BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 57/01 Verkündet am: 24. April 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Januar 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger machen gegen die Beklagte , ihre Schwester, Pflichttei l - sansprüche nach ihrer am 24. März 1994 verstorbenen Mutter geltend. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob der Pflichtteilsanspruch der Kläger gemäß § 2325 BGB zu ergänzen ist im Hinblick auf eine vor dem 3. Oktober 1990 i n der ehemaligen DDR unter der Geltung des Zivilgesetzbuches (ZGB) vollzogene Schenkung von Grundbesitz der Erblasserin zugunsten der testamentarisch als Alleine r - bin eingesetzten Beklagten. - 3 - Die Vorinstanzen haben einen Pflichttei lsergnzungsanspruch bejaht nach einem vom gerichtlichen Sachverstndigen ermittelten Grundstckswert von 173.500 DM. Mit der zugelassenen Revision ve r - folgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschrnkt zugela s - sen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die grundstzliche Bede u - tung der Anwendbarkeit des § 2325 BGB deckt lediglich das Motiv der Revisionszulassung auf. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hlt § 2325 Abs. 1 BGB auf Schenkungen in der ehemaligen DDR auf der Grundlage des Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB fr anwendbar, wonach fr die erbrechtlichen Verhltnisse das BGB fr Erbflle ab dem 3. Oktober 1990 maßgeblich ist. Es hat die Revision z u - gelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf gegenstzliche oberg e - richtliche Entscheidungen zur Anwendbarkeit des § 2325 BGB auf Schenkungen im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 grundstzliche Bedeutung habe. Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Sena t entschieden, daß es auch fr die Pflichtteilsberechtigung gemß Art. 235 § 1 EGBGB nicht - 4 - auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die §§ 2325, 2329 BGB daher auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der eh e - maligen DDR unter Geltung des Zivilgesetzbuches vorgenommen hatte (BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398 = ZEV 2001, 238 m. Anm. Kli n - gelhöffer = BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz = JZ 2001, 1088, m. Anm. Kuchinke). Daran ist nach erneuter Überprfung festzuhalten. Es geht um die Reichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das den Klgern nach dem Tod der Mutter 1994 zusteht. Dafr ist grundstzlich das Erbstatut maûgebend (Staudinger/Dörner, [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188; Soergel/Schurich, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und - beschrnkt auf § 2325 Abs. 1 BGB - MnchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 140). Auch die Revision zieht nach diesem Senatsurteil nicht mehr in Zweifel, daû den Klgern wegen der unentgeltlichen Grundstcksbe r - tragung Pflichtteilsansprche dem Grunde nach zustehen. Sie hlt nur das zur Ermittlung ihrer Höhe vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverstndigengutachten aus einer Vielzahl von Grnden fr ung e - eignet. - 5 - Der Senat hat die insoweit allein erhobenen Rgen von Verfa h - rensmngeln vor allem zur Beweiswrdigung geprft und fr nicht durc h - greifend erachtet. Von einer Begrndung wird gemû § 565a Satz 1 ZPO a.F. abgesehen. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Felsch
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