BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 567/15 vom 24. November 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die u n- terlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel einge legt hat, weil ihre Recht s- schutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte. BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - VI ZR 567/15 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der VI. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen, von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geg en die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtz u- lassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem zwei t- instanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. August 2015 z ug e- stellt worden. Mit am 1. Oktober 2015 eingegangenem Schriftsatz hat der am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. X. für die Klägerin Nichtz u- lassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nicht zulassungsbeschwerde beantragt. Er hat ge l- tend gemacht, die Rechtsschutzversicherung der Klägerin habe trotz seines am selben Tag per Telefax übersandten Schriftsatzes vom 11. September 2015 die Erteilung einer Deckungszusage für das Nichtzulassungsbeschwe rdeverfahren abgelehnt. Aus diesem Grund habe er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht 1 - 3 - eingelegt. Erst mit am 17. September 2015 bei ihm eingegangenen Schreiben vom 15. September 2015 habe die Rechtsschutzversicherung Kostenschutz gewährt. II. Der Wieder einsetzungsantrag der Klägerin ist unbegründet . Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie verhindert war, die Frist zur Einleg ung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§ § 233 , 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag innerhalb der Frist deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, weil sie das Verfahren nur unter der Voraussetzung durchführen wollte, dass ihre Rechtsschutzvers i- cherung eine Deckungszusage erteilt, und letztere dies abgelehnt hatte. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage g e- wesen zu sein, das Nichtzulassungsbeschwerde verfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsb eschluss vom 16. Deze mber 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180 ). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgesch lossen we r- den, dass die Klägerin nur deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt 2 - 4 - hat, weil sie das Kostenrisiko nicht tragen wollte . Dies begründet aber keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 12.06.2014 - 1 O 115/12 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.08.2015 - I - 3 U 116/14 -
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