägung für den Bereich der elterlichen Zuwendung zum Kind den Ausschlag zugunsten des Klägers. Ein unbefangener Umgang mit Kindern setze voraus, dass die Eltern nicht befürchten müss t en, dass ihr Verhalten in einer Weise detailliert beschri e- ben werde, die einer Fotografie entspreche. Vorliegend enthalte der Text ein Maß an Details, das der Kläger jedenfalls im Lichte der besonders geschützten elterlichen Zuwendung und unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geri n- gen Gewichts der streitgeg enständlichen Berichterstattung für das öffentliche Informationsi nteresse nicht hinnehmen müsse. 6 - 6 - B . Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung wendet, unbegründet. Begründet ist sie , soweit die Beklagte zur Unterlassung der Wort berichterstattung und zum Ersatz der diesbezüglichen Abmahnkosten verurteilt worden ist . I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos ent sprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i . V . m . § 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art . 2 Abs. 1 i . V . m . Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG zu. 1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats n ach dem abgestuften Schutzko n- zept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 20 11 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 21 1 ) a ls auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsät z- lich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Di e Ver - öffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfert i- gungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts 7 8 9 - 7 - ( BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des A b- gebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatb e- stände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dab ei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (S e- natsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN ). 2. Das Foto , in dessen Veröffentlichung der Kläger nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts nicht eingewilligt hat (§ 22 Satz 1 KUG), ist keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte ( § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ), so dass schon deshalb seine Ver öffentlichung unzuläs sig ist. a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öf fen t- lichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch - politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allg e- meinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffen t- lichkeit bestimmt (Senatsu rteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7) . 10 11 - 8 - Es gehört zum Kern der Presse - und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unte r- haltende Beiträge, etwa über das Privat - und Alltagsleben prominenter Pers o- nen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugni s- ses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglic h- keiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild - und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispiel s- weise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fr a- gen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN ). Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textbericht e durch Bilder zu illustrieren . Bildaussagen ne h- men am verfassungsrechtlichen Schutz des B erichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteil e vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11 ). b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7 ; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informatio nsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen B e- 12 13 14 - 9 - richterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteil e vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Ok tober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14). c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidiere n- den Rechtspositionen . Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrec ht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen ( Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8 ). aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Bericht e r- stattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildb e- richterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist , insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberich t- erstattung (Senatsurte il vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist , ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den I n- formationsanspruch des Publikums erfüllen und zur B ildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 6. Fe b- ruar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 3 10/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informat i- onswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjen i- gen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemei n- 15 16 - 10 - heit ist (Senats urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 1 7 ; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20 ) . Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichtersta t- tung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Info r- mationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische G e- richtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/ personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/perso nnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichte r- stattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwä chsten sei ( vgl. EGMR, GRUR 2012, 745 Tz. 110 [ Bild ] ; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [ Wort ] ). bb ) F ür die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umstände n der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und be harrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteil e vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. O ktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17 ). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeit s- rechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefert igt wurde, typischerweise die ber echtigte Erwartung haben durfte , nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschüt z- ten Raum, aufh ie lt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207 ). 17 18 - 11 - Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwa r- tung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in M o- men ten der Entspannung oder des Sich - Gehen - Lassens außerhalb der Einbi n- dung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abg e- schiedenheit entstehen (Senatsurteil e vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktob er 2008 - VI Z R 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1 . Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26 ; BVerfGE 120, 180, 207 ). cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hi n- wendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abg e- bildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenve r- antwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss de s- wegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener P ersonen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern veran t- wortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schut z- bereich von Art. 2 Abs. 1 i .V.m. Art. 1 Abs. 1 GG . Der Schutzgehalt des allg e- meinen Persönlichkeitsrechts der Elter n erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f. [ Bild ] ; 119, 1, 24 [ Wort ] ). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im E i n- zelnen auswirkt, lä ss t sich nicht generell und abstrakt besti mmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Ki n- 19 - 12 - dern bewu ss t der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit li e- fern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Ü brigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern - Kind - Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Vor - aussetzungen der örtlichen Abgeschiedenhe it fehlt (BVerfGE 101, 361 , 386 ). d) Nach diesen Grundsätzen stellt das angegriffene Foto kein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorz u- nehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeine n Persönlic h- ke itsrecht s des Klägers - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus. aa) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision betont lässt sich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bil dberichterstattung nicht verneinen. Der Kläger ist als Ehemann von Prinzessin Madeleine von Schweden Angehöriger des schwedischen Königshauses und damit eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberich t- erstattung beschrä nkt sich nicht auf die Darstellung einer Alltagssituation - das Verweilen des Klägers mit seiner Familie in einem öffentlichen Park - , die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prom i- nenter Personen befriedigen dürfte . Unt er der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags des Klägers und seiner Familie gerade deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie sich in der abgebildeten Situation von dem Leben und dem Erscheinungsb ild einer "normalen" Familie nicht zu unterscheiden scheint , wohl aber von dem Leben am Hofe . Der Text befasst sich mit dem Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens ("eine (fast) ganz normale Familie", "bequeme sportliche Kleidung" , "Windeln wechseln und Fläschchen geben") und dem g e- 20 21 - 13 - sellschaftlichen Leben des Klägers und seiner Frau ("auf Galas tanzen", "bei Festessen dinieren", "prunkv olle Märchenhochzeit für 660.000 EUR "), welches der Leser eher mit dem Lebenswandel der Angehörige n eines europäischen Königshauses ver binde t . Mit dem Bild wird weiter die Textaussage illustriert , es sei Prinzessin Madeleine s Wunsch , dass ihre Tochter "fernab des Hofes ganz normal aufwächst". Das Foto belegt, dass das Kind von seinen Eltern - und nicht etwa von Angestellte n, denen die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes überlassen - in einem öffentlichen Park , der sich dem Text zufolge in New York befindet, gefüttert wird . Das Foto ist kontextgerecht, es ergänzt und veranschaulicht den Wortbeitra g. An der durch die Bildberichterstattung i n Z u- sammen schau mit dem Text vermittelten Information besteht ein allgemeines gesellschaftliches Interesse, weil sie geeignet ist, die wohl gängige Vorstellung der Öffentlichkeit von dem Familien alltag und dem Auf wachsen des Kindes e i- ner Prinzessin zu relativieren . Die angegriffene Bildberichterstattung kann damit einen Beitrag zur Bildung de r öffentlichen Meinung leisten. bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstat tungsinteresse s allein jedoch nicht, das Foto dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ; denn dem steht das a llgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers entgegen. Auch wenn der Kläger aufgrund seiner Verbindung mit Prin zessin M a- deleine von Schweden im öffentlichen Leben steht, sind einer Berichterstattung über ihn engere Grenzen gezogen als einer Berichte rstattung über einen Polit i- ker . Weder der Kläger noch seine Ehefrau üben ein politisches Amt aus . Pri n- zessin Madeleine steht auf Platz sieben der schwedischen Thronfolge. Sie ist eine der Töchter des schwedischen Staatsoberhaupts, dem seinerseits lediglich repräsentative Aufgaben zukommen. E in gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokr atischer Transparenz und Ko n- 22 23 - 14 - trolle (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 19; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17) lässt sich daher nicht begründen . Vor allem aber ist das Gewicht des allgemeinen P ersönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus den folgenden zwei Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem darg e- stellte n Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt: (1) Das F oto zeigt den Kläger in einer Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist . Das Bild wurde zwar in einem öffentlichen Park in New York aufgenom men und beruht auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wur den und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetz t en (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Der Kläger erlebte aber in der dargestellten Situation einen Moment der Freizeit mit seiner Familie, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des B erufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild und Verhalten der "(fast) ganz no r- malen Familie" war en geeignet, ihn, seine Frau und sein Kind in der Anonymität des öff entlichen Park s einer Millionenstadt, in der Mitglieder des schwedischen Königs hauses weniger bekannt sein dürften, untertauchen zu lassen. Der Kl ä- ger, der nach den den Senat bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts u nbemerkt von einem Paparazzo aufgenommen wurde (§ 314 Satz 1 ZPO) , durfte die berechtigte Erwar tung haben, dass dieser M o- ment der Entspannung nicht in einer Lichtbildaufnahme fixiert und der Allg e- meinheit vor Augen geführt werden würde. 24 25 - 15 - (2) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, greift die Bildb e- richterstattung zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutz - gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein . Das Foto hält den Kläger und seine Ehefrau in einem Moment der spezifisch elterlichen Hi n- wendung zu ihrem Kind fest. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Abwägung nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder - e ntwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfa l- tung seiner Persönli chkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen ko n- kreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklung s- phasen des Kindes zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 18 mwN). Vielmehr i st der Schutz der sp e- zifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, a llgemeinen Persönlichkeit s- rechts der Eltern. Der Kläger und seine Frau haben sich in der auf dem Foto abgebildeten Situation zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Ano - nymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt . Das Interesse des Klägers daran, dass die Familie dabei u n- gestört bleib t , der Moment der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in seinen Einzelheiten auf einem Foto fixi ert und anschließend der breiten Öffen t- lichkeit zugänglich gemacht wird, verleiht dem Persönlichkeitsschutz des Kl ä- gers ein so starkes Gewicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Bil d- berichterstattung den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeit srecht nicht mehr zu rechtfertigen vermag. 26 - 16 - II. Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textberichterstattung en t- sprechend § 10 04 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i . V . m . Art. 1 A bs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, richtet sich die Zulässigkeit einer Textberichterstattung nicht nach den selben Maßstäben wie die einer Bil d- berichterstattung (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/0 8, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52) . Die vom Regel - Ausnahme - Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewäh r- leistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des al l- geme inen Persönlichkeitsrechts ist von dem Schutz d es Einzelnen vor der Ve r- breitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden. In let z- terem Fall ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten Gewährleistung des allgem einen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabw ä- gung mit den schutzwürdigen Inte ressen der Medien zu bestimmen (Senatsu r- teil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 mwN ) . Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch einen veröffentlichten Text ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürd i- gen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 22; vom 29. Novembe r 2016 - VI ZR 382/15, VersR 2017, 365 Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; jeweils mwN). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besonder e Bedeutung zu und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der 27 28 29 - 17 - Berichterstattung für die Allge meinheit ist. Gleichwohl gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht e twa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbi l- dung zu leisten ( Senat surteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10 f. mwN ). Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort - oder Schriftberichterstattung typ i- scherweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bede u- tet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vo r- führt. Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren The men allerdings nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung. Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darste l- lung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchti gen ( Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen eine Frage der einze l- fallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begle i- tende Bildberichterst attung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt ( Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 12; vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 13). 2. Vorliegend wiegt die Beeinträchtigung des Persönli chkeitsrechts des Klägers durch den angegriffenen Text deutlich weniger schwer als die Beei n- trächtigung durch das Bild. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Pe r- sönlich keit überwiegt das von der Beklagten mit der Wortberichterstattung ve r- 30 31 - 18 - folgte Inform ationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfre i- heit nicht. a) Die angegriffene Wortberichterstattung beschränkt sich im Wesentl i- chen auf die Mitteilung der Tatsache , dass der Kläger mit seiner Frau in b e- quemer sportlicher Kleidung durc h einen Park in New York spaziert, wo beide ihre drei Monate alte Tochter füttern. Dass sie den Familienalltag in New York "sichtlich genießen", ist eine Schlussfolgerung, bei der ebenso wie in der Übe r- schrift ("Eine ( fast ) ganz normale Familie") die Meinu ng überwiegt. Der Satz: "Windeln wechseln und Fläschchen geben statt auf Galas zu tanzen und bei Festessen dinieren" enthält keine weitergehende Beschreibung dessen, was das Paar in dem Park tut, sondern ist eine Gegenüberstellung der mit der Klei n- kindpfle ge typischerweise zusammenhängenden Tätigkeiten einerseits und dem gesellschaftlichen Leben des Paares andererseits . b) Der von dieser Wortberichterstattung ausgehende Eingriff in das Pe r- sönlichkeitsrec ht des Klägers ist geringfügig. Die Inte n sität e ines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine Wor t- berichterstattung ist als gering zu werten, wenn es sich um die Behauptung z u- treffender Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers b eschäftigen, ohne einen tieferen Ei n- blick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabse t- zend oder gar ehrverletzend zu sein (Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262 /16, AfP 2017, 310 Rn. 28 mwN). Dies ist hier der Fall. Anders als das Foto, mit welchem der Moment der Entspannung des Klägers und seiner Familie in seinen Einzelheiten fixiert und für die Öffentlichkeit sichtbar gemacht wird, enthält die bloße , der Wahrheit en t- sprechende Mitteilung, dass der Kläger und seine Frau irgen dwann in bequ e- 32 33 34 35 - 19 - mer sportlicher Kleidung in einem Park in New York spazieren waren, ihre Tochter fütterten und sich wie eine normale Familie verhielt en, keine rlei Details . Sie ist zudem völlig belanglos und wirkt in keiner Weise herabsetzend . Zwar thematisie rt auch der Text einen Moment der Freizeit des Klägers außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Ohne die Illustration durch das Foto sind aber die mit ihm verbundenen Informationen hierüber so allgemein und ober flächlich , dass allenfalls die "äußere" Privatsphäre des Kl ä- gers (vgl. BVerfG, NJW 2012, 756 Rn. 25) geringfügig tangiert ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gewinn t bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung das Interesse des Kläg ers in der Abwägung nicht durch den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind an Gewicht . Zwar kann dieser Schutz bereich auch durch eine Wor t- berichterstattung berührt sein (vgl. BVerfGE 119, 1 , 24 ). In der angegriffenen Textpassage wird in Bezu g auf das Eltern - Kind - Verhältnis jedoch lediglich mi t- geteilt, dass der Kläger und seine Frau mit ihr em Kind in einem Park waren und es dort gefüttert haben . Darin erschöpft sich die Darstellung und bleibt damit weit hinter dem Informations gehalt des Bildes zurück, auf dem der Moment der Beschäftigung mit dem Kind im Detail festgehalten ist. Der sehr detailarme Text scheint kaum geeignet, den Schutz der ungestörten Beziehung des Klägers zum Kind beeinträchtigen zu können ; jedenfalls aber wäre eine solche Bee i n- trächtigung als äußerst geringfügig einzustu fen. c) Demgegenüber kommt dem berechtigte n Informationsinteresse der Beklagten in der Abwägung ein höheres Gewicht zu . Im Gesamtkontext ges e- hen, also unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassage, liegt der Schwerpunkt der Wortberichterstattung weniger auf der Darstellung der Alltags - 36 37 - 20 - situation der Familie als auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der No r- malität des Familienalltag s fernab des Hofes einerseits und dem gesellschaftl i- chem Leben der Mitglieder der Königsfamilie andererseits. Ferner geht es um den Wunsch von Prinzessin Madeleine von Schweden, ihr Kind fernab vom Hof aufwachsen zu lassen. Wie unter I . 2. d) aa) ausgeführt, wird damit nicht ledi g- lich die Neugier des Lesers auf das F reizeitleben prominenter Personen befri e- digt, sondern ein Thema von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse aufg e- griffen und in meinungsb ildender Art und Weise behandelt. Damit muss der Kläger die Wortberichterstattung anders als die Bildberichterstattung hinne h- men. III. Die für die angegriffene Berichterstattung zu ersetzenden Abmahnkosten reduzieren sich damit - - nebst Zinsen, so dass sich der Gesamtbetrag der zu ersetzenden Abmahnko s- ten auf 38 - 21 - C. Die Kostenentscheidung für die ersten beiden Instanzen berücksichtigt den Zwischenstreit über die Leistung einer Prozesskostensicherh eit, dessen Kosten vom Berufungsgericht dem Kläger auferlegt wurden (Streitwert : 1 0.000 Galke Wellner v. Pentz Müller Klein Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 324 O 523/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2017 - 7 U 123/ 14 und 7 U 46/15 - 39
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