BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 5 6 7 /1 3 vom 30. September 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - De r VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . September 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Richter in Diederichsen , die Richter Pauge und Off enloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Beklagten gegen das U r- teil de s 7 . Zivil senats des Pfälzischen Oberl and es gerichts Zwe i- brücken vom 2 7 . Mai 20 1 3 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzu weisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuz u- lassen, ist durch d as nach Erlass des Berufungsurteils ergangene U rteil des Bundesgerichtshofs v om 3 . Dezember 20 13 ( X I Z R 2 95 / 12 , NJW 2014, 1098 ) geklärt. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen eine r Beihilfe der Klägerin zu einer etwaigen sittenwidrigen vorsätzlich en Schäd i- 1 2 - 3 - gungshandlung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 , § 826 BGB ohne Rechtsfehler verneint. a) Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne von § 28 6 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer ei n- geschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich d a- raufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senat s- urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1 2 7 3, 1275, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, NJW - RR 2011, 551 Rn. 50 ). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil stand. b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich d ie Vor - aussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen richten . Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigst ens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Be gehung fördert und für di e- se relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsve r- l etzung gerichteten Willen getragen war ( Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, aaO, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 29 mwN). c ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe durch sogenannte ne utrale bzw. berufstypische Handlungen kann nicht jede Han d- 3 4 5 - 4 - lung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden. Vielmehr bedarf es insbesondere in Fällen, die so genannte "neutrale" Handlungen betreffen, einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Vorau s- setzungen verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisi e- rung" mit dem Täter zu deuten. Falls der Handelnde nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tu n zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm e r- kannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit sein er Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Han d- lungen als Beihilfehandlungen ein Probl em des subjektiven Tatbestandes ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, aaO Rn. 48 mwN). d ) Die Revision zeigt keinen hinreichenden Sachvortrag der Beklagten dazu auf, dass Mitarbeiter der Klägerin von der nach Auffassung der Revision vor d em Fondsbeitritt der Beklagten " künstlich " und " unnötigerweise " erfolgten Verteuerung der Fondsimmobilie gewusst hätten. Allein die nach dem Vortrag der Beklagten gegebene Kenntnis von dem behaupteten Preisaufschlag genügt nicht, denn dieser Aufschlag läss t für sich allein nicht den Schluss auf eine si t- tenwidrige vorsätzliche Schädigung zu, sondern kann auf einer abweichenden Vertragsgestaltung, etwa durch Vereinbarung zusätzlicher Rechte und Pflic h- ten, beruhen (so zutreffend LG Frankenthal, Urteil vom 24. Januar 2013 - 7 O 422/11, juris Rn. 25 ff. in einem Parallelverfahren). 6 - 5 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Galke Diederichsen Pauge Offenloch Oehler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist dur ch Revisionsrücknahme e rledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 10.11.2011 - 7 O 13/11 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.05.2013 - 7 U 19/12 - 7
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