BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 57/07 Verk374ndet am: 4. November 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBL-Satzung 247 41 Abs. 2b Satz 5 a.F. Der geringere Nettoversorgungssatz f374r Versicherte, die bei Eintritt des Versi-cherungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die gesamt-versorgungsf344hige Zeit nach 247 42 Abs. 1 VBLS a.F. k374rzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, bewirkt keine unangemessene Benachteiligung und ist mit h366herrangigem Recht vereinbar. BGH, Urteil vom 4. November 2009 - IV ZR 57/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schrifts344tze bis zum 19. Oktober 2009 eingereicht werden konnten, f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. M344rz 2007 wird als unzul344ssig verworfen, soweit sie sich gegen die Zur374ckweisung der Berufung bez374glich des Hauptan-trags sowie des Hilfsantrags wendet, ab 10. Mai 2000 eine Rente zu gew344hren, bei der er mindestens so gestellt wer-de, als ob er nur im 366ffentlichen Dienst versicherungs-pflichtig gearbeitet h344tte, bzw. unter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 14.293 200 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Der Kl344ger meint, die Neuregelung greife unzul344ssig in seinen rechtlich gesch374tzten Besitzstand ein. Er ist am 12. September 1943 ge-boren und bezieht bereits seit dem 10. Mai 2000 eine Versorgungsrente von der Beklagten, die sich nach altem Satzungsrecht richtet und auf-grund der 334bergangsregelung des 247 75 Abs. 2 Satz 1 der Satzung (VBLS) als Besitzstandsrente weitergezahlt wird. In der gesetzlichen Rentenversicherung kommt der Kl344ger einschlie337lich Vordienstzeiten au337erhalb des 366ffentlichen Dienstes auf eine versicherte Zeit von 504 Monaten. Er hat aber erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres eine bei der Beklagten zusatzversicherte T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst auf-genommen. Die Beklagte hat insoweit nur f374r 63 Monate (5 Jahre und 3 Monate) Umlagen von dem ihr angeschlossenen Arbeitgeber erhalten. 2 - 4 - 3 Die Beklagte hat gem344337 247 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppel-buchst. aa ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzung (im Fol-genden: VBLS a.F.) f374r den Faktor der gesamtversorgungsf344higen Zeit, von dem die H366he ihrer Zusatzrente abh344ngt, die der gesetzlichen Rente zugrunde liegenden Monate, soweit sie 374ber die Umlagemonate hinaus-gehen, nur zur H344lfte ber374cksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Au337erdem hat die Beklagte als Vomhundertsatz des gesamtversorgungs-f344higen Entgelts f374r jedes Jahr der gesamtversorgungsf344higen Zeit nicht die allgemein vorgesehenen 2,294% zugrunde gelegt, sondern nur 1,957%. Diesen geringeren Nettoversorgungssatz schreibt 247 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. f374r die F344lle des 247 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. vor, n344mlich wenn der Pflichtversicherte - wie hier - bei Eintritt des Versiche-rungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet hat und die nach 247 42 Abs. 1 VBLS a.F. gesamtversorgungsf344hige Zeit, d.h. die Zeit der Umlagemona-te, k374rzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Der Kl344ger hat in den Vorinstanzen mit dem Hauptantrag die Fest-stellung begehrt, dass die Beklagte ihm eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsf344higen Zeit von 476 Monaten zu gew344hren habe. Hilfsweise hat er beantragt, so gestellt zu werden, als ob er nur im 366ffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet h344tte, unter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente und unter Ber374cksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je Jahr gesamtversorgungsf344higer Zeit. 4 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Berufung des 5 - 5 - Kl344gers gegen den Hilfsantrag zur374ckgewiesen wurde, eine Rente ab 10. Mai 2000 unter Ber374cksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je Jahr gesamtversorgungsf344higer Zeit zu gew344hren. Mit der Re-vision beantragt der Kl344ger, nach seinen Schlussantr344gen in der Beru-fungsinstanz zu erkennen. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 I. Soweit der Kl344ger abweichend von 247 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. die volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten oder die ausschlie337liche Ber374cksichtigung seiner Zeiten im 366ffentlichen Dienst ohne Halbanrechnung von Vordienstzeiten und ohne Ber374cksich-tigung der darauf beruhenden Rentenanteile verlangt, st374tzt er sich vor allem auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M344rz 2000 (VersR 2000, 835). Danach ist die Anwendung des Halbanrech-nungsgrundsatzes bei voller Anrechnung der gesetzlichen Rente im Rahmen der Gesamtversorgung allerdings noch bis zum Ende des Jah-res 2000 hinzunehmen (dazu vgl. Senatsurteile vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c; vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 unter 2 a). Da der Kl344ger die Zusatzrente der Beklagten hier schon seit 10. Mai 2000 bezieht, h344lt das Berufungs-gericht die gegen den Halbanrechnungsgrundsatz vorgebrachten Ein-wendungen des Kl344gers f374r unbegr374ndet. 7 - 6 - 8 In dem geringeren Nettoversorgungssatz f374r Pflichtversicherte, bei denen die Zeit der Umlagemonate k374rzer ist als die Zeit von der Vollen-dung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, sieht das Berufungsgericht keine Diskriminierung wegen des Alters. Die Regelung hebe im Wortlaut nicht darauf ab, dass der Versicherte bei Be-ginn der Pflichtversicherung 344lter als 50 Jahre sei. Sie greife vielmehr auch ein, wenn die Versicherung bereits vorher begonnen habe, die Zahl der Umlagemonate aber gleichwohl hinter der Zahl der Kalendermonate von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versiche-rungsfalles zur374ckbleibe. Jedenfalls sei die Regelung sachlich gerecht-fertigt im Hinblick auf die verh344ltnism344337ig kurze Zeit der T344tigkeit im 366f-fentlichen Dienst und die dementsprechend geringeren Beitragsleistun-gen, die die Beklagte vom Arbeitgeber erh344lt. Au337erdem steige mit zu-nehmendem Lebensalter das versicherte Risiko, das au337er dem Errei-chen der Altersgrenze auch Erwerbsunf344higkeit und Schwerbehinderung einschlie337e. Die Ankn374pfung der Satzung an die Zeit ab Vollendung des 50. Lebensjahres als des ma337geblichen Stichtags sei sachlich vertretbar. Die Regelung f374r den Nettoversorgungssatz in 247 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. versto337e daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (AGG) oder gegen euro-p344isches Recht. Das Berufungsgericht hat deshalb auch das Begehren des Kl344gers in seinem Hilfsantrag zur374ckgewiesen, eine Rente ab 10. Mai 2000 unter Ber374cksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294% je Jahr ge-samtversorgungsf344higer Zeit zu gew344hren. 9 - 7 - 10 II. Soweit die Revisionsantr344ge dar374ber hinausgehen, ist die Revi-sion unzul344ssig. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, soweit der Kl344ger mit seinen Antr344gen begehrt, ihm eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsf344higen Zeit von 476 Monaten zu gew344hren oder ihn hilfsweise mindestens so zu stellen, als ob er nur im 366ffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet h344tte bzw. unter An-rechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente. Inso-weit hat das Berufungsgericht die Rechtsfragen als h366chstrichterlich ge-kl344rt angesehen. Zugelassen hat es die Revision dagegen nur, soweit es um die Anwendung des geringeren Nettoversorgungssatzes gem344337 247 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. geht. 11 Diese Beschr344nkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es han-delt sich um tats344chlich und rechtlich selbst344ndige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs, die unabh344ngig voneinander Gegenstand von Teilurteilen sein k366nnten (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05 - VersR 2008, 1524 Tz. 7 m.w.N.). Zwar geht es beim Halban-rechnungsgrundsatz ebenso wie beim Nettoversorgungssatz um Fakto-ren innerhalb der Rentenberechnung. Sie beeinflussen deren Ergebnis, also die zu beanspruchende Rentenh366he, jedoch unabh344ngig voneinan-der jeweils zu einem rechnerisch abgrenzbaren Teilbetrag. Im 334brigen hat das Berufungsgericht die Klage auch bez374glich der Antr344ge, f374r die es die Revision nicht zugelassen hat, mit Recht abgewiesen (vgl. BGHZ 178, 101 Tz. 54 ff.). 12 - 8 - 13 2. 247 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. benachteiligt den 374ber 50 Jahre alten Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist mit h366herrangi-gem Recht vereinbar. a) Die Satzungsnormen sind Allgemeine Versicherungsbedingun-gen, die auf die Gruppenversicherungsvertr344ge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Be-klagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr. vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Die Satzungen der Beklag-ten bauen auf Tarifvertr344gen der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitneh-mervertretungen auf. Ob und wieweit sie im Hinblick darauf 374berhaupt einer richterlichen Inhaltskontrolle gem344337 247 307 BGB unterliegen, kann offen bleiben, solange keine unangemessene Benachteiligung festzustel-len ist (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 30 ff.). Bei der gebotenen umfassenden Abw344gung der beiderseitigen Interessen sind insbesondere die auch ta-rifrechtlich bedeutsamen Wertentscheidungen des Grundgesetzes, die Grundrechte sowie die Rechtsvorschriften der Europ344ischen Gemein-schaft zu beachten (Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG). 14 b) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bewirkt der geringere Nettoversorgungssatz von 1,957% pro Jahr gesamtversorgungsf344higer Zeit eine Benachteiligung derjenigen Versorgungsempf344nger, die - wie der Kl344ger - bei Eintritt des Versicherungsfalls das 50. Lebensjahr voll-endet haben und bei denen die gesamtversorgungsf344hige Zeit nach 247 42 Abs. 1 VBLS a.F. k374rzer ist als die Zeit von der Vollendung des 50. Le-bensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls. Die Leistungspflicht der Beklagten ist f374r solche F344lle eingeschr344nkt worden, weil der Beklag-ten im Vergleich zu Pflichtversicherten, die schon wesentlich j374nger bei 15 - 9 - der Beklagten pflichtversichert waren, nur f374r eine verh344ltnism344337ig kurze Zeit Umlagen zuflie337en und die sonst 374bliche H366he der Rente daher zu einer unverh344ltnism344337igen Belastung der Beklagten f374hren w374rde. Die Tarifvertragsparteien hatten deshalb erwogen, Arbeitnehmer, die erst nach dem 50. Lebensjahr in den 366ffentlichen Dienst eintreten, generell von der Versicherungspflicht auszunehmen. Um daraus entstehende H344rtef344lle zu vermeiden, entschloss man sich zu der in der Satzung vor-gesehenen Beschr344nkung der Zusatzrente auf einen geringeren Prozent-satz (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im 366f-fentlichen Dienst 247 41 Anm. 6). c) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelte f374r die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue (BGHZ 169, 122 Tz. 17). Unter diesem Gesichtspunkt ist es sachlich gerechtfertigt, bei der Be-messung der H366he der zu leistenden Rente danach zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer eine umlagepflichtige T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst im Wesentlichen 374ber die gesamte Dauer seines Erwerbslebens ausge-374bt hat oder aber nur eine verh344ltnism344337ig kurze Zeit von weniger als 15 Jahren. Hinzu kommt, dass nicht nur die Beendigung der Erwerbst344-tigkeit infolge des Erreichens der Altersgrenze versichert ist, sondern ohne Zuschlag auch das Risiko, schon vor Erreichen der Altersgrenze wegen Erwerbsunf344higkeit oder Schwerbehinderung auf eine Versorgung angewiesen zu sein. Dieses Risiko wird nach der Lebenserfahrung gr366-337er, wenn es wie hier um die Zeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres geht. Die Ankn374pfung an die Vollendung des 50. Lebensjahres und die Bewertung des Ausgleichs f374r zus344tzliche Lasten, die die Beklagte bei einem Beginn der Pflichtversicherung erst nach dem 50. Lebensjahr zu tragen hat, mit einem Abschlag von dem sonst 374blichen Nettoversor-gungssatz von 2,294% um etwa 15% auf 1,957% erscheint nicht unan- 16 - 10 - gemessen. Diese Ans344tze beruhen auf der f374r tats344chliche Gegebenhei-ten und betroffene Interessen ma337gebenden Einsch344tzungspr344rogative der Tarifvertragsparteien, auf deren Tarifvertr344gen die Satzungen der Beklagten aufbauen (vgl. BGHZ 174, 127 Tz. 34 ff.). Die der Regelung des 247 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. zugrunde liegenden Gesichtspunkte tragen versicherungsmathematischen Erfordernissen Rechnung. Dass die H366he der Zusatzrente aus anderen Gr374nden weiteren Einschr344nkun-gen unterliegen kann, wie sie sich etwa aus dem Halbanrechnungs-grundsatz ergeben, und der Arbeitnehmer deshalb letzten Endes nur die Mindestversorgungsrente nach 247247 44, 44a VBLS a.F. erh344lt wie der Kl344-ger des vorliegenden Falles, macht die Vorschrift des 247 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. auch nicht teilweise unwirksam. Vielmehr h344lt sie einer Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB stand und verst366337t weder gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Grunds344tze des Ver-trauensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). d) Soweit aus 247 7 AGG, aus Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (ABlEG Nr. L303, S. 16 ff.), aus Art. 141 EG/119 EGV sowie aus allge-meinen Grunds344tzen des Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005, I-9981-10042 Rdn. 75 f.) ein Verbot der Diskriminierung wegen Alters zu entnehmen ist, ist eine Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt, wenn sie objek-tiv und angemessen ist sowie einem legitimen Ziel dient, solange dies nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts f374hrt (247 10 AGG, Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG). 17 aa) Dass 247 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. faktisch auf eine Diskri-minierung wegen des Geschlechts hinauslaufen k366nnte, ist weder darge-tan noch ersichtlich. Vielmehr kommen ein Eintritt in eine pflichtversi- 18 - 11 - cherte T344tigkeit im 366ffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder andere, unter die Voraussetzungen des 247 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. fallende Konstellationen nach der Lebenser-fahrung f374r Frauen im Allgemeinen nicht signifikant h344ufiger in Betracht als f374r M344nner. Zwar wird die Erwerbsbiographie von Frauen herk366mm-lich durch Kindererziehungszeiten unterbrochen und ihre berufliche Ent-wicklung dadurch verz366gert; f374r die hier in Betracht kommende Alters-gruppe von Frauen spielen diese Gr374nde aber keine ins Gewicht fallende Rolle mehr. bb) Vielmehr sind hier die Voraussetzungen f374r eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach 247 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erf374llt: Die Beklagte betreibt ein betriebliches Sys-tem der sozialen Sicherheit (vgl. BGHZ 169, 122 Tz. 18; Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 4). Wie oben unter II 2 c bereits dargelegt, dient die Festsetzung von Altersgren-zen in 247 41 Abs. 2b Satz 5 i.V. mit 247 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. dem Zweck, unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten unter-schiedliche Gruppen bzw. Kategorien von Besch344ftigten anhand von Al-tersgrenzen zu bilden. Dadurch soll eine im Verh344ltnis zur Dauer der Dienstzeit von Sp344tversicherten unangemessen hohe Versorgungslast der Beklagten vermieden werden (Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Ver-sorgungsrecht f374r die Arbeitnehmer des 366ffentlichen Dienstes 247 41 Anm. 2; M374nchKomm-BGB/Th374sing, 5. Aufl. 247 10 AGG Rdn. 54). 19 cc) Dar374ber hinaus ist die in 247 41 Abs. 2b Satz 5 i.V. mit 247 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. getroffene Regelung auch nach 247 10 Satz 1 und 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Wie oben unter II 2 c aufgezeigt, erscheint diese Regelung objektiv und angemes- 20 - 12 - sen. Dass sie kein Ziel aus den Bereichen Besch344ftigungspolitik, Ar-beitsmarkt oder berufliche Bildung verfolgt, wie die Revision geltend macht, ist nicht entscheidend. Es kommen auch andere legitime Ziele in Betracht, n344mlich hier die Ber374cksichtigung versicherungsmathematisch erheblicher Gesichtspunkte wie der zeitlich auf weniger als 15 Jahre be-schr344nkten Dauer der Pflichtversicherung und die Erh366hung des von der Beklagten zu tragenden Risikos bei 374ber 50-j344hrigen Versicherten. Die daf374r in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Mittel erscheinen er-forderlich und auch angemessen insbesondere im Hinblick darauf, dass eine zus344tzliche betriebliche Altersversorgung von Arbeitnehmern, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres in den 366ffentlichen Dienst eintreten, ohne Reduzierung des Nettoversorgungssatzes im hier vorge-sehenen Umfang von den Tarifvertragsparteien 374berhaupt nicht f374r m366g-lich gehalten wurde (Gilbert/Hesse aaO). - 13 - 21 dd) Zweifel bei der Auslegung und Anwendung europ344ischen Rechts, die eine Vorlage an den Europ344ischen Gerichtshof nahe legen k366nnten, ergeben sich danach nicht. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 6 O 389/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 U 115/06 -
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