BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 57/02Verkündet am: 21. Mai 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BetrAVG § 3HGB § 89bAGBG § 9 (Bd)Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertreterver-trag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsan-spruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treue-geld) verzichtet.BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02 -OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 21. Mai 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-chers und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2002 in Verbindung mitdem Berichtigungsbeschluß vom 19. März 2002 wird auf Kostendes Klägers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger war aufgrund des Handelsvertretervertrages (im folgenden:HVV) vom 1. September 1980 für die Firmen W. Verlag, GmbH & Co.und Adressbuchverlag W. , GmbH & Co., deren Rechtsnachfolgerin dieBeklagte ist, bis zur altersbedingten einvernehmlichen Beendigung des Ver-tragsverhältnisses zum 29. Februar 2000 als Handelsvertreter tätig. Über dieZahlung eines Handelsvertreterausgleichs haben die Parteien sich gemäß Be-endigungsvereinbarung vom 29./31. März 2000 geeinigt.Mit seiner Auskunfts- und Leistungsklage macht der Kläger aufgrund derder dem Handelsvertretervertrag beigefügten Satzung der Vertreter-Hilfskasse - 3 -- soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - Ansprüche auf Treuegeldgeltend; weiter begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihreLeistungen alle drei Jahre nach Maßgabe des § 16 BetrAVG zu prüfen und demKläger hierüber Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf§ 13 Abs. 1 HVV berufen, der folgenden Wortlaut hat:"Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Vertretereinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend machen. Mitder Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet derVertreter auf die Leistungen der Verlage nach § 4 (1) a) bb) derSatzung der Vertreter-Hilfskasse (Treuegeld)."Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß dieRegelung des § 13 Abs. 1 HVV wirksam sei; den Feststellungsantrag hat eswegen Fehlens des notwendigen Feststellungsinteresses als unzulässig abge-wiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen.Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt derKläger seine Klageanträge weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat auf die Entscheidungsgründe des landgericht-lichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:In der Vertragsbestimmung des § 13 Abs. 1 HVV sei kein Verstoß gegendas Verbot des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB zu sehen, den Ausgleichsanspruch - 4 -des Handelsvertreters im voraus abzubedingen oder einzuschränken. DasTreuegeld nach § 4 Abs. 1 der im Verhältnis der Parteien geltenden Satzungstelle eine freiwillige Leistung der Beklagten dar und werde ausschließlich durchihre Einzahlungen finanziert. Deshalb sei es in das freie Ermessen der Beklag-ten gestellt, durch Vereinbarung mit dem Vertreter von Anfang an den Anspruchauf Treuegeld in dem gemäß § 13 Abs. 1 HVV eingeschränkten Sinne entste-hen zu lassen, nämlich dahingehend, daß bei Geltendmachung des Aus-gleichsanspruchs nach § 89b HGB der Anspruch auf Treuegeld entfallen solle.Darin liege kein Ausschluß und auch keine Einschränkung des Handelsvertre-terausgleichs, der dem Vertreter nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 13Abs. 1 Satz 1 HVV in vollem Umfang zustehe. Eingeschränkt entstanden bzw.von Anfang an von der Beklagten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit eingeräumt,sei lediglich der Anspruch auf das Treuegeld.Die Regelung, daß der Vertreter mit der Geltendmachung des Aus-gleichsanspruchs auf das Treuegeld verzichte, bedeute auch keine unange-messene Benachteiligung des Vertreters gemäß § 9 AGBG. Dagegen steheschon das Wahlrecht des Handelsvertreters, frei darüber entscheiden zu kön-nen, ob er den Ausgleichsanspruch oder das Treuegeld geltend machen wolle.Dem Unternehmer müsse auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse dar-an zugestanden werden, eine doppelte Belastung durch freiwillige Finanzierungeiner Altersversorgung und durch die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB zuvermeiden. Die Bestimmungen in § 13 Abs. 1 HVV seien auch nach dem äuße-ren Erscheinungsbild des Vertrages nicht überraschend im Sinne des § 3AGBG, da in der genannten Regelung der Rechtsnachteil eines Verzichts aufdas Treuegeld bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs unmißverständ-lich klargestellt sei. - 5 -Der in § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV formulierte Verzicht auf das Treuegeldverstoße im übrigen nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, da vorliegend eineAnwartschaft in Form des Treuegelds vom Vertreter von vornherein nur imRahmen der Versorgungszusage der Beklagten erworben worden sei. Darüberhinaus gebe es keine vom Kläger erworbene Altersversorgung, die ihm durchdie Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV nachträglich - unter Verstoß gegen§ 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG - hätte entzogen werden können.II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in vollemUmfang stand.1. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV,nach welchem der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichs-anspruchs auf die Leistungen gemäß § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse in Gestalt des Treuegeldes verzichtet, nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1BetrAVG (zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310).Zwar gilt diese Regelung, nach welcher unverfallbare Versorgungsanwart-schaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter sehr einge-schränkten Voraussetzungen abgefunden werden dürfen, nach § 17 Abs. 1Satz 2 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wennihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ausAnlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Zu diesemPersonenkreis gehören nach allgemeiner Meinung auch Handelsvertreter(Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 17 BetrAVG,Rdnr. 9; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,Stand 2001, § 17 Rdnr. 3731; Küstner, BB 1976, 1485 f.; vgl. auch BGH, Urteil - 6 -vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212 = VersR 1984, 184 unterII 3 b aa). § 3 Abs. 1 BetrAVG ist jedoch auf Vereinbarungen, durch die unver-fallbare Versorgungsanwartschaften mit oder ohne Zahlung einer Abfindungeingeschränkt oder aufgehoben werden, nur anzuwenden, wenn diese Verein-barungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge-troffen werden. Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot soll sicherstel-len, daß dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente bei Eintrittdes Versicherungsfalles auch tatsächlich zur Verfügung steht (BAGE 88, 212,214; BAG AP Nr. 12 zu § 3 BetrAVG). Vereinbarungen, die während des beste-henden Arbeitsverhältnisses und ohne Rücksicht auf seine Beendigung getrof-fen werden, sind dagegen nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat das Be-triebsrentenrecht nicht umfassend geregelt, sondern die Vertragsfreiheit ledig-lich auf den normierten Problemfeldern eingeschränkt; der Anwendungsbereichdes § 3 BetrAVG ist bewußt eng gehalten (BAGE 65, 341, 345).Ist aber eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Nachteil desArbeitnehmers erfolgte Umgestaltung der Versorgung zulässig, muß dies erstrecht für eine bei Begründung der Vertragsbeziehungen vereinbarte Beschrän-kung der Altersversorgung gelten, die vollständig aus Mitteln des Unterneh-mens finanziert wird. Wie es dem Unternehmer freisteht, ob er eine Altersver-sorgung zugunsten des Handelsvertreters einführt, welcher Durchführungswegeer sich bedient, welchen objektiv abgrenzbaren Personenkreis er einbeziehenund wieviel er aufwenden will (vgl. Höfer aaO, Allgemeiner Rechtlicher TeilRdnr. 34), ist es ihm ebenso erlaubt, diese von vornherein einzuschränken odervon der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Nur in diesemUmfang hat der Handelsvertreter die Versorgungsanwartschaft bei Vertragsbe-ginn erlangt, so daß ihm bei Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung,hier der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB, keineAnwartschaft mehr entzogen werden konnte. - 7 -2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daßder Regelung in § 13 Abs. 1 HVV nicht § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB entgegen-steht.a) Zwar verbietet § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch desHandelsvertreters auf Ausgleich nicht im voraus ausgeschlossen werden kann,nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondernauch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird(BGHZ 55, 124, 126; BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003,491 = NJW-RR 2002, 1548 unter B II 2 a; BGH, Urteil vom 20. November 2002- VIII ZR 146/01, WM 2003, 687 = NJW 2003, 1241 unter II 2 a, zur Veröffentli-chung in BGHZ vorgesehen); die Vorschrift erfaßt auch solche Vereinbarungen,durch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehe-nen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BGH, Beschluß vom4. November 1998 - VIII ZR 318/89, BGHR AGBG § 9 Gesetzesverstoß 2). Da-gegen verstoßen Vereinbarungen, die sich nur mittelbar auf den Ausgleichsan-spruch auswirken, grundsätzlich nicht gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB (vonHoyningen-Huene in MünchKommHGB, § 89b Rdnr. 194).b) Durch § 13 Abs. 1 HVV wird die Geltendmachung des Ausgleichsan-spruchs des Vertreters in keiner Weise rechtlich eingeschränkt, vielmehr wird inSatz 2 dieser Regelung bestimmt, daß der Handelsvertreter durch die Geltend-machung des Ausgleichsanspruchs auf seinen Anspruch auf Treuegeld nach§ 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse verzichtet. Damit bleibt derAusgleichsanspruch des Handelsvertreters unberührt; seine Geltendmachungwirkt sich ausschließlich auf den Anspruch auf Treuegeld dahingehend aus,daß dieser nach dem Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung entfällt.Daß damit der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vordie Frage gestellt wird, ob er entweder den Ausgleichsanspruch oder den An- - 8 -spruch auf Treuegeld gelten machen will, stellt eine nach wirtschaftlichen Ge-sichtspunkten zu treffende Entscheidung dar, berührt aber seine Rechtspositi-on, kraft deren er in jedem Fall den gesetzlichen Ausgleichsanspruch geltendmachen kann, nicht.3. Die in § 13 Abs. 1 HVV getroffene Regelung ist auch nicht wegen un-angemessener Benachteiligung des Vertreters gemäß § 9 Abs. 1 AGBGB, derauf die Vertragsbeziehungen der Parteien weiterhin anwendbar ist (Art. 229EGBGB § 5), unwirksam.a) Wie zuvor dargelegt, verstößt § 13 Abs. 1 HVV, der den Ausgleichs-anspruch des Vertreters unberührt läßt, weder gegen zwingende Gesetzesvor-schriften, noch ist diese Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der ge-setzlichen Regelung unvereinbar.Wenn an die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs der Verzicht aufTreuegeld geknüpft wird, stellt dies keine unangemessene Benachteiligung desVertreters dar. Mit der Finanzierung der Altersversorgung durch den Unterneh-mer übernimmt dieser eine dem Handelsvertreter obliegende Aufgabe, der an-derenfalls die dafür erforderlichen Aufwendungen aus seinem laufenden Ein-kommen bestreiten müßte. Im Regelfall ist daher eine solche Altersversorgungauf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Rahmen der Billigkeits-prüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB anzurechnen, um im Ergebnis ei-ne Doppelbelastung des Unternehmers zu vermeiden (vgl. zuletzt BGH, Urteilvom 20. November 2002 - VIII ZR 211/01, WM 2003, 691 = NJW 2003, 1244unter II 2 c bb). Wenn durch die fragliche Regelung dem Handelsvertreter fak-tisch lediglich ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob er den Ausgleichsanspruchoder den Anspruch auf das Treuegeld geltend machen will, wird zwar auf dieseWeise kraft der gewählten Vertragskonstruktion eine Doppelbelastung des Un- - 9 -ternehmers von vornherein ausgeschlossen. Hierin ist jedoch keine unange-messene formularmäßige Vertragsbestimmung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBGzu sehen, bei welcher der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltungmißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzu-setzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu berücksichtigenund ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 143, 103,113 m.w.Nachw.); denn es ist als ein grundsätzlich berechtigtes Interesse desUnternehmers anzuerkennen, daß die von ihm finanzierte Altersversorgung desHandelsvertreters auf dessen Ausgleichsanspruch angerechnet wird.Soweit die Revision auf die Unwirksamkeit einer formularmäßig verein-barten Anrechnung der Altersversorgung im Rahmen der Ermittlung des Aus-gleichsanspruchs verweist (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 2002 - VIII ZR146/01 und VIII ZR 211/01 aaO), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten her-leiten. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Anrechnung eines bestehen-den Anspruchs auf einen anderen Anspruch. Vielmehr hat die Beklagte eineVertragsgestaltung gewählt, die den Anspruch auf Treuegeld unter der auflö-senden Bedingung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs begründethat; bei Eintritt dieser Bedingung entfällt der Anspruch auf Treuegeld, so daßsich die Frage der Anrechenbarkeit dieses Anspruchs auf den Ausgleichsan-spruch nicht mehr stellt.b) Der Umstand, daß bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in vielenFällen die Höhe des Ausgleichsanspruchs noch nicht festgestellt werden kann,so daß der Handelsvertreter bei Geltendmachung dieses Anspruchs unter Um-ständen die für ihn günstigere Altersversorgung in Gestalt des Treuegeldes ver-liert, stellt entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls keine unangemesseneBenachteiligung des Handelsvertreters dar. Die Berechnung und gegebenen-falls Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs, der nach § 89b Abs. 2 HGB der - 10 -Höhe nach begrenzt ist, fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Handels-vertreters. Daß der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Treuegeld auch dannverliert, wenn der von ihm geltend gemachte Ausgleichsanspruch sich als nichtbestehend erweist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Einmal steht dem Han-delsvertreter mit der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ein ausreichenderZeitraum zur Verfügung, sich darüber klar zu werden, ob und gegebenenfalls inwelchem Umfang ihm ein Ausgleichsanspruch zusteht. Darüber hinaus ver-schlechtert sich seine kraft Gesetzes bestehende Rechtsposition nicht, wenn erdas durch freiwillige, jedoch bedingte Zusage des Unternehmers begründeteTreuegeld nicht erhält. Demgegenüber besteht ein anerkennenswertes berech-tigtes Interesse des Unternehmers, innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2HGB Klarheit darüber zu erlangen, welchen der beiden Ansprüche der Han-delsvertreter geltend machen will, und nicht, sei es je nach Ausgang einesRechtsstreits über den Ausgleichsanspruch, sei es durch Abstandnehmen vonder Verfolgung dieses Anspruchs durch den Handelsvertreter, nachfolgendnunmehr auf Zahlung des Treuegelds in Anspruch genommen zu werden.4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Regelung in § 13 Abs. 1HVV nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG angesehen.Zwar ist weder in § 11 HVV, der auf die Mitgliedschaft des Handelsver-treters nach zweijähriger Außendiensttätigkeit in der Vertreter-Hilfskasse hin-weist, noch in der Satzung der Vertreter-Hilfskasse selbst darauf verwiesen,daß der Vertreter bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf das ihmnach der Satzung der Vertreter-Hilfskasse zustehende Treuegeld verzichtet.Dieser Hinweis findet sich jedoch in § 13 HVV, der den für den Handelsvertreterbedeutsamen Anspruch auf Ausgleich anspricht und die Verknüpfung diesesAnspruchs mit dem Anspruch auf Treuegeld unmißverständlich klarstellt. MitRücksicht auf das dem Handelsvertreter erkennbare Bestreben des Unterneh- - 11 -mers, eine Doppelbelastung durch Ausgleich und Altersversorgung zu vermei-den, kann die in § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV getroffene Regelung weder als unge-wöhnliche Klausel angesehen werden noch stellt sie sich im Zusammenhangmit der Erwähnung des Ausgleichsanspruchs als überraschend dar.5. Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich auch denAntrag des Klägers auf Feststellung der Anpassungsverpflichtung der Beklag-ten gemäß § 16 BetrAVG wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzu-lässig abgewiesen.Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatdie Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits zum Ausdruck gebracht, daß sie ihregesetzliche Verpflichtung nach § 16 BetrAVG zur Anpassung ihrer - im übrigenanerkannten - Versorgungsleistungen nicht in Abrede stellt. Der Kläger hättedaher die Klage insoweit für erledigt erklären oder gegebenenfalls auch Aner-kenntnisurteil beantragen können (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256Rdnr. 7 c m.w.Nachw.). Da er dies unterlassen hat, war seine Klage mangelsFeststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen. - 12 -III.Nach alledem mußte die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus§ 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Frellesen
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