BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 57/07 Verk374ndet am: 16. Juli 2008 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HeizkostenVO 247 5 Abs. 2 Satz 1 Eine Vorerfassung im Sinne von 247 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV erfordert, dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Z344h-ler erfasst wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind. In diesem Fall gen374gt es nicht, dass nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07 - LG Mannheim AG Mannheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen das Urteil der 4. Zivilkammer des Land-gerichts Mannheim vom 24. Januar 2007 insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf die Berufung der Kl344gerinnen gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 27. April 2005 zur Zahlung von mehr als 3.403,23 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Berufung der Kl344gerinnen gegen das vorbezeich-nete Urteil zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Kl344gerinnen in deren Wohn- und Gesch344ftshaus in M. . Nach dem Mietvertrag vom 16. Juli 1980 mit Nachtr344gen hat die Beklagte neben der Miete auf bestimmte Betriebs-kosten, unter anderem f374r Heizung, monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Das Haus, in dem sich au337er der Wohnung der Beklagten drei weitere Woh-nungen sowie ein Gesch344ftslokal befinden, wird mit Fernw344rme beheizt. Die bezogene Fernw344rme wird zun344chst insgesamt von einem W344rmemengenz344h-ler erfasst. Der f374r das Gesch344ftslokal abgezweigte Anteil wird durch einen wei- 1 - 3 - teren Z344hler festgehalten. Der auf die vier Wohnungen entfallende Anteil wird nicht durch einen gesonderten Z344hler erfasst. In den Wohnungen sind die Heiz-k366rper mit Heizkostenverteilern ausgestattet. 2 Die Kl344gerinnen erteilten der Beklagten folgende Abrechnungen 374ber Be-triebskosten einschlie337lich Heizkosten: Datum: Abrechnungszeitraum: f374r Heizkosten: Nachforderung f374r Betriebs-kosten insgesamt: 2.4.2003 1.5.2000 226 30.4.2001 546,06 200 1.387,82 200 8.10.2003 1.5.2002 226 30.4.2003 497,86 200 1.110,74 200 7.7.2004 1.5.2003 226 30.4.2004 460,56 200 1.060,19 200 Den Abrechnungen waren jeweils die Heizkostenabrechnungen der von den Kl344gerinnen mit der Ermittlung der Heizkosten beauftragten Firma t. beigef374gt. Darin werden die Gesamtheizkosten zu 30% auf Grundkosten und zu 70% auf Verbrauchskosten verteilt. Der Anteil der Beklagten an den Grundkos-ten wird nach dem fl344chenm344337igen Anteil ihrer Wohnung an der gesamten be-heizbaren Nutzfl344che des Hauses ermittelt. Die Gr366337e dieser Fl344chen ist mit 78,40 m262 und 550,20 m262 angegeben. Die Verbrauchskosten werden in der Wei-se auf das Gesch344ftslokal und die vier Wohnungen verteilt, dass zun344chst der auf das Gesch344ftslokal entfallende Anteil entsprechend dem Anteil der hierf374r abgezweigten Fernw344rmemenge an der f374r das Haus insgesamt bezogenen W344rmemenge ermittelt wird. Der auf die vier Wohnungen entfallende Anteil an den Verbrauchskosten wird sodann errechnet, indem der auf das Gesch344ftslo-kal entfallende Anteil von den Verbrauchskosten f374r das Haus insgesamt abge-zogen wird. Der Differenzbetrag wird nach den von den Heizkostenverteilern 3 - 4 - gemessenen Stricheinheiten auf die vier Wohnungen einschlie337lich der der Be-klagten verteilt. 4 Da die Beklagte die Nachforderungen nicht erf374llt hat, haben sie die Kl344-gerinnen auf Zahlung von insgesamt 3.558,75 200 nebst Zinsen in Anspruch ge-nommen. Die Beklagte hat gegen mehrere Positionen der Betriebskostenab-rechnungen Einwendungen erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 618,66 200 nebst Zinsen stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Ge-gen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerinnen hat es die Beklagte unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 3.558,75 200 nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Be-deutung, ausgef374hrt: 5 In allen drei Abrechnungen w374rden auch Heizkosten umgelegt. Der Energieverbrauch der Gewerbeeinheit einerseits und der Wohnungen anderer-seits sei nach unterschiedlichen Systemen verteilt worden. Der gesamte Ener-gieverbrauch des Anwesens werde zun344chst im Eingangsbereich erfasst. So-dann werde der Energieverbrauch der Gewerbeeinheit von einem W344rmez344hler gemessen. Der Energieverbrauch der Wohnungen werde dann dadurch be-rechnet, dass der gemessene Energieverbrauch der Gewerbeeinheit von dem Energieverbrauch des gesamten Hauses abgezogen werde. Der Verbrauch in 6 - 5 - den Wohnungen werde nach den Anzeigen von Heizkostenverteilern verteilt. Diese Vorgehensweise begegne keinen Bedenken. 247 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV verlange zwar, dass dann, wenn der Verbrauch der versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst werde, die Anteile der Gruppen von Nutzern, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst werde, durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch zu erfassen seien. Das sei vorliegend jedoch der Fall. Die Vorerfassung des Verbrauchs der Wohnungen erfolge durch einfache Be-rechnung, indem der erfasste Verbrauch der Gewerbeeinheit vom erfassten Gesamtverbrauch abgezogen werde. Dies stelle eine Vorerfassung des Verbrauchs der Wohnungen im Sinne von 247 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV dar. Zur Frage der beheizbaren Nutzfl344che sei in einem Parallelverfahren ein Sachverst344ndigengutachten eingeholt worden, wonach das Geb344ude eine be-heizbare Nutz-/Wohnfl344che von 554 m262 habe. Das sei eine unerhebliche Abwei-chung zu dem von den Kl344gerinnen mit 550,2 m262 veranschlagten Wert. Demzu-folge seien die Abrechnungen im Hinblick auf die Heizkosten letztlich nachvoll-ziehbar. Allerdings sei das Verh344ltnis zwischen Grund- und Verbrauchskosten bei 50/50 zu belassen. Die Kl344gerinnen h344tten diesen Schl374ssel fr374her gew344hlt und seien ohne Zustimmung der Beklagten nicht befugt gewesen, ihn einseitig auf 30/70 abzu344ndern. 7 Danach h344tten die Kl344gerinnen f374r den Abrechnungszeitraum vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2001 Heizkosten in H366he von 546,06 200 geltend machen k366nnen. Von den 50% Grundkosten (3.995,69 DM) entfielen auf die Beklagte entsprechend ihrem Fl344chenanteil (78,40 m262 zu 554 m262) 565,46 DM. Von den 374brigen 50% Verbrauchskosten (3.995,69 DM) entfielen auf die Beklagte ent-sprechend ihrem Verbrauch (28 von insgesamt 170 Stricheinheiten) 658,11 DM. Insgesamt entfielen auf die Beklagte damit Heizkosten in H366he von 8 - 6 - 1.223,57 DM. Hiervon h344tten die Kl344gerinnen der Beklagten nur 1.068 DM (= 546,06 200) in Rechnung gestellt. 9 F374r den Abrechnungszeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2003 h344tten die Kl344gerinnen Heizkosten in H366he von 497,86 200 geltend machen k366n-nen. Von den 50% Grundkosten (2.066,90 200) entfielen auf die Beklagte ent-sprechend ihrem Fl344chenanteil (78,40 m262 zu 554 m262) 292,50 200. Von den 374brigen 50% Verbrauchskosten (2.066,90 200) entfielen auf die Beklagte entsprechend ihrem Verbrauch (18 von insgesamt 121,5 Stricheinheiten) 306,20 200. Insgesamt entfielen auf die Beklagte damit Heizkosten in H366he von 598,70 200. Hiervon h344t-ten die Kl344gerinnen der Beklagten nur 497,86 200 in Rechnung gestellt. F374r den Abrechnungszeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2004 h344tten die Kl344gerinnen Heizkosten in H366he von 460,56 200 geltend machen k366n-nen. Von den 50% Grundkosten (2.259,38 200) entfielen auf die Beklagte ent-sprechend ihrem Fl344chenanteil (78,40 m262 zu 554 m262) 319,74 200. Von den 374brigen 50% Verbrauchskosten (2.259,38 200) entfielen auf die Beklagte entsprechend ihrem Verbrauch (17 von insgesamt 149 Stricheinheiten) 257,78 200. Insgesamt entfielen auf die Beklagte damit Heizkosten in H366he von 577,52 200. Hiervon h344t-ten die Kl344gerinnen der Beklagten nur 460,56 200 in Rechnung gestellt. 10 Nach alledem st374nden den Kl344gerinnen aus den Abrechnungen vom 2. April 2003, 8. Oktober 2003 und 7. Juli 2004 unter Ber374cksichtigung der wei-ter geltend gemachten Positionen und der Vorauszahlungen der Beklagten noch Nachzahlungsanspr374che in H366he von 1.387,82 200, 1.110,74 200 und 1.060,19 200, insgesamt 3.558,75 200 zu. 11 Die Revision sei zuzulassen. Die Frage, ob auch der Rechenvorgang, der sich durch Abzug des gemessenen Verbrauchs einer Benutzergruppe vom gemessenen Gesamtverbrauch ergebe, eine Vorerfassung im Sinne von 247 5 12 - 7 - Abs. 1 (richtig: Abs. 2) HeizkV darstelle, sei bislang nicht Gegenstand h366chst-richterlicher Rechtsprechung gewesen. II. 13 Hiergegen wendet sich die Revision ganz 374berwiegend ohne Erfolg. 14 1. Die unbeschr344nkt eingelegte Revision ist nur teilweise zul344ssig. Das Berufungsgericht hat die Revision lediglich beschr344nkt zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zul344ssig ist (BGHZ 153, 358, 360 f. m.w.N.), aus den Gr374nden des Urteils. Darin hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revisi-on damit begr374ndet, es sei h366chstrichterlich noch nicht entschieden, ob auch der Rechenvorgang, der sich durch Abzug des gemessenen Verbrauchs einer Benutzergruppe vom gemessenen Gesamtverbrauch ergebe, eine Vorerfas-sung im Sinne von 247 5 Abs. 2 HeizkV darstelle. Die Frage, um deren Kl344rung es dem Berufungsgericht danach geht, betrifft allein die in den drei streitigen Be-triebskostenabrechnungen geltend gemachten Heizkosten, hingegen nicht die anderen dort aufgef374hrten Kosten. Die Zulassung der Revision beschr344nkt sich demgem344337 auf den Teil der - vom Berufungsgericht im vollen Umfang bejah-ten - Nachforderungen der Kl344gerinnen (insgesamt 3.558,75 200), der sich aus den geltend gemachten Heizkosten ergibt (zusammen 1.504,48 200). Diese Be-schr344nkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam, weil sie einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen Teil des Gesamtstreitstoffes betrifft, auf den die Revisionskl344gerin in Gestalt der Beklagten selbst ihre Revi-sion h344tte beschr344nken k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, WuM 2006, 513, Tz. 9 m.w.N.). 2. Soweit die Revision danach zul344ssig ist, ist sie nur zu einem kleinen Teil begr374ndet. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts k366nnen die Kl344- 15 - 8 - gerinnen von der Beklagten die in den drei streitigen Betriebskostenabrechnun-gen geltend gemachten Heizkosten nicht in voller H366he von insgesamt 1.504,48 200, sondern nur in H366he von 1.348,96 200 erstattet verlangen, so dass sich ihre Nachforderungen aus diesen Abrechnungen (247 556 Abs. 2 und 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien; Art. 229 247 3 Abs. 9 EGBGB), die zusammen 3.558,75 200 betragen, dementsprechend um 155,52 200 auf 3.403,23 200 verringern. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die drei Betriebskostenabrechnungen in Bezug auf die geltend gemachten Heizkosten formell ordnungsgem344337 und damit wirksam sind. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, dass eine Betriebskostenabrechnung nach der Rechtspre-chung des Senats formell mangelhaft und daher unwirksam ist, wenn der Ver-teilerschl374ssel und der Vorwegabzug f374r eine abgerechnete Betriebskostenart nicht angegeben werden (Urteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, Tz. 8 ff.; Urteil vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07, WuM 2008, 351, Tz. 15 f., jeweils m.w.N.). Derartige M344ngel weisen die in Rede stehenden Be-triebskostenabrechnungen in Bezug auf die Heizkosten nicht auf. 16 Die Abrechnungen selbst geben zwar nur die gesamten Heizkosten und den Anteil der Beklagten wieder. Ihnen waren jedoch die detaillierten Heizkos-tenabrechnungen der Firma t. beigef374gt, denen der durchschnittlich ge-bildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulte Mieter, auf dessen Verst344ndnis es insoweit ankommt (Senatsurteil vom 9. April 2008, aaO, m.w.N.), alle erforderlichen Angaben, namentlich die Verteilung der Gesamtkos-ten auf die Gewerbeeinheit und die vier Wohnungen des Hauses, ohne Schwie-rigkeiten entnehmen kann. Das trifft hier jedenfalls deswegen zu, weil die Par-teien nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl344gerinnen in der Vorinstanz fr374her bereits einen Rechtsstreit 374ber Heizkostenabrechnungen gef374hrt haben 17 - 9 - und der Beklagten daraus die tats344chlichen Gegebenheiten bekannt waren. Insbesondere konnte die Beklagte danach den Heizkostenabrechnungen ent-nehmen, dass die Gesamtkosten zu 30% auf Grundkosten und zu 70% auf Verbrauchskosten und die Grundkosten nach der beheizbaren Nutzfl344che und die Verbrauchskosten der Wohnungen, die sich aus der Differenz zwischen dem erfassten Verbrauch der Gewerbeeinheit und dem erfassten Gesamt-verbrauch des Hauses errechnen, nach den Stricheinheiten der Heizkostenver-teiler verteilt werden. Dass dieser Verteilerschl374ssel in mehrfacher Hinsicht un-zutreffend ist (vgl. dazu sogleich im Folgenden), stellt, da hierdurch die Ver-st344ndlichkeit nicht beeintr344chtigt wird, keinen formellen Mangel, sondern nur einen inhaltlichen Fehler der Abrechnungen dar, der ihre Wirksamkeit unber374hrt l344sst (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 9. April 2008, aaO, Tz. 16). b) Der Verteilerschl374ssel in den Heizkostenabrechnungen der Firma t. ist, wie auch das Berufungsgericht zum Teil erkannt hat, in mehrfacher Hinsicht falsch. 18 aa) Das Berufungsgericht hat unangegriffen angenommen, dass die Ge-samtkosten der Heizung entgegen der Aufteilung in den Heizkostenabrechnun-gen nicht im Verh344ltnis von 30 zu 70, sondern im Verh344ltnis von 50 zu 50 auf Grund- und Verbrauchskosten zu verteilen sind. Weiter hat das Berufungsge-richt unangegriffen festgestellt, dass die beheizbare Nutzfl344che des Hauses nach dem in einem Parallelverfahren eingeholten Sachverst344ndigengutachten entgegen den Angaben in den Heizkostenabrechnungen nicht 550,20 m262, son-dern 554 m262 betr344gt, wovon 78,40 m262 auf die Wohnung der Beklagten entfallen. 19 - 10 - bb) Dar374ber hinaus entsprechen die Abrechnungen nicht der Vorschrift des 247 6 Abs. 2 HeizkV, die die Verteilung der Heizkosten in den F344llen des 247 5 Abs. 2 HeizkV regelt. 20 21 Hier ist ein Fall des 247 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV gegeben. Nach dieser Vor-schrift, die - wie die Heizkostenverordnung insgesamt - vorliegend gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizkV Anwendung findet, sind dann, wenn der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des 247 1 Abs. 1 HeizkV versorgten Nutzer nicht mit glei-chen Ausstattungen erfasst wird, zun344chst durch Vorerfassung vom Gesamt-verbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind hier erf374llt. Der Verbrauch der Gewerbeeinheit einerseits und der vier Wohnungen andererseits wird nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst. W344h-rend die Gewerbeeinheit mit einem W344rmez344hler versehen ist, der den W344rme-verbrauch mengenm344337ig erfasst, verf374gen die vier Wohnungen nur 374ber Heiz-kostenverteiler an den Heizk366rpern, die den W344rmeverbrauch nicht messen, sondern lediglich die Feststellung des anteiligen Verbrauchs an einem bestimm-ten Gesamtgebrauch, hier der vier Wohnungen, erm366glichen (zu diesem Unter-schied vgl. Lammel, HeizkV, 2. Aufl., 247 5 Rdnr. 7 und 50). Nach 247 6 Abs. 2 HeizkV sind in dem hier gegebenen Fall des 247 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV die Heizkosten zun344chst mindestens zu 50% nach dem Verh344lt-nis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch und im 334brigen gegebenenfalls nach der Wohn- oder Nutzfl344che oder nach dem umbauten Raum auf die Nut-zergruppen zu verteilen (S344tze 1 und 2) und dann die Kostenanteile der Nut-zergruppen auf der Grundlage der Verbrauchserfassung gem344337 247 7 HeizkV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1). Dem wer-den die Heizkostenabrechnungen der Firma t. schon im Ausgangspunkt nicht gerecht, weil darin die Gesamtkosten der Heizung nicht in einem ersten 22 - 11 - Schritt mindestens zu 50% der - im Wege der Vorerfassung nach 247 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV - erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die einzelnen Nut-zergruppen (hier einerseits die Gewerbeeinheit und andererseits die vier Woh-nungen) verteilt werden. 23 cc) In diesem Zusammenhang kranken die Heizkostenabrechnungen der Firma t. weiter daran, dass es an einer den Anforderungen von 247 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkV entsprechenden Vorerfassung der Anteile der unterschiedlich ausgestatteten Nutzergruppen am Gesamtverbrauch fehlt, weil lediglich der Anteil der Gewerbeeinheit am Gesamtverbrauch durch einen W344rmez344hler er-fasst wird. Die Berechnung des Verbrauchs der vier Wohnungen durch Abzug des durch den W344rmez344hler der Gewerbeeinheit erfassten Verbrauchs von dem Gesamtverbrauch des Hauses, der durch den Eingangsz344hler gemessen wird, stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Vorerfassung im Sinne von 247 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkV dar. Vielmehr ist dazu eine Messung durch ein geeignetes Ger344t, namentlich einen W344rmez344hler, erforderlich (Lammel, aaO, Rdnr. 88 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 9. Aufl., 247 5 HeizkV Rdnr. 33; Lef350vre, HKA 1996, 29, 30; Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkos-tenabrechnung, 6. Aufl., S. 33). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vor-schrift, in der es hei337t, dass die Anteile der Gruppen von Nutzern zu "erfassen" sind. Erfassen bedeutet messen, nicht berechnen. Daf374r spricht auch der Zweck der Vorschrift, die - wie die Heizkostenverordnung insgesamt - dazu dient, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem Nutzer mit der Abrechnung sein Energieverbrauch und die dadurch verursachten Kosten vor Augen gef374hrt werden (vgl. BR-Drs. 632/80, S. 13; Lammel, aaO, 247 1 Rdnr. 1). Dies setzt eine m366glichst genaue Erfassung des Verbrauchs voraus. Dem wird die vom Beru-fungsgericht f374r ausreichend erachtete Differenzberechnung nicht gerecht, weil 24 - 12 - sie durch eine Summierung von Messungenauigkeiten des W344rmez344hlers f374r die Gewerbeeinheit und des Eingangsz344hlers, selbst wenn sich die Messunge-nauigkeiten innerhalb der zul344ssigen Messtoleranzen halten, zu einer erhebli-chen Abweichung von dem tats344chlichen Verbrauch in der Gewerbeeinheit und insbesondere in den vier Wohnungen f374hren kann. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, dass auch bei der Vorerfassung durch gesonderte W344rme-z344hler f374r die Gewerbeeinheit und die vier Wohnungen Messungenauigkeiten auftreten k366nnen. Die dadurch m366glichen Verf344lschungen des Ergebnisses fal-len jedoch geringer als bei einer Differenzberechnung aus, da sie nur die Vertei-lung des vom Eingangsz344hler gemessenen Gesamtverbrauchs auf die Gewer-beeinheit und die vier Wohnungen beeinflussen, w344hrend sich die Messunge-nauigkeiten bei der Differenzberechnung einseitig zu Lasten der nicht vorerfass-ten Nutzergruppe auswirken k366nnen. dd) Die Anwendung von 247 5 Abs. 2 Satz 1, 247 6 Abs. 2 HeizkV ist hier nicht gem344337 247 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HeizkV ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind die 247247 3 bis 7 HeizkV, soweit sie sich auf die Versorgung mit W344rme beziehen, nicht anzuwenden auf R344ume, bei denen unter anderem die Erfassung des W344rmeverbrauchs nicht oder nur mit unverh344ltnism344337ig hohen Kosten m366glich ist. Ohne Erfolg verweist die Revisionserwiderung insoweit auf Vortrag der Kl344gerinnen in einem vom Berufungsgericht nachgelassenen Schriftsatz, wonach der Einbau eines dritten W344rmez344hlers f374r den Verbrauch der vier Wohnungen nach den Angaben eines mit der Heizungsanlage des Hauses vertrauten Fachunternehmens nicht m366glich sei und einen Umbau der gesamten Heizungsanlage mit Kosten von 10.000 200 erfordere. 25 Dieser Vortrag ist nicht schl374ssig. In dem in Bezug genommenen Schrei-ben des betreffenden Fachunternehmens hei337t es zwar, der Einbau eines W344rmez344hlers f374r die Wohnungen sei vor der Pumpengruppe aus Platzgr374nden 26 - 13 - nicht zu realisieren. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Einbau unm366glich w344-re. Dem steht bereits der anschlie337ende Satz des Schreibens entgegen, die gesamte Pumpengruppe m374sse versetzt werden, was einen erheblichen Eingriff in die bestehende Anlage darstelle. Danach ist der Einbau eines W344rmez344hlers durchaus m366glich, wenn die Pumpengruppe versetzt wird. Daf374r spricht auch der nachfolgende Satz, in dem es hei337t, dass es in diesem Fall "besser" - nicht: "notwendig" - sei, die Heizungsanlage durch den Einbau einer Heizstation mit zwei separat mit W344rmez344hlern versehenen Heizkreisen zu modernisieren, was auch der Sicherheit zugute komme. Im 334brigen l344sst sich dem Schreiben des Fachunternehmens nicht entnehmen und ist auch sonst von den Kl344gerinnen nicht dargelegt worden, welche Kosten durch den Einbau eines W344rmez344hlers f374r die vier Wohnungen unter Versetzung der Pumpengruppe entstehen. Die in dem Schreiben angef374hrten Kosten von rund 11.000 200 einschlie337lich Mehr-wertsteuer beziehen sich allein auf die empfohlene Modernisierung der Hei-zungsanlage durch den Einbau einer Heizstation mit zwei separat mit W344rme-z344hlern versehenen Heizkreisen. Angesichts dessen fehlt es auch an jeder Grundlage f374r die Beurteilung der Frage, ob der Einbau eines W344rmez344hlers f374r die vier Wohnungen mit unverh344ltnism344337ig hohen Kosten verbunden ist. c) Von den vorstehend aufgef374hrten Fehlern der Heizkostenabrechnun-gen k366nnen nur noch die unzutreffende Verteilung der Gesamtkosten der Hei-zung auf Grund- und Verbrauchskosten sowie die falsche Gr366337e der beheizba-ren Fl344che des Hauses (vgl. oben unter II 2 b aa) zugunsten der Beklagten be-richtigt werden. Dagegen kann der Versto337 gegen 247 6 Abs. 2 HeizkV (vgl. oben unter II 2 b bb) schon deswegen nicht mehr berichtigt werden, weil die daf374r erforderliche Vorerfassung, die unterblieben ist (vgl. vorstehend unter II 2 b cc), schon wegen Zeitablaufs nicht nachgeholt werden kann. Zum Ausgleich sind die Heizkostenabrechnungen gem344337 247 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV um 15% zu k374rzen (vgl. Lammel, aaO, 247 5 Rdnr. 83). Ein Ausnahmefall nach 247 11 Abs. 1 27 - 14 - Nr. 1 Buchst. a HeizkV (vgl. Lammel, aaO, 247 12 Rdnr. 21) liegt insoweit nicht vor (vgl. oben unter II 2 b dd). 28 d) Danach hat die Beklagte f374r die streitigen drei Abrechnungszeitr344ume folgende Heizkosten zu zahlen: 29 aa) Abrechnungszeitraum 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 30 Von den Gesamtkosten in H366he von 7.991,38 DM sind jeweils 3.995,69 DM Grund- und Verbrauchskosten. Von den Grundkosten entfallen auf die Wohnung der Beklagten gem344337 deren Anteil an der beheizbaren Fl344che des Hauses (78,40 m262 von 554 m262) 565,46 DM. Von den Verbrauchskosten entfal-len, was das Berufungsgericht 374bersehen hat, zun344chst auf die Gesch344ftsein-heit gem344337 dem Anteil der f374r sie abgezweigten W344rmemenge an der f374r das Haus insgesamt bezogenen W344rmemenge (12,20 MWh von 57,65 MWh) 845,58 DM und nur der Rest von 3.150,11 DM auf die vier Wohnungen. Davon entfallen wiederum auf die Wohnung der Beklagten gem344337 deren Anteil an den insgesamt von den Heizkostenverteilern gemessenen Stricheinheiten (28 von 170) 518,84 DM. Der danach auf die Wohnung der Beklagten entfallende Ge-samtbetrag von 1.084,30 DM ist schlie337lich um 15% auf den Endbetrag von 921,65 DM = 471,23 200 zu k374rzen. Das sind gegen374ber dem von den Kl344gerin-nen abgerechneten Betrag (546,06 200) 74,83 200 weniger, so dass sich die gefor-derte Betriebskostennachforderung von 1.387,82 200 auf 1.312,99 200 verringert. bb) Abrechnungszeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2003 31 Von den Gesamtkosten in H366he von 4.133,80 200 sind jeweils 2.066,90 200 Grund- und Verbrauchskosten. Von den Grundkosten entfallen auf die Woh-nung der Beklagten gem344337 deren Anteil an der beheizbaren Fl344che des Hauses (78,40 m262 von 554 m262) 292,50 200. Von den Verbrauchskosten entfallen, was das 32 - 15 - Berufungsgericht wiederum 374bersehen hat, zun344chst auf die Gesch344ftseinheit gem344337 dem Anteil der f374r sie abgezweigten W344rmemenge an der f374r das Haus insgesamt bezogenen W344rmemenge (13,87 MWh von 55,29 MWh) 518,50 200 und nur der Rest von 1.548,40 200 auf die vier Wohnungen. Davon entfallen wie-derum auf die Wohnung der Beklagten gem344337 deren Anteil an den insgesamt von den Heizkostenverteilern gemessenen Stricheinheiten (18 von 121,5) 229,39 200. Der danach auf die Wohnung der Beklagten entfallende Gesamtbe-trag von 521,89 200 ist schlie337lich um 15% auf den Endbetrag von 443,61 200 zu k374rzen. Das sind gegen374ber dem von den Kl344gerinnen abgerechneten Betrag (497,86 200) 54,25 200 weniger, so dass sich die geforderte Betriebskostennachfor-derung von 1.110,74 200 auf 1.056,49 200 verringert. cc) Abrechnungszeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 30. April 2004 33 Von den Gesamtkosten in H366he von 4.518,76 200 sind jeweils 2.259,38 200 Grund- und Verbrauchskosten. Von den Grundkosten entfallen auf die Woh-nung der Beklagten gem344337 deren Anteil an der beheizbaren Fl344che des Hauses (78,40 m262 von 554 m262) 319,74 200. Von den Verbrauchskosten entfallen, was das Berufungsgericht erneut 374bersehen hat, zun344chst auf die Gesch344ftseinheit ge-m344337 dem Anteil der f374r sie abgezweigten W344rmemenge an der f374r das Haus insgesamt bezogenen W344rmemenge (16,11 MWh von 62,18 MWh) 585,37 200 und nur der Rest von 1.674,01 200 auf die vier Wohnungen. Davon entfallen wie-derum auf die Wohnung der Beklagten gem344337 deren Anteil an den insgesamt von den Heizkostenverteilern gemessenen Stricheinheiten (17 von 149) 190,99 200. Der danach auf die Wohnung der Beklagten entfallende Gesamtbe-trag von 510,73 200 ist schlie337lich um 15% auf den Endbetrag von 434,12 200 zu k374rzen. Das sind gegen374ber dem von den Kl344gerinnen abgerechneten Betrag (460,56 200) 26,44 200 weniger, so dass sich die geforderte Betriebskostennachfor-derung von 1.060,19 200 auf 1.033,75 200 verringert. 34 - 16 - dd) F374r alle drei Abrechnungszeitr344ume zusammen hat die Beklagte da-her an Heizkosten f374r ihre Wohnung statt der von den Kl344gerinnen abgerechne-ten 1.504,48 200 nur 1.348,96 200, mithin 155,52 200 weniger zu zahlen, so dass die Kl344gerinnen von der Beklagten statt der ihnen vom Berufungsgericht zugespro-chenen Nachforderungen in H366he von insgesamt 3.558,75 200 nur 3.403,23 200 verlangen k366nnen. 35 III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, so-weit die Beklagte dadurch auf die Berufung der Kl344gerinnen gegen das erstin-stanzliche Urteil zur Zahlung von mehr als 3.403,23 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Da es keiner weiteren tats344chlichen Feststellungen bedarf, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung durch den Senat reif. In dem bezeichneten 36 - 17 - Umfang sind daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Kl344-gerinnen gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ckzuweisen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Richterin Dr. Hessel ist wegen Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. 21.07.2008 Ball Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 C 703/04 - LG Mannheim, Entscheidung vom 24.01.2007 - 4 S 63/05 -
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