ECLI:DE:BGH:2016:270916BVIZR565.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 565/15 vom 27. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2016 dur ch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und D r. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen : Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Septe m- ber 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Diagnose - und Befunderhebung sfehler in Anspruch. Der Kläger stellte sich am 20. Februar 2012 wegen starker Bauc h- schmerzen und Übelkeit in der Praxis der Beklagten, seiner Hausärztin, vor. Ob der Kläger dabei auch über Durchfall geklagt hat, ist zwischen den Parteien 1 2 - 3 - streitig. Die B eklagte diagnostizierte eine Magen - Darm - Infektion (Gastroenter i- tis). Sie verordnete dem Kläger Magentropfen und schrieb ihn für eine Woche krank. Am 22. Februar 2012 - zwei Tage später - wurde der Kläger wegen akuten Abdomens in d ie Klinik eingeliefert, wo er noch am selben Tag operiert wurde. Bei der Operation mussten Teile des Darms entfernt werden. Ursächlich für die Beschwerden war eine Bauchfellentzündung (Peritonitis), ausgelöst durch eine Entzündung des Dickdarms mit Wanddurchbruch (Divertikulitis mi t Perforation). Der Kläger wirft der Beklagten vor, fehlerhaft eine Gastroenteritis diagnostiziert und weitere Untersuchungen unterlassen zu haben. Das Landgericht hat die Klage auf Grundlage eines Sachverständige n- g utachtens und nach Anhörung der Partei en aus tatsächlichen Gründen abg e- wiesen. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber der B eklagten über Durchfall geklagt habe. Auf dieser Grundlage sei die Diagnose einer Gastroenteritis nicht fehlerhaft gewesen. Das Kammerg e- ri cht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewi e- sen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen we n- det sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führ t gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entsche i- dungserheblicher Weise ve rletzt. 3 4 - 4 - Mit Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Berufungsg e- richt dem angebotenen Zeugenbeweis auf Vernehmung der den Kläger am 22. Februar 2012 behandelnden Klinikärzte zu dem Inhalt des dortigen Ana m- nesegesprächs nicht nachgegan gen ist . 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verf ahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung e rheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Die Nichtberüc k- sichtigung eines e rheblichen Beweisangebots verstößt aber - auch bei Kenn t- nisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, VersR 2007, 666 Rn. 9 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZR 78/13, BauR 2015, 1528 Rn. 7) - dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, NJW - RR 2001, 1006, 1007; NJW 2003, 1655; Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, r+s 2015, 212 R n. 3). Das ist auch dann der Fall, wenn die Nichtb e- rücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfa h- rensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Es verschließt sich in einem solchen Fall der Erke nntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar 5 6 - 5 - da s Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebot e nen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinande r- zusetzen; sie ist deswegen nic ht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags (Senatsbeschluss vom 22. März 2016 - VI ZR 163/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12 , TranspR 2013, 430 Rn. 10; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW - RR 2015, 829 Rn. 9). 2. Nach diesen Maßstäben findet die Ablehnung der angebotenen Ze u- genvernehmung mit der Begründung, der diesbezügliche Vortrag des Klägers reiche nicht aus , im Prozessrecht keine Stütze. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung des Klägers, er habe bei dem Aufnahmegespräch in der Klinik nicht angegeben, dass er seit einigen Tagen unter Durchfall leide, sei in Anbetracht der vorhandenen Unterlagen u nd des sonstigen Vorbringens des Klägers nicht ausreichend dargelegt und wide r- sprüchlich. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass es zwei unte r- schiedliche Versionen eines Arztbriefes der Klinikärzte vom 23. Mai 2012 gebe, wobei der Kläger nach der e inen Version über seit sechs Tagen bestehende Diarrhöen, nach der anderen Version über erst seit einem Tag bestehende D i- arrhöen und zuvor eher bestehende Obstipation (Verstopfung) geklagt habe. Schließlich habe der Kläger nach eigenen Angaben selbst keine Erinnerung mehr an das Erstaufnahmegespräch vom 22. Februar 2012. b) Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht eine Zeugenve r- nehmung nicht für entbehrlich halten. 7 8 9 - 6 - aa) Der Umstand, dass der Kläger selbst sich an das Erstaufnahmeg e- spräch vom 22. Februar 2012 nicht mehr erinnert und dass sein Vortrag zu Te i- len der schriftlichen Klinik unterlagen in Widerspruch steht, kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. In der Nichterhebung des Beweises liegt in diesen Fällen eine vorwegg enommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und daher eine Gehörsverletzung begrü n- det (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10 f.; vom 23. April 20 15 - VII ZR 163/14, BauR 2015, 1325 Rn. 20; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 14 mwN). bb) Der von dem Kläger bezüglich seiner Angaben bei der Klinikaufna h- me am 22. Februar 2012 vorgetragene Sachverhalt ist klar und widerspruch s- frei, w eshalb eine Beweisaufnahme nicht mit diesem Argument hätte abgelehnt werden dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, Tra n- spR 2013, 430 Rn. 11; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13, NJW 2015, 2424 Rn. 13 f.). Dies gilt insbesondere unter Be rücksichtigung des Umstandes, dass eine Vernehmung der behandelnden Ärzte unter Umständen gerade Aufklärung über die sich widersprechenden Versionen des Arztbri efes vom 23. Mai 2012 bringen kö nn te . Da der Kläger seinen Beweisantrag auf die ihm günstige Ver sion des Arztbriefes vom 23. Mai 2012 stützen kann, stellt die beantragte Zeugenve r- nehmung auch in Ansehung seiner fehlenden eigenen Erinnerung keinen unz u- lässigen Ausforschungsbeweis dar (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 3 94). 3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden , dass sich das Gericht im Falle der vom Kläger bea n- tragten Zeugenvernehmung eine ihm günstige Überzeugung zu bilden vermag (vgl. BVerfG, NJW - RR 2001, 1006, 1007; Senatsbeschluss vom 22. März 2016 10 11 12 - 7 - - VI ZR 163/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - V ZR 204/12, juris Rn. 10). a) Das Landgericht hat in seiner - vom Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bestätigten - Beweiswürdigung ausdrücklich dar auf abge stellt, dass die Angaben der Beklagten durch die ananmestischen Angaben aus den Unte r- lagen der Klinik bestätigt würden. Sollte de m Kläger der Nachweis gelingen, dass er auch am 22. Februar 2012 nicht über Durchfall, sondern über Versto p- fung geklagt hat, ist unter Berücksichtigung der weiteren Hilfsbeweisangebote umgekehrt auch der weitere Nachweis nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger bereits zwei Tage zuvor nicht über Durchfall geklagt hat, was nach dem sonstigen Beweisergebnis des L andgerichts der Vertretbarkeit der von der Beklagten gestellten Diagnose einer Gastroenteritis die Grundlage en t- zöge. b) D er Senat verkennt dabei nicht , dass der vorliegende Indizienbeweis erst überzeugungskräftig ist, wenn andere Schlüsse aus den Indiz tatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter daher vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrh eit der Haupttatsache überzeugen würden . Werden - wie hier - mehrere Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet keine sicheren Rückschlüsse auf die Haupttatsache zulassen, ist vom Tatrichter dabei aber auch zu prüfen, ob die Hilfsta tsachen in einer Gesamtschau, geg e- benenfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Prozessstoff wie vorliegend den A ngaben der Parteien und der Behandlungsd okumentation der Beklagten , g e- eignet sind, ihn von der beweisbedürftigen Behauptung zu überzeugen (BGH, Ur teile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 45 ). Die wesentlichen Gesichtspunkte 13 14 - 8 - für diese Überzeugungsbildung , die vom Senat nicht abgeschätzt werden kann, muss der Tatrichter , dem di e Beweiswürdigung obliegt, in den Gründen seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen (BGH, Urteil e vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW - RR 1993, 443, 444; vom 25. Oktober 2012 - I Z R 167/11, MDR 2013, 729 Rn. 26 ). Galke Offenloch Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2014 - 13 O 475/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2015 - 20 U 103/14 -
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