BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 562/13 vom 10. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 20 1 4 durch d en Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richt e- rin Dr. Oehl er beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird a b- gelehnt. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 Beschwerdewert: 20.000 Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch A n- wälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertret ung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussic htslos erscheint. Im Streitfall ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Beschwerde gegen die Nichtzula s- sung der Revision durch das Berufungsgericht ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). Dies ist nicht der Fall. D as Berufungsgericht hat den Streitwert 1 - 3 - für die Berufungsinstan z auf 20.000 ä- ger mit seiner Berufung lediglich noch die Erhöhung des vom Landgericht z u- gesprochenen Schme rzensgeldbetrages von 5.000 sowie die auf eine solche Erhöhung anfallenden vorgerichtlichen Rechtsa n- waltskosten von weiteren 324,87 erstinstanzliche Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von i nsgesamt 45.000 hat der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung ausdrücklich nicht mehr verfolgt. Bei der Streitwertberechnung hat das Berufungsgericht mit Recht nur den zusätzlich geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag zugrunde gelegt, weil die ge ltend gemachten weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten g e- mäß § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben. Galke Wellner Pauge Stöhr Oehler Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 27.06.2013 - 111 O 126/11 - OLG Hamm, Entschei dung vom 14.10.2013 - I - 3 U 106/13 -
Full & Egal Universal Law Academy