ECLI:DE:BGH:2016:260416UVIZR563.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 563/15 Verkündet am: 26. April 2016 Holmes Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Dc a) Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise off en bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugem u- tet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 12). b) In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversich e- rers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmögli chkeit zu vermi t- teln, beachtlich sein. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15 - LG Nürnberg - Fürth AG Nürnberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 20. März 2016 am 26. April 2016 durch den Vorsitze n- den Richter Galke , die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 26. August 2015 wird auf Kosten des Kläger s zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27. September 2012 geltend. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach auße r Streit. Am Vormittag des 28. September 2012 führte der Kläger mit einem Mi t- arbeiter der Beklagten ein Telefonat über den vorgenannten Verkehrsunfall, wobei ihm nach dem Sachvortrag der Beklagten angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günst igen Tagespreis zu vermitteln. Da rauf sei der Kläger jedoch nicht eingegan gen . Am Nachmittag desselben Tag es mietete der Kläger bei der Autovermietung L. GmbH ein dem unfallbeschädigten PKW ve r- gleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer bis zum 12. Okto ber 2012 b e- rechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kos ten in Höhe von 1.632,82 1 2 - 3 - Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 570 die bei Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem Tagesmietpreis von 38 n- gefallen wären. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzb e- trag von 1.062,82 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete B e- rufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weit er. Entscheidungsgründe: I. Das B erufungsgericht ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen B e- weisaufnahme davon ausgegangen, dass dem Kläger oh ne weiteres eine ihm seitens der Beklagten nachgewiesene günstigere Anmietmöglichkeit zugänglich gewesen wär e. Der Aussage des Zeugen P., des Mitarbeiters der Beklagten, sei zu entnehmen, dass ein Hinweis erfolgt sei, dass der Kläger bei Einscha l- tung der Beklagten ein Ersatzfahrzeug über die Firma Europcar oder Enterprise zu einem Tagespreis von 38 i ve sämtlicher Nebenkosten hätte anmieten könne n . In dem der Kläger das ihm zumutbare Mietwagenangebot nicht ang e- nommen habe, habe er gegen seine Schadensminderung spflicht verstoßen. Es stelle einen groben Verstoß gegen die auch im Rahmen der Erstattung von Mietwagenkosten geltende Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar, wenn dieser grundlos eine Möglichkeit ausschlage, ein günstigeres Angebot wahrzunehmen. Deshalb könne er nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die ihm bei Wahrnehmung des Vermitt lungsangebots der Beklagten entstanden wären. Diese seien vorgerichtlich bereits in Höhe von 570 3 4 - 4 - II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforde r- lichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenko s- ten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der L a- ge des Geschädigten für zweckmä ßig und notwendig halten d u rf te . Der G e- schädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergele i- teten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensb eh e- bung zu wählen. Das bedeut et, dass er von mehreren auf dem örtlich releva n- ten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmi e- tung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Ra h- mens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 8, jeweils mwN). 2. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situatio n "ohne weiteres" zugänglich gew esen wäre , so dass ihm eine koste n- günstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadens minderungspflicht zuge mutet werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 201 0 - VI ZR 139/08, aaO Rn. 12 ). So liegt de r Fall hier. Die Feststellungen des Berufungsge richts, dass die s eitens der B e- klagten dem Kläger angebotenen günstigeren Anmietmöglichkeiten "oh ne w e i- 5 6 7 - 5 - teres" zugänglich ge wesen wären, lassen entgegen der Auffassung der Revis i- on keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbeha l- ten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entspr e- chend dem Gebot des § 286 ZPO m it dem Prozessstoff und den Beweiserge b- nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Bewei s- würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkg e- setze und Erfahrungssät ze verstößt (st. Rspr. , vgl. etwa Senatsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13 mwN). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. a) Die Revision geht selbst davon aus, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung des erkennenden Senats das Angebot des Haftpflichtversich e- rers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein kann ( vgl. zu r Schadensgeringhaltun gspflicht bei der Verwertung von Unfallfahrzeugen Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 96 3 Rn. 9 f.) . Sie meint jedoch, die Vorinstanzen hätten nicht festgestellt, dass der Mitarbeite r der Beklagten dem Kläger mitgeteilt h a- be , was er zur Anmietung dieses F ahrzeugs hätte tun müssen, wo es sich b e- finde, und ab wann es zur Verfügung stehe. Für de n Kläger sei deshalb in ke i- ner Weise überprüfbar gewesen, ob das Angebot der Beklagten überhaupt zu einem "zugänglichen Fahrzeug" hätte führen können. b) Die Rüge der Revision , die Vorinstanzen hätten keine hinreichenden Feststellungen zur Zugänglichkei t der von der Beklagten vorgeschlagenen Mietwagenangebote getroffen, hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht, dessen B e- weiswürdigung das Berufungsgericht folgt, hat sich nämlich nicht - wie die Rev i- 8 9 10 - 6 - sion geltend macht - mit der Feststellung begnügt, es bestehe k ein Zweifel d a- ran, dass eine Fahrzeuganmietung zu den vom Zeugen genannten Preisen ta t- sächlich möglich gewesen wäre. Es hat sich dabei vielmehr auf die als glau b- haft angese hene Aussage des Zeugen P. gestützt, wonach dieser regelm ä ßig - sollte vom Geschädig ten ein Mietwagen gewünscht werden - dessen Telefo n- nummer notiere und an das Mietwagenunternehmen weitergebe, welches sich dann bei dem Geschädigten melde und Zeitpunkt und Art der Fahrzeugzuste l- lung vereinbare. Da die genauen Überga bemodalitäten (sinnvoll erw eise) dabei unmittelbar zwischen dem von der Beklagten vermittelten Mietwagenunterne h- men und dem Kläger vereinbart werden können, muss te dem Kläger - entgegen der Ansicht der Rev ision - nicht bereits s eitens des Haftpflichtvers i- cherers mitgeteilt werde n, wo sich das Fahrzeug befindet und ab wann es kon k- ret zur Verfügung gestellt wird. c) Aus den Ausführungen des Amtsgerichts ergibt sich weiter , dass sich dessen Überzeugungsbildung auch darauf gründet, dass der Zeuge im Einze l- nen dargelegt habe, wie p roblemlos eine solche Anmietung üblicherweise stat t- finde. Er habe ausgesagt, er könne aus Erfahrung sagen, dass ein solches Fahrzeug zur Verfügung gestellt werde. In seiner langjährigen Bearbeitungszeit sei es niemals vorgekommen, dass ein Fahrzeug nicht z um entsprechenden Zeitpunkt zur Verfügung gestanden habe. Bei dem Fahrzeug des Klägers habe es sich auch kei neswegs um ein "Exotenfahrzeug" gehandelt, für das ein gr o- ßes Mietwagenunternehmen kein entsprechendes oder gleichwertiges Fah r- zeug anbie ten könne. Darüber hinaus werde in Fällen, in denen ein klasse n- gleiches Fahrzeug nicht vorhanden sei, notfalls ohne Aufpreis ein höherwert i- ges zur Verfügung ge stellt . 4. Nach alledem durfte sich auch das Berufungsgericht ohne Rechtsfe h- ler in tatrichterl icher Würdigung die Überzeugung bilden , dass die von der B e- 11 12 - 7 - klagten v orgeschlagenen Anmietmöglichkeiten dem Kläger "ohne weiteres" z u- gänglich gewesen wären. Aufgrund dieser Feststellungen ist es revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden, das s das Berufungsger icht in der Anmietung eines teureren Mietfahrzeuges durch den Kläger einen Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben de Verpflichtung zur Geringhal tung des Schadens gesehen und nur die Mietwagenkosten als ersatzfähig erachtet hat , die dem K läger bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots der Beklagten entstanden wären. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach es dem Kläger unzumutbar gewesen sein könnte, den Mietwagen nicht von den von der Beklagten benannten Mietwagenunt ernehmen, sondern zu einem wesentlich höheren Preis bei dem von ihm ausgewählten Unternehmen anzumieten. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 20.02.2015 - 21 C 6266/14 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 2 6.08.2015 - 8 S 2232/15 -
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