BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 57/07 vom 28. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin vom 4. M344rz 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die statthafte (vgl. Z366ller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. 247 321a Rn. 5) und auch im 334brigen zul344ssige Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwer-de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Vor- 2 - 3 - aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anh366rungsr374ge der Kl344gerin als 374bergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber keine, jedenfalls keine 374ber einfache Rechtsfehler hinausgehenden Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entneh-men k366nnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts w374rde ein Behandlungs-fehler auch dann nicht vorliegen, wenn der fr374here Zweitbeklagte tats344chlich gegen die entsprechende Leitlinie versto337en haben sollte. 3 Leitlinien von 344rztlichen Fachgremien oder Verb344nden k366nnen (im Ge-gensatz zu den Richtlinien der Bundesaussch374sse der 304rzte und Krankenkas-sen) nicht unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebo-tenen medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Sie k366nnen kein Sachver-st344ndigengutachten ersetzen und nicht unbesehen als Ma337stab f374r den Stan-dard 374bernommen werden. Letztendlich obliegt die Feststellung des Standards der W374rdigung des sachverst344ndig beratenen Tatrichters, dessen Ergebnis re-visionsrechtlich nur auf Rechts- und Verfahrensfehler 374berpr374ft werden kann, also insbesondere darauf, ob ein Versto337 gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungss344tze vorliegt, das Gericht den Begriff des medizinischen Standards verkannt oder den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht ersch366pfend gew374rdigt hat (vgl. Gei337/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., B. Rn. 9a). 4 Das Berufungsgericht ist dem Sachverst344ndigen gefolgt, der die her-k366mmliche "chirurgische Schule" zum Zeitpunkt der Operation der Kl344gerin letztlich nicht als standardwidrig bezeichnet hat. Dies ist eine tatrichterliche 5 - 4 - W374rdigung in einem Einzelfall, die - auch unter Ber374cksichtigung des vermeint-lich 374bergangenen Vorbringens - keinen Zulassungsgrund erkennen l344sst. 6 Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Standards auch nicht in Abweichung zu der Senatsentscheidung vom 22. September 1987 - VI ZR 238/86 - NJW 1988, 763 f. einen falschen Ma337stab angelegt. Nach dieser Ent-scheidung ist zwar der Zeitpunkt, von dem ab eine bestimmte Behandlungs-ma337nahme veraltet und 374berholt ist, so dass ihre Anwendung nicht mehr dem einzuhaltenden Qualit344tsstandard gen374gt und damit zu einem Behandlungsfeh-ler wird, jedenfalls dann gekommen, wenn neue Methoden risiko344rmer sind und/oder bessere Heilungschancen versprechen, in der medizinischen Wissen-schaft im Wesentlichen unumstritten sind und deshalb nur ihre Anwendung von einem sorgf344ltigen und auf Weiterbildung bedachten Arzt verantwortet werden kann. Diese Voraussetzungen lagen aber nach den Feststellungen des sach- - 5 - kundig beratenen Berufungsgerichts hier nicht vor. Danach ist bis heute noch nicht sicher, ob Operationen der Schilddr374se unter Darstellung des Nervus re-currens tats344chlich zu weniger Verletzungen dieses Nervs f374hren als Operatio-nen nach der herk366mmlichen "chirurgischen Schule". M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 260/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - I-8 U 116/05 - Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 3 O 260/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - I-8 U 116/05 -
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