BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 57/06 vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Das Rechtsmittel des Rechtsanwalts Dr. Albert K. H. gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war eine Unterlassungsklage der F. AG gegen die "W. - Gruppe" wegen der Zug344nglichmachung von verschiedenen vertraulichen Gesch344ftsunterlagen an Dritte, aus denen sich Einzelheiten 374ber das "Manila-Gesch344ft" entnehmen lie337en. Beklagte waren neben Herrn W. vier Unternehmen der W. -Gruppe, wobei die Beklagte zu 3 seinerzeit Kleinaktion344rin der Kl344gerin war. Alle Beklagten, auch die von dem rechtsmittelf374hrenden Rechtsanwalt vertretene Beklagte zu 4, haben sich, nachdem die Beklagten vom Landgericht teilweise verurteilt worden waren, in der Berufungsinstanz mit der Kl344gerin verglichen. Alleine die Beklagte zu 3 hat den Vergleich widerrufen. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 3 unter Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin 1 - 3 - abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 zur374ckgewiesen. Das Berufungsgericht hatte den Streitwert f374r das Berufungsverfahren nach Anh366rung der Parteien auf 5.000.000,00 200 festgesetzt. Der Senat hat den Streitwert f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 1.000.000,00 200 festgesetzt. Dagegen richtet sich das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel des Rechtsmittelf374hrers, mit dem er eine Erh366hung des Streitwerts erstrebt. II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 2 Zwar steht dem Rechtsanwalt nach 247 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht gegen die auch f374r seine Geb374hren geltende Streitwertfestsetzung (247 32 Abs. 1 RVG) zu. Nach 247 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 247 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet indes eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Zudem ist der Rechtsmittelf374hrer durch die beanstandete Streitwertfestsetzung nicht beschwert. Die vom Rechtsmittelf374hrer in der Berufungsinstanz vertretene Beklagte zu 4 war an dem von der Beklagten zu 3 betriebenen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beteiligt. Der Senat hat den Streitwert nur f374r dieses Verfahren, an dem nur noch eine von urspr374nglich f374nf beklagten Parteien beteiligt war, nicht auch f374r die Vorinstanzen festgesetzt. Deshalb m374sste das Rechtsmittel selbst dann ohne Erfolg bleiben, wenn man es als jedenfalls gewollte Gegenvorstellung auslegen k366nnte. Erg344nzend sei hinzugef374gt, dass die Ausf374hrungen des Rechtsmittelf374hrers auch in der Sache keinen Anlass zu einer 304nderung der Streitwertfestsetzung g344ben. 3 - 4 - 4 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (247 68 Abs. 3 GKG). Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.11.2004 - 2/18 O 109/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2006 - 16 U 12/05 -
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