ECLI:DE:BGH:2017:100117UVIZR562.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 562/15 Verkündet am: 10. Januar 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah., § 1004 Abs. 1 Satz 2 Zur Erfassung ihres objektiven Sinngehalts muss eine Äußerung in dem Gesamtz u- sammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkle i- den. Mehr noch als bei m geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und u n- voreingenommenen Publikum ankommt. BGH, Ur teil vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15 - Hanseatisches OLG LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 0 . Januar 201 7 durch de n Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Offenloch und die Richterinnen Dr . Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten wird das Urteil des 7 . Zivils e- nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Se p- tember 2015 aufgehoben. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf d ie Berufung de r Beklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 21. Novem ber 2014 im Kostenpunkt und dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abg e- wiesen wird. Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Rechtsstreits . Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der K läger verlangt von der Beklagte n die Unterlassung von Äußeru n- gen. Der Kläger ist Redakteur in dem Ressort "Politik" bei der Wochenzeitung " DIE ZEIT". Die Beklagte strahlte in ihrem Fernsehprogramm am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus. Geg enstand der Sendung war unter and e- rem ein Dialog zwischen den Kabarettisten U. und v.W., in dem es um die Fr a- ge der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Begleitend zu dem Dialog wurde eine Schautafel eingeblendet. Am unter en Rand der Schautafel fanden sich Bilder von Journalisten , unter anderem ein Porträt des Klägers. Darüber waren in zwei Reihen die Namen von insgesamt zwölf Organisationen aufgeführt , die sich mit Sicherheitspolitik befassen . Die Bilder der Personen am un teren Rand waren durch teilweise sich kreuzende Linien mit de n in der unteren Reihe gezeigten Namen der Organisationen ve r- bunden. Vom Porträt des Klägers führten dahin insgesamt drei Linien. Sämtl i- che Linien waren zunächst abgedeckt. In dem Dialog der K abarettisten wu rden die Namen einiger der Organis a- tionen und der abgebildeten Journalisten erwähnt, zunächst aber nicht der N a- me des Klägers. Als auf der Schautafel die Linien aufgedeckt w urde n , lautet e der Dialog wie folgt: U.: Oh uiuiui - das ist aber ei n ganz schön dichtes Netzwerk, sagen Sie mal. v.W.: Ja, ja. U.: Und, äh, jede dieser Linien steht also für die Verbindung eines Jou r- 1 2 3 - 4 - U.: Naja gut, die sind ja nur da, um zu recherchieren. v.W.: Nein, die rec herchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände. Nach einem Dialogabsch nitt, der den Kläger nicht betraf , befass t en sich die Kabarettisten mit der Rede des Bundespräsidenten Gauck bei der Münch e- ner Sicherheitskonferenz 2014 , wobei unter a nderem das Porträt des Klägers auf der Schautafel eingeblendet wurde . U: Wer ist das denn? v.W.: Oh, das ist J . B . von der " ZEIT " . v.W.: Sie wissen noch, die Rede vom Gauck bei der Münchner Siche r- heitskonferenz? U.: Uh, ja ja, oh Gott, mehr Bundeswehreinsätze im Ausland. v.W.: Ja, ist vorbereitet worden von einem transatlantischen Thinktank , German Marshall Fund of the United States, und da war zufällig jemand d a bei - J . B . von der " ZEIT " . U.: Na Moment, aber er wird doch genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für " DIE ZEIT . " v.W.: Aaah, das wär' schön. Nee, er hat, nachdem Gauck seine Rede ge h alten hat - naja positiv über Gaucks Rede berichtet in der " ZEIT " . 4 - 5 - U.: Moment mal: Ein Jou rnalist der " ZEIT " arbeitet an einem Strategiep a- pier mit, v.W.: Ja U.: das die Außenpolitik Deutschlands neu ausrichtet v.W.: Ja U.: u nd schreibt dann hinterher wohlwollend über diese Strategie v.W.: Ja - vergisst aber leider nur zu erwähnen, dass er an de r Strategie selber mitgebastelt hat. U.: Sagen Sie mal, ist das denn nicht verboten? v.W.: Ja. U.: Ach, sehr schön. v.W.: Aber nicht bei uns. Diesem Dialog abschnitt liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Aufgrund einer gemeinsamen Initiative des German M arshall Fund of the United States (GMF) und der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) war von November 2012 bis September 2013 das Projekt "Elemente einer außenpolitischen Strat e- gie für Deutschland" durchgeführt worden. Zweck des Projekts war es, Einflus s auf außenpolitische Grundsatzentscheidungen Deutschlands zu nehmen. Zu den 51 Mitgliedern der Expertengruppe zählte auch der Kläger. Ergebnis des Projekts war ein Strategiepapier, das im Oktober 2013 vorgestellt wurde. Der damalige Direktor des GMF und M itinitiator des Projekts, H err K . - B. , wechselte im August 2013 vom GMF in das Bundespräsidialamt, wo er Leiter der Stab s- 5 - 6 - stelle Planung und Reden wurde und für Reden des Bundespräsidenten ve r- antwortlich war. Am 31. Januar 2014 hielt der Bundespräsident eine Rede vor der Münchner Sicherheitskonferenz, in die Gedanken des Strategiepapiers ei n- flossen. Über diese Rede schrieb der Kläger in einem gemeinsam mit einem weiteren Autor verfassten Artikel in "D IE ZEIT ". Er befasste sich wohlwollend m it der Rede und ber ichtete zur Vorgeschichte des "Kurswechsels" über die Arbeit der Strategiegruppe und den Wechsel von K . - B. in das Bundespräsidia l- amt. Er st in einer Folgeausgabe von "DIE ZEIT " wurde die Teilnahme des Kl ä- gers an dem Projekt offengelegt, was zu einer Diskuss ion über journalistische Berufsethik führte. Der Kläger verlangt, der Beklagten die Behauptung und Verbreitung der Äußerung zu untersagen, er sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organ i- sationen, die auf der Schautafel genannt sind . Die sich aus d er Anzahl der L i- nien ergebende Behauptung von drei Verbindungen sei falsch. Ferner sei der Beklagten die Behauptung zu untersagen, "der Kläger habe im Zusammenhang mit der Rede des Bundespräsidenten Gauck vor der Münchner Sicherheitsko n- ferenz für den Bunde spräsidenten geschrieben." Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die Äu ßerung, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Ober landesgericht der Klage insgesamt stattgegeben. Die Berufung der Bekla g- ten, gerichtet auf vollständige Klageabweisung, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der voll ständ i- gen Klageabweisung weiter . 6 7 - 7 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers für zulässig und b e- gründet erachtet. Die Berufungsbegründung erfülle die gesetzlichen Formerfo r- dernisse. Sie lasse erkennen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus Sicht d es Klägers unrichtig sei, auch wenn sie sich mit den Ausführungen des Landgerichts nicht in allen Einzelheiten auseinandersetze. Dem Kläger st e- he der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ge mäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG z u. Zwar werde in der Sendung "Die Anstalt" ersichtlich mit den Mitteln der Satire gearbeitet. Voraussetzung dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit besonderen Schutz genieße, sei aber, dass der Rezipient die satirische Überzeic hnung e r- kenne, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen t y- pischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Me i- nungsbildung bewertend einordnen könne. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vor ausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbi l- dung nicht dienen könne, sei auch dann kein schützenswertes Gut, wenn die Information in einem satirischen Kontext erfolge. In dem Beitrag werde durch die Formulierung "sein Schreiben für Gauck" und den Vorw urf, dass der Kläger nicht genügend Anstand gehabt habe, "sein Schreiben für Gauck zu trennen von dem Schreiben für ' DIE ZEIT ' " dem Zuhörer der Wahrheit zuwider vermi t- telt , der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung der Rede des Bundespräs i- denten mitgewi rkt. Der Zuschauer werde nicht in die Lage versetzt zu erkennen, dass diese Behauptung nicht wörtlich zu verstehen sei. Er gehe nicht davon aus, dass ihm bei der Sachverhaltsschilderung, die Gr undlage der Kritik sei, unzutreffende Fakten mitgeteilt würden. Die Behauptung werde auch nicht dadurch korrigiert, dass im weiteren Dialog nicht mehr von der Vorbereitung der 8 - 8 - Rede, sondern von der Mitarbeit an dem Strategiepapier die Rede sei, denn der Dialog enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass eine vorherige Äuß erung nicht mehr aufrechterhalten werde. Die Behauptung verletze den Kläger in seiner Ehre, da ihm unterstellt werde, über eine von ihm mitvorbereitete Rede in dem Zeitungsartikel positiv berichtet zu haben. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. De r Rezipient des Beitrags gehe davon aus, dass der Kläger bei drei der auf der Schautafel aufgeführten Organisationen in irgendeiner Weise persönlich tätig gewesen sei. Die Behau p- tung sei unwahr, da dem Kläger lediglich eine Verbindun g zu einer der genan n- te n Organisationen , dem GMF , zuzuordnen sei . Verbindungen zu Organisati o- nen, die auf der Schautafel nicht genannt seien, seien nicht mitzuzählen . Die Behauptung werde nicht dadurch korrigiert, dass in dem späteren den Kläger betreffenden Teil des Dialogs die Münchner Sicherheitskonferenz und der GMF erwähnt würden; denn in diesem Teil des Dialogs werde über die auf dem Schaubild gezogenen Linien nicht mehr gesprochen. II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Keinen Erfolg hat allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsg e- richt habe die Berufungsbegründung des Klägers zu Unrecht für ordnungsg e- mäß erachtet . Die Berufungsbegründung ist zwar sehr knapp gehalten . Es wird gerügt, die Argumentation des Landgeri chts sei nicht im Ansatz nachzuvollzi e- hen, weil mit den angegriffenen Äußerungen dem Zuhörer der Wahrheit zuwider vermittelt werde, dass der Kläger bewusst an der Vorbereitung der Rede von 9 10 11 - 9 - Bundespräsident Gauck mitgewirkt habe. Damit wendet sich die Berufu ngsb e- gründung vor allem gegen die gegenteilige Meinung des Landgerichts zum Sinngehalt der Äußerung und betont, dass eine unwahre, also nicht zu dulde n- de Tatsachenbehauptung vorliege. Zudem verweist die Berufungsbegründung auf die Begründung des Oberlandes gerichts i n ein em zuvor ergangenen B e- schluss , in welchem der Beklagten die streitgegenständliche Behauptung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden war . Damit lässt die Ber u- fungsbegründung - wie für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erfo r- derlich - erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der B e- rufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob diese Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltba r sind (st. Rspr.: Senatsbeschlü ss e vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458 Rn. 8; vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; BGH , Beschl uss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; jeweils mwN). 2. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Unterlassung der streitg e- genständlichen Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu, so dass seine Berufung unbegründet und die der Beklagten begründet ist. Von Seiten de r Beklagten wurden die Äußerungen, gegen die sich der Kläger wendet, bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen in dieser Form nicht ge tätigt. a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare V o- raussetzung für die richtige rechtliche Wür digung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subje ktive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingeno m- 12 13 - 10 - menen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachg e- brauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksicht i- gen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollstä n- digen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ste ts in dem Gesam t- zusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zug e- führt werden (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, ju ris Rn. 12; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13 f. , jew eils mwN). Wird die beanstandete Äußerung im Rahmen eine s sa tirischen Beitrag s getätigt, ist sie zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung , der die Verfremdung wesenseigen ist, zu befreien ( vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 209; BVerf GE 75, 369, 377 f.; BVerfGE 81, 278, 294; BVerfGE 86, 1, 12; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387; BVerfG, AfP 2005, 171, 172 ). Aussagekern und Ei n- kleidung sind sodann einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns ( Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 , BGHZ 143, 199, 209 mwN; BVerfGE 75, 369, 378; BVerfGE 81, 278, 294; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387 ) . Enthält der sati r i- sche Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtl i- che Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung ha n- delt, er sie also für sei ne Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob 14 - 11 - er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (vgl. BVerfG, AfP 2005, 171, 173). b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vermittelt de r Dialog dem Zuhörer nicht de r Wahrheit zuwider, der Kläger habe bewusst an der Vo r- bereitung der Rede des Bundespräsidenten mitgewirkt und in diesem Sinne für den Bundespräsidenten geschrieben . er wird doch genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für ' DIE ZEIT ' " aus dem Dialog isoliert her aus und würdigt weder hinreichend den K ontext , in welchem die Äußerung gefallen ist, noch de r en satirisches Gewand . Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei d em in einem Fernse h- beitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment ko n- zentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem ve r- ständigen und unvoreingeno mmenen Publikum ankommt . Der hier zu unters u- chende Di alogauszug beginnt damit, dass eine Verbindung zwischen dem Kl ä- ger als Journalist einer bekannten Wochenzeitung , dem GMF und der Rede des Bundespräsidenten Gauck bei der Münchner Sicherheitskonferenz hergestellt wird. Der Zuschauer erfährt von einer nicht näher erläuterten "Vorbereitung" der Rede durch den GMF unter Beteiligung des Klägers und davon, dass dieser anschließend über diese Rede positiv in " DIE ZEIT " berichtet hat . Der eigentl i- che Sinngehalt der in diesem Zusammenhang getätigte n Äußerung, der Kl äger werde doch wohl genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für " DIE ZEIT " , lässt sich zu diesem Zeitpunkt für den Zuschauer noch nicht voll erfassen. Nahe liegt ein Zusa m- menhang zwischen dem Ausdruck "Sch reiben für Gauck" und der zuvor e r- wähnten "Vorbereitung" der Rede durch den GMF unter Beteiligung des Kl ä- gers , die Einzelheiten bleiben aber noch unklar . Es zeichnet sich zwar schon an 15 16 - 12 - dieser Stelle die den Tenor des Sendebeitrags bildende Kritik an mangel nder Grenzziehung zwischen politisch - beratender und journalistischer Tätigkeit ab , es fehlt aber in Bezug auf den Kläger noch an einer hinreichend verständlichen Sachverhaltsschilderung als Grundlage für die Kritik . Die Erläute rung der Z u- sammen hänge und di e Ergänzung um die noch fehlenden Fakten erfolgt in den sich anschließende n Fragen und Antworten. Eingeleitet mit den Worten "M o- ment mal" macht der Fragende deutlich, dass er wissen will, ob er die Bede u- tung des bislang Gesagten richtig verstanden hat. Er fasst sodann Schritt für Schritt die von ihm im Laufe des Dialog abschnitt s gewonnenen Erkenntnisse zusammen und lässt sich dies e - ebenfalls Schritt für Schritt - bestätigen. Damit wird dieser Teil des Dialogs als Erklärung und Ergänzung des vorangegangen Teils sowie als Quintessenz der "Geschichte" verstanden. Es stellt sich heraus, dass mit "Vorbereitung" der Rede durch den GMF die Erarbeitung eines Strat e- giepapiers gemeint ist. Beim Zuschauer kommt im Ergebnis die Botschaft an , dass der Kläger (über den GMF) an einem Strategiepapier mit außen polit i- schem Inhalt mitgearbeitet hat, welches in die Rede des Bundespräsidenten eingeflossen ist - diese also objektiv "vorbereitet" hat - , und dass der Kläger, ohne seine Mitwirkung zu offenbaren, als Journalist in " DIE ZEIT " positiv über die Rede bzw. das Strategiepapier berichtet hat. Diese Tatsachenbehauptu n- gen bilden den Aussagekern des Dialogs, sie sind nach den den Senat binde n- den Feststellungen der Vorinstanzen wahr und daher zu Recht nicht Gege n- stand des Unter lassungsantrags. U m den mit dem Unterlassungsantrag unterstellten und angegriffenen Vorwurf , der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung einer Rede des Bu n- despräsidenten mitgewirkt und in diesem Sinne ein "Schreiben" für diesen ve r- fasst , geht es hingeg en aus Sicht des unbefangenen Publikums nicht . Es soll nicht die Aussage verbunden mit der Kritik vermittelt werden , der Kläger habe bei seiner Mitarbeit an dem Strategiepapier ge wusst, dass dieses in eine Rede 17 - 13 - des Bundespräsidenten einfließen würde. Vielm ehr ist der Dialog nach seinem Gesamtzusammenhang als Information verbunden mit der Kritik daran zu ve r- stehen , dass der Kläger sich in einer Organisation politikberatend betätigt und sodann über das von der Politik aufgenommene Arbeitsergebnis dieser Organ i- sation positiv berichtet hat, ohne seine Vorbefassung zu offenbaren. Zum Ende des Dialogabschnitts stellt sich - rückblickend - der anfangs in seiner Bedeutung nur schwer erfassbare Satz zum Schreiben für Gauck einerseits und für " DIE ZEIT " andererseits o hne weiteres erkennbar als satiretypische Verkürzung und Zuspitzung dar, die deshalb nicht in dem vom Kläger und vom Berufungsgericht angenommenen Sinne miss verstanden werden kann, weil eine Erläuterung des Sinngehalts im Laufe des Dialogs erfolgt ist . c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ha ben die Kaba rettisten in der von der Beklagte n ausgestrahlten Sendung ferner nicht die Äußerung getätigt, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen , die auf der Schautafel genannt sind . Eine ausdrückliche Behauptung dieses Inhalts wird in dem Dialog nicht aufgestellt. Sie lässt sich auch nicht dem Umstand en t- nehmen, dass auf der Schautafel von dem Porträt des Klägers drei Linien zu dem Bereich der Schautafel führen, in dem die Organisat ionen genannt sind. In der Sequenz des Dialogs, in welchem die Schautafel erläutert wird, die Linien aufgedeckt werden und mitgeteilt wird, dass jede dieser Linien für die Verbi n- dung eines Journalisten zu einer dieser Organisationen stehe, wird der Kläger als einziger der abgebildeten Journalisten nicht namentlich erwähnt. Die Au f- merksamkeit der Zuschauer wird in diesem Moment ausweislich des vom Ber u- fungsgericht in Bezug genommenen Mitschnitts der Sendung noch nicht auf den Kläger ge lenkt . Dem unvoreingeno mmenen Publikum wird an dieser Stelle allenfalls vermittelt, dass noch ein weitere r Journalist in irgendeiner Weise in das angesprochene "dichte Netzwerk" eingebunden ist. Die Botschaft, dass es sich dabei um den Kläger handelt und dass dieser zu genau dre i Organisati o- 18 - 14 - nen Verbindungen hat, wird dem Publikum, das sich auf den Dialog, die Da r- ste l ler und den Gesamteindruck der Tafel ("dichtes Netzwerk") konzentriert, nicht vermittelt. In dem anschließenden Dialogabschnitt von rund eineinhalb Minuten befassen s ich die Darsteller in drei weiteren Sequenzen mit anderen Journalisten und Organisationen. Erst dan ach wird mitgeteilt, um wen es sich bei dem bislang nicht vorgestellten Journalisten handelt. Es folgt der oben unter b) b ehandelte Dialogabschnitt zur Rede des Bundespräsidenten Gauck bei der Münchner Sicherheitskonferenz, wobei begleitend auf die in den Reihen der Organisationen befindlichen Namenszüge der Münchner Sicherheitskonferenz und des GMF gezeigt wird. In diesem Abschnitt konzentriert sich der Zusch auer auf die mündliche Erläuterung, aus welchen Gründen die Darsteller an der jou r- nalistischen Unabhängigkeit des Klägers im Zusammenhang mit seinem Artikel über die Rede des Bundespräsidenten bei der Münchner Sicherheitskonferenz zweifeln. Der verständige Zuschauer versteht in diesem Zusammenhang die Botschaft , dass und vor welchem Hintergrund auch der Kläger in das auf der Schautafel mit den sich teilweise kreuzenden Linien dargestellte Gesamtnet z- werk eingebunden sein soll. Es ist hingegen fernliegend , dass sich das Publikum an dieser Stelle an die einige Sequenzen zuvor getätigte Äußerung erinnert, dass jede der auf der Schautafel eingezeichneten Linien für eine persönliche Verbindung eines Jou r- nalisten zu einer der Organisationen stehe , dass es dies außerdem wörtlich nimmt, auch auf den Kläger bezieht, und nachzählt, wie viele Linien vom Porträt des Klägers wegführen. Selbst wenn einzelne Zuschauer der Schautafel in Ve r- bindung mit dieser Äußerung den Aussagegehalt entnehmen sollten, der Kläger sei Mit glied bei drei der auf der Schautafel genannten Organisationen gewesen, träte dieser Aussagegehalt angesichts der Abfolge der Sequenzen, der Vielzahl der auf eine n Moment konzentrierten Eindrücke und des Gesamtzusamme n- hangs der Sendung völlig in den Hinter grund. 19 - 15 - III. Aufgrund seines vollständigen Unterliegens hat der Kläger über die ihm durch das Landgericht teilweise auferlegten Kosten hinaus die Kosten des g e- samten Rechtsstreits zu tragen. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Ham burg, Entscheidung vom 21.11.2014 - 324 O 448/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2015 - 7 U 120/14 - 20
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